[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Kein Gegenstand der Mängelrüge (Z 5) oder Tatsachenrüge (Z 5a) ist die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner als erheblich beurteilter Umstände, soweit diese keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellen (zu Z 5: RIS-Justiz RS0116737, RS0099507 [T1]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410; zu Z 5a: 14 Os 126/25y [Rz 5], 14 Os 61/23m [Rz 369]).Kein Gegenstand der Mängelrüge (Ziffer 5,) oder Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner als erheblich beurteilter Umstände, soweit diese keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellen (zu Ziffer 5 :, RIS-Justiz RS0116737, RS0099507 [T1]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 410; zu Ziffer 5 a, :, 14 Os 126/25y [Rz 5], 14 Os 61/23m [Rz 369]).
[5] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) und teils auch die Tatsachenrüge (Z 5a) wenden sich gegen die – die Feststellung zur Täterschaft des Angeklagten S* (mit-)tragende – sachverhaltsmäßige Verneinung eines lediglich durch fünf bis acht Wochenendbesuche unterbrochenen Aufenthalts des Genannten in Bosnien und Herzegowina (US 7).Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) und teils auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wenden sich gegen die – die Feststellung zur Täterschaft des Angeklagten S* (mit-)tragende – sachverhaltsmäßige Verneinung eines lediglich durch fünf bis acht Wochenendbesuche unterbrochenen Aufenthalts des Genannten in Bosnien und Herzegowina (US 7).
[6] Das Beschwerdevorbringen lässt jedoch außer Acht, dass das Erstgericht die Feststellungen zur Tatbegehung durch S* neben dem kritisierten Umstand (unter dem Aspekt der Z 5 vierter Fall mängelfrei – vgl RIS-Justiz RS0118317) auch auf die Glaubhaftigkeit der S* belastenden Angaben des Mitangeklagten H* gestützt hat (US 8 ff; vgl 13 Os 137/08h [zur Glaubwürdigkeit einer Beweisperson als erhebliche Tatsache]).Das Beschwerdevorbringen lässt jedoch außer Acht, dass das Erstgericht die Feststellungen zur Tatbegehung durch S* neben dem kritisierten Umstand (unter dem Aspekt der Ziffer 5, vierter Fall mängelfrei – vergleiche RIS-Justiz RS0118317) auch auf die Glaubhaftigkeit der S* belastenden Angaben des Mitangeklagten H* gestützt hat (US 8 ff; vergleiche 13 Os 137/08h [zur Glaubwürdigkeit einer Beweisperson als erhebliche Tatsache]).
[7] Der verneinte Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina war daher eine von mehreren Prämissen für die Konstatierungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers, nicht aber deren notwendige Bedingung. Im Übrigen wurden die in der Hauptverhandlung vorgelegten (fremdsprachigen) Unterlagen keineswegs übergangen, sondern – ausgehend vom behaupteten Inhalt – für die Annahme eines nahezu ununterbrochenen Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina als nicht aussagekräftig genug bewertet (US 12).
[8] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) überdies das Fehlen von „objektive[n] Sachbeweis[en]“ ins Treffen führt und die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und des ihn belastenden Mitangeklagten H* abweichend von den Tatrichtern beurteilt, zeigt sie keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen auf (vgl RIS-Justiz RS0099649, RS0099668, RS0128874).Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) überdies das Fehlen von „objektive[n] Sachbeweis[en]“ ins Treffen führt und die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und des ihn belastenden Mitangeklagten H* abweichend von den Tatrichtern beurteilt, zeigt sie keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen auf vergleiche RIS-Justiz RS0099649, RS0099668, RS0128874).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem angefochtenen Urteil in Teilen des Einziehungserkenntnisses nicht geltend gemachte, den Angeklagten H* zum Nachteil gereichende materielle Nichtigkeit anhaftet (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem angefochtenen Urteil in Teilen des Einziehungserkenntnisses nicht geltend gemachte, den Angeklagten H* zum Nachteil gereichende materielle Nichtigkeit anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
[11] Gemäß § 26 StGB ordnete das Schöffengericht die Einziehung sichergestellter Suchtgiftutensilien an (US 3), wobei es die Gegenstände durch Verweis auf konkrete Positionen des Standblatts (ON 56) konkretisierte.Gemäß Paragraph 26, StGB ordnete das Schöffengericht die Einziehung sichergestellter Suchtgiftutensilien an (US 3), wobei es die Gegenstände durch Verweis auf konkrete Positionen des Standblatts (ON 56) konkretisierte.
[12] Während § 34 SMG – soweit hier von Interesse – nur bei Suchtmitteln (§ 1 Abs 2 SMG) anwendbar ist, setzt die Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten ist, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.Während Paragraph 34, SMG – soweit hier von Interesse – nur bei Suchtmitteln (Paragraph eins, Absatz 2, SMG) anwendbar ist, setzt die Einziehung nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten ist, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.
[13] Der Begriff „geboten“ spricht die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS-Justiz RS0121298). Eine Feingrammwaage und ein Crusher (Kräutermühle) sind – per se – keineswegs besonders deliktstauglich. „Suchtmittelanhaftungen“ könnten ohne Weiteres entfernt werden, sodass die Einziehung nur zulässig wäre, wenn dem Berechtigten zuvor Gelegenheit gegeben wurde, dies (auf eigene Kosten) zu veranlassen (§ 26 Abs 2 erster Satz StGB; RIS-Justiz RS0088184 [T5]). Mangels diesbezüglicher Feststellungen ist der Ausspruch der Einziehung in diesem Umfang mit Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall belastet (RIS-Justiz RS0121299 [T2, T4]; Haslwanter in WK2 StGB § 26 Rz 18).Der Begriff „geboten“ spricht die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS-Justiz RS0121298). Eine Feingrammwaage und ein Crusher (Kräutermühle) sind – per se – keineswegs besonders deliktstauglich. „Suchtmittelanhaftungen“ könnten ohne Weiteres entfernt werden, sodass die Einziehung nur zulässig wäre, wenn dem Berechtigten zuvor Gelegenheit gegeben wurde, dies (auf eigene Kosten) zu veranlassen (Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz StGB; RIS-Justiz RS0088184 [T5]). Mangels diesbezüglicher Feststellungen ist der Ausspruch der Einziehung in diesem Umfang mit Nichtigkeit aus Ziffer 11, erster Fall belastet (RIS-Justiz RS0121299 [T2, T4]; Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 26, Rz 18).
[14] Hinzugefügt sei, dass ein auf diese Gegenstände bezogenes, einer (oder mehreren) sanktionierten Person(en) konkret zuzuordnendes (vgl RIS-Justiz RS0134391) Konfiskationserkenntnis (vgl Oshidari, Suchtmittelrecht7 § 34 SMG Rz 6 und 16) – im Ersturteil ebenso wenig getroffene – Feststellungen zum Eigentum (§ 19a Abs 1 StGB) sowie die Bejahung der von § 19a Abs 2 StGB verlangten Verhältnismäßigkeit erfordert hätte.Hinzugefügt sei, dass ein auf diese Gegenstände bezogenes, einer (oder mehreren) sanktionierten Person(en) konkret zuzuordnendes vergleiche RIS-Justiz RS0134391) Konfiskationserkenntnis vergleiche Oshidari, Suchtmittelrecht7 Paragraph 34, SMG Rz 6 und 16) – im Ersturteil ebenso wenig getroffene – Feststellungen zum Eigentum (Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB) sowie die Bejahung der von Paragraph 19 a, Absatz 2, StGB verlangten Verhältnismäßigkeit erfordert hätte.
[15] Da das (über Antrag der Staatsanwaltschaft ergangene [ON 47, 2]) Einziehungserkenntnis nicht mit Berufung bekämpft wird (RIS-Justiz RS0119220 [T9]), war es bereits bei der nichtöffentlichen Beratung wie aus dem Spruch ersichtlich aufzuheben und die Sache insoweit an das Bezirksgericht Graz-Ost (§§ 445 Abs 3, 445a Abs 1 StPO) zu verweisen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO; vgl RIS-Justiz RS0100318 [T6, T7]).Da das (über Antrag der Staatsanwaltschaft ergangene [ON 47, 2]) Einziehungserkenntnis nicht mit Berufung bekämpft wird (RIS-Justiz RS0119220 [T9]), war es bereits bei der nichtöffentlichen Beratung wie aus dem Spruch ersichtlich aufzuheben und die Sache insoweit an das Bezirksgericht Graz-Ost (Paragraphen 445, Absatz 3, 445 a, Absatz eins, StPO) zu verweisen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 285 e, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0100318 [T6, T7]).
[16] Die Entscheidung über die (jeweils gegen den Strafausspruch und das Verfallserkenntnis gerichteten) Berufungen und die (implizierten) Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Entscheidung über die (jeweils gegen den Strafausspruch und das Verfallserkenntnis gerichteten) Berufungen und die (implizierten) Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[17] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.