Ein sich auf Bestimmungen des Nebenstrafrechts beziehender Rechtsirrtum ist jedenfalls dann vorwerfbar, wenn der Täter sich mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre (§ 9 Abs 2 StGB). Dies trifft auf die Nichtigkeitswerberin als Betreiberin eines Sex-Filme vermietenden Geschäfts zu. Sie war demgemäß verpflichtet, sich mit den diesbezüglichen Verbotsnormen vertraut zu machen. Auf Auskünfte eines "befugten Gewerbsmanns" (gemeint sind die Lieferanten der Kassetten) über die Erlaubtheit der gelieferten Filme hat sich die Rechtsmittelwerberin (entgegen der Behauptung in der Beschwerde) niemals berufen, sondern nur vorgebracht, darauf vertraut zu haben, daß ihr ordentliche Ware geliefert werde und daß der Vertreter ihr erklärt habe, welche Kassetten "die gängigsten" seien (S. 70 iVm. S. 132). Auf die Frage der angeblichen "Autorität eines befugten Gewerbsmanns" kommt es folglich gar nicht an.Ein sich auf Bestimmungen des Nebenstrafrechts beziehender Rechtsirrtum ist jedenfalls dann vorwerfbar, wenn der Täter sich mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre (Paragraph 9, Absatz 2, StGB). Dies trifft auf die Nichtigkeitswerberin als Betreiberin eines Sex-Filme vermietenden Geschäfts zu. Sie war demgemäß verpflichtet, sich mit den diesbezüglichen Verbotsnormen vertraut zu machen. Auf Auskünfte eines "befugten Gewerbsmanns" (gemeint sind die Lieferanten der Kassetten) über die Erlaubtheit der gelieferten Filme hat sich die Rechtsmittelwerberin (entgegen der Behauptung in der Beschwerde) niemals berufen, sondern nur vorgebracht, darauf vertraut zu haben, daß ihr ordentliche Ware geliefert werde und daß der Vertreter ihr erklärt habe, welche Kassetten "die gängigsten" seien (S. 70 in Verbindung mit S. 132). Auf die Frage der angeblichen "Autorität eines befugten Gewerbsmanns" kommt es folglich gar nicht an.
Die Beschwerdeführerin hat ferner freimütig zugegeben, daß sie nicht versucht hat, sich vom Inhalt des Pornographiegesetzes Kenntnis zu verschaffen (S. 132, 149). Angesichts der Unterlassung des Versuchs irgendeiner Erkundigung über die Rechtslage ist das weitere Vorbringen zum Verbot einer Vorzensur und zum Fehlen behördlicher Auskunftspflichten gar nicht aktuell. Die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zum Begriff der sogenannten "harten" Pornographie (Foregger-Serini-Kodek MKK StGB4, S. 832 f.) ist seit den Entscheidungen der verstärkten Senate EvBl 1977/186 und SSt. 51/51 durch § 8 OGHG gebunden. Im Hinblick auf diese langwährende Rechtsprechung konnte die Erkennbarkeit des in der Vermietung solcher Pornographie liegenden Unrechts in den Kreisen des Videofachhandels irrtums- und mängelfrei dem Schuldspruch unterlegt werden.Die Beschwerdeführerin hat ferner freimütig zugegeben, daß sie nicht versucht hat, sich vom Inhalt des Pornographiegesetzes Kenntnis zu verschaffen (S. 132, 149). Angesichts der Unterlassung des Versuchs irgendeiner Erkundigung über die Rechtslage ist das weitere Vorbringen zum Verbot einer Vorzensur und zum Fehlen behördlicher Auskunftspflichten gar nicht aktuell. Die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zum Begriff der sogenannten "harten" Pornographie (Foregger-Serini-Kodek MKK StGB4, S. 832 f.) ist seit den Entscheidungen der verstärkten Senate EvBl 1977/186 und SSt. 51/51 durch Paragraph 8, OGHG gebunden. Im Hinblick auf diese langwährende Rechtsprechung konnte die Erkennbarkeit des in der Vermietung solcher Pornographie liegenden Unrechts in den Kreisen des Videofachhandels irrtums- und mängelfrei dem Schuldspruch unterlegt werden.
Auch nach dem Inkrafttreten des StRÄG 1987 bedingt die rechtsirrige Nichtanwendung des § 42 StGB Nichtigkeit gemäß Z. 9 lit b, weil § 42 StGB einen - sachlichen - Strafausschließungsgrund normiert (LSK. 1976/247, 1978/129). Allein auch hier greift die Rüge nicht durch.Auch nach dem Inkrafttreten des StRÄG 1987 bedingt die rechtsirrige Nichtanwendung des Paragraph 42, StGB Nichtigkeit gemäß Ziffer 9, Litera b,, weil Paragraph 42, StGB einen - sachlichen - Strafausschließungsgrund normiert (LSK. 1976/247, 1978/129). Allein auch hier greift die Rüge nicht durch.
Die in der Nichtigkeitsbeschwerde zitierte, der Generalprävention kritisch gegenüberstehende Literatur vermag nichts daran zu ändern, daß die Generalprävention nach wie zuvor ein tragender Strafzweck des geltenden Rechts ist.
Wenn man die Rechtfertigung der Strafe auch im Erfordernis des Gemeinwohls und der dasselbe wahrenden Rechtsordnung erblickt und demzufolge die Schuld auch am Verstoß gegen das Gemeinwohl, an der Verletzung der gesellschaftlichen Gesamtinteressen mißt, wofür § 32 Abs 3 StGB genügend Anhaltspunkte bietet, so liegt eben die Herbeiführung negativer Beispielsfolgen im Rahmen der Schuld in diesem Sinn und ist der aus Gründen der Generalprävention Bestrafte kein schuldloser Prügelknabe (Harbich in ÖJZ 1967 S. 376). Der Gedanke der Generalprävention hat im Strafgesetzbuch einen so deutlichen, teilweise kategorischen Niederschlag gefunden (siehe §§ 37, 42, 43, 46 StGB und jüngst § 14 JGG 1988), daß, wenn auch im allgemeinen die Spezialprävention prävalieren mag, dennoch die Generalprävention bisweilen für sich allein sogar den Ausschlag geben kann (LSK. 1981/3, 13 Os 133/80, 13 Os 103/81, 13 Os 155/84). Einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 42 Z. 3 StGB (Art. 89 Abs 2, 140 Abs 1 B-VG) bedarf es sonach entgegen der Anregung der Angeklagten nicht: Die Generalprävention ist keineswegs ein unbestimmter Gesetzesbegriff, denn sie baut ja, wie dargetan, auf dem Schuldgedanken (§§ 4, 13, 32 Abs 3 StGB) auf, und verletzt deshalb nicht den Legalitätsgrundsatz des Art. 18 Abs 1 B-VG. Ebensowenig kann von einem Verstoß gegen Art. 3 MRK oder gegen den Gleichheitssatz (Art. 7 Abs 1 B-VG) die Rede sein. Eine Strafe wird nicht unmenschlich (oder erniedrigend), wenn sie auch aus Gründen der Generalprävention verhängt wird, weil eine Bestrafung nach dem Maß des Verschuldens (§ 32 Abs 3 StGB, siehe oben) nicht unmenschlich ist. Angesichts der Rechtsnatur des sachlichen Strafausschließungsgrunds des § 42 StGB einerseits und derjenigen der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB andererseits widerspricht die Verschiedenheit der Stellenwerte, die der Gesetzgeber in den beiden Bestimmungen der Generalprävention einräumt, nicht der Bundesverfassung, deren Art. 7 Abs 1 es zuläßt, daß ungleiche Materien ungleich geregelt werden.Wenn man die Rechtfertigung der Strafe auch im Erfordernis des Gemeinwohls und der dasselbe wahrenden Rechtsordnung erblickt und demzufolge die Schuld auch am Verstoß gegen das Gemeinwohl, an der Verletzung der gesellschaftlichen Gesamtinteressen mißt, wofür Paragraph 32, Absatz 3, StGB genügend Anhaltspunkte bietet, so liegt eben die Herbeiführung negativer Beispielsfolgen im Rahmen der Schuld in diesem Sinn und ist der aus Gründen der Generalprävention Bestrafte kein schuldloser Prügelknabe (Harbich in ÖJZ 1967 S. 376). Der Gedanke der Generalprävention hat im Strafgesetzbuch einen so deutlichen, teilweise kategorischen Niederschlag gefunden (siehe Paragraphen 37, 42, 43, 46, StGB und jüngst Paragraph 14, JGG 1988), daß, wenn auch im allgemeinen die Spezialprävention prävalieren mag, dennoch die Generalprävention bisweilen für sich allein sogar den Ausschlag geben kann (LSK. 1981/3, 13 Os 133/80, 13 Os 103/81, 13 Os 155/84). Einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 42, Ziffer 3, StGB (Artikel 89, Absatz 2, 140, Absatz eins, B-VG) bedarf es sonach entgegen der Anregung der Angeklagten nicht: Die Generalprävention ist keineswegs ein unbestimmter Gesetzesbegriff, denn sie baut ja, wie dargetan, auf dem Schuldgedanken (Paragraphen 4, 13, 32, Absatz 3, StGB) auf, und verletzt deshalb nicht den Legalitätsgrundsatz des Artikel 18, Absatz eins, B-VG. Ebensowenig kann von einem Verstoß gegen Artikel 3, MRK oder gegen den Gleichheitssatz (Artikel 7, Absatz eins, B-VG) die Rede sein. Eine Strafe wird nicht unmenschlich (oder erniedrigend), wenn sie auch aus Gründen der Generalprävention verhängt wird, weil eine Bestrafung nach dem Maß des Verschuldens (Paragraph 32, Absatz 3, StGB, siehe oben) nicht unmenschlich ist. Angesichts der Rechtsnatur des sachlichen Strafausschließungsgrunds des Paragraph 42, StGB einerseits und derjenigen der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach Paragraph 46, StGB andererseits widerspricht die Verschiedenheit der Stellenwerte, die der Gesetzgeber in den beiden Bestimmungen der Generalprävention einräumt, nicht der Bundesverfassung, deren Artikel 7, Absatz eins, es zuläßt, daß ungleiche Materien ungleich geregelt werden.
Der Sache nach wurde die Anwendung des § 42 StGB zu Recht abgelehnt, weil dessen Heranziehung in einem Einzelfall, der sich nicht essentiell von zahlreichen gleichgelagerten Fällen unterscheidet, geeignet wäre, der abhaltenden Wirkung der Strafdrohung abträglich zu sein. Im übrigen ist die Tat keineswegs nur aus Gründen der Generalprävention strafwürdig: Von geringer Schuld der Täter kann bei dem Umfang ihrer Verstöße gegen § 1 PornG nicht gesprochen werden, ist doch ein Teil der fast fünfzig unzüchtigen Darstellungen nicht nur vorrätig gehalten und angeboten, sondern auch anderen überlassen worden. Mögen auch die Folgen dieser Gesetzesverletzungen nicht konkret faßbar sein (siehe jedoch S. 3), so sind sie doch jedenfalls eingetreten, können nicht als atypisch gering bezeichnet werden und sind ihrem Wesen nach auch nicht wieder gutzumachen.Der Sache nach wurde die Anwendung des Paragraph 42, StGB zu Recht abgelehnt, weil dessen Heranziehung in einem Einzelfall, der sich nicht essentiell von zahlreichen gleichgelagerten Fällen unterscheidet, geeignet wäre, der abhaltenden Wirkung der Strafdrohung abträglich zu sein. Im übrigen ist die Tat keineswegs nur aus Gründen der Generalprävention strafwürdig: Von geringer Schuld der Täter kann bei dem Umfang ihrer Verstöße gegen Paragraph eins, PornG nicht gesprochen werden, ist doch ein Teil der fast fünfzig unzüchtigen Darstellungen nicht nur vorrätig gehalten und angeboten, sondern auch anderen überlassen worden. Mögen auch die Folgen dieser Gesetzesverletzungen nicht konkret faßbar sein (siehe jedoch S. 3), so sind sie doch jedenfalls eingetreten, können nicht als atypisch gering bezeichnet werden und sind ihrem Wesen nach auch nicht wieder gutzumachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Elisabeth F*** nach § 1 Abs 2 PornG unter Anwendung des § 37 StGB eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit 150 S festgesetzt wurde. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde diese Strafe unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, den Beitrag zur Wahrheitsfindung und das lange Wohlverhalten seit der Tat.Das Schöffengericht verhängte über Elisabeth F*** nach Paragraph eins, Absatz 2, PornG unter Anwendung des Paragraph 37, StGB eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit 150 S festgesetzt wurde. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde diese Strafe unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, den Beitrag zur Wahrheitsfindung und das lange Wohlverhalten seit der Tat.
Mit ihrer Berufung begehrt die Angeklagte die Reduzierung der Anzahl der Tagessätze und die Herabsetzung der Höhe des Tagessatzes. Das Schöffengericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig angeführt und zutreffend gewürdigt. Das Vergehen der Berufungswerberin ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, daneben noch mit Geldstrafe bedroht. Über sie wurde eine solche Geldstrafe verhängt, die einer Ersatzfreiheitsstrafe von nur 20 Tagen entspricht. So gesehen erweist sich die Anzahl der Tagessätze eher als gering denn als zu hoch bemessen.
Die Angeklagte, die mit einem Bäckermeister mit ca. 27.000 S Monatsnettoeinkommen verheiratet und gemeinsam mit ihrem Gatten für zwei Kinder im Alter von 13 und 14 Jahren sorgepflichtig ist, verdient selbst ca. 10.000 S monatlich. Unter Berücksichtigung dieser persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verstößt die vom Erstgericht festgesetzte Höhe des Tagessatzes nicht gegen die Bestimmung des § 19 Abs 2 StGB, sodaß auch zu einer Reduktion der Höhe des Tagessatzes kein Anlaß besteht.Die Angeklagte, die mit einem Bäckermeister mit ca. 27.000 S Monatsnettoeinkommen verheiratet und gemeinsam mit ihrem Gatten für zwei Kinder im Alter von 13 und 14 Jahren sorgepflichtig ist, verdient selbst ca. 10.000 S monatlich. Unter Berücksichtigung dieser persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verstößt die vom Erstgericht festgesetzte Höhe des Tagessatzes nicht gegen die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, StGB, sodaß auch zu einer Reduktion der Höhe des Tagessatzes kein Anlaß besteht.