Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Franz S***** verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Franz S***** verfehlt ihr Ziel.
Soweit die Mängelrüge der Sache nach offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen eines 2%igen Reinheitsgehalts der von den Schuldsprüchen A/I/1 und 2 sowie A/III/1 umfassten Suchtgiftmengen (22 kg Marihuana, zu deren Erzeugung der Angeklagte Dietmar T***** bestimmte) unter Bezugnahme auf einzelne Beweismittel releviert, auf die die Tatrichter - wenn auch unter teilweise verfehlter Bezeichnung der Schuldspruchspunkte (A/I/3 und A/I/2 statt A/I/3 und A/II/2) - unmissverständlich bloß die Konstatierungen zum Wirkstoffgehalt der von Ende 2005 bis 7. März 2007 erzeugten Marihuanamenge von 4.045 Gramm (A/I/3) sowie jener 635,3 Gramm Marihuana, zu dessen Gewinnung der Anbau von Cannabispflanzen im selben Zeitraum erfolgte (A/II/2), stützten (US 25 f), entzieht sie sich einer meritorischen Erwiderung.Soweit die Mängelrüge der Sache nach offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen eines 2%igen Reinheitsgehalts der von den Schuldsprüchen A/I/1 und 2 sowie A/III/1 umfassten Suchtgiftmengen (22 kg Marihuana, zu deren Erzeugung der Angeklagte Dietmar T***** bestimmte) unter Bezugnahme auf einzelne Beweismittel releviert, auf die die Tatrichter - wenn auch unter teilweise verfehlter Bezeichnung der Schuldspruchspunkte (A/I/3 und A/I/2 statt A/I/3 und A/II/2) - unmissverständlich bloß die Konstatierungen zum Wirkstoffgehalt der von Ende 2005 bis 7. März 2007 erzeugten Marihuanamenge von 4.045 Gramm (A/I/3) sowie jener 635,3 Gramm Marihuana, zu dessen Gewinnung der Anbau von Cannabispflanzen im selben Zeitraum erfolgte (A/II/2), stützten (US 25 f), entzieht sie sich einer meritorischen Erwiderung.
Die kritisierten Urteilsannahmen leitete das Erstgericht demgegenüber unter Berücksichtigung des gerichtsnotorischen Reinheitsgehalts von Marihuana von 0,25 % bis 8 % aus einer vernetzten Betrachtung des mit großem Arbeitsaufwand und dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung verbundenen objektiven Täterverhaltens und den für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen Dietmar T***** und Michael L***** ab, die die Qualität des gewonnenen Suchtgifts als „super“, „gut“ und „äußerst gut“ einstuften, und sahen die Verantwortung des Beschwerdeführers, es habe sich um „miese Qualität“ gehandelt, demgemäß als widerlegt an (US 32f), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken begegnet.
Indem die Beschwerde einzelne Elemente dieser Argumentationskette isoliert angreift, aufgrund - bloß durch Verweis auf die Ausführungen der gegen das im ersten Rechtsgang gefällte Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und damit nicht deutlich und bestimmt bezeichneter - Widersprüche in den Aussagen des Dietmar T*****, die von den Tatrichtern zudem ohnehin berücksichtigt wurden (US 33), dessen Glaubwürdigkeit in Zweifel zieht, die Erwägungen des Erstgerichts zur Unglaubwürdigkeit der Verantwortung des Angeklagten unsubstantiiert als „klassische Scheinbegründung“ bezeichnet, aus diesen im Urteil vollständig gewürdigten Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zieht und behauptet, aus dem Beweisverfahren hätten sich „keine wie immer gearteten Anhaltspunkte“ für einen 2%igen Reinheitsgehalt des Suchtgifts ergeben, unterlässt sie die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394) und bekämpft bloß unzulässig die Beweiswürdigung in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Indem die Beschwerde einzelne Elemente dieser Argumentationskette isoliert angreift, aufgrund - bloß durch Verweis auf die Ausführungen der gegen das im ersten Rechtsgang gefällte Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und damit nicht deutlich und bestimmt bezeichneter - Widersprüche in den Aussagen des Dietmar T*****, die von den Tatrichtern zudem ohnehin berücksichtigt wurden (US 33), dessen Glaubwürdigkeit in Zweifel zieht, die Erwägungen des Erstgerichts zur Unglaubwürdigkeit der Verantwortung des Angeklagten unsubstantiiert als „klassische Scheinbegründung“ bezeichnet, aus diesen im Urteil vollständig gewürdigten Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zieht und behauptet, aus dem Beweisverfahren hätten sich „keine wie immer gearteten Anhaltspunkte“ für einen 2%igen Reinheitsgehalt des Suchtgifts ergeben, unterlässt sie die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394) und bekämpft bloß unzulässig die Beweiswürdigung in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Mit Einwänden gegen die Begründung der Feststellungen zum Verkauf über die an Michael L***** und Dietmar T***** überlassenen 4,5 kg Marihuana (mit 2%igem Wirkstoffgehalt, sohin 90 Gramm reinem THC) hinausgehender Suchtgiftmengen an unbekannt gebliebene Abnehmer (A/III/1) wird keine entscheidende Tatsache angesprochen, weil die Verurteilung bloß wegen (eines) Verbrechen(s) des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, § 12 StGB erfolgte, obwohl die - bei THC bei 20 Gramm liegende (Anhang IV der SGV) - Grenzmenge des § 28b SMG schon durch die von der Beschwerde unbestritten gebliebene Übergabe an die beiden namentlich genannten Abnehmer mehrfach (nämlich vier Mal) überschritten wurde.Mit Einwänden gegen die Begründung der Feststellungen zum Verkauf über die an Michael L***** und Dietmar T***** überlassenen 4,5 kg Marihuana (mit 2%igem Wirkstoffgehalt, sohin 90 Gramm reinem THC) hinausgehender Suchtgiftmengen an unbekannt gebliebene Abnehmer (A/III/1) wird keine entscheidende Tatsache angesprochen, weil die Verurteilung bloß wegen (eines) Verbrechen(s) des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 12, StGB erfolgte, obwohl die - bei THC bei 20 Gramm liegende (Anhang römisch vier der SGV) - Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG schon durch die von der Beschwerde unbestritten gebliebene Übergabe an die beiden namentlich genannten Abnehmer mehrfach (nämlich vier Mal) überschritten wurde.
Das Vorliegen auf die Erzeugung einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge gerichteten Vorsatzes und von vorneherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt umfassender Täterintention schlossen die Tatrichter - ohne dabei gegen die Gesetze logischen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen - aus dem (mit großem Arbeitsaufwand und dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung verbundenen [US 32 f]) objektiven Täterverhalten, insbesonders der wiederholten und kontinuierlichen Tatbegehung über mehrere Jahre, dem dabei gezeigten Engagement und den Bemühungen des Angeklagten um die Produktion hochwertigen Suchtgifts zur Absatzsteigerung des von ihm betriebenen Unternehmens sowie der „Masse der im Hanfshop verkauften Pflanzen“ (US 33 f). Indem die Beschwerde (Z 5 vierter Fall) diesen Überlegungen erneut lediglich eigene Beweiserwägungen entgegensetzt und diejenigen des Erstgerichts als „jeder Logik und Begründung“ entbehrend beurteilt, wendet sie sich ein weiteres Mal nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0099455) und verkennt zudem, dass der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 281, Rz 452, RIS-Justiz RS0098671).Das Vorliegen auf die Erzeugung einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge gerichteten Vorsatzes und von vorneherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt umfassender Täterintention schlossen die Tatrichter - ohne dabei gegen die Gesetze logischen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen - aus dem (mit großem Arbeitsaufwand und dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung verbundenen [US 32 f]) objektiven Täterverhalten, insbesonders der wiederholten und kontinuierlichen Tatbegehung über mehrere Jahre, dem dabei gezeigten Engagement und den Bemühungen des Angeklagten um die Produktion hochwertigen Suchtgifts zur Absatzsteigerung des von ihm betriebenen Unternehmens sowie der „Masse der im Hanfshop verkauften Pflanzen“ (US 33 f). Indem die Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) diesen Überlegungen erneut lediglich eigene Beweiserwägungen entgegensetzt und diejenigen des Erstgerichts als „jeder Logik und Begründung“ entbehrend beurteilt, wendet sie sich ein weiteres Mal nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0099455) und verkennt zudem, dass der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 281, Rz 452, RIS-Justiz RS0098671).
Die insoweit leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers wurde - dem Beschwerdestandpunkt (Z 5 zweiter Fall) zuwider - gar wohl erörtert und mit ausführlicher Begründung als Schutzbehauptung verworfen (US 32 f). Zu einer extensiven Auseinandersetzung mit dem vollständigen Inhalt seiner Aussage im Detail bestand keine Verpflichtung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).Die insoweit leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers wurde - dem Beschwerdestandpunkt (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider - gar wohl erörtert und mit ausführlicher Begründung als Schutzbehauptung verworfen (US 32 f). Zu einer extensiven Auseinandersetzung mit dem vollständigen Inhalt seiner Aussage im Detail bestand keine Verpflichtung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).
Aus welchem Grund „das Urteil“ in diesem Zusammenhang „widersprüchlich“ (Z 5 dritter Fall) sein soll, wird nicht erklärt, womit sich die Beschwerde insoweit einer inhaltlichen Erledigung entzieht.Aus welchem Grund „das Urteil“ in diesem Zusammenhang „widersprüchlich“ (Ziffer 5, dritter Fall) sein soll, wird nicht erklärt, womit sich die Beschwerde insoweit einer inhaltlichen Erledigung entzieht.
Der pauschale Verweis der Tatsachenrüge (Z 5a) auf die Mängelrüge und die Behauptung, es bestünden gegen die schon aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO kritisierten Feststellungen erhebliche Bedenken, weil die im ersten Rechtsgang getroffene Konstatierung durchschnittlicher Straßenqualität des tatverfangenen Suchtgifts „ohne Erweiterung des Sachverhaltssubstrats“ auf einen THC-Reinheitsgehalt von mindestens 2 % „gleichsam umbenannt“ wurde und zur subjektiven Tatseite „aufgrund der massiven Beanstandungen durch den OGH“ eine „gleichsam formelartige Scheinbegründung eines bedingten Vorsatzes des Angeklagten“ erfolgte, lässt nicht erkennen, aus welchen in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismitteln sich aufgrund welcher Überlegungen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ergeben sollen, und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes.Der pauschale Verweis der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf die Mängelrüge und die Behauptung, es bestünden gegen die schon aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO kritisierten Feststellungen erhebliche Bedenken, weil die im ersten Rechtsgang getroffene Konstatierung durchschnittlicher Straßenqualität des tatverfangenen Suchtgifts „ohne Erweiterung des Sachverhaltssubstrats“ auf einen THC-Reinheitsgehalt von mindestens 2 % „gleichsam umbenannt“ wurde und zur subjektiven Tatseite „aufgrund der massiven Beanstandungen durch den OGH“ eine „gleichsam formelartige Scheinbegründung eines bedingten Vorsatzes des Angeklagten“ erfolgte, lässt nicht erkennen, aus welchen in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismitteln sich aufgrund welcher Überlegungen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ergeben sollen, und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes.
Gleiches gilt für das - undifferenziert auf „Z 9a“ und 10 gestützte - Vorbringen, „die Ausführungen dieser Nichtigkeitsbeschwerde zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO“ würden „auch unter diesem Nichtigkeitsgrund releviert“, weil insoweit nicht dargelegt wird, wodurch einer der herangezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe bewirkt worden sein soll. Mit dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf substanzlosen Gebrauchs der verba legalia in Betreff der subjektiven Tatseite wird nicht erläutert, warum den dazu getroffenen Feststellungen (US 17 f, 20 f, 22 f) der erforderliche Sachverhaltsbezug mangeln sollte (RIS-Justiz RS0119090).Gleiches gilt für das - undifferenziert auf „Z 9a“ und 10 gestützte - Vorbringen, „die Ausführungen dieser Nichtigkeitsbeschwerde zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO“ würden „auch unter diesem Nichtigkeitsgrund releviert“, weil insoweit nicht dargelegt wird, wodurch einer der herangezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe bewirkt worden sein soll. Mit dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf substanzlosen Gebrauchs der verba legalia in Betreff der subjektiven Tatseite wird nicht erläutert, warum den dazu getroffenen Feststellungen (US 17 f, 20 f, 22 f) der erforderliche Sachverhaltsbezug mangeln sollte (RIS-Justiz RS0119090).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die in den Urteilsfeststellungen zu findende Verknüpfung mit den konkreten Tathandlungen den gebotenen Sachbezug ausreichend herstellt.Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die in den Urteilsfeststellungen zu findende Verknüpfung mit den konkreten Tathandlungen den gebotenen Sachbezug ausreichend herstellt.
Die Behauptung fehlender konkreter Feststellungen zu den „tatsächlichen Mengen der Reinsubstanz THC“ verfehlt schließlich den in den tatsächlichen Urteilsannahmen (wonach sämtliches tatverfangenes Marihuana - soweit nicht ohnehin die konkrete Menge darin enthaltenen Delta-9-THCs festgestellt wurde [US 19] - einen Reinheitsgehalt von 2 % aufwies [US 15, 16, 19, 21]) gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Bleibt anzumerken, dass der Angeklagte Stefan S***** das im ihn betreffenden Schuldspruch C/1 angeführte Suchtgift (Marihuana) nach den getroffenen Feststellungen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch („um dieses in weiterer Folge zu verrauchen“ [US 23]) erwarb und nach den Urteilsannahmen zu C/2 Verkäufer des Hanfshops P***** zuletzt am 7. März 2007 (also vor dem Inkrafttreten der SMG-Novelle 2007 am 1. 1. 2008) zur Überlassung psilocybinhältiger Pilze an Dritte bestimmte (US 24). Obwohl ihm bei dieser Feststellungsbasis zu C/1 die (auch gegenüber der Bestimmung des § 27 Abs 1 SMG aF günstigere; RIS-Justiz RS0124177) Privilegierung des § 27 Abs 2 SMG zugute kommen hätte müssen und in Betreff des zu C/2 als erwiesen angenommenen Sachverhalts die zur Tatzeit geltende Norm des § 27 Abs 1 sechster Fall SMG aF schon aufgrund der niedrigeren Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen anstatt - nunmehr - Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) für den Angeklagten in ihrer Gesamtauswirkung günstiger iS der §§ 1, 61 StGB war (vgl zur Strafbarkeit des Überlassens psilocybinhältiger Pilze vor der SMG-Novelle 2007 für alle: 13 Os 126/05m, 14 Os 19/06k; dagegen Litzka/Matzka/Zeder SMG² § 27 Rz 54), erfolgte die Verurteilung (trotz undifferenzierter Zusammenfassung als „die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster Fall und Z 3 dritter Fall SMG, teils in Verbindung mit § 12 erster und zweiter Fall StGB“ im Erkenntnis [§ 260 Abs 1 Z 2 StPO] ersichtlich wegen zweier realkonkurrierend verwirklichter Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) zu C/1 nach § 27 Abs 1 erster Fall SMG (idgF) und zu C/2 nach § 27 Abs 1 Z 3 dritter Fall SMG idgF, § 12 zweiter Fall StGB.Bleibt anzumerken, dass der Angeklagte Stefan S***** das im ihn betreffenden Schuldspruch C/1 angeführte Suchtgift (Marihuana) nach den getroffenen Feststellungen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch („um dieses in weiterer Folge zu verrauchen“ [US 23]) erwarb und nach den Urteilsannahmen zu C/2 Verkäufer des Hanfshops P***** zuletzt am 7. März 2007 (also vor dem Inkrafttreten der SMG-Novelle 2007 am 1. 1. 2008) zur Überlassung psilocybinhältiger Pilze an Dritte bestimmte (US 24). Obwohl ihm bei dieser Feststellungsbasis zu C/1 die (auch gegenüber der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, SMG aF günstigere; RIS-Justiz RS0124177) Privilegierung des Paragraph 27, Absatz 2, SMG zugute kommen hätte müssen und in Betreff des zu C/2 als erwiesen angenommenen Sachverhalts die zur Tatzeit geltende Norm des Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG aF schon aufgrund der niedrigeren Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen anstatt - nunmehr - Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) für den Angeklagten in ihrer Gesamtauswirkung günstiger iS der Paragraphen eins, 61, StGB war vergleiche zur Strafbarkeit des Überlassens psilocybinhältiger Pilze vor der SMG-Novelle 2007 für alle: 13 Os 126/05m, 14 Os 19/06k; dagegen Litzka/Matzka/Zeder SMG² Paragraph 27, Rz 54), erfolgte die Verurteilung (trotz undifferenzierter Zusammenfassung als „die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Ziffer 3, dritter Fall SMG, teils in Verbindung mit Paragraph 12, erster und zweiter Fall StGB“ im Erkenntnis [§ 260 Absatz eins, Ziffer 2, StPO] ersichtlich wegen zweier realkonkurrierend verwirklichter Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) zu C/1 nach Paragraph 27, Absatz eins, erster Fall SMG (idgF) und zu C/2 nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, dritter Fall SMG idgF, Paragraph 12, zweiter Fall StGB.
In Ansehung der richtig nach § 28a Abs 1 SMG vorgenommenen Strafzumessung blieb dies aber ohne nachteilige Auswirkung für den Angeklagten, sodass es keines Vorgehens nach § 290 Abs 1 StPO bedarf (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 f), zumal er gegen das Urteil Berufung erhoben hat und keine - dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende - Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO besteht (RIS-Justiz RS0118870; insbesonders 15 Os 14/10p).In Ansehung der richtig nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG vorgenommenen Strafzumessung blieb dies aber ohne nachteilige Auswirkung für den Angeklagten, sodass es keines Vorgehens nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bedarf (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 f), zumal er gegen das Urteil Berufung erhoben hat und keine - dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende - Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO besteht (RIS-Justiz RS0118870; insbesonders 15 Os 14/10p).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.