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Entscheidung 14 Os 16/10z×

Entscheidung 14 Os 16/10z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os16/10z (14Os17/10x)

Entscheidungsdatum

02.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klein als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas R***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster Fall, 15 StGB, AZ 39 Hv 2/09d des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 13. Jänner 2010, AZ 18 Bs 417/09v (ON 175), und vom 21. Jänner 2010, AZ 18 Bs 4/10k (ON 182), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Thomas R***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. Oktober 2009, GZ 39 Hv 2/09d-93b, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, 148, erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er von März bis Juni 2008 in M***** und Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in elf Fällen sieben im Urteilsspruch namentlich genannte Personen durch die Vorgabe, Magister der Rechtswissenschaften und Sohn eines renommierten Rechtsanwalts zu sein und als solcher über die Kanzlei seines Vaters bzw selbst juristische Leistungen zu erbringen und erbracht sowie Ausgaben getätigt zu haben, zur Übergabe von insgesamt 6.497,25 Euro Bargeld verleitet und (in einem Fall) zu verleiten versucht, wodurch die Getäuschten in selber Höhe am Vermögen geschädigt wurden und werden sollten.

Über die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten (ON 167) wurde bislang noch nicht entschieden.

Mit den angefochtenen Beschlüssen gab das Oberlandesgericht Wien seinen Beschwerden gegen die am 25. November 2009 (ON 121) und am 29. Dezember 2009 (ON 156) beschlossene Fortsetzung der - im unmittelbaren Anschluss an den Vollzug zweier Freiheitsstrafen mit Wirksamkeit ab 25. Oktober 2009 über ihn verhängten (ON 93) - Untersuchungshaft durch das Landesgericht Wiener Neustadt nicht Folge und ordnete seinerseits jeweils die Fortsetzung der Haft aus dem schon vom Erstgericht angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO an (ON 175, 182).

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Jänner 2010 richtet, war sie schon mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0114487 [insbesondere T6, T8, T9, T11 bis T15]), weil der - ordnungsgemäß durch einen Verteidiger vertretene - Angeklagte in der Haftverhandlung vom 29. Dezember 2009 bloß unsubstantiiert Beschwerde ergriffen, gleichzeitig auf deren „schriftliche Ausführung“ verzichtet (ON 155 S 2) und es in der Folge unterlassen hat, die nunmehr erhobenen Einwände im Beschwerdeverfahren zu thematisieren. Nach Maßgabe der durch Paragraph eins, Absatz eins, GRBG verlangten, nicht bloß formalen (nämlich durch Anrufung des Rechtsmittelgerichts), vielmehr auch inhaltlichen Ausschöpfung vergleiche Paragraph 88, Absatz eins, erster Satz StPO) sind im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde aber nur jene - nicht allein die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts betreffenden - Argumente im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG beachtlich, welche der Beschwerdeführer bereits in einer zulässigen Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte vergleiche dazu instruktiv: 13 Os 55/09a).

Die Grundrechtsbeschwerde verfehlt aber auch in Betreff des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 13. Jänner 2010 die gesetzesgemäße Ausführung.

Abgesehen davon, dass auf Einwände gegen die Haftvoraussetzung dringenden Tatverdachts angesichts der Verurteilung in erster Instanz nicht einzugehen wäre (RIS-Justiz RS0061112; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 173, Rz 4), orientiert sie sich mit der unsubstantiierten Behauptung, dringender Tatverdacht sei „jedenfalls nicht gegeben“, nicht an den Anfechtungskriterien einer Grundrechtsbeschwerde, wonach die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Voraussetzungen der Mängel- und Tatsachenrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO) in Frage gestellt werden kann vergleiche dazu RIS-Justiz RS0114488, RS0112012, RS0110146).

Das Vorbringen gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erschöpft sich in wörtlicher Wiederholung der entsprechenden Ausführungen in der gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. November 2009 erhobenen Beschwerde (ON 128), unterlässt solcherart jede Auseinandersetzung mit der - durch identifizierenden Verweis auf Vorentscheidungen hinlänglich determinierten vergleiche zu Verweisen im Allgemeinen für viele: 13 Os 81/07x mwN; 14 Os 109/08y) - Argumentation des Oberlandesgerichts und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt vergleiche RIS-Justiz RS0110146, RS0106464). Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof die - schon in der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. November 2009, AZ 18 Bs 381/09z (ON 112), gerichteten Grundrechtsbeschwerde wortgleich erhobenen (ON 127) - Einwände des Beschwerdeführers bereits in dem in dieser Strafsache ergangenen Erkenntnis vom 30. Dezember 2009, AZ 14 Os 158/09f, erörtert und dargelegt, dass damit keinerlei Willkür vergleiche dazu RIS-Justiz RS0117806) bei der Annahme des in Rede stehenden Haftgrundes aufgezeigt wird.

Soweit die Beschwerde letztlich auch die Verhältnismäßigkeit der Haft anzweifelt und mehrfache Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Paragraphen 9, Absatz 2, 177, Absatz eins, StPO) behauptet, steht ihr erneut mangelnde Erschöpfung des Instanzenzugs entgegen, weil eine entsprechende Bekämpfung - entgegen anderslautender Beteuerung in der Grundrechtsbeschwerde - in der Beschwerde gegen den Beschluss des Erstgerichts unterlassen wurde (ON 128).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher zur Gänze ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93536

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00016.10Z.0302.000

Im RIS seit

07.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100302_OGH0002_0140OS00016_10Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0061112 Rechtssatz 28.07.1994Strafrecht
Auf die Einwendungen gegen die Dringlichkeit des Tatverdachtes ist angesichts der Verurteilung in erster Instanz nicht mehr einzugehen. Der Schuldspruch ist vielmehr im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde einer (teils nur formellen) Prüfung zu unterzi …
RS0106464 Rechtssatz 30.01.1997Strafrecht
Gemäß § 3 Abs 1 erster Satz GRBG ist in der Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies "auf einem für ein Höchstgericht angem …
RS0110146 Rechtssatz 27.05.1998Strafrecht
Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden.
RS0112012 Rechtssatz 19.05.1999Strafrecht
Eine Betrachtung der Verdachtslage aus der Sicht des Untersuchungshäftlings ohne konkreten Bezug zur Begründung des Oberlandesgerichts nimmt dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit, der Beschwerde zu erwidern.
RS0114487 Rechtssatz 20.12.2000Strafrecht
Aus den Worten "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" in § 1 Abs 1 GRBG stellt sich die Frage, ob neben einer funktionellen auch eine inhaltliche Subsidiarität der Grundrechtsbeschwerde gegenüber einer ordentlichen Beschwerde zu beachten ist.
RS0114488 Rechtssatz 20.12.2000Strafrecht
Wegen der sinngemäßen Anwendbarkeit nicht nur der Z 5, sondern auch der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO (§ 10 GRBG) ist im Grundrechtsbeschwerdeverfahren vor dem OGH die Anfechtung der Tatfrage in vergleichsweise besonders weitem Umfang möglich. Erhebliche Bedenk …
RS0117806 Rechtssatz 24.06.2003Strafrecht
Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlic …
RS0122395 Rechtssatz 16.07.2007Strafrecht
Aus einem Verweis auf bestimmte aktenkundige Texte ist zwar nicht grundsätzlich abzuleiten, dass sich das OLG die selbständige Annahme einer Sachverhaltsgrundlage und eine Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt erspart hätte. Dies kann aber nicht schon dann …
RS0124017 Rechtssatz 26.08.2008Strafrecht
Der eindeutige Verweis auf die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, der der Bewilligungsbeschluss überdies unmittelbar angeschlossen ist, stellt methodisch nichts anderes dar als die - ebenfalls zulässige (13 Os 21/01) - Wiedergabe dieses Text …