Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Jänner 2010 richtet, war sie schon mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0114487 [insbesondere T6, T8, T9, T11 bis T15]), weil der - ordnungsgemäß durch einen Verteidiger vertretene - Angeklagte in der Haftverhandlung vom 29. Dezember 2009 bloß unsubstantiiert Beschwerde ergriffen, gleichzeitig auf deren „schriftliche Ausführung“ verzichtet (ON 155 S 2) und es in der Folge unterlassen hat, die nunmehr erhobenen Einwände im Beschwerdeverfahren zu thematisieren. Nach Maßgabe der durch § 1 Abs 1 GRBG verlangten, nicht bloß formalen (nämlich durch Anrufung des Rechtsmittelgerichts), vielmehr auch inhaltlichen Ausschöpfung (vgl § 88 Abs 1 erster Satz StPO) sind im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde aber nur jene - nicht allein die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts betreffenden - Argumente im Sinn des § 3 Abs 1 GRBG beachtlich, welche der Beschwerdeführer bereits in einer zulässigen Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte (vgl dazu instruktiv: 13 Os 55/09a).Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Jänner 2010 richtet, war sie schon mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0114487 [insbesondere T6, T8, T9, T11 bis T15]), weil der - ordnungsgemäß durch einen Verteidiger vertretene - Angeklagte in der Haftverhandlung vom 29. Dezember 2009 bloß unsubstantiiert Beschwerde ergriffen, gleichzeitig auf deren „schriftliche Ausführung“ verzichtet (ON 155 S 2) und es in der Folge unterlassen hat, die nunmehr erhobenen Einwände im Beschwerdeverfahren zu thematisieren. Nach Maßgabe der durch Paragraph eins, Absatz eins, GRBG verlangten, nicht bloß formalen (nämlich durch Anrufung des Rechtsmittelgerichts), vielmehr auch inhaltlichen Ausschöpfung vergleiche Paragraph 88, Absatz eins, erster Satz StPO) sind im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde aber nur jene - nicht allein die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts betreffenden - Argumente im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG beachtlich, welche der Beschwerdeführer bereits in einer zulässigen Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte vergleiche dazu instruktiv: 13 Os 55/09a).
Die Grundrechtsbeschwerde verfehlt aber auch in Betreff des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 13. Jänner 2010 die gesetzesgemäße Ausführung.
Abgesehen davon, dass auf Einwände gegen die Haftvoraussetzung dringenden Tatverdachts angesichts der Verurteilung in erster Instanz nicht einzugehen wäre (RIS-Justiz RS0061112; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 4), orientiert sie sich mit der unsubstantiierten Behauptung, dringender Tatverdacht sei „jedenfalls nicht gegeben“, nicht an den Anfechtungskriterien einer Grundrechtsbeschwerde, wonach die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Voraussetzungen der Mängel- und Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO) in Frage gestellt werden kann (vgl dazu RIS-Justiz RS0114488, RS0112012, RS0110146).Abgesehen davon, dass auf Einwände gegen die Haftvoraussetzung dringenden Tatverdachts angesichts der Verurteilung in erster Instanz nicht einzugehen wäre (RIS-Justiz RS0061112; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 173, Rz 4), orientiert sie sich mit der unsubstantiierten Behauptung, dringender Tatverdacht sei „jedenfalls nicht gegeben“, nicht an den Anfechtungskriterien einer Grundrechtsbeschwerde, wonach die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Voraussetzungen der Mängel- und Tatsachenrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO) in Frage gestellt werden kann vergleiche dazu RIS-Justiz RS0114488, RS0112012, RS0110146).
Das Vorbringen gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erschöpft sich in wörtlicher Wiederholung der entsprechenden Ausführungen in der gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. November 2009 erhobenen Beschwerde (ON 128), unterlässt solcherart jede Auseinandersetzung mit der - durch identifizierenden Verweis auf Vorentscheidungen hinlänglich determinierten (vgl zu Verweisen im Allgemeinen für viele: 13 Os 81/07x mwN; 14 Os 109/08y) - Argumentation des Oberlandesgerichts und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt (vgl RIS-Justiz RS0110146, RS0106464). Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof die - schon in der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. November 2009, AZ 18 Bs 381/09z (ON 112), gerichteten Grundrechtsbeschwerde wortgleich erhobenen (ON 127) - Einwände des Beschwerdeführers bereits in dem in dieser Strafsache ergangenen Erkenntnis vom 30. Dezember 2009, AZ 14 Os 158/09f, erörtert und dargelegt, dass damit keinerlei Willkür (vgl dazu RIS-Justiz RS0117806) bei der Annahme des in Rede stehenden Haftgrundes aufgezeigt wird.Das Vorbringen gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erschöpft sich in wörtlicher Wiederholung der entsprechenden Ausführungen in der gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. November 2009 erhobenen Beschwerde (ON 128), unterlässt solcherart jede Auseinandersetzung mit der - durch identifizierenden Verweis auf Vorentscheidungen hinlänglich determinierten vergleiche zu Verweisen im Allgemeinen für viele: 13 Os 81/07x mwN; 14 Os 109/08y) - Argumentation des Oberlandesgerichts und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt vergleiche RIS-Justiz RS0110146, RS0106464). Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof die - schon in der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. November 2009, AZ 18 Bs 381/09z (ON 112), gerichteten Grundrechtsbeschwerde wortgleich erhobenen (ON 127) - Einwände des Beschwerdeführers bereits in dem in dieser Strafsache ergangenen Erkenntnis vom 30. Dezember 2009, AZ 14 Os 158/09f, erörtert und dargelegt, dass damit keinerlei Willkür vergleiche dazu RIS-Justiz RS0117806) bei der Annahme des in Rede stehenden Haftgrundes aufgezeigt wird.
Soweit die Beschwerde letztlich auch die Verhältnismäßigkeit der Haft anzweifelt und mehrfache Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) behauptet, steht ihr erneut mangelnde Erschöpfung des Instanzenzugs entgegen, weil eine entsprechende Bekämpfung - entgegen anderslautender Beteuerung in der Grundrechtsbeschwerde - in der Beschwerde gegen den Beschluss des Erstgerichts unterlassen wurde (ON 128).Soweit die Beschwerde letztlich auch die Verhältnismäßigkeit der Haft anzweifelt und mehrfache Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Paragraphen 9, Absatz 2, 177, Absatz eins, StPO) behauptet, steht ihr erneut mangelnde Erschöpfung des Instanzenzugs entgegen, weil eine entsprechende Bekämpfung - entgegen anderslautender Beteuerung in der Grundrechtsbeschwerde - in der Beschwerde gegen den Beschluss des Erstgerichts unterlassen wurde (ON 128).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher zur Gänze ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher zur Gänze ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.