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Entscheidung 14 Os 28/05g×

Entscheidung 14 Os 28/05g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os28/05g

Entscheidungsdatum

07.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hubert O***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Daniel Sergio M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 4. November 2004, GZ 15 Hv 172/04b-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das ansonsten unberührt bleibt, in der Verurteilung des Daniel Sergio M***** aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht St. Pölten verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Hubert O***** und Stephan R***** wird einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten.

Text

Gründe:

Daniel Sergio M***** wurde schuldig erkannt, als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB 14 Verbrechen nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG dadurch begangen zu haben, dass er am 3. Juni 2004 Hubert O***** mit seinem PKW von I***** auf einen Autobahnparkplatz bei St. V***** chauffierte, wo O***** den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer Menge, welche das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) überstieg, nämlich 3.500g Amphetamin, an einen Dritten in Verkehr setzen und danach wegfahren wollte, welche Tat beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Der nominell aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.

Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) kritisiert mit Recht, dass die festgestellte Kenntnis des Angeklagten von der Menge des tatverfangenen Suchtgiftes (US 15 f) jeder Begründung entbehrt, sodass sich schon bei der nichtöffentlichen Beratung die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung als unumgänglich erweist (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Teilrechtskraft in Hinsicht auf intendierten Beitrag zum Inverkehrsetzen von Suchtgift in unbekannter Menge kommt nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0115884, Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 16 ff).

Im nachfolgenden Rechtsgang wird sich das Schöffengericht mit dem vom Angeklagten behaupteten Motiv für die mit O***** unternommene Autofahrt konkret beweiswürdigend und nicht - wie in US 19 f geschehen - bloß pauschal auseinanderzusetzen haben. Sollte erneut ein Beitrag zum Inverkehrsetzen von 3.500g Amphetamin konstatiert werden, wird bei der rechtlichen Beurteilung zu beachten sein, dass nach stRsp des Obersten Gerichtshofes Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine - mit dem sog Schuldgrundsatz aufgrund der Vorsatzerfordernisse in Hinsicht auf jeweils große Mengen ohne weiteres zu vereinbarende - besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden Paragraph 29, StGB - darstellt, sodass Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG, nach Absatz 4, Ziffer 3, SMG qualifiziert, stets nur ein einziges Verbrechen begründet (RIS-Justiz RS0117464).

Anmerkung

E77504 14Os28.05g

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2005/217 = Jus-Extra OGH-St 3800 = EvBl 2005/170 S 809 - EvBl 2005,809 = RZ 2006,45 EÜ22 - RZ 2006 EÜ22 = SSt 2005/41 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00028.05G.0607.000

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20050607_OGH0002_0140OS00028_05G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0097725 Rechtssatz 04.06.1981Strafrecht
Das Gericht ist bei der Urteilsfällung nur an den in der Anklage (einschließlich ihrer Begründung) individualisierten Sachverhalt gebunden, nicht aber an die rechtliche Beurteilung der Tat durch den Ankläger.
RS0099636 Rechtssatz 14.03.1995Strafrecht
Ob eine Urteilsannahme mit sich selbst im Widerspruch steht, ist an Hand der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit und in ihrem Sinnzusammenhang zu beurteilen.
RS0101492 Rechtssatz 27.05.1993Strafrecht
Eine Verbindung der "Beschwerde über den Kostenpunkt mit dem wider das Urteil offenstehenden Rechtsmittel" kommt nur in dem Fall in Betracht, daß das Urteil eine Kostenausscheidung nach § 389 Abs 2 StPO ausspricht; sonst kann erst gegen den nach Rechtskraft …
RS0101558 Rechtssatz 26.01.1994Strafrecht
Dem Angeklagten fallen nur jene Verfahrenskosten zur Last, die in Erledigung der Rechtsmittel selbst aufgelaufen sind, nicht aber die Kosten einer amtswegigen Maßnahme (§ 290 Abs 1 StPO).
RS0115884 Rechtssatz 15.11.2001Strafrecht
Muss der Schuldspruch im § 28 Abs 2 vierter Fall SMG nur deshalb aufgehoben werden, weil die Beurteilung der Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgifts als groß (§ 28 Abs 6 SMG) fraglich ist, können nicht jene Annahmen, die einen gar nicht erfolgten Schuldsp …
RS0116735 Rechtssatz 21.08.2002Strafrecht
Feststellungsmängel können nur durch die Bezeichnung von Indizien geltend gemacht werden, welche in der Hauptverhandlung vorgekommen sind, während nicht in der Hauptverhandlung vorgekommene aktenkundige Hinweise einer außerordentlichen Wiederaufnahme nach § …
RS0117464 Rechtssatz 12.03.2003Strafrecht
§ 28 Abs 4 Z 3 SMG stellt angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine - mit dem sogenannten Schuldgrundsatz aufgrund der Vorsatzerfordernisse in Hinsicht auf jeweils große Mengen ohne weiteres zu vereinbarende - besondere Art von Zusammenrechnu …
RS0118580 Rechtssatz 18.02.2004Strafrecht
Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, e …
RS0119618 Rechtssatz 11.01.2005Strafrecht
Art 6 MRK hindert nicht, dass der Angeklagte im Fall des gesetzlichen Nachweises seiner Schuld (Art 6 Abs 2 MRK) selbst im Fall einer einem staatlichen Organwalter zurechenbaren Tatprovokation dennoch für die Tat verurteilt wird. Denn aus diesem Konventions …
RS0119884 Rechtssatz 07.06.2005Strafrecht
Wird die Verfügung des Erstgerichtes mit der Behauptung bekämpft, dem zur Anwendung gebrachten Obersatz mangle die erforderliche Tatsachengrundlage, wird kein Feststellungsmangel, sondern bloß eine verfehlte rechtliche Konsequenz, mit anderen Worten ein Rec …