Gründe:
Mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. März 1998, GZ 25 b Vr 3061/98-18, wurde über Jasmina N***** wegen des Verdachtes des Menschenhandels, in eventu der Bandenbildung nach §§ 217 Abs 1, 278 StGB aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt. Nach Durchführung von Haftverhandlungen am 7. April 1998 und am 29. April 1998 wurde in der letztgenannten Haftverhandlung die Dauer der Untersuchungshaft bis längstens 29. Juni 1998 für wirksam erklärt. Nach Schließung der Voruntersuchung am 14. April 1998 gemäß § 112 StPO brachte die Staatsanwaltschaft am 22. April 1998 beim Landesgericht für Strafsachen Wien einen Strafantrag gegen die Beschuldigte ein (ON 59).Mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. März 1998, GZ 25 b römisch fünf r 3061/98-18, wurde über Jasmina N***** wegen des Verdachtes des Menschenhandels, in eventu der Bandenbildung nach Paragraphen 217, Absatz eins, 278, StGB aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera b, StPO die Untersuchungshaft verhängt. Nach Durchführung von Haftverhandlungen am 7. April 1998 und am 29. April 1998 wurde in der letztgenannten Haftverhandlung die Dauer der Untersuchungshaft bis längstens 29. Juni 1998 für wirksam erklärt. Nach Schließung der Voruntersuchung am 14. April 1998 gemäß Paragraph 112, StPO brachte die Staatsanwaltschaft am 22. April 1998 beim Landesgericht für Strafsachen Wien einen Strafantrag gegen die Beschuldigte ein (ON 59).
Darin legt die Staatsanwaltschaft Jasmina N***** zur Last, in Wien zu noch festzustellenden Zeitpunkten im Jahr 1998 noch auszuforschende ausländische, nur vorübergehend zum Einkommenserwerb ins Inland gereiste Mädchen, mögen sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht in Österreich, somit in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt zu haben, und zwar
(I) gemeinsam mit Gerhard Le***** drei slowakische Mädchen mit dem Vornamen "Lenka", "Stanka" und "Janka", dadurch, daß sie diese den gesondert verfolgten Yalcin T***** und Yazici N***** gegen Anteil am Erlös ihrer Tätigkeit "abkauften" und sie in der ihnen gehörenden Bar "E*****" als Prostituierte einstellten und(römisch eins) gemeinsam mit Gerhard Le***** drei slowakische Mädchen mit dem Vornamen "Lenka", "Stanka" und "Janka", dadurch, daß sie diese den gesondert verfolgten Yalcin T***** und Yazici N***** gegen Anteil am Erlös ihrer Tätigkeit "abkauften" und sie in der ihnen gehörenden Bar "E*****" als Prostituierte einstellten und
(III) indem sie von Peter L***** und Edita B***** in einer slowakischen Zeitung mittels Inserat gesuchte drei slowakischen Mädchen (mit den Vornamen bekannt: "Linda" und "Renata"), die sich auf das Inserat gemeldet hatten, nach Wien gereist und in der Bar "E*****" als Prostituierte eingestellt worden waren, in den Geschäftsbetrieb der Bar "E*****" einführte, die für die dortige Ausübung der Prostitution erforderlichen Tätigkeiten und dafür zu lukrierenden finanziellen Tarife erklärte; sie habe hierdurch das Verbrechen des Menschenhandels nach den §§ 217 Abs 1 StGB begangen.(römisch drei) indem sie von Peter L***** und Edita B***** in einer slowakischen Zeitung mittels Inserat gesuchte drei slowakischen Mädchen (mit den Vornamen bekannt: "Linda" und "Renata"), die sich auf das Inserat gemeldet hatten, nach Wien gereist und in der Bar "E*****" als Prostituierte eingestellt worden waren, in den Geschäftsbetrieb der Bar "E*****" einführte, die für die dortige Ausübung der Prostitution erforderlichen Tätigkeiten und dafür zu lukrierenden finanziellen Tarife erklärte; sie habe hierdurch das Verbrechen des Menschenhandels nach den Paragraphen 217, Absatz eins, StGB begangen.
Mit Verfügung vom 11. Mai 1998 beraumte der Einzelrichter die Hauptverhandlung für den 28. Mai 1998 an, in welcher er nach Vernehmung der Angeklagten und Einbeziehung von Nachhangstücken ein Unzuständigkeitsurteil fällte. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß der dringende Verdacht bestehe, Jasmina N***** (und den ebenso in Verfolgung gezogenen Gerhard Le*****, Peter L***** und Edita B*****) liege gewerbsmäßige Begehung des Menschenhandels zur Last. Den in der Hauptverhandlung am 28. Mai 1998 von Jasmina N***** gestellten Enthaftungsantrag wies der Einzelrichter in der Verhandlung ab und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO an, wobei er die Dauer der Untersuchungshaft bis längstens 28. Juli 1998 für wirksam erklärte (ON 98). Nach der mit Ablauf des 2. Juni 1998 eingetretenen Rechtskraft des Unzuständigkeitsurteils - die Angeklagten hatten in der Hauptverhandlung keine Rechtsmittelerklärung abgegeben, die dreitägige Anmeldungsfrist war durch die Pfingstfeiertage verlängert - wurde der Akt am 10. Juni 1998 der Staatsanwaltschaft zur Antragstellung gemäß § 261 Abs 2 StPO übermittelt; letztere brachte am 25. Juni 1998 die mit 19. Juni 1998 datierte und am 1. Juli 1998 den Angeklagten zugestellte Anklageschrift (ua) gegen Jasmina N***** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB ein (ON 109), wobei ihr - ansonsten die Anschuldigungen des Strafantrages ON 59 unverändert heranziehend - nunmehr gewerbsmäßiges Vorgehen zur Last gelegt wird.Mit Verfügung vom 11. Mai 1998 beraumte der Einzelrichter die Hauptverhandlung für den 28. Mai 1998 an, in welcher er nach Vernehmung der Angeklagten und Einbeziehung von Nachhangstücken ein Unzuständigkeitsurteil fällte. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß der dringende Verdacht bestehe, Jasmina N***** (und den ebenso in Verfolgung gezogenen Gerhard Le*****, Peter L***** und Edita B*****) liege gewerbsmäßige Begehung des Menschenhandels zur Last. Den in der Hauptverhandlung am 28. Mai 1998 von Jasmina N***** gestellten Enthaftungsantrag wies der Einzelrichter in der Verhandlung ab und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO an, wobei er die Dauer der Untersuchungshaft bis längstens 28. Juli 1998 für wirksam erklärte (ON 98). Nach der mit Ablauf des 2. Juni 1998 eingetretenen Rechtskraft des Unzuständigkeitsurteils - die Angeklagten hatten in der Hauptverhandlung keine Rechtsmittelerklärung abgegeben, die dreitägige Anmeldungsfrist war durch die Pfingstfeiertage verlängert - wurde der Akt am 10. Juni 1998 der Staatsanwaltschaft zur Antragstellung gemäß Paragraph 261, Absatz 2, StPO übermittelt; letztere brachte am 25. Juni 1998 die mit 19. Juni 1998 datierte und am 1. Juli 1998 den Angeklagten zugestellte Anklageschrift (ua) gegen Jasmina N***** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Fall StGB ein (ON 109), wobei ihr - ansonsten die Anschuldigungen des Strafantrages ON 59 unverändert heranziehend - nunmehr gewerbsmäßiges Vorgehen zur Last gelegt wird.
Mit Beschluß vom 19. Juni 1998 gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Jasmina N***** gegen die am 28. Mai 1998 vom Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beschlossene Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort.Mit Beschluß vom 19. Juni 1998 gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Jasmina N***** gegen die am 28. Mai 1998 vom Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beschlossene Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO fort.
In der gegen die erwähnte Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde erblickt die Angeklagte - die Beurteilung des Tatverdachtes, der Tatbegehungsgefahr und der Verhältnismäßigkeit durch das Oberlandesgericht nur pauschal als "unrichtig beurteilt" bezeichnend - nach dem näher substantiierten Inhalt ihrer Ausführungen eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit darin, daß die Staatsanwaltschaft die Frist des § 261 StPO zur Erhebung der Anklage nicht eingehalten habe und zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Oberlandesgericht am 19. Juni 1998 zwar ein rechtskräftiges Unzuständigkeitsurteil, jedoch noch nicht eine fristgerechte Anklage vorgelegen sei.In der gegen die erwähnte Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde erblickt die Angeklagte - die Beurteilung des Tatverdachtes, der Tatbegehungsgefahr und der Verhältnismäßigkeit durch das Oberlandesgericht nur pauschal als "unrichtig beurteilt" bezeichnend - nach dem näher substantiierten Inhalt ihrer Ausführungen eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit darin, daß die Staatsanwaltschaft die Frist des Paragraph 261, StPO zur Erhebung der Anklage nicht eingehalten habe und zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Oberlandesgericht am 19. Juni 1998 zwar ein rechtskräftiges Unzuständigkeitsurteil, jedoch noch nicht eine fristgerechte Anklage vorgelegen sei.