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Entscheidung 15 Os 31/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os31/04

Entscheidungsdatum

03.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ing. Karl P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ing. Karl P*****, Johann S*****, Elfriede L*****, Silvia P*****-J*****, Helmut M*****, Karl St*****, Walter Me***** und Alfred Z*****, die Berufung der Staatsanwaltschaft, soweit sie die Genannten und die Angeklagten Sabine A***** und Wolfgang Mü***** betrifft, sowie die Berufungen der Angeklagten Gerhard L***** und Erich Mat***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. September 2002, GZ 12 b Vr 588/01-781, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ing. Karl P*****, Johann S*****, Elfriede L*****, Karl St*****, Walter Me***** und Alfred Z*****, die „Ergänzung zur Nichtigkeitsbeschwerde" der Angeklagten Ing. Karl P***** und Silvia Po*****-J*****, die zweite Beschwerdeausführung der Angeklagten Johann S***** und Helmut M***** und die Berufungen der Angeklagten Gerhard L***** und Erich Mat***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Sabine A***** und des rechtskräftig freigesprochenen Angeklagten Wolfgang Mü***** werden zurückgewiesen.

römisch zwei. In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Silvia P*****-J***** und Helmut M***** wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen von dieser Entscheidung unberührt bleibt,

- in der rechtlichen Unterstellung der den Angeklagten Silvia P*****-J***** und Helmut M***** nach dem Schuldspruch zur Last liegenden Betrugstaten auch unter Paragraph 148, zweiter Fall StGB und demgemäß

- im Strafausspruch betreffend die Angeklagte Silvia Po*****-J***** und

- im nach dem StGB ergangenen Strafausspruch betreffend den Angeklagten Helmut M*****

aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Silvia Po*****-J***** und Helmut M***** zurückgewiesen.

römisch drei. Die Angeklagte Silvia Po*****-J***** wird mit ihrer Berufung, der Angeklagte Helmut M***** mit seiner Berufung, soweit sie den nach dem StGB ergangenen Strafausspruch betrifft, ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diese beiden Angeklagten betreffenden Berufung auf die vorstehende Entscheidung verwiesen.

römisch vier. In Ansehung des Schuldspruches des Angeklagten Johann S***** zu römisch drei.A.2. des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien behält sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor, bei dem auch über die Berufung dieses Angeklagten zu entscheiden sein wird.

römisch fünf. Auch über die übrigen Berufungen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

römisch sechs. Den Angeklagten Ing. Karl P*****, Johann S*****, Elfriede L*****, Gerhard L*****, Erich Mat*****, Silvia Po*****-J*****, Helmut M*****, Karl St*****, Walter Me***** und Alfred Z***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch Schuldsprüche anderer Angeklagter und rechtskräftige Freisprüche der Angeklagten Wolfgang Mü***** (zur Gänze) sowie Johann S***** und eines anderen Angeklagten (je in Ansehung eines Teils der Anklagevorwürfe) enthaltenden Urteil wurden folgende Angeklagte nachstehender strafbarer Handlungen schuldig erkannt:

Ing. Karl P*****

zu römisch eins.A., römisch eins.B., römisch eins.C. und (richtig:) römisch zwei.A. des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB,

zu römisch drei.A.1. des Verbrechens (richtig:) der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, zweiter Fall StGB (aF),

zu römisch zehn.A. des Finanzvergehens der (richtig:) versuchten vergleiche US 75) Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 11, dritter Fall, 13 Absatz eins, 33, Absatz eins, FinStrG und

zu römisch zehn.B., römisch elf. und römisch zwölf. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 11, zweiter und dritter Fall, 33 Absatz 2, Litera a, FinStrG,

Johann S*****

(richtig:) zu römisch eins.I. (US 22) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beitragstäter nach Paragraphen 12, dritter Fall vergleiche US 22), 146, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall, 15 StGB,

zu römisch drei.A.2 des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, zweiter Fall StGB (aF),

zu römisch zehn.A. des Finanzvergehens der (richtig:) versuchten (US 75) Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 11, dritter Fall, 13 Absatz eins, 33, Absatz eins, FinStrG und

zu römisch zehn.B.1.a., römisch zehn.B.2., römisch zehn.B.3, (richtig:) römisch elf.A.1., römisch elf.A.2., römisch elf.B.2., (richtig:) römisch elf.B.5. (US 81, 127) und römisch elf.B.9. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 11, zweiter und dritter Fall, 33 Absatz 2, Litera a, FinStrG,

Elfriede L*****

zu römisch vierzehn.A. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und

zu römisch vierzehn.B. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG,

Silvia Po*****-J*****

zu römisch zwei.A. des Verbrechens des gewerbsmäßigen (richtig:) schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2,, 148 zweiter Fall StGB,

Helmut M*****

zu römisch eins.D.1., (richtig:) römisch eins.J.3. vergleiche US 24), (richtig:) römisch zwei.A. (US 26, nicht auch römisch zwei.B.2.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, 148, zweiter Fall, 15 StGB, teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB,

zu (richtig:) römisch drei.B.2. vergleiche US 34) des (richtig:) Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz 2, StGB (aF),

zu römisch zwanzig.A. des Finanzvergehens der (richtig:) versuchten vergleiche US 104) Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 13, Absatz eins,, 11 (richtig: nur) zweiter Fall vergleiche , US 104), 33 Absatz eins, FinStrG und

zu römisch zwanzig.B. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 11, (richtig: nur) zweiter Fall, 33 Absatz 2, Litera a, FinStrG,

Karl St*****

zu (richtig:) römisch eins.J.4. vergleiche , US 24) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beitragstäter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall, 15 StGB,

zu (richtig:) römisch drei.A.10. des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, zweiter Fall StGB (aF),

zu römisch sieben.A. des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 11, dritter Fall, 13 Absatz eins,, 33 Absatz eins, FinStrG und

zu römisch sieben.B. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 11, dritter Fall, 33 Absatz 2, Litera a, FinStrG,

Walter Me*****

zu römisch eins.F. und römisch eins.G. des Verbrechens „des größtenteils vollendeten, teilweise versuchten" gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall, 15 StGB,

zu (richtig:) römisch drei.A.12. des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, zweiter Fall StGB (aF) und

zu römisch sechzehn. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 11, zweiter und dritter Fall, 33 Absatz 2, Litera a, FinStrG sowie

Alfred Z*****

zu römisch eins.A.3., (richtig:) römisch eins.A.4. (US 11), römisch eins.D.4. (US 18), römisch eins.D.5. und römisch eins.F.2. des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall und 15 StGB,

zu (richtig:) römisch drei.A.14. des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, zweiter Fall StGB (aF) und

zu römisch neunzehn. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a,, (richtig:) teils als Beteiligter nach Paragraph 11, zweiter Fall FinStrG.

Demnach haben, soweit es um die Angeklagten Ing. Karl P*****, Johann S*****, Elfriede L*****, Silvia Po*****-J*****, Helmut M*****, Karl St*****, Walter Me***** und Alfred Z***** geht,

römisch eins. Ing. Karl P*****, dieser in nachstehenden Fällen als Handlungsbevollmächtigter und faktischer Machthaber der U***** H***** GmbH (im Folgenden kurz U***** GmbH), Johann S*****, Silvia Po*****-J*****, Helmut M*****, Karl St*****, Walter Me***** und Alfred Z***** gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Werner R***** und zum Teil gemeinsam mit den abgesondert verfolgten Gerhard J***** und Deonides O***** jeweils in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung, es handle sich um ein legales Exportgeschäft, es würden hochwertige Waren gehandelt und die gelieferten stimmten mit den auf den Rechnungen bezeichneten Waren überein, wodurch die von den Getäuschten oder auf deren Veranlassung bezahlte Umsatzsteuer vorsteuerabzugsfähig sei, zu Handlungen, nämlich zur Vorfinanzierung und Auszahlung von „500.000 S" (s aber Artikel römisch eins, Ziffer 23 und Artikel römisch elf, StRÄG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2001,) übersteigenden Beträgen an fakturierter Umsatzsteuer zum Großteil verleitet, zum Teil zu verleiten versucht, und zwar

A. Ing. Karl P***** von August 1992 bis Juli 1995 in Wien und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken

1. mit Rainer R***** verleitet, nämlich

a. Hans Jürgen Uh***** als Geschäftsführer (aa.) der Johann Uh***** GmbH & Co KG, Schaden 1.125.829 S, und (ab.) der B***** GmbH, Schaden 2.480.593 S;

b. Alexander Po***** als Geschäftsführer der G***** Export-Import Handels GmbH, Schaden 2.770.062 S;

c. Salih H***** als Geschäftsführer und Gerhild K***** als Mitarbeiterin der Si***** GmbH, Schaden 4.047.697,40 S;

2. mit Rainer R***** und Rudolf Be***** verleitet, nämlich

a. Richard May***** und Franz Zo***** als Geschäftsführer der A***** GmbH, Schaden 811.244 S;

b. Sebastian Ob***** als Geschäftsführer der GO***** GmbH, Schaden 322.478,20 S;

3. mit Rainer R***** und Alfred Z***** verleitet, nämlich

a. Ing. Karl Bu*****, Schaden 199.191 S;

b. Monika F*****, Schaden 139.911,04 S;

c. Franz Gr*****, Schaden 178.575,64 S;

d. Josef H*****, Schaden 98.482,36 S

e. Johann Josef Str*****, Schaden 158.755,84 S;

f. Thomas Zi*****, Schaden 369.203,76 S;

4. mit Rainer R***** und Alfred Z***** Thomas Zi***** zu verleiten versucht, wobei der Schaden 106.494,80 S betragen hätte;

B. Ing. Karl P***** von März bis Juli 1995 in Wien und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Erich Mat***** als Geschäftsführer der Al***** T***** Group mit Sitz in Kuwait (im Folgenden kurz Firma T*****) und Rainer R***** verleitet, nämlich

a. Alexander Sl***** und Markus Hö***** als Geschäftsführer der GH*****e and I***** GmbH, Schaden 3.039.185,84 S;

b. Dr. Erich Stü***** als Geschäftsführer der HC***** GmbH, Schaden 565.220,89 S;

c. Wolfgang Ste***** als Geschäftsführer der Franz W*****  GmbH & Co KG, Schaden 396.030,82 S;

C.1. Ing. Karl P***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gerhard L***** als Geschäftsführer der Firma Mo***** Ltd mit Sitz in Vanuatu und Met***** Pty mit Sitz in Australien (im Folgenden kurz Firmen Mo***** und Met*****) und Rainer R***** verleitet, nämlich

a. Josef F*****, Schaden 1.641.619,24 S;

b. Helga E***** als Geschäftsführerin der He***** GmbH, Schaden 127.757,52 S;

c. Werner Ta***** als Mitglied des Vorstandes und Prokurist der Ö***** GenmbH, Schaden 4.263.916,48 S;

2. Ing. Karl P***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gerhard L***** als Geschäftsführer der Firmen Mo***** und Met*****, Werner R***** und Erich Mat***** als Geschäftsführer der Firma T***** verleitet, nämlich Alexander Sl***** und Markus Hö***** als Geschäftsführer der GH***** and I***** GmbH, Schaden 252.504 S;

D. von Oktober 1994 bis Juli 1995 in Wien und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken

1. Gerhard L***** als faktischer Machthaber der Firma Elfriede L*****, Rainer R***** und Helmut M***** verleitet, nämlich

a. Ing. Franz Ab***** als Geschäftsführer der Fenster-Franz Ing. Ab***** GmbH, Schaden 1.652.201 S, wobei Rainer R***** nicht beteiligt war;

b. Ing. Albert V***** als Geschäftsführer der Franz Ai***** GmbH, Schaden 1.499.094,40 S;

2. Gerhard L***** als faktischer Machthaber der Firma Elfriede L***** und teilweise als Geschäftsführer der Firmen Mo***** und Met***** und Rainer R***** verleitet

f. Richard Zl***** zu Geschäften (fa.) mit Parfumöl, Schaden 4.506.227,40 S, und (fb.) mit Fenstern und Holz, Schaden 1.269,446,60 S, wobei Rainer R***** zu f.b. nicht beteiligt war;

3. Gerhard L***** als faktischer Machthaber der Firma Elfriede L***** und teilweise als Geschäftsführer der Firmen Mo***** und Met*****, Rudolf Be***** und Rainer R***** verleitet, nämlich

a. Richard May***** und Franz Zo***** als Geschäftsführer der A***** GmbH, Schaden 1.161.553,20 S, wobei Rainer R***** nicht beteiligt war;

4. Gerhard L***** als faktischer Machthaber der Firma Elfriede L***** und teilweise als Geschäftsführer der Firmen Mo***** und Met*****, Alfred Z***** und Rainer R***** (letzterer nur zu e.) verleitet, nämlich

a. Franz Gr*****, Schaden 676.019,60 S;

b. Josef H*****, Schaden mindestens 30.000 S;

c. Alfred Pi***** als Geschäftsführer der Ha***** GmbH (ca.) zu Geschäften mit Parfumöl, Schaden 453.303 S, und (cb.) zu Geschäften mit Hallenteilen, Schaden 320.874,80 S;

d. Gerhard Sch*****, Schaden 292.313,60 S;

e. Thomas Zi*****, Schaden 105.534 S;

5. Gerhard L***** als faktischer Machthaber der Firma Elfriede L***** und teilweise als Geschäftsführer der Firmen Mo***** und Met***** und Alfred Z***** Josef H***** zu verleiten versucht, wobei der Schaden 361.174,80 S betragen hätte;

F. im Juli und August 1995 in Salzburg, Eugendorf und anderen Orten Walter Me***** als Bevollmächtigter und faktischer Machthaber der Mi***** Bequemschuh- und Beautytrend Versand GmbH (im Folgenden kurz Mi***** GmbH), Rudolf Be***** und Rainer R***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken

1. verleitet, nämlich

a. Gerhard und Romana Fin*****, Schaden 964.659,80 S, wobei Rainer R***** nicht beteiligt war;

b. Sebastian Ob***** als Vertreter der Le*****gmbH, Schaden 167.492 S;

2. mit Alfred Z***** verleitet

a. Thomas Gr*****, Schaden 294.899,83 S;

b. Alfred Pi***** als Geschäftsführer der Ha***** GmbH, Schaden 338.968 S;

c. Thomas Zi*****, Schaden 432.035 S;

G. im August 1995 in Salzburg und anderen Orten Walter Me***** als Bevollmächtigter und faktischer Machthaber der Mi***** GmbH, Rudo1f Be***** als dessen Vertreter, Erich Mat***** als Geschäftsführer der Firma T***** und Rainer R***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken verleitet, nämlich Christian Fr*****, Schaden 267.335,75 S;

römisch eins. Johann S***** dadurch als Bevollmächtigter der U***** GmbH von 1992 bis September 1993 in Wien zu den zu römisch eins.A.1.a. (aa. und ab.) und römisch eins.A.1.b. begangenen Taten beigetragen, dass er im Wissen um die Wertlosigkeit von Waren diese übernahm, auslieferte und kontrollierte und die damit zusammenhängende Zahlungsabwicklung durchführte und bei den getäuschten Exporteuren Inkassotätigkeiten ausübte, und zwar für den Zeitraum 1992 bis 1993;

J. in mehrfachen Tathandlungen zu von Rainer R*****, teilweise mit Ing. Karl P*****, Erich Mat*****, Gerhard L*****, Rudolf Be***** und Alfred Z***** gemeinsam mit den abgesondert verfolgten Werner R*****, teilweise Deonides O***** und Gerhard J***** begangenen Straftaten beigetragen, und zwar

3. Helmut M***** zwischen September 1994 und Juli 1995 in Neufeld „zu einem Teil der vorgenannten Straftaten, indem er Exporteure anwarb und ihnen unrichtige Auskünfte und Anweisungen über Geldtransaktionen erteilte, und zwar zu jenen Straftaten zur Gänze, die begangen wurden zu römisch eins.A.1.c., römisch eins.C.1.b. und römisch eins.D.2.f.";

4. Karl St***** von Jänner bis August 1995 in Wien und anderen Orten „zu den a. vollendeten zu römisch eins.A.2.a., römisch eins.D.1.a., römisch eins.D.2.f.b." (gemeint: römisch eins.D.2.f.fb.), „I.D.3.a., römisch eins.D.4.a., römisch eins.D.4.b., römisch eins.D.4.c.b." (gemeint: römisch eins.D.4.c.cb.), „I.D.4.d. und römisch eins.F.1.a. sowie zu den b. versuchten zu römisch eins.D.5. begangenen Straftaten", indem er zum überteuerten Export bestimmte Waren einkaufte und deren Fakturierung und Transport organisierte;

römisch zwei.A. Ing. Karl P***** als faktischer Machthaber der Bl***** GmbH (im Folgenden kurz Bl***** GmbH), Silvia P***** als Gesellschafterin und Mitarbeiterin der B***** GmbH, Rainer R***** und Helmut M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert Verfolgten Werner R***** im Juli 1995 in Wien in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Anton Ze***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung, es handle sich um ein legales Exportgeschäft, es würden hochwertige Waren gehandelt und die gelieferten stimmten mit den auf den Rechnungen bezeichneten Waren überein, wodurch die vom Getäuschten oder auf dessen Veranlassung bezahlte Umsatzsteuer vorsteuerabzugsfähig sei, zur Vorfinanzierung und Auszahlung eines „25.000 S" (s aber Artikel römisch eins, Ziffer 22, und Artikel römisch elf, StRÄG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2001,) übersteigenden Betrages an fakturierter Umsatzsteuer verleitet, wodurch er am Vermögen um 78.465,50 S geschädigt wurde;

B. zu den zu römisch zwei.A genannten Taten beigetragen

2. Helmut M*****, indem er wissentlich falsche und irreführende Auskünfte zur Durchführung dieses Geschäftes erteilte;

römisch drei.A. „sich an einer auf längere Zeit angelegten, unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen,

die auf die wiederkehrende und geplante Begehung gewerbsmäßigen schweren Betruges, sohin schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und sich durch den Aufbau eines konzernartigen und hierarchisch wohlgegliederten Firmengeflechtes im In- und im Ausland (Australien, Brasilien, Hongkong, Kuwait, Südafrika, Uruguay, Vanuatu) unter Verwendung von Scheinfirmen und scheinlegalen geschäftlichen Aktivitäten, durch die Abschirmung der Führungsperson Werner R***** und anderer Mitglieder gegen strafgerichtliche Verfolgung durch deren Auslandsaufenthalte sowie weiters durch Auftreten der Mitglieder als andere oder nicht existente Personen, sohin auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,

für einige Zeit in die Struktur der Organisation eingeordnet und zu deren und ihrer kriminellen Ziele Förderung oder Sicherung aktive Tätigkeiten entfaltet, sohin sich als Mitglied beteiligt", nämlich

1. Ing. Karl P***** von 1992 bis Juli 1995 in Wien und anderen Orten dadurch, dass er als Handelsbevollmächtigter und faktischer Machthaber der U***** GmbH und der Bl***** GmbH als Zwischenhändler (Verteiler) die Geschäfte mit Exporteuren abwickelte, unrichtige Produktinformationen veranlasste, auch Exporteure anwarb und selbst als faktischer Machthaber der Wo***** GmbH (im Folgenden kurz Wo***** GmbH) und der To***** GmbH „betrügerisch Waren ausführte";

2. Johann S***** von 1992 bis September 1993 in Wien dadurch, dass er Kurier- und Botendienste für die Organisation durchführte und für sie Transport- und Inkassotätigkeiten übernahm;

10. Karl St***** von Jänner bis August 1995 in Wien und anderen Orten dadurch, dass er für die Organisation Exportscheingeschäfte mit Maschinen abwickelte;

12. Walter Me***** von Mai 1993 bis August 1995 in Salzburg, Eugendorf und anderen Orten dadurch, dass er als faktischer Machthaber der Mi***** GmbH als Zwischenhändler (Verteiler) Scheingeschäfte mit Exporteuren durchführte und auch bewusst Scheingeschäfte als Exporteur durchführte sowie Unternehmer als Exporteure anwarb;

14. Alfred Z***** von Jänner bis Juli 1995 in Loosdorf und anderen Orten dadurch, dass er als Inhaber der Firma Alfred Z***** selbst Scheinexporte durchführte und zahlreiche Exporteure anwarb;

B. im Auftrag der zu römisch drei. (gemeint römisch drei.A.) genannten kriminellen Organisation wissentlich Bestandteile deren Vermögens „mit einem noch festzustellenden, jedenfalls aber 500.000 S übersteigenden Wert" (s aber Artikel römisch eins, Ziffer 40, und Artikel römisch elf, StRÄG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2001,; US 142 f)

2. Helmut M***** von September 1994 bis Juli 1995 in Neufeld „als Bankangestellter der E***** und Hy***** AG Konten für Mitglieder der kriminellen Organisation sowie für Unternehmen, die Teil dieser Organisation waren, im Wissen um die Zusammenhänge geführt sowie durch Aufbewahrung und Weiterleitung von Blankowertträgern und Durchführung von Transaktionen auf diesen Konten verwahrt, angelegt und verwaltet, letzteres auch durch Führung genauer Aufzeichnungen über vorgefallene Transaktionen";

weiters (römisch vier. bis römisch zwanzig.) zu im Urteil (US 34 bis 107 mit detaillierter Untergliederung) bezeichneten Zeitpunkten in den Jahren 1993 bis 1996 im Zusammenwirken mit dort angeführten, teils abgesondert verfolgten Personen hinsichtlich der vom Erstgericht einzeln genannten Geschäftsfälle und steuerpflichtigen Personen und Unternehmen eine durchwegs „in zu Unrecht und zu hoch" geltend gemachten Vorsteuerbeträgen gelegene Verkürzung

- bescheidmäßig festzusetzender Jahresumsatzsteuer unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten durch die Einbringung unrichtiger Umsatzsteuererklärungen und

- selbst zu berechnender Umsatzsteuervorauszahlungen unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen durch die Einbringung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für die im Urteil bezeichneten Monate

bewirkt oder zu bewirken versucht, andere zum Bewirken derartiger Verkürzungen bestimmt, zu bestimmen versucht oder zum Bewirken derartiger Verkürzungen oder zu einem diesbezüglichen Versuch beigetragen, wobei sie die Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielten (s auch US 134, 139 ff, 142 f, 146, 268 ff, 283, 347 ff, 367 f), nämlich

römisch sieben. Karl St***** „in mehrfachen Tathandlungen fortgesetzt" dazu beigetragen, dass eine derartige Verkürzung

A. der Jahresumsatzsteuer zu bewirken versucht wurde, und zwar für das Kalenderjahr 1995 um 2.460.294 S;

B. von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt wurde, und zwar um insgesamt 48.023.470,40 S;

römisch zehn. Ing. Karl P***** und Johann S***** „in mehrfachen Tathandlungen fortgesetzt"

A. dazu beigetragen, dass eine derartige Verkürzung der Jahresumsatzsteuer zu bewirken versucht wurde, und zwar für das Kalenderjahr 1992 um 3.758.157 S;

B. dazu beigetragen, dass eine derartige Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt wurde, und zwar Ing. Karl P***** hinsichtlich insgesamt 41.837.601,32 S und Johann S***** hinsichtlich insgesamt 19.297.069,96 S;

römisch elf. Ing. Karl P***** und Johann S***** „in mehrfachen Tathandlungen fortgesetzt"

A. dazu beigetragen, dass eine derartige Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt wurde, und zwar um insgesamt 6.127.894,60 S;

B. die steuerlich Verantwortlichen im Urteil zu den einzelnen Punkten genannter Unternehmen bestimmt, eine derartige Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen zu bewirken, und zwar Ing. Karl P***** um insgesamt 27.608.465,38 S und Johann S***** um insgesamt 8.806.443 S;

römisch zwölf. Ing. Karl P***** als faktischer Machthaber der Bl***** GmbH dazu beigetragen, dass eine derartige Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt wurde, und zwar um 133.170 S;

römisch vierzehn. Elfriede L***** als Inhaberin der Firma Elfriede L***** eine derartige Verkürzung

A. der Jahresumsatzsteuer bewirkt, und zwar für die Kalenderjahre 1993 und 1994 um insgesamt 7.531.662 S;

B. von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt, und zwar um insgesamt 33.921.754,30 S;

römisch sechzehn. Walter Me***** „in mehrfachen Tathandlungen fortgesetzt"

A. dazu beigetragen, dass eine derartige Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt wurde, und zwar um insgesamt 17.051.487,80 S;

B. die steuerlich Verantwortlichen eines im Urteil genannten Unternehmens bestimmt, eine derartige Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen zu bewirken, und zwar um 1.396.879,80 S;

römisch neunzehn. Alfred Z***** „in mehrfachen Tathandlungen fortgesetzt"

A. als Inhaber seiner Firma eine derartige Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt, und zwar um insgesamt 3.846.399,80 S;

B. die steuerlich Verantwortlichen im Urteil zu den einzelnen Punkten genannter Unternehmen bestimmt, eine derartige Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen zu bewirken, und zwar um insgesamt 2.328.872,60 S;

römisch zwanzig. Helmut M***** in mehrfachen Tathandlungen

A. Ing. Franz Ab***** zu bestimmen versucht, eine derartige Verkürzung der Jahresumsatzsteuer zu bewirken, und zwar für das Kalenderjahr 1995 um 2.460.294 S;

B. die steuerlich Verantwortlichen im Urteil zu den einzelnen Punkten genannter Unternehmen bestimmt, eine derartige Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen zu bewirken, und zwar um insgesamt 15.886.525,80 S.

Dagegen wenden sich alle Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, die von Ing. Karl P***** auf Ziffer 5,, 5a, 9 Litera a,, 10 und 11, von Johann S***** auf Ziffer 4,, 5, 5a, 9 Litera a,, 10 und 11, von Silvia P***** auf Ziffer 5,, 9 Litera a und 10, von Helmut M***** auf Ziffer 4,, 5, 9 Litera a und 10, von Karl St***** auf Ziffer 3, 4, 5, und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, von Walter Me***** auf Ziffer 4, 5,, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO und auf Paragraph 281 a, StPO sowie von Alfred Z***** auf Ziffer 4, 5,, 9 Litera a, und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt werden.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Karl P*****

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) fand im Urteil die leugnende Verantwortung des Angeklagten sehr wohl Berücksichtigung, wobei auch angeführt wurde, aus welchen Erwägungen sie den Feststellungen nicht zu Grunde zu legen war (US 268 ff).

Während die Tatrichter den Angaben des Zeugen Herbert Um***** in der Hauptverhandlung den Glauben versagten, weil sie auf Grund der Verfahrensergebnisse zur Überzeugung gelangten, dass er zu einer falschen Aussage veranlasst wurde (US 269 f), folgten sie den Angaben des Zeugen im Vorverfahren. Auch wenn er den Angeklagten nicht durchgehend belastete, erachteten sie die Aussagen (S 507 ff/V) als überzeugend, weil sie sich im Kern mit dem Inhalt eines vom Beschwerdeführer verfassten Schriftstücks (S 97 in Verbindung mit 111 ff/V) decken, in dem er die prekäre wirtschaftliche Lage der seinem Einfluss unterlegenen Firmen beschrieb (US 273).

Ebenso wenig liegt ein Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darin, dass das Aussageverhalten des Zeugen in der Hauptverhandlung von den Tatrichter als „Abschwächen" bezeichnet wurde (US 269). Die diesbezüglich in der Beschwerde nominell geltend gemachte „Aktenwidrigkeit" ist nicht gegeben.

Aktenwidrig ist eine Urteilsbegründung nach dem klaren Gesetzeswortlaut (Ziffer 5, letzter Fall) nur, wenn als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angegeben wird, das deren Inhalt nicht bildet. Ein derartiger Begründungsfehler wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt.

Dem weiteren Vorbringen (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider wurden die Feststellungen zur Willensausrichtung des Angeklagten durchaus im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen vergleiche , Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) begründet. Die Tatrichter leiteten aus den Angaben des Angeklagten Mat*****, er habe mit dem Beschwerdeführer die Abwicklung der Lieferungen besprochen (S 187/XV), aus jenen des abgesondert verfolgten Gerhard J***** über sein Verhältnis zum Beschwerdeführer und denen des Angeklagten S***** über intensive Kontakte des Beschwerdeführers zu Werner R***** ab, dass Ing. Karl P***** über den fingierten „Hersteller" der Produkte ebenso gut informiert war wie über dessen Identität mit dem ausländischen Abnehmer (US 269 f).

Nach Ansicht des Angeklagten widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) wurde konstatiert, dass er in einem Geschäftsfall sowohl in der Rolle des Zwischenhändlers (U***** GmbH) als auch in jener des Exporteurs (To***** GmbH) agierte (US 270). Es sei mit den Gesetzen der Logik unvereinbar, seine „eigene" Firma To***** GmbH getäuscht zu haben.

Damit wird übergangen, dass die Firma To***** nach den weiteren Urteilsfeststellungen der kriminellen Organisation zuzurechnen war (US 136 f). Sie scheint daher im Faktenkomplex „Betrug" als geschädigtes Unternehmen nicht auf.

Der Beschwerde ist weiters zu erwidern, dass die Geschäftsführertätigkeit des Arpad Bur***** für die Firma U***** die konstatierte einflussreiche Position des Angeklagten in diesem Unternehmen nicht ausschließt (US 270 f). Die Frage, wer zu welchen Zeiten formeller Geschäftsführer war, betrifft keinen für die Subsumtion relevanten Umstand.

Mit dem Einwand, dem „Gedächtnisprotokoll" Blg ./VV zu ON 595 seien anders als nach den Ausführungen der Tatrichter keine Gedanken zu einer „betrügerischen Verwendung" der Firmen To***** und Wo***** zu entnehmen vergleiche US 275), wird eine diesbezüglich geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) nicht aufgezeigt. In dem Schriftstück finden sich geschäftliche Überlegungen zu den genannten Firmen. Der in den Urteilsgründen verwendete Ausdruck „betrügerisch" ist kein Zitat aus dem Schriftstück, sondern - unschwer erkennbar - Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Demnach kann von Aktenwidrigkeit, deren Wesen bereits dargelegt wurde, keine Rede sein.

Soweit der Angeklagte in der Feststellung, er hätte bei der To***** GmbH Provisionen erhalten sollen (US 275), „nicht einmal eine Scheinbegründung für betrügerisches Handeln" erblickt, befasst er sich mit bloß illustrativen Angaben im Rahmen von Ausführungen der Tatrichter zu seiner Stellung bezüglich jenes Unternehmens.

Entgegen dem in der Beschwerde wiederholt vorgetragenen Einwand, es fehle an einer Begründung für das konstatierte Wissen des Angeklagten vom Handel mit Scheinprodukten, sind den Urteilsgründen diesbezügliche Erwägungen durchaus zu entnehmen (US 255, 268 bis 282). So wurden insbesondere Aussagen des Zeugen Um*****, das bereits erwähnte auf US 273 genannte Schriftstück, in dem der Angeklagte zugab, dass ihn die Geschäfte mit Werner R***** ökonomisch am Leben hielten, weiters Preisvorgaben durch Werner R***** sowie sein Verhalten hinsichtlich „Attila D*****" und gegenüber dem abgesondert verfolgten Gerhard J***** zur Fundierung der Urteilsannahmen zur inneren Tatseite herangezogen.

Im Hinblick auf die Feststellungen, wonach die „Sintersteine" zwecks Vortäuschung hohen Wertes sehr sorgfältig verpackt wurden und nur mit Plastikhandschuhen berührt werden durften (US 148), konnten - der Beschwerde zuwider - Konstatierungen zum Kellerausbau bei der Firma U***** zwecks Lagerung der Kisten mit „Sintermaterial" vergleiche Blg ./MM zu ON 595) als unerheblich auf sich beruhen.

Keine Rede kann entgegen der Beschwerde von einem Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) der Feststellung eines auf Schädigung der Exporteure gerichteten Willens des Angeklagten (US 245) und dem weiteren Tatplan sein, möglichst ungestört Umsatzsteuerbeträge zu lukrieren (US 242 f). In den Entscheidungsgründen ist dazu festgehalten, dass die Schädigung der Exporteure nicht das eigentliche Ziel der Organisatoren der „Geschäftsketten" war, vom Angeklagten aber ein solcher Schadenseintritt bedacht und gebilligt wurde (US 244 f).

Ebenso unbegründet ist der zum „Vorwurf der Beteiligung an einer verbrecherischen Organisation" erhobene Einwand (Ziffer 5, erster Fall), dem Urteil seien die als erwiesen angenommenen Tatsachen schon in Ansehung der äußeren Tatseite nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Insoweit wird dem Beschwerdeführer im Urteil angelastet, dass er sich als faktischer Machthaber der Firmen U*****, Bl*****, Wo***** und To***** führend betätigte (römisch drei.A.1., US 254 f), wobei die Organisation sehr eingehend beschrieben ist (US 246 ff).

Ohne die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung der Umstände, die nach Auffassung des Beschwerdeführers Nichtigkeit bewirken (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO), werden die Konstatierungen zur inneren Tatseite angezweifelt (s aber Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Solcherart entzieht sich das dazu erstattete Vorbringen einer inhaltlichen Erwiderung (Ratz in WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10).

Dies gilt auch für den nicht näher konkretisierten Einwand mangelhafter Begründung der Feststellungen zur Abschirmung vor Strafverfolgungsmaßnahmen vergleiche übrigens US 254 unten).

Für die rechtliche Beurteilung ist es entgegen der Beschwerdeauffassung ohne Bedeutung, ob der Angeklagte aus Brasilien zurückkehrte.

Das Vorbringen, die Feststellungen zur inneren Tatseite zum Faktenkomplex „Abgabenhinterziehung" seien unzureichend begründet, ist nicht zutreffend. Aus den durch das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) verdeutlichten Gründen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 15, 271, 393, 580, 584) des Urteils geht hervor, dass die an einer „Geschäftskette" Beteiligten von der fehlenden Übereinstimmung zwischen tatsächlich exportierter Ware und den fakturierten Produkten, sohin von der nicht gegebenen Berechtigung des Exporteurs zum Vorsteuerabzug wussten (US 239). Dieses Wissen konnten die Tatrichter wie dargestellt mängelfrei aus den konkret beschriebenen Aktivitäten des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation ableiten.

Unberechtigt ist auch der (inhaltlich auf Ziffer 9, Litera a und 5 gestützte) Vorwurf, zur Involvierung des Angeklagten in die Abgabenhinterziehungen seitens der von Werner R***** und vom Angeklagten Rainer R***** beherrschten Fin***** GmbH, der vom Angeklagten Mat***** geführten EH***** GmbH und der Firma des Angeklagten Alfred Z***** „fänden sich weder Feststellungen noch Begründungen" (s dazu US 131 ff, 193 f, 247, 267 ff).

Die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter stehen nicht in Widerspruch mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen. Demnach ist auch der Beschwerdevorwurf unzureichender Begründung (Z5 vierter Fall) nicht stichhältig.

Mit dem Hinweis der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf den - im Urteil ohnedies berücksichtigten - Umstand, dass der Angeklagte Gutachten über die Handelsware einholte, werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen geweckt. Dazu erwogen bereits die Tatrichter, dass die Einholung von Privatgutachten zur Arbeitsweise der kriminellen Organisation gehörte (US 264).

Sie befassten sich zudem wie erwähnt mit den verschiedenen Aussagen des Zeugen Um*****. Mit dem dazu in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, jene Angaben des Zeugen, in denen er den Angeklagten nicht belastete, müssten - entgegen den Erwägungen in den Urteilsgründen - Zweifel an seinen anders lautenden Darstellungen wecken, werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen hervorgerufen.

Erhebliche Bedenken im Sinn der Ziffer 5 a, sind stets unter Bezugnahme auf konkrete Beweismittel geltend zu machen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487).

Dieser gesetzlichen Anforderung wird die Tatsachenrüge nicht gerecht, indem sie - im Anschluss an die Betrachtung der Aussagen des Zeugen Um***** und die Hervorhebung einer „eidesstättigen Erklärung" des in Brasilien lebenden Werner R***** über die seinen Angaben zufolge mangelnden Kenntnisse der Angeklagten von der finanziellen Gebarung der Firma In***** - einen gar nicht konkretisierten „Zusammenhalt mit den Aussagen der übrigen Beteiligten" erwähnt.

Daher erweist sich auch die Tatsachenrüge nicht als zielführend.

In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wird zu allen den Beschwerdeführer betreffenden Punkten des Schuldspruchs ein „Feststellungsmangel" - der Sache nach ein sogenannter Mangel an Feststellungen (zur Abgrenzung von dem in der Beschwerde verwendeten Begriff „Feststellungsmangel" Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 17, 600 ff) - zur inneren Tatseite geltend gemacht.

Auch dieses Vorbringen hält einer Nachprüfung nicht stand.

Im Hinblick auf den angelasteten Betrug wird übergangen, dass die Entscheidungsgründe mehrfach eine entsprechende Willensausrichtung auch des Angeklagten in Bezug auf die Exporteure festhalten (insbesondere US 243, 245).

Warum neben der festgestellten Tendenz des Angeklagten, sich selbst unrechtmäßig zu bereichern (US 245), auch noch eine Konstatierung über seine allfällige Einstellung erforderlich gewesen sein sollte, Werner R***** unrechtmäßig zu bereichern, legt die Beschwerde beim diesbezüglichen Einwand nicht dar.

In Ansehung des Tatbestandes des Paragraph 278 a, StGB lässt sie offen, weshalb die Konstatierungen zur inneren Tatseite für eine verlässliche rechtliche Beurteilung nicht hinreichen sollten vergleiche US 282).

Im Hinblick auf den - vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gerügten - Umstand, dass der Tatzeitraum laut Schuldspruch Punkt römisch drei.A.1. „von 1992" bis Juli 1995 reicht, während Paragraph 278 a, StGB erst mit 1. Oktober 1993 in Kraft trat (Artikel römisch eins, Ziffer 6, und Artikel römisch zwei, Absatz eins, der Strafgesetznovelle 1993, Bundesgesetzblatt Nr 527 aus 1993,), erscheint die Klarstellung angebracht, dass die im Urteil festgestellte dauerhafte Beteiligung des Angeklagten an der Organisation als Mitglied vergleiche Steininger in WK² Paragraph 278 a, Rz 18, Triffterer, SbgK Paragraph 278 a, Rz 54 ff) in der Zeit seit Inkrafttreten des Tatbestandes die Subsumtion trägt.

Die vermissten Feststellungen zu der von Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG geforderten Vorsatzform (römisch zehn.B., römisch elf., römisch zwölf.) sind den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Gründen des Urteils sehr wohl zu entnehmen (US 238 ff, 245 in Verbindung mit 277, ).

Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb es für die rechtliche Beurteilung als Tatbeitrag von Bedeutung sein soll, ob die unmittelbaren Täter bereits zur Tat entschlossen waren. Nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG kommt es darauf für die Subsumtion gar nicht an. Maßgeblich ist, ob das gesetzte Verhalten zur Ausführung beiträgt. Daran orientiert sich aber das Beschwerdevorbringen nicht.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit beim Betrug (Punkte römisch eins.A., römisch eins.B., römisch eins.C. und römisch zwei.A. des Schuldspruchs) urteilsfremd - vergleiche US 245, 134 - davon aus, der Angeklagte habe nicht (auch) sich selbst, sondern (nur) seine Handelsgesellschaft bereichern wollen.

Entgegen der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) stellt die ersichtlich auf die Betrugstaten und nicht auf die Finanzvergehen (Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG) bezogene Wertung des extrem hohen Schadens als erschwerend (US 435, vergleiche , Urteilsbeilage ./H, Spalte 6) keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar (RIS-Justiz RS0091130).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Karl P***** war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Die in einem weiteren Schriftsatz vorgebrachte „Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde" (um einen Einwand aus Ziffer 4,, ON 902) ist im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 5 ff, Fabrizy StPO9 Paragraph 285, Rz 1 mwN) unzulässig.

Die Ergänzung zur Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann S*****

Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) fehlt dem Angeklagten, der sich durch das „sämtliche gestellten und nicht erledigten Beweisanträge" abweisende Zwischenerkenntnis (S 9/XXIII) beschwert erachtet, die in der Beschwerde behauptete Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags. Das Vorbringen, mit dem Zwischenerkenntnis sei auch ein Antrag des Beschwerdeführers auf Vernehmung des Werner R***** als Zeuge abgelehnt worden, trifft nämlich nicht zu.

Von einem entsprechend der Verfahrensordnung vergleiche Paragraph 238, Absatz eins, StPO) in der Hauptverhandlung gestellten Antrag kann bei der hier vorliegenden Verweisung auf einen vor der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz, in dem die Vernehmung von Zeugen begehrt wurde, keine Rede sein (S 165/XXII; 15 Os 5/91).

Auch die Verlesung des Schriftsatzes durch das Gericht (hier gemeinsam mit dem übrigen Akteninhalt, S 333/XXII) kommt einer Antragstellung im Sinn des Paragraph 238, Absatz eins, StPO nicht gleich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 313).

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist den Entscheidungsgründen durchaus zu entnehmen, aus welchen Erwägungen die Tatrichter zu den Feststellungen über die gezielte Mitwirkung des Angeklagten an den im Urteil eingehend beschriebenen Machenschaften im Bereich der Firma U***** gelangten.

Berücksichtigt wurden dabei insbesondere die Aussagen der Mitangeklagten Br***** und Mat*****, die Stellung des Beschwerdeführers als Bevollmächtigter sowohl der Firma U***** als auch der nach begründeter Überzeugung der Tatrichter ebenfalls dem kriminellen System zuzuordnenden Firmen To***** und Wo*****, die Einzelzeichnungsberechtigung für Konten der Firma U*****, die Aussagen als Zeugen vernommener Exporteure und eine Reihe weiterer im Urteil angeführter Verfahrensergebnisse (US 282 bis 287).

Ohne Widerspruch zu Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen vergleiche , Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) zogen die Tatrichter auch den Umstand in Betracht, dass sich der Angeklagte auf seinen Visitenkarten als „Verkaufsdirektor U*****" bezeichnete (US 286).

Zutreffend, aber ohne damit eine Nichtigkeit aufzuzeigen, weist der Angeklagte auf einen Schreibfehler in der Urteilsausfertigung hin. Tatsächlich wurde er vom Anklagevorwurf laut Punkt römisch elf.B.4. rechtskräftig gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen (US 81, 127), nicht jedoch vom Anklagevorwurf Punkt römisch elf.B.5. Auf US 108 ist statt römisch elf.B.4. richtig römisch elf.B.5. gemeint.

Dem weiteren Vorbringen (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) zuwider stellten die Tatrichter durchaus fest, dass die an einer „Geschäftskette" Beteiligten, auch der im Bereich des Zwischenhändlers U***** aufgetretene Beschwerdeführer, von der mangelnden Übereinstimmung der wirklich exportierten und der fakturierten Ware und vom Fehlen der Berechtigung der Exporteure zum Vorsteuerabzug wussten (US 239).

In den beweiswürdigenden Erwägungen zu dieser Feststellung wurde ohne Widerspruch zu den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen die Verantwortung des Angeklagten und sein tatsächliches Verhalten herangezogen (US 282 f).

Die Urteilsgründe enthalten, wie an sich zutreffend vorgebracht wird, keine Feststellungen zu einer Beteiligung des Beschwerdeführers an der Abgabenhinterziehung durch den Angeklagten Alfred Z*****. Der Beschwerdeführer wurde aber ohnedies – konsequent – von diesem Anklagevorwurf gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen vergleiche US 79 Punkt römisch elf.A.3. [infolge eines Schreibfehlers irrig „2."], US 127).

Urteilswidrig ist der entsprechende Einwand hinsichtlich der inkriminierten Beteiligung des Angeklagten an Finanzvergehen der Fi***** GmbH und der EH***** Handels GmbH. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte für den Zwischenhändler U***** den Transport der angeblichen Sintersteine durchführte (US 151, 154 f), Waren übernahm, Bargeld auszahlte, eine Inkassotätigkeit für die Firma U***** ausführte (US 286) und dabei, wie die Tatrichter mängelfrei begründet darlegten, unredlich agierte. Der Geld- und Warenfluss ist im gegebenen Fall mit der Rechnungslegung und der folgenden Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen verbunden.

Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist keine Bezugnahme auf konkret bezeichnete Aktenstücke zu entnehmen, aus denen sich nach Ansicht des Beschwerdeführers erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Eine solche Bezugnahme wäre jedoch nach dem Gesetz erforderlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht nicht vom konstatierten Sachverhalt aus.

So werden Feststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten an den Taten laut Schuldspruch römisch eins.A.1.a.aa. und römisch eins.A.1.a.ab. vergleiche Schuldspruch Punkt römisch eins.I.) vermisst, obwohl aus dem Urteil das Handeln zum Nachteil der Uh***** GmbH & Co KG (US 152, 154 f) und der B***** GmbH (va US 163 f) hervorgeht vergleiche auch US 22 f). Gleiches gilt in Ansehung der Firma G***** (römisch eins.A.l.b.; dazu US 150 f).

Die in der Beschwerde unternommene Deutung der Konstatierungen als den Angeklagten nicht betreffend ist urteilsfremd vergleiche , US 245).

Den Entscheidungsgründen sind auch die reklamierten Feststellungen zum Wissen des Angeklagten um den Verkürzungserfolg (betreffend den Schuldspruch wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG) zu entnehmen (US 239 f, 283 f).

Die weiters vom Beschwerdeführer vermissten Urteilsannahmen zur geleisteten Unterstützung in objektiver Hinsicht finden sich in den Konstatierungen zu Tätigkeiten für den Zwischenhändler U***** GmbH, die in evidentem Zusammenhang mit der Abgabenhinterziehung stehen (US 247).

Der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten zuwider bringen die durch den Urteilsspruch verdeutlichten Feststellungen zum Ausdruck, dass sein Handeln von der Absicht geleitet war, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betrugs eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Nach den diesbezüglichen Urteilsannahmen war der Angeklagte (unter der Bezeichnung „Verkaufsdirektor U*****") Bevollmächtigter der kriminellen Erlös lukrierenden Firma U*****. Aus dem Urteil geht hinreichend klar hervor, dass er an den durch Betrug an Exporteuren zu erzielenden Gewinn der U***** in Hinsicht auf jeweils entsprechend große Beträge partizipieren wollte.

Der Schuldspruch Punkt römisch drei.A.2. wird mit dem nicht stichhältigen (US 131 ff in Verbindung mit 142 ff, 155, 163 f in Verbindung mit 283 ff) Einwand eines Mangels an Feststellungen zur inneren Tatseite und ausgehend von eigenen Beweiswerterwägungen des Beschwerdeführers nicht auf Grundlage des konstatierten Sachverhaltes bekämpft, was aber bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (wie hier Ziffer 10,) geboten wäre.

Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags lässt in der vorgetragenen Berechnung den Schuldspruch laut Punkt römisch elf.B.5. außer Acht. Zusammen ergibt sich für den Angeklagten (aus den Beträgen laut Schuldspruch Punkt römisch zehn.A., römisch zehn.B.1.a., römisch zehn.B.2., römisch zehn.B.3., römisch elf.A.1., römisch elf.A.2.a., römisch elf.A.2.b., römisch elf.B.2., römisch elf.B.5. und römisch elf.B.9.) ein strafbestimmender Wertbetrag von 37.989.564,56 S. Dieser wurde im Urteil der Strafbemessung nach dem FinStrG auch zu Grunde gelegt (US 425).

Der als erschwerend gewertete hohe Schaden vergleiche , Urteilsbeilage ./H, Spalte 6) bezieht sich erkennbar auf den von den Strafen für die Finanzvergehen gesonderten Strafausspruch nach dem StGB vergleiche , Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG). Die Heranziehung des weit über der oberen Wertgrenze (Paragraph 147, Absatz 3, StGB) liegenden Schadens als erschwerend entspricht dem Gesetz (RIS-Justiz RS0091130).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann S***** war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Die vom Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Angeklagten Helmut M***** in einem Schriftsatz mit der Bezeichnung „Austausch der Rechtsmittelschrift innerhalb offener Rechtsmittelfrist" vorgenommene zweite Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (mit weiterem Vorbringen zur Mängelrüge; ON 912) war als unzulässig zurückzuweisen (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 5 ff, Fabrizy StPO9 Paragraph 285, Rz 1 mwN). Ein diesbezüglicher Wiedereinsetzungsantrag wurde – entgegen der Behauptung in der Äußerung nach Paragraph 35, Absatz 2, StPO – nicht gestellt (s ON 912).

In Ansehung des Schuldspruches Punkt römisch drei.A.2. wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, zweiter Fall StGB betreffend einen durchwegs vor Inkrafttreten jener Bestimmung gelegenen Tatzeitraum „von 1992 bis September 1993" war die Ausübung der dem Obersten Gerichtshof nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorzubehalten (Paragraph 285 d, Absatz 2, StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Elfriede L*****

Nach dem von der Beschwerdeführerin gar nicht bestrittenen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls schloss sie sich entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) dem am 33. Verhandlungstag vom Verteidiger Dr. Walchshofer für den Angeklagten Erich Mat***** gestellten, in der Beschwerde mit „S 66 in ON 737" (= S 305 f/XXII) genau bezeichneten Beweisantrag jenes Angeklagten auf Vernehmung des Zeugen Werner R***** keineswegs an.

Die Angeklagte war in der Hauptverhandlung am 33. Verhandlungstag (wie schon zuvor) durch den Verteidiger Dr. Langner vertreten (S 175/XXII in Verbindung mit S 37/XXII), am 34. und am 35. Verhandlungstag durch Dr. Hudec (S 311/XXII, 3/XXIII). Weder einer ihrer Verteidiger noch die Angeklagte Elfriede L***** erklärten in der Hauptverhandlung, den erwähnten Antrag des Angeklagten Mat***** auch zum eigenen zu machen vergleiche vielmehr S 333/XXII).

Demnach ist die Beschwerdeführerin insoweit zur Verfahrensrüge nicht legitimiert.

Gleiches gilt für das weitere Vorbringen aus Ziffer 4,, das sich auf „Anträge" bezieht, die in einem zugleich mit dem gesamten Akteninhalt verlesenen Schriftsatz (ON 635) angeführt sind vergleiche , aber Paragraph 238, Absatz eins, StPO). Sie zielten auf Beischaffung von Ermittlungsakten der Finanzbehörden und beschlagnahmter Gegenstände sowie auf Einsichtnahme in die im Internet unter einer bestimmten Adresse des Werner R***** „veröffentlichten" und in die „bereits vorgelegten" Urkunden ab.

Die im Schriftsatz enthaltenen „Anträge" wurden in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen. Daher bestand auch diesbezüglich kein Anlass für ein Zwischenerkenntnis (15 Os 5/91; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 313).

Unter Anführung eines der Verfahrensordnung fremden Nichtigkeitsgrundes „des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 a, StPO" – neben gesonderten Einwänden unter Ziffer 5 a, – wird inhaltlich eine Aufklärungsrüge im Sinn des zuletzt genannten Grundes angesprochen. Die Beschwerdeführerin legt jedoch, was im Fall einer Aufklärungsrüge geboten wäre, nicht dar, wodurch sie an der Ausübung ihres Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätten belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).

Das weitere Vorbringen (nominell aus Ziffer 5,, der Sache nach aus Ziffer 9, Litera a,) lässt offen, welche „Feststellungen über entscheidende Tatsachen" hinsichtlich der Angeklagten „vermisst" werden. Damit wird der vorgebrachte Einwand dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung der dem Beschwerdestandpunkt zufolge Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285 a Ziffer 2, StPO) nicht gerecht.

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist dem Urteil sehr wohl zu entnehmen, auf welchen Erwägungen die Konstatierungen über die subjektiven Komponenten des Verhaltens der Angeklagten (zu römisch vierzehn.A., römisch vierzehn.B.) beruhen, wurde doch ihr Wissen, dass den von ihr unterfertigten Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen keine reellen Geschäfte zu Grunde lagen, aus den exorbitant hohen Umsätzen, der Information durch ihren Ehegatten, den Angeklagten Gerhard L*****, aus der Geschäftsbeziehung zu Werner R***** und den Reisen zum Letztgenannten nach Brasilien abgeleitet.

Die Verantwortung der Angeklagten, sie habe mit ihrem eigenen, in das kriminelle System eingegliederten Einzelunternehmen „Elfriede L*****" nichts zu tun gehabt, sondern dafür nur den Namen hergegeben, wurde von den Tatrichtern mängelfrei als widerlegt erachtet (US 305 ff).

Kein Nichtigkeit begründender Mangel wird mit dem Vorbringen aufgezeigt, dass die Aussage der als Zeugin vernommenen Finanzbeamtin Sonja Wa***** im Urteil unerörtert blieb. Während sich Aussagen von Zeugen mit dem von ihnen Wahrgenommenen zu befassen haben und die Würdigung der Beweise Aufgabe des erkennenden Gerichtes ist, gab die Genannte in der Hauptverhandlung ihre Wertung von Erhebungsergebnissen kund.

Sie berichtete von ihrem Eindruck, wonach die finanzbehördlichen Ermittlungen keinen Hinweis ergaben, dass Elfriede L***** „über die Art der Geschäftsabwicklung und die Geschäfte selbst Bescheid gewusst hat" (S 403/XVII). Diese persönliche Einschätzung seitens der Zeugin bedurfte keiner Erörterung durch die Tatrichter.

In der Beschwerde bleibt offen, weshalb im Urteil, wie eingewendet wird, die Angaben der früheren Angestellten L***** über die Aktivitäten der Angeklagten in der ihren Namen tragenden Firma zu hinterfragen gewesen wären.

Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zuwider werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt. Die Angeklagte vermeint, solche Bedenken ohne Bezugnahme auf konkret bezeichnete Aktenstücke hervorrufen zu können, verfehlt damit aber die Orientierung an den aus Ziffer 5 a, offen stehenden Anfechtungsmöglichkeiten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487).

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Elfriede L***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen den dazu erstatteten Äußerungen der Angeklagten (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Silvia P*****-J*****

In der Mängelrüge (Ziffer 5,) trachtet die Angeklagte, ohne einen Begründungsfehler darzutun, die tatrichterliche Beweiswürdigung zu Feststellungen über die innere Tatseite in Zweifel zu ziehen.

Im Urteil wurde die konstatierte Kenntnis der Angeklagten von der Vorspiegelung, es handle sich um ein legales Exportgeschäft mit hochwertigen Waren und die gelieferten stimmten mit den auf den Rechnungen bezeichneten Waren überein (Schuldspruch Punkt römisch zwei.A.), ohne Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze begründet (ausführlich US 339 ff).

Den mängelfreien Erwägungen der Tatrichter stellt die Beschwerdeführerin ein Vorbringen nach Art einer Schuldberufung entgegen, das sich mit Blick auf die nach Ziffer 5, gegebenen Möglichkeiten der Urteilsanfechtung als nicht zielführend erweist.

Dies gilt namentlich für die Einwände gegen die Urteilspassagen betreffend das Produkt „Aurela". Die Erwägungen der Tatrichter (s insbesondere US 343) als nicht die einzig möglichen Schlussfolgerungen aus den vorliegenden Beweisergebnissen darzustellen, zeigt entgegen der Beschwerdemeinung keinen Begründungsmangel auf vergleiche , Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 468).

Ohne Beachtung des Urteilssachverhaltes wird von der Angeklagten in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, hinsichtlich des ihr angelasteten Verbrechens enthielten die Entscheidungsgründe keine Feststellungen zur äußeren und zur inneren Tatseite.

Mit diesem Einwand geht die Beschwerde insbesondere über die Konstatierungen zur Täuschung des Exporteurs Anton Ze***** (US 205), zur Schadenszufügung (US 206), zum Wissen der Angeklagten vom Scheincharakter des Geschäftes (US 343) und zur Bereicherungstendenz (US 245) hinweg.

Demnach entspricht dieses Vorbringen nicht dem Gebot strikter Beachtung des festgestellten Sachverhalts bei Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Im vorstehend behandelten Umfang (Ziffer 5, und 9 Litera a,) war die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Silvia P*****-J***** daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Angeklagten (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Die auch von dieser Angeklagten vorgenommene „Ergänzung zur Nichtigkeitsbeschwerde" (in ON 902) war in Hinblick auf den bereits angeführten Grundsatz der Einmaligkeit gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen.

In der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) beanstandet die Angeklagte, es fehle an Feststellungen und – ersichtlich gemeint: für den Fall des Vorliegens von Feststellungen – an einer Begründung (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) zur angelasteten Qualifikation gewerbsmäßigen Vorgehens nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB.

Wenn auch die Feststellung, dass die „Akteure" (wie die Angeklagte) darauf abzielten, sich an einem Teil der vom Exporteur bezahlten Umsatzsteuer zu bereichern (US 245), unter verdeutlichender Heranziehung des Erkenntnisses im Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; US 26; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 15, 271, 393, 580, 584) eine dem Paragraph 70, StGB entsprechende Willensausrichtung der Angeklagten ausdrückt, führt der Einwand doch – aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, – zur Kassation des Qualifikationsausspruches.

Den Entscheidungsgründen ist nämlich im Sinn des Beschwerdevorbringens nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Erwägungen die Tatrichter zur Feststellung der bezeichneten Willensausrichtung der Angeklagten gelangten (Ziffer 5, vierter Fall).

Dieser Begründungsmangel zog übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur die Aufhebung des die Beschwerdeführerin betreffenden Ausspruches über die Qualifikation gewerbsmäßiger Begehung des schweren Betruges (Paragraph 148, zweiter Fall StGB) sowie des sie betreffenden Strafausspruches und insoweit die Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung nach sich.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut M*****

Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist der Angeklagte, der sich durch das „sämtliche gestellten und nicht erledigten Beweisanträge" abweisende Zwischenerkenntnis (S 9/XXIII) beschwert erachtet, nicht legitimiert. Das Vorbringen, damit sei auch ein Antrag des Beschwerdeführers auf Vernehmung des Werner R***** als Zeuge abgelehnt worden, ist nicht stichhältig.

Von einem entsprechend der Verfahrensordnung vergleiche , Paragraph 238, Absatz eins, StPO) in der Hauptverhandlung gestellten Antrag kann bei der hier vorliegenden Verweisung auf einen vor der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz, in dem die Vernehmung von Zeugen begehrt wurde, keine Rede sein (S 165/XXII; 15 Os 5/91). Auch die Verlesung des Schriftsatzes (hier gemeinsam mit dem gesamten Akteninhalt) durch das Gericht kommt einer Antragstellung im Sinn des Paragraph 238, Absatz eins, StPO nicht gleich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 313), wie bereits dargelegt wurde.

Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter und fünfter Fall) versagt gleichfalls. Den vorgetragenen Einwänden ist Folgendes zu erwidern:

Der Zeuge Ing. Franz Ab***** gab seiner verlesenen Aussage zufolge an, dass er vom Angeklagten angesprochen und gefragt wurde, ob er Parfumöle an eine ausländische Firma verkaufen wolle, es handle sich um reelle Geschäfte (S 39/XIX in Verbindung mit ON 163, S 492/V). Der Angeklagte räumte in der Hauptverhandlung ein, dass dies den Tatsachen entsprechen könnte (S 39/XIX). Die diesbezügliche Konstatierung (US 349) entspricht daher sehr wohl den dazu herangezogenen Verfahrensergebnissen.

Die Mitteilung des Angeklagten, es werde – beim Handel mit Parfumölen – kein finanzielles Risiko geben (US 358), entspricht der Niederschrift mit dem Zeugen Ing. Franz A***** im Vorverfahren (S 492/V). Von einer „missdeutigen" Wiedergabe im Urteil, wie die Beschwerde moniert, kann daher nicht gesprochen werden.

Keineswegs unzureichend ist die Argumentation der Tatrichter, wonach Anton Ze***** dadurch vom Angeklagten an einer Überprüfung der Ware „gehindert" wurde, dass ihm – fälschlich – versichert wurde, die Waren seien bereits untersucht und für in Ordnung befunden worden (US 349). Ein Widerspruch zu Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen vergleiche , Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) haftet den auf Grund aktengetreuer Heranziehung der Aussage des Genannten im Vorverfahren (S 199 ff/V) angestellten Erwägungen nicht an.

Helga E***** gab im Vorverfahren an, sie habe vom Beschwerdeführer „erfahren", die Rechnung solle nicht an die Firma Mo*****, sondern an die Firma In***** gestellt werden (S 541/IV). Der für die Firma IP***** tätig gewesene Robert Sc***** sagte aus, ihm sei vom Angeklagten M***** „aufgetragen" worden, an die Firma In***** Brasilien zu fakturieren (S 521/IV). Indem die Tatrichter auf Grund der verlesenen Aussagen von „Anweisungen" des Beschwerdeführers an die Genannten ausgingen, unterlief ihnen entgegen der Beschwerdeauffassung kein Begründungsfehler.

Die Urteilsannahme, dass der Angeklagte gegenüber Robert Sc***** von einer Zahlungszusage der Firma In***** sprach, deckt sich mit dessen Aussage im Vorverfahren (S 518/IV), auch wenn sich der Zeuge in der Hauptverhandlung an die Gespräche nicht mehr erinnern konnte (S 383 f/XVIII).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen entspricht die Feststellung, dass die Umstellung der Zahlungsart über Veranlassung des Angeklagten M***** erfolgte (US 350), der Aussage der Zeugin Gerhild K***** (S 57/VI). Dem steht nicht entgegen, dass sie überdies Telefonate mit Werner R***** führte.

Die Aussage des Zeugen Ing. Albert V***** in der Hauptverhandlung betreffend seine Reaktion auf das Angebot der Firma L***** (S 505/XVIII) steht der konstatierten beharrlichen Anwerbung des Genannten durch den Beschwerdeführer (US 350, 357) keineswegs entgegen.

Ebenso unzutreffend ist der Einwand, wonach die Bezeichnung des Angeklagten als „Finanzreferenten" („Finanzminister") der Organisation „völlig unbegründet" sei. Der Beschwerdeführer übergeht damit die dazu im Urteil enthaltenen ausführlichen Erwägungen (US 346 bis 351).

Welcher Begründungsmangel darin gelegen sein soll, dass die Feststellungen über die Beziehung zu Werner R***** neben anderen Indizien auch aus der Schwägerschaft des Angeklagten zum Inhaber jener Tankstelle in Brasilien abgeleitet wurden, von der aus Werner R***** regelmäßig Telekopien versandte (US 351), ist nicht zu ersehen.

Richard Zl***** sagte im Vorverfahren aus, Werner R***** sei zufolge der Erklärung M***** Machthaber der Firma In***** (S 291/V). Der diesbezüglichen Urteilspassage (US 351) haftet entgegen der Beschwerde kein Begründungsfehler an.

Ob der Zeuge Horst Pr***** (US 356) den Beschwerdeführer M***** kennt oder nicht, hat für die Schuldfrage keine Bedeutung. In der Hauptverhandlung sagte der Zeuge aus, für Geschäfte mit den Firmen L***** und Mo***** Akkreditive erhalten zu haben (S 259/XVIII), worüber die Beschwerde hinweggeht.

Die Warnung des Zeugen Ing. V***** durch den Angeklagten vor den Ermittlungen der Finanzbehörden als belastend einzustufen (US 357) stellt der Beschwerde zuwider keinen Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze dar.

Unerheblich ist, ob der Angeklagte an der auch von ihm durch Betrugshandlungen geschädigten Franz Ai***** Druckchemikalienproduktions GmbH (Schuldspruch Punkt römisch eins.D.I.b.) als Gesellschafter beteiligt war. Nach den Urteilsfeststellungen kam es den Organisatoren der Geschäftskette primär darauf an, möglichst ungestört Umsatzsteuerbeträge zu Lasten des Fiskus zu lukrieren (US 243). Daher bedurfte eine Beteiligung des Angeklagten an der GmbH keiner Erörterung.

Demnach ist die Mängelrüge nicht zielführend. Die Behauptung denkgesetzwidriger Urteilsbegründung ist teils auf Erwägungen gestützt, die aufzeigen sollen, dass eine andere Bewertung von Verfahrensergebnissen möglich war. Damit wird, wie bereits dargelegt, kein Begründungsmangel aufgezeigt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 468).

Vom Urteilssachverhalt abweichend vermisst der Angeklagte, der zur Tatzeit als Filialleiter der E***** und Ba***** AG tätig war, in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen zur subjektiven Prägung des ihm als Betrug angelasteten Verhaltens. Er räumt zwar ein, dass sich im Urteil mit Blick auf „Akteure" entsprechende Passagen finden (US 243 ff), meint jedoch, er könne als Beitragstäter (römisch eins.J.3.) nicht als „Akteur" (S 245) angesehen werden. Damit setzt er sich über die gegenteiligen Feststellungen hinweg.

Entgegen dem weiteren Vorbringen machen in Ansehung des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz 2, StGB in der Fassung der Strafgesetznovelle 1993, Bundesgesetzblatt 527 aus 1993,; römisch drei.B.2.) Spruch und Gründe (US 33 f, 146, 262 erster Absatz; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 15, 271, 393, 580, 584) ersichtlich, dass der Angeklagte um die hierarchische Struktur und die kriminelle Natur der Geschäfte wusste.

Übergangen werden auch Feststellungen zum Schuldspruch Punkt römisch zwanzig.A. (wegen versuchter Bestimmung des Ing. Franz Ab***** zur Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 13, Absatz eins,, 11 zweiter Fall, 33 Absatz eins, FinStrG; US 237 f) betreffend die innere Tatseite. Demnach wurde Ing. Ab***** als nicht eingeweihter Exporteur (auch) vom Angeklagten getäuscht, geschädigt (US 215 f) und plangemäß (US 175 in Verbindung mit 238 f) zur Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung zu veranlassen versucht.

Zwar ist im Spruch des Urteils zu römisch zwanzig.B.1., römisch zwanzig.B.2. und römisch zwanzig.B.3. nicht angeführt, dass der Angeklagte den Abgabenausfall für gewiss hielt vergleiche , Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG). Den Entscheidungsgründen sind aber die vom Beschwerdeführer vermissten Feststellungen zu seinem Wissen um diesen Erfolg durchaus zu entnehmen. So wurde konstatiert, dass er von der fehlenden Übereinstimmung zwischen tatsächlich gelieferter und in den Rechnungen umschriebener Ware und demgemäß von der fehlenden Berechtigung des Exporteurs zur Vorsteuerrückvergütung gewusst hat (US 146, 239 f, 347).

Bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist jedoch stets vom Urteilssachverhalt auszugehen.

Die konkrete Begehungsweise der steuerlichen Malversationen (römisch zwanzig.A., römisch zwanzig.B.) ergibt sich der Beschwerde zuwider aus den Feststellungen zum betrügerischen Vorgehen des Angeklagten vergleiche US 183 f). Damit liegt eine auch für die Schuldsprüche wegen der Finanzvergehen maßgebliche Sachverhaltsgrundlage durchaus vor.

Im vorstehend behandelten Umfang (Ziffer 4,, 5 und 9 Litera a,) war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut M***** daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Im Recht ist allerdings die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), findet sich doch in den Entscheidungsgründen hinsichtlich des Betrugs keine Feststellung, die eine Absicht des Beschwerdeführers verdeutlichen könnte, sich vergleiche , Paragraph 70, StGB) durch wiederkehrende Begehung schweren Betrugs eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Wissen um das gewerbsmäßige Handeln anderer Beteiligter genügt nicht (Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 19).

Dieser Mangel an Feststellungen führte - entsprechend der Stellungnahme der Generalprokuratur - zur Aufhebung des den Angeklagten Helmut M***** betreffenden Ausspruches über die Qualifikation gewerbsmäßiger Begehung des schweren Betruges (Paragraph 148, zweiter Fall StGB) sowie des ihn betreffenden Strafausspruches nach dem StGB und zur Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung in selben Umfang.

Für die auch vom Angeklagten Helmut M***** in einem Schriftsatz mit der Bezeichnung „Austausch der Rechtsmittelschrift innerhalb offener Rechtsmittelfrist" erstattete zweite Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gilt das zum entsprechenden Vorgehen des Angeklagten Johann S***** bereits Ausgeführte in gleicher Weise vergleiche , Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 5 ff).

Die zweite Beschwerdeausführung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl St*****

Die Verfahrensrüge aus Ziffer 3, in Verbindung mit , Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) macht mit dem an sich zutreffenden Hinweis auf zwei Nummerierungsfehler im Urteilsspruch – auf US 113 hat es „zu römisch eins.J.4." vergleiche US 24) und „zu römisch drei.A.l0." vergleiche , US 31) zu lauten – keinen Nichtigkeitsgrund geltend. Im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Entscheidungsgründen ist das Urteil frei von Widersprüchen vergleiche , Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 277).

Zur Verfahrensrüge aus Ziffer 4,, die der Angeklagte auf nicht näher bezeichnete Beweisanträge stützt, fehlt ihm mangels Antragstellung in der Hauptverhandlung (Paragraph 238, Absatz eins, StPO) die Legitimation.

Sofern die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit der Behauptung eines „Widerspruchs" der Feststellung, dass die Waren in keinem Fall nach Deutschland und von dort wieder nach Österreich verbracht wurden (US 212), zur Aussage des Zeugen So*****, Geschäftsführer der Firma M*****, vor dem Finanzamt Regensburg überhaupt einen formalen Begründungsmangel meint (Ziffer 5, zweiter Fall), ist sie unbegründet. Der Genannte gab an, er könne nicht sagen, was nach dem Export der Waren nach Deutschland damit in Hamburg geschehen sei (S 3726 in Blg ./LLLL zu ON 630). Demnach steht die erwähnte Aussage der Konstatierung, dass Ware (über Hamburg) nach Uruguay und dann nach Brasilien gelangte (US 212 f), keineswegs entgegen.

Ebenso unzutreffend ist das weitere Vorbringen über „denklogisch einander ausschließende" Feststellungen zum Weg der Ware. Den Entscheidungsgründen ist dazu zu entnehmen, dass ein Reimport nach Österreich tatsächlich nicht stattfand, sondern bloß rechnungsmäßig dargestellt wurde.

Der mit Blick auf die Konstatierung, dass es in Wahrheit zu keinen „Veredelungen" der Fenster (US 214) kam, erhobene Einwand, es hätte dazu des Gutachtens eines Sachverständigen bedurft, spricht weder einen Fall der Ziffer 5, noch einen anderen Nichtigkeitsgrund an (Paragraphen 285, Absatz eins,, 285 a Ziffer 2, StPO).

Die Schadensbeträge laut Urteilsbeilage ./A (US 265) konnten die Tatrichter auf Basis der als glaubwürdig erachteten Angaben der als Zeugen vernommenen Exporteure im Zusammenhang mit den Erhebungsergebnissen der Finanzbehörden zureichend begründet feststellen (US 226 ff, 266 f). Bei den Zeugen Brigitte Ro***** und Hermann Ro***** handelt es sich um Angestellte der Firma Ro*****-De***** Fensterbau GmbH, die Fenster (fakturenmäßig) an die Firma M***** Regensburg verkaufte, wobei diese Fenster später – angeblich veredelt – in die (unreelle) Fakturierungskette gelangten (US 212 ff).

Weil das Urteil gar keinen Schuldspruch betreffend einen Betrug zum Nachteil der Firma Ro*****-De***** enthält, geht der Beschwerdeeinwand, es fehle diesbezüglich an der Angabe eines Schadensbetrags, ebenso ins Leere wie das Vorbringen, der Zeuge Hermann Ro***** (von der Fensterfirma Ro*****-De*****) habe in der Hauptverhandlung keine Angaben zu Maschinengeschäften machen können.

Der Zeuge Sch***** exportierte die vom Beschwerdeführer bei der Firma Ro*****-De***** beschafften Fenster nach Montevideo und wurde um die nicht abzugsfähige „Ausfuhrumsatzsteuer" gebracht (römisch eins.D.4.d., US 214), sodass die Depositionen dieses Zeugen (S 55/XX) entgegen dem Beschwerdestandpunkt sehr wohl den Angeklagten betreffen.

Die von der Beschwerde (formal Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) vermissten Feststellungen zur Mitgliedschaft des Angeklagten in der kriminellen Organisation (römisch drei.A.10., US 31) finden sich insbesondere auf US 259.

Entgegen der einen Mangel an Feststellungen reklamierenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wurde das Wissen des Angeklagten vom überhöhten Verkaufspreis (und somit von einer nicht erfolgten Veredelung) ausdrücklich konstatiert (US 368).

Weshalb eine Feststellung darüber erforderlich gewesen wäre, dass der Angeklagte „mit der Rechnung von Elfriede L***** irgendwas (direkt) zu tun hatte", wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Nach Überzeugung der Tatrichter trug der Angeklagte zu den Verkürzungen an Umsatzsteuer durch Beschaffung des Liefergegenstandes (Fenster) nur bei. Die Firma Elfriede L***** diente als Handelsunternehmen zwischen der Fi***** GmbH und dem Exporteur Sch*****.

In Ansehung der inneren Tatseite geht aus dem Urteil hervor, dass der Angeklagte mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Willen und in einer dem Paragraph 70, StGB entsprechenden Absicht handelte (US 7, 211 ff, 250, 259, 370). Feststellungen zum (bedingten) Vorsatz, die Exporteure zu schädigen (US 245), und zum Wissen um die fehlende Berechtigung zum Vorsteuerabzug in allen Ebenen der Fakturierungskette (US 239, 369 erster Absatz) sind den Entscheidungsgründen ebenfalls zu entnehmen.

Der im Übrigen weitestgehend unsubstantiiert gebliebene Beschwerdevorwurf „ausnahmslos fehlender" Feststellungen zur subjektiven Tatseite entbehrt solcherart ebenso der Orientierung am Verfahrensrecht wie die unter der Überschrift „Welche Beweismittel?" nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung geübte Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl St***** war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter Me*****

Von einem entsprechend der Verfahrensordnung vergleiche , Paragraph 238, Absatz eins, StPO) in der Hauptverhandlung gestellten Antrag kann, wie bereits dargelegt wurde, bei einer - hier gegebenen - Verweisung auf einen vor der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz, in dem die Vernehmung von Zeugen begehrt wurde, keine Rede sein (S 307/XXII; ON 557; 15 Os 5/91; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 313). Soweit der Verteidiger in der Hauptverhandlung die Vernehmung von Zeugen beantragte, fehlte es an einem Beweisthema.

Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist der Angeklagte demnach nicht legitimiert.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) lässt beim Vorbringen, das Erstgericht habe „wichtige Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen" und die „aufgenommenen Beweise nicht vollständig gewürdigt", eine deutliche und bestimmte Bezeichnung nach Ansicht des Beschwerdeführers Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins,, 285 a Ziffer 2, StPO) vermissen.

Unzutreffend ist der weiters erhobene Einwand, die Feststellung einer jeweils deliktsspezifischen Einstellung des Angeklagten sei unzureichend begründet. Das konstatierte Wissen des Angeklagten um die Details der Organisation und um die Überfakturierungen (US 388 ff) begründeten die Tatrichter einwandfrei damit, dass er schon Anfang 1993 in Kontakt zu Werner R***** kam, in weiterer Folge das Firmengeflecht kennen lernte und ihm – seiner Einlassung im Vorverfahren zufolge (S 383/VI) – bekannt war, dass der für den Zwischenhändler Benjamin Jan***** auftretende abgesondert verfolgte Gerhard J***** gleichzeitig unter dem Pseudonym „Da Silva" für die Firma ln***** Brasilien agierte (US 386 f).

Keineswegs unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) sind der Beschwerde zuwider die Erwägungen der Tatrichter zur Anwerbung von Exporteuren trotz Anfang 1994 gegebener Schwierigkeiten mit den Finanzbehörden und zur Aussage des Zeugen Pi*****, der Beschwerdeführer sei „Organisator" der Geschäfte gewesen (US 387 f).

Unzureichend begründet wäre ein Urteil, wenn die zur Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten beweiswürdigenden Erwägungen im Widerspruch zu den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen stünden vergleiche , Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444). Ein solcher Mangel liegt hier nicht vor.

Auf die vorgetragene Behauptung, die Tatrichter hätten entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro reo" zu für den Angeklagten günstigeren Schlussfolgerungen gelangen müssen, kann eine Mängelrüge nicht gestützt werden vergleiche , Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 454).

Der Einwand, dass die Urteilskonstatierung, der Angeklagte sei Anfang 1993 in Kontakt mit dem damals für die brasilianische Firma Ma***** aufgetretenen Werner R***** gekommen, aktenwidrig sei, orientiert sich nicht an den aus Ziffer 5, gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten.

Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) läge wie bereits erwähnt vor, wenn in den Gründen des Urteils der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wäre. Dies wird der Sache nach gar nicht behauptet.

Auch von einer Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) kann im gegebenen Zusammenhang keine Rede sein (s die Aussage des Angeklagten im Vorverfahren, S 383/VI).

Die - eine unvollständige Ausschöpfung von Beweisquellen reklamierende - Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) lässt die gebotene Darlegung vermissen, wodurch der Angekalgte an der Stellung diesbezüglicher Beweisanträge gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nimmt auf die konstatierte Gutgläubigkeit einiger Exporteure (US 135) und den Umstand Bezug, dass auch der Beschwerdeführer (vor seiner Funktion als Zwischenhändler) als Exporteur tätig war.

Sie geht jedoch darüber hinweg, dass in der ersten Phase des „kriminellen Systems" dem Urteilssachverhalt zufolge eingeweihte Exporteure – darunter der Beschwerdeführer mit der von ihm beherrschten Firma Mi***** (US 135, 166 f) – agierten, die durchaus auf Anerkennung des ihnen in Wahrheit nicht zustehenden Vorsteuerabzugs durch Finanzämter hofften (US 133). Aus den Feststellungen zum Wissen des Angeklagten um das gezielt geschaffene System (US 388 ff, vergleiche 94) wird deutlich, dass er gerade nicht zu den im Urteil genannten gutgläubigen Exporteuren (US 133) zählte, sondern die Abgabenverkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.

Davon geht die Rechtsrüge nicht aus, was aber bei Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes geboten ist.

Ohne Konkretisierung wird weiters das Fehlen von Feststellungen behauptet und zudem der zur inneren Tatseite festgestellte Sachverhalt bemängelt. Weshalb die getroffenen Konstatierungen für die rechtliche Beurteilung nicht ausreichen sollten, legt die Beschwerde nicht dar.

Demnach erweist sich die Rechtsrüge als nicht an den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten orientiert.

Das Gleiche gilt für die weiteren Einwände.

Nichtigkeit nach Paragraph 281 a, StPO läge vor, wenn das Oberlandesgericht, das die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat, örtlich unzuständig gewesen wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 281 a, Rz 3).

Das entsprechende Vorbringen des Angeklagten, der auf Tatorte in Salzburg verweist, ist nicht zielführend. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Einsprüche ergibt sich aus Paragraphen 51 und 56 StPO.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter Me***** war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred Z*****

Zu einem Verfahrensfehler nach Ziffer 4, kann es – abgesehen vom hier nicht aktuellen Fall unterbliebener Manuduktion unvertretener Beschuldigter (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 90, Paragraph 468, Rz 38) – nur unter der Voraussetzung kommen, dass während der Hauptverhandlung über einen auf eine prozessleitende Verfügung gerichteten Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist.

Daher ist die vom Beschwerdeführer unter dem Grund der Ziffer 4, vorgebrachte Kritik am Unterbleiben einer Vernehmung des Werner R***** als Zeugen angesichts dessen, dass er in der Hauptverhandlung weder selbst einen darauf abzielenden Antrag gestellt noch sich einem solchen eines Mitangeklagten angeschlossen hat vergleiche , Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 324), nicht zielführend.

Die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) weist unter Bezugnahme auf die Urteilsbeilage ./A darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch nach Anwerbung von Exporteuren noch selbst Ausfuhren durchführte. Der Beschwerde zuwider kann ein Widerspruch zur Feststellung, dass der Angeklagte nach Entfaltung seiner Akquirierungstätigkeit „praktisch keine" eigenen Exporte mehr durchführte (US 405), nicht erblickt werden. Die Tatrichter brachten mit dieser Wendung zum Ausdruck, dass es nach Anwerbung anderer Exporteure im Wesentlichen zur Einstellung der vom Beschwerdeführer selbst durchgeführten Exporte kam. Anderes geht aus der Urteilsbeilage ./A nicht hervor. Ein Widerspruch ist daher nicht gegeben.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, es wäre grotesk, bei Kenntnis des kriminellen Systems selbst zu exportieren, ist nicht am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins,, 285 a Ziffer 2, StPO) unter Beachtung der aus Ziffer 5, eröffneten Anfechtungsmöglichkeiten orientiert.

Unberechtigt ist die Mängelrüge auch unter dem Gesichtspunkt eingewendeter Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall). Die Verantwortung des Angeklagten, wegen fehlender Bonität zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer keine Exporte mehr durchgeführt zu haben, wird im Urteil erwähnt.

Dieser Darstellung folgten die Tatrichter jedoch nicht, indem sie ohne Widerspruch zu den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (Ziffer 5, vierter Fall) davon ausgingen, dass eine Kontobelastung gar nicht zu erwarten war, weil der Angeklagte – wie erwähnt – nach Akquirierung anderer Exporteure „praktisch" keine eigenen Exporte mehr durchführte (US 405).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen fand auch das Risiko des Exporteurs Berücksichtigung im Urteil. Es wurde von den Tatrichtern sogar als hoch eingestuft. Dazu wurde im Urteil weiters festgehalten, dass der Angeklagte danach trachtete, das hohe Risiko der Verweigerung der Auszahlung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge auf von ihm gewonnene Exporteure abzuwälzen (US 405).

In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst der Beschwerdeführer ohne Konkretisierung seines Vorbringens Feststellungen „zur objektiven, insbesondere aber zur subjektiven Tatseite". Damit entspricht er nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung der nach seiner Ansicht Nichtigkeit bewirkenden Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins,, 285 a Ziffer 2, StPO).

Im Übrigen ergibt sich aus den durch den Urteilsspruch verdeutlichten Gründen (va US 260 f, 403 ff), dass der Angeklagte mit Bereicherungs- und Schädigungswillen eine Vielzahl von Exporteuren um in Wahrheit nicht abzugsfähige „Vorsteuer" betrog und zu betrügen versuchte (Schuldspruch Punkte römisch eins.A.3.1, römisch eins.D.4.1, römisch eins.D.5.1, römisch eins.F.2.), sich als Mitglied an einer kriminellen Organisation beteiligte (römisch drei.A.14.) und, was die Finanzvergehen betrifft, den Verkürzungserfolg nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt (römisch neunzehn.A. und römisch neunzehn.B.).

Weshalb die Feststellungen für die rechtliche Beurteilung nicht ausreichen sollen, legt die Rechtsrüge nicht dar.

Im Gegensatz zu den Konstatierungen, wonach die Anwerber von Exporteuren, somit auch der Angeklagte, die Exporteure durch Vorspiegelung der Übereinstimmung gelieferter und fakturierter Produkte und der Berechtigung zur Vorsteuerrückvergütung zur Bezahlung der Umsatzsteuer an den Zwischenhändler verleiteten, wodurch die Exporteure am Vermögen unmittelbar geschädigt wurden (US 239 f, 138), geht die weitere Rechtsrüge (gestützt auf Ziffer 9, Litera b,) davon aus, dass der Schaden ursprünglich bei der „Finanz" eingetreten und erst später an die Exporteure überwälzt worden sei.

Daher beruht der Einwand, einem Schuldspruch des Angeklagten wegen Betrugs sei die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG entgegen gestanden, auf einer urteilsfremden Grundlage. Bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist jedoch stets an den im Urteil getroffenen Konstatierungen festzuhalten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred Z***** war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Über die Berufungen der Angeklagten Ing. Karl P*****, Johann S*****, Elfriede L*****, Karl St*****, Walter Me***** und Alfred Z***** ist vom Obersten Gerichtshof in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden (Ratz in WK-StPO Paragraph 285, i Rz 1).

Die mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden zum Teil (nämlich im Hinblick auf die Qualifikation nach Paragraph 148, StGB) erfolgreichen Angeklagten Silvia P*****-J***** und Helmut M***** waren mit ihren Berufungen - letzterer nur in Ansehung des nach dem StGB ergangenen Strafausspruches - ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung, soweit sie diese beiden Angeklagten betrifft, auf die Teilkassation zu verweisen.

Die von der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich des Angeklagten Wolfgang Mü***** angemeldete Berufung (ON 786) war im Hinblick auf den Freispruch dieses Angeklagten (gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO) als unzulässig zurückzuweisen.

Als unzulässig erwiesen sich aber auch die Berufungen der Angeklagten Gerhard L***** und Erich Mat***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Sabine A*****.

Gerhard L***** und Erich Mat***** wurden vom Erstgericht zu Strafen nach dem StGB und nach dem FinStrG verurteilt. Im Hinblick auf die Mehrheit von Strafaussprüchen waren sie gemäß Paragraph 294, Absatz 2, vierter Satz StPO verpflichtet, bei Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift deutlich und bestimmt zu erklären, gegen welche Sanktion(en) sich das Rechtsmittel richtet. Mangels der gebotenen Erklärung war ihre Berufung als unzulässig zurückzuweisen (Ratz in WK-StPO Paragraph 294, Rz 10, 13).

Die Staatsanwaltschaft meldete zwar bezüglich aller Angeklagter Berufung an und erklärte auch einleitend in der schriftlichen Ausführung des Rechtsmittels, dass dieses „hinsichtlich sämtlicher Verurteilter" ergriffen wurde. Dem ausdrücklichen Vorbringen zufolge bekämpft sie aber gezielt nur „die zu geringe Höhe der wegen Betruges verhängten Freiheitsstrafen" (ON 891).

Demnach hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Sabine A*****, die ausschließlich des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, zweiter Fall StGB (aF) schuldig erkannt wurde, nicht erklärt, in welcher Richtung sie den diese Angeklagte betreffenden Strafausspruch bekämpft. Insoweit war ihre Berufung daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 4, StPO; RIS-Justiz RS0100560; Ratz in WK-StPO Paragraph 294, Rz 13).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E76767

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00031.04.0303.000

Im RIS seit

02.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20050303_OGH0002_0150OS00031_0400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0083584 Rechtssatz 09.03.1973Strafrecht
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Verübung eine wenn auch nicht dauernde oder regelmäßige, aber doch zumindest eine gewisse Zeit hindurch fließende, allenfalls nur zusätzliche Einnahmsquelle verschaffen will. - Gewerbsmäßigkeit verantworte …
RS0085962 Rechtssatz 19.01.1988Strafrecht
Doppelverwertungsverbot: Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen ist nicht erschwerend, wenn dieser Umstand bereits die (größere) Höhe der Geldstrafdrohung bestimmt.
RS0086543 Rechtssatz 19.12.1977Strafrecht
Kenntnis vom gewerbsmäßigen Handeln des unmittelbaren Täters genügt für gleichartige strafrechtliche Beurteilung der übrigen Beteiligten nicht.
RS0086629 Rechtssatz 12.10.1979Strafrecht
Keine Orientierung der Ersatzfreiheitsstrafe an einer (konkret oder gar abstrakt denkbaren) maximalen Geldstrafe beziehungsweise Wertersatzstrafe, weil - anders als für die Geldstrafe oder Wertersatzstrafe - für die Ersatzfreiheitsstrafe eine absolute Höchs …
RS0088953 Rechtssatz 28.10.1921Strafrecht
Bei Prüfung der Frage, welches von zwei in Betracht kommenden Gesetzen, nämlich das zur Tatzeit oder das zur Zeit der Urteilsfällung geltende im Falle einer Gesetzesänderung zur Anwendung zu kommen hat, kommt es darauf an, welche Strafbestimmungen in ihrer …
RS0091000 Rechtssatz 20.11.1975Strafrecht
Unbesonnenheit ist ein Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen und nach der Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre.
RS0091058 Rechtssatz 20.12.1977Strafrecht
Erschwerungsgrund der mehrfachen Qualifikation.
RS0091130 Rechtssatz 17.01.1977Strafrecht
Bei Vermögensdelikten mit einem fünftausend Schilling übersteigenden Schadensbetrag liegt der Erschwerungsgrund der Höhe des eingetretenen Schadens (§ 32 Abs 3 StGB) nur bei Annäherung an die Wertgrenze von einhunderttausend Schilling , die in zahlreichen B …
RS0091436 Rechtssatz 12.07.1984Strafrecht
Unbescholtenheit stellt für sich allein keinen Milderungsumstand dar.
RS0099178 Rechtssatz 16.12.1963Strafrecht
Wurde der Beweisantrag nur in einem vor der Hauptverhandlung eingebrachten schriftlichen Beweisantrag, nicht aber in der Verhandlung selbst gestellt, ist dem Beschwerdeführer die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Z 4 StPO verwehrt.
RS0100152 Rechtssatz 11.07.1956Strafrecht
Auf eine "Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde" kann nicht Bedacht genommen werden, da das Gesetz nur die Einbringung einer Ausführung der Beschwerdegründe vorsieht und eine ratenweise Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, obgleich innerhalb der gesetzlich …
RS0100395 Rechtssatz 11.05.1995Strafrecht
Bei Ausspruch mehrerer Sanktionen (hier: Strafe und Einziehung) muss in der Berufungsanmeldung oder in der Rechtsmittelschrift angegeben werden, gegen welchen Ausspruch sich die Berufung richtet; eine Konkretisierung erst im Gerichtstag ist verspätet.
RS0100560 Rechtssatz 15.12.1994Strafrecht
Da der Staatsanwalt berechtigt ist, auch zugunsten des Angeklagten Berufung zu ergreifen (vgl § 283 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 282 Abs 1 StPO) und bei der Berufungsanmeldung nicht erklärt wurde, ob dieses Rechtsmittel zum Vorteil oder zum Nachteil des A …
RS0102162 Rechtssatz 27.06.1996Strafrecht
Der "Zweifelsgrundsatz" (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand der formellen Nichtigkeitsgründe der Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO sein.
RS0114036 Rechtssatz 13.09.2000Strafrecht
Eine Tatsachenrüge, die das Fehlen amtswegiger weiterer Beweisaufnahmen moniert, hätte darzutun, wodurch der Angeklagte an seinem diesbezüglichen Antragsrecht oder Fragerecht gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlu …
RS0115823 Rechtssatz 23.10.2001Strafrecht
Aus Z 5a können Mängel der Sachverhaltsermittlung nur mit der Behauptung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z 4) gehindert war (so schon 13 Os 99/00 und 13 Os 145/00).
RS0116411 Rechtssatz 07.05.2002Strafrecht
Dass eine Ersatzfreiheitsstrafe nach Tagen bemessen sein muss, ist § 20 FinStrG nicht zu entnehmen. Das Tagessatzsystem des § 19 StGB ist bei Finanzvergehen infolge der Abhängigkeit der angedrohten Geldstrafen von bestimmten Wertbeträgen gar nicht anwendbar.
RS0117415 Rechtssatz 18.03.2003Strafrecht
Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG setzt die Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung bezeichneten und tatsächlich gelieferten oder zu liefern beabsichtigten Ware voraus. Die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann nicht erfüllt, wenn die …
RS0118271 Rechtssatz 21.10.2003Strafrecht
Durch § 22 Abs 2 FinStrG scheidet nach dem Wortlaut nur Idealkonkurrenz von (betrügerischen) Finanzvergehen mit Betrugstatbeständen und Täuschungstatbeständen aus.
RS0118580 Rechtssatz 18.02.2004Strafrecht
Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, e …
RS0119853 Rechtssatz 07.04.2005Strafrecht
Erkennt der Oberste Gerichtshof über die Subsumtion „in der Sache selbst" (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO) und fehlen entsprechende Übergangsbestimmungen so ist im Umfang der Aufhebung neben dem zur Tatzeit in Geltung gestandenen das zur Zeit seiner Entsc …
RS0119854 Rechtssatz 07.04.2005Strafrecht
Auf Anträge, die der Beschwerdeführer nicht selbst gestellt hat, kann er sich nicht berufen. Es steht ihm aber frei, sich dem Antrag einer anderen Partei unmissverständlich anzuschließen. Beruft sich ein Angeklagter, ohne dies getan zu haben, in einer Verfa …