Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Karl P*****
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) fand im Urteil die leugnende Verantwortung des Angeklagten sehr wohl Berücksichtigung, wobei auch angeführt wurde, aus welchen Erwägungen sie den Feststellungen nicht zu Grunde zu legen war (US 268 ff).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) fand im Urteil die leugnende Verantwortung des Angeklagten sehr wohl Berücksichtigung, wobei auch angeführt wurde, aus welchen Erwägungen sie den Feststellungen nicht zu Grunde zu legen war (US 268 ff).
Während die Tatrichter den Angaben des Zeugen Herbert Um***** in der Hauptverhandlung den Glauben versagten, weil sie auf Grund der Verfahrensergebnisse zur Überzeugung gelangten, dass er zu einer falschen Aussage veranlasst wurde (US 269 f), folgten sie den Angaben des Zeugen im Vorverfahren. Auch wenn er den Angeklagten nicht durchgehend belastete, erachteten sie die Aussagen (S 507 ff/V) als überzeugend, weil sie sich im Kern mit dem Inhalt eines vom Beschwerdeführer verfassten Schriftstücks (S 97 iVm 111 ff/V) decken, in dem er die prekäre wirtschaftliche Lage der seinem Einfluss unterlegenen Firmen beschrieb (US 273).Während die Tatrichter den Angaben des Zeugen Herbert Um***** in der Hauptverhandlung den Glauben versagten, weil sie auf Grund der Verfahrensergebnisse zur Überzeugung gelangten, dass er zu einer falschen Aussage veranlasst wurde (US 269 f), folgten sie den Angaben des Zeugen im Vorverfahren. Auch wenn er den Angeklagten nicht durchgehend belastete, erachteten sie die Aussagen (S 507 ff/V) als überzeugend, weil sie sich im Kern mit dem Inhalt eines vom Beschwerdeführer verfassten Schriftstücks (S 97 in Verbindung mit 111 ff/V) decken, in dem er die prekäre wirtschaftliche Lage der seinem Einfluss unterlegenen Firmen beschrieb (US 273).
Ebenso wenig liegt ein Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darin, dass das Aussageverhalten des Zeugen in der Hauptverhandlung von den Tatrichter als „Abschwächen" bezeichnet wurde (US 269). Die diesbezüglich in der Beschwerde nominell geltend gemachte „Aktenwidrigkeit" ist nicht gegeben.
Aktenwidrig ist eine Urteilsbegründung nach dem klaren Gesetzeswortlaut (Z 5 letzter Fall) nur, wenn als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angegeben wird, das deren Inhalt nicht bildet. Ein derartiger Begründungsfehler wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt.Aktenwidrig ist eine Urteilsbegründung nach dem klaren Gesetzeswortlaut (Ziffer 5, letzter Fall) nur, wenn als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angegeben wird, das deren Inhalt nicht bildet. Ein derartiger Begründungsfehler wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt.
Dem weiteren Vorbringen (Z 5 vierter Fall) zuwider wurden die Feststellungen zur Willensausrichtung des Angeklagten durchaus im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) begründet. Die Tatrichter leiteten aus den Angaben des Angeklagten Mat*****, er habe mit dem Beschwerdeführer die Abwicklung der Lieferungen besprochen (S 187/XV), aus jenen des abgesondert verfolgten Gerhard J***** über sein Verhältnis zum Beschwerdeführer und denen des Angeklagten S***** über intensive Kontakte des Beschwerdeführers zu Werner R***** ab, dass Ing. Karl P***** über den fingierten „Hersteller" der Produkte ebenso gut informiert war wie über dessen Identität mit dem ausländischen Abnehmer (US 269 f).Dem weiteren Vorbringen (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider wurden die Feststellungen zur Willensausrichtung des Angeklagten durchaus im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen vergleiche , Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) begründet. Die Tatrichter leiteten aus den Angaben des Angeklagten Mat*****, er habe mit dem Beschwerdeführer die Abwicklung der Lieferungen besprochen (S 187/XV), aus jenen des abgesondert verfolgten Gerhard J***** über sein Verhältnis zum Beschwerdeführer und denen des Angeklagten S***** über intensive Kontakte des Beschwerdeführers zu Werner R***** ab, dass Ing. Karl P***** über den fingierten „Hersteller" der Produkte ebenso gut informiert war wie über dessen Identität mit dem ausländischen Abnehmer (US 269 f).
Nach Ansicht des Angeklagten widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) wurde konstatiert, dass er in einem Geschäftsfall sowohl in der Rolle des Zwischenhändlers (U***** GmbH) als auch in jener des Exporteurs (To***** GmbH) agierte (US 270). Es sei mit den Gesetzen der Logik unvereinbar, seine „eigene" Firma To***** GmbH getäuscht zu haben.Nach Ansicht des Angeklagten widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) wurde konstatiert, dass er in einem Geschäftsfall sowohl in der Rolle des Zwischenhändlers (U***** GmbH) als auch in jener des Exporteurs (To***** GmbH) agierte (US 270). Es sei mit den Gesetzen der Logik unvereinbar, seine „eigene" Firma To***** GmbH getäuscht zu haben.
Damit wird übergangen, dass die Firma To***** nach den weiteren Urteilsfeststellungen der kriminellen Organisation zuzurechnen war (US 136 f). Sie scheint daher im Faktenkomplex „Betrug" als geschädigtes Unternehmen nicht auf.
Der Beschwerde ist weiters zu erwidern, dass die Geschäftsführertätigkeit des Arpad Bur***** für die Firma U***** die konstatierte einflussreiche Position des Angeklagten in diesem Unternehmen nicht ausschließt (US 270 f). Die Frage, wer zu welchen Zeiten formeller Geschäftsführer war, betrifft keinen für die Subsumtion relevanten Umstand.
Mit dem Einwand, dem „Gedächtnisprotokoll" Blg ./VV zu ON 595 seien anders als nach den Ausführungen der Tatrichter keine Gedanken zu einer „betrügerischen Verwendung" der Firmen To***** und Wo***** zu entnehmen (vgl US 275), wird eine diesbezüglich geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nicht aufgezeigt. In dem Schriftstück finden sich geschäftliche Überlegungen zu den genannten Firmen. Der in den Urteilsgründen verwendete Ausdruck „betrügerisch" ist kein Zitat aus dem Schriftstück, sondern - unschwer erkennbar - Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Demnach kann von Aktenwidrigkeit, deren Wesen bereits dargelegt wurde, keine Rede sein.Mit dem Einwand, dem „Gedächtnisprotokoll" Blg ./VV zu ON 595 seien anders als nach den Ausführungen der Tatrichter keine Gedanken zu einer „betrügerischen Verwendung" der Firmen To***** und Wo***** zu entnehmen vergleiche US 275), wird eine diesbezüglich geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) nicht aufgezeigt. In dem Schriftstück finden sich geschäftliche Überlegungen zu den genannten Firmen. Der in den Urteilsgründen verwendete Ausdruck „betrügerisch" ist kein Zitat aus dem Schriftstück, sondern - unschwer erkennbar - Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Demnach kann von Aktenwidrigkeit, deren Wesen bereits dargelegt wurde, keine Rede sein.
Soweit der Angeklagte in der Feststellung, er hätte bei der To***** GmbH Provisionen erhalten sollen (US 275), „nicht einmal eine Scheinbegründung für betrügerisches Handeln" erblickt, befasst er sich mit bloß illustrativen Angaben im Rahmen von Ausführungen der Tatrichter zu seiner Stellung bezüglich jenes Unternehmens.
Entgegen dem in der Beschwerde wiederholt vorgetragenen Einwand, es fehle an einer Begründung für das konstatierte Wissen des Angeklagten vom Handel mit Scheinprodukten, sind den Urteilsgründen diesbezügliche Erwägungen durchaus zu entnehmen (US 255, 268 bis 282). So wurden insbesondere Aussagen des Zeugen Um*****, das bereits erwähnte auf US 273 genannte Schriftstück, in dem der Angeklagte zugab, dass ihn die Geschäfte mit Werner R***** ökonomisch am Leben hielten, weiters Preisvorgaben durch Werner R***** sowie sein Verhalten hinsichtlich „Attila D*****" und gegenüber dem abgesondert verfolgten Gerhard J***** zur Fundierung der Urteilsannahmen zur inneren Tatseite herangezogen.
Im Hinblick auf die Feststellungen, wonach die „Sintersteine" zwecks Vortäuschung hohen Wertes sehr sorgfältig verpackt wurden und nur mit Plastikhandschuhen berührt werden durften (US 148), konnten - der Beschwerde zuwider - Konstatierungen zum Kellerausbau bei der Firma U***** zwecks Lagerung der Kisten mit „Sintermaterial" (vgl Blg ./MM zu ON 595) als unerheblich auf sich beruhen.Im Hinblick auf die Feststellungen, wonach die „Sintersteine" zwecks Vortäuschung hohen Wertes sehr sorgfältig verpackt wurden und nur mit Plastikhandschuhen berührt werden durften (US 148), konnten - der Beschwerde zuwider - Konstatierungen zum Kellerausbau bei der Firma U***** zwecks Lagerung der Kisten mit „Sintermaterial" vergleiche Blg ./MM zu ON 595) als unerheblich auf sich beruhen.
Keine Rede kann entgegen der Beschwerde von einem Widerspruch (Z 5 dritter Fall) der Feststellung eines auf Schädigung der Exporteure gerichteten Willens des Angeklagten (US 245) und dem weiteren Tatplan sein, möglichst ungestört Umsatzsteuerbeträge zu lukrieren (US 242 f). In den Entscheidungsgründen ist dazu festgehalten, dass die Schädigung der Exporteure nicht das eigentliche Ziel der Organisatoren der „Geschäftsketten" war, vom Angeklagten aber ein solcher Schadenseintritt bedacht und gebilligt wurde (US 244 f).Keine Rede kann entgegen der Beschwerde von einem Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) der Feststellung eines auf Schädigung der Exporteure gerichteten Willens des Angeklagten (US 245) und dem weiteren Tatplan sein, möglichst ungestört Umsatzsteuerbeträge zu lukrieren (US 242 f). In den Entscheidungsgründen ist dazu festgehalten, dass die Schädigung der Exporteure nicht das eigentliche Ziel der Organisatoren der „Geschäftsketten" war, vom Angeklagten aber ein solcher Schadenseintritt bedacht und gebilligt wurde (US 244 f).
Ebenso unbegründet ist der zum „Vorwurf der Beteiligung an einer verbrecherischen Organisation" erhobene Einwand (Z 5 erster Fall), dem Urteil seien die als erwiesen angenommenen Tatsachen schon in Ansehung der äußeren Tatseite nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Insoweit wird dem Beschwerdeführer im Urteil angelastet, dass er sich als faktischer Machthaber der Firmen U*****, Bl*****, Wo***** und To***** führend betätigte (III.A.1., US 254 f), wobei die Organisation sehr eingehend beschrieben ist (US 246 ff).Ebenso unbegründet ist der zum „Vorwurf der Beteiligung an einer verbrecherischen Organisation" erhobene Einwand (Ziffer 5, erster Fall), dem Urteil seien die als erwiesen angenommenen Tatsachen schon in Ansehung der äußeren Tatseite nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Insoweit wird dem Beschwerdeführer im Urteil angelastet, dass er sich als faktischer Machthaber der Firmen U*****, Bl*****, Wo***** und To***** führend betätigte (römisch drei.A.1., US 254 f), wobei die Organisation sehr eingehend beschrieben ist (US 246 ff).
Ohne die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung der Umstände, die nach Auffassung des Beschwerdeführers Nichtigkeit bewirken (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO), werden die Konstatierungen zur inneren Tatseite angezweifelt (s aber §§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). Solcherart entzieht sich das dazu erstattete Vorbringen einer inhaltlichen Erwiderung (Ratz in WK-StPO § 285d Rz 10).Ohne die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung der Umstände, die nach Auffassung des Beschwerdeführers Nichtigkeit bewirken (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO), werden die Konstatierungen zur inneren Tatseite angezweifelt (s aber Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Solcherart entzieht sich das dazu erstattete Vorbringen einer inhaltlichen Erwiderung (Ratz in WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10).
Dies gilt auch für den nicht näher konkretisierten Einwand mangelhafter Begründung der Feststellungen zur Abschirmung vor Strafverfolgungsmaßnahmen (vgl übrigens US 254 unten).Dies gilt auch für den nicht näher konkretisierten Einwand mangelhafter Begründung der Feststellungen zur Abschirmung vor Strafverfolgungsmaßnahmen vergleiche übrigens US 254 unten).
Für die rechtliche Beurteilung ist es entgegen der Beschwerdeauffassung ohne Bedeutung, ob der Angeklagte aus Brasilien zurückkehrte.
Das Vorbringen, die Feststellungen zur inneren Tatseite zum Faktenkomplex „Abgabenhinterziehung" seien unzureichend begründet, ist nicht zutreffend. Aus den durch das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) verdeutlichten Gründen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 15, 271, 393, 580, 584) des Urteils geht hervor, dass die an einer „Geschäftskette" Beteiligten von der fehlenden Übereinstimmung zwischen tatsächlich exportierter Ware und den fakturierten Produkten, sohin von der nicht gegebenen Berechtigung des Exporteurs zum Vorsteuerabzug wussten (US 239). Dieses Wissen konnten die Tatrichter wie dargestellt mängelfrei aus den konkret beschriebenen Aktivitäten des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation ableiten.Das Vorbringen, die Feststellungen zur inneren Tatseite zum Faktenkomplex „Abgabenhinterziehung" seien unzureichend begründet, ist nicht zutreffend. Aus den durch das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) verdeutlichten Gründen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 15, 271, 393, 580, 584) des Urteils geht hervor, dass die an einer „Geschäftskette" Beteiligten von der fehlenden Übereinstimmung zwischen tatsächlich exportierter Ware und den fakturierten Produkten, sohin von der nicht gegebenen Berechtigung des Exporteurs zum Vorsteuerabzug wussten (US 239). Dieses Wissen konnten die Tatrichter wie dargestellt mängelfrei aus den konkret beschriebenen Aktivitäten des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation ableiten.
Unberechtigt ist auch der (inhaltlich auf Z 9 lit a und 5 gestützte) Vorwurf, zur Involvierung des Angeklagten in die Abgabenhinterziehungen seitens der von Werner R***** und vom Angeklagten Rainer R***** beherrschten Fin***** GmbH, der vom Angeklagten Mat***** geführten EH***** GmbH und der Firma des Angeklagten Alfred Z***** „fänden sich weder Feststellungen noch Begründungen" (s dazu US 131 ff, 193 f, 247, 267 ff).Unberechtigt ist auch der (inhaltlich auf Ziffer 9, Litera a und 5 gestützte) Vorwurf, zur Involvierung des Angeklagten in die Abgabenhinterziehungen seitens der von Werner R***** und vom Angeklagten Rainer R***** beherrschten Fin***** GmbH, der vom Angeklagten Mat***** geführten EH***** GmbH und der Firma des Angeklagten Alfred Z***** „fänden sich weder Feststellungen noch Begründungen" (s dazu US 131 ff, 193 f, 247, 267 ff).
Die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter stehen nicht in Widerspruch mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen. Demnach ist auch der Beschwerdevorwurf unzureichender Begründung (Z5 vierter Fall) nicht stichhältig.
Mit dem Hinweis der Tatsachenrüge (Z 5a) auf den - im Urteil ohnedies berücksichtigten - Umstand, dass der Angeklagte Gutachten über die Handelsware einholte, werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen geweckt. Dazu erwogen bereits die Tatrichter, dass die Einholung von Privatgutachten zur Arbeitsweise der kriminellen Organisation gehörte (US 264).Mit dem Hinweis der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf den - im Urteil ohnedies berücksichtigten - Umstand, dass der Angeklagte Gutachten über die Handelsware einholte, werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen geweckt. Dazu erwogen bereits die Tatrichter, dass die Einholung von Privatgutachten zur Arbeitsweise der kriminellen Organisation gehörte (US 264).
Sie befassten sich zudem wie erwähnt mit den verschiedenen Aussagen des Zeugen Um*****. Mit dem dazu in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, jene Angaben des Zeugen, in denen er den Angeklagten nicht belastete, müssten - entgegen den Erwägungen in den Urteilsgründen - Zweifel an seinen anders lautenden Darstellungen wecken, werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen hervorgerufen.
Erhebliche Bedenken im Sinn der Z 5a sind stets unter Bezugnahme auf konkrete Beweismittel geltend zu machen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487).Erhebliche Bedenken im Sinn der Ziffer 5 a, sind stets unter Bezugnahme auf konkrete Beweismittel geltend zu machen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487).
Dieser gesetzlichen Anforderung wird die Tatsachenrüge nicht gerecht, indem sie - im Anschluss an die Betrachtung der Aussagen des Zeugen Um***** und die Hervorhebung einer „eidesstättigen Erklärung" des in Brasilien lebenden Werner R***** über die seinen Angaben zufolge mangelnden Kenntnisse der Angeklagten von der finanziellen Gebarung der Firma In***** - einen gar nicht konkretisierten „Zusammenhalt mit den Aussagen der übrigen Beteiligten" erwähnt.
Daher erweist sich auch die Tatsachenrüge nicht als zielführend.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird zu allen den Beschwerdeführer betreffenden Punkten des Schuldspruchs ein „Feststellungsmangel" - der Sache nach ein sogenannter Mangel an Feststellungen (zur Abgrenzung von dem in der Beschwerde verwendeten Begriff „Feststellungsmangel" Ratz, WK-StPO § 281 Rz 17, 600 ff) - zur inneren Tatseite geltend gemacht.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wird zu allen den Beschwerdeführer betreffenden Punkten des Schuldspruchs ein „Feststellungsmangel" - der Sache nach ein sogenannter Mangel an Feststellungen (zur Abgrenzung von dem in der Beschwerde verwendeten Begriff „Feststellungsmangel" Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 17, 600 ff) - zur inneren Tatseite geltend gemacht.
Auch dieses Vorbringen hält einer Nachprüfung nicht stand.
Im Hinblick auf den angelasteten Betrug wird übergangen, dass die Entscheidungsgründe mehrfach eine entsprechende Willensausrichtung auch des Angeklagten in Bezug auf die Exporteure festhalten (insbesondere US 243, 245).
Warum neben der festgestellten Tendenz des Angeklagten, sich selbst unrechtmäßig zu bereichern (US 245), auch noch eine Konstatierung über seine allfällige Einstellung erforderlich gewesen sein sollte, Werner R***** unrechtmäßig zu bereichern, legt die Beschwerde beim diesbezüglichen Einwand nicht dar.
In Ansehung des Tatbestandes des § 278a StGB lässt sie offen, weshalb die Konstatierungen zur inneren Tatseite für eine verlässliche rechtliche Beurteilung nicht hinreichen sollten (vgl US 282).In Ansehung des Tatbestandes des Paragraph 278 a, StGB lässt sie offen, weshalb die Konstatierungen zur inneren Tatseite für eine verlässliche rechtliche Beurteilung nicht hinreichen sollten vergleiche US 282).
Im Hinblick auf den - vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gerügten - Umstand, dass der Tatzeitraum laut Schuldspruch Punkt III.A.1. „von 1992" bis Juli 1995 reicht, während § 278a StGB erst mit 1. Oktober 1993 in Kraft trat (Art I Z 6 und Art II Abs 1 der Strafgesetznovelle 1993, BGBl Nr 527/1993), erscheint die Klarstellung angebracht, dass die im Urteil festgestellte dauerhafte Beteiligung des Angeklagten an der Organisation als Mitglied (vgl Steininger in WK² § 278a Rz 18, Triffterer, SbgK § 278a Rz 54 ff) in der Zeit seit Inkrafttreten des Tatbestandes die Subsumtion trägt.Im Hinblick auf den - vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gerügten - Umstand, dass der Tatzeitraum laut Schuldspruch Punkt römisch drei.A.1. „von 1992" bis Juli 1995 reicht, während Paragraph 278 a, StGB erst mit 1. Oktober 1993 in Kraft trat (Artikel römisch eins, Ziffer 6, und Artikel römisch zwei, Absatz eins, der Strafgesetznovelle 1993, Bundesgesetzblatt Nr 527 aus 1993,), erscheint die Klarstellung angebracht, dass die im Urteil festgestellte dauerhafte Beteiligung des Angeklagten an der Organisation als Mitglied vergleiche Steininger in WK² Paragraph 278 a, Rz 18, Triffterer, SbgK Paragraph 278 a, Rz 54 ff) in der Zeit seit Inkrafttreten des Tatbestandes die Subsumtion trägt.
Die vermissten Feststellungen zu der von § 33 Abs 2 lit a FinStrG geforderten Vorsatzform (X.B., XI., XII.) sind den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Gründen des Urteils sehr wohl zu entnehmen (US 238 ff, 245 iVm 277).Die vermissten Feststellungen zu der von Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG geforderten Vorsatzform (römisch zehn.B., römisch elf., römisch zwölf.) sind den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Gründen des Urteils sehr wohl zu entnehmen (US 238 ff, 245 in Verbindung mit 277, ).
Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb es für die rechtliche Beurteilung als Tatbeitrag von Bedeutung sein soll, ob die unmittelbaren Täter bereits zur Tat entschlossen waren. Nach § 11 dritter Fall FinStrG kommt es darauf für die Subsumtion gar nicht an. Maßgeblich ist, ob das gesetzte Verhalten zur Ausführung beiträgt. Daran orientiert sich aber das Beschwerdevorbringen nicht.Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb es für die rechtliche Beurteilung als Tatbeitrag von Bedeutung sein soll, ob die unmittelbaren Täter bereits zur Tat entschlossen waren. Nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG kommt es darauf für die Subsumtion gar nicht an. Maßgeblich ist, ob das gesetzte Verhalten zur Ausführung beiträgt. Daran orientiert sich aber das Beschwerdevorbringen nicht.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit beim Betrug (Punkte I.A., I.B., I.C. und II.A. des Schuldspruchs) urteilsfremd - vgl US 245, 134 - davon aus, der Angeklagte habe nicht (auch) sich selbst, sondern (nur) seine Handelsgesellschaft bereichern wollen.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit beim Betrug (Punkte römisch eins.A., römisch eins.B., römisch eins.C. und römisch zwei.A. des Schuldspruchs) urteilsfremd - vergleiche US 245, 134 - davon aus, der Angeklagte habe nicht (auch) sich selbst, sondern (nur) seine Handelsgesellschaft bereichern wollen.
Entgegen der Strafzumessungsrüge (Z 11 zweiter Fall) stellt die ersichtlich auf die Betrugstaten und nicht auf die Finanzvergehen (§ 22 Abs 1 FinStrG) bezogene Wertung des extrem hohen Schadens als erschwerend (US 435, vgl Urteilsbeilage ./H, Spalte 6) keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar (RIS-Justiz RS0091130).Entgegen der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) stellt die ersichtlich auf die Betrugstaten und nicht auf die Finanzvergehen (Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG) bezogene Wertung des extrem hohen Schadens als erschwerend (US 435, vergleiche , Urteilsbeilage ./H, Spalte 6) keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar (RIS-Justiz RS0091130).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Karl P***** war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (§ 35 Abs 2 StPO) - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Karl P***** war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die in einem weiteren Schriftsatz vorgebrachte „Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde" (um einen Einwand aus Z 4, ON 902) ist im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 5 ff, Fabrizy StPO9 § 285 Rz 1 mwN) unzulässig.Die in einem weiteren Schriftsatz vorgebrachte „Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde" (um einen Einwand aus Ziffer 4,, ON 902) ist im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 5 ff, Fabrizy StPO9 Paragraph 285, Rz 1 mwN) unzulässig.
Die Ergänzung zur Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann S*****
Zur Verfahrensrüge (Z 4) fehlt dem Angeklagten, der sich durch das „sämtliche gestellten und nicht erledigten Beweisanträge" abweisende Zwischenerkenntnis (S 9/XXIII) beschwert erachtet, die in der Beschwerde behauptete Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags. Das Vorbringen, mit dem Zwischenerkenntnis sei auch ein Antrag des Beschwerdeführers auf Vernehmung des Werner R***** als Zeuge abgelehnt worden, trifft nämlich nicht zu.Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) fehlt dem Angeklagten, der sich durch das „sämtliche gestellten und nicht erledigten Beweisanträge" abweisende Zwischenerkenntnis (S 9/XXIII) beschwert erachtet, die in der Beschwerde behauptete Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags. Das Vorbringen, mit dem Zwischenerkenntnis sei auch ein Antrag des Beschwerdeführers auf Vernehmung des Werner R***** als Zeuge abgelehnt worden, trifft nämlich nicht zu.
Von einem entsprechend der Verfahrensordnung (vgl § 238 Abs 1 StPO) in der Hauptverhandlung gestellten Antrag kann bei der hier vorliegenden Verweisung auf einen vor der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz, in dem die Vernehmung von Zeugen begehrt wurde, keine Rede sein (S 165/XXII; 15 Os 5/91).Von einem entsprechend der Verfahrensordnung vergleiche Paragraph 238, Absatz eins, StPO) in der Hauptverhandlung gestellten Antrag kann bei der hier vorliegenden Verweisung auf einen vor der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz, in dem die Vernehmung von Zeugen begehrt wurde, keine Rede sein (S 165/XXII; 15 Os 5/91).
Auch die Verlesung des Schriftsatzes durch das Gericht (hier gemeinsam mit dem übrigen Akteninhalt, S 333/XXII) kommt einer Antragstellung im Sinn des § 238 Abs 1 StPO nicht gleich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 313).Auch die Verlesung des Schriftsatzes durch das Gericht (hier gemeinsam mit dem übrigen Akteninhalt, S 333/XXII) kommt einer Antragstellung im Sinn des Paragraph 238, Absatz eins, StPO nicht gleich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 313).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist den Entscheidungsgründen durchaus zu entnehmen, aus welchen Erwägungen die Tatrichter zu den Feststellungen über die gezielte Mitwirkung des Angeklagten an den im Urteil eingehend beschriebenen Machenschaften im Bereich der Firma U***** gelangten.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist den Entscheidungsgründen durchaus zu entnehmen, aus welchen Erwägungen die Tatrichter zu den Feststellungen über die gezielte Mitwirkung des Angeklagten an den im Urteil eingehend beschriebenen Machenschaften im Bereich der Firma U***** gelangten.
Berücksichtigt wurden dabei insbesondere die Aussagen der Mitangeklagten Br***** und Mat*****, die Stellung des Beschwerdeführers als Bevollmächtigter sowohl der Firma U***** als auch der nach begründeter Überzeugung der Tatrichter ebenfalls dem kriminellen System zuzuordnenden Firmen To***** und Wo*****, die Einzelzeichnungsberechtigung für Konten der Firma U*****, die Aussagen als Zeugen vernommener Exporteure und eine Reihe weiterer im Urteil angeführter Verfahrensergebnisse (US 282 bis 287).
Ohne Widerspruch zu Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) zogen die Tatrichter auch den Umstand in Betracht, dass sich der Angeklagte auf seinen Visitenkarten als „Verkaufsdirektor U*****" bezeichnete (US 286).Ohne Widerspruch zu Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen vergleiche , Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) zogen die Tatrichter auch den Umstand in Betracht, dass sich der Angeklagte auf seinen Visitenkarten als „Verkaufsdirektor U*****" bezeichnete (US 286).
Zutreffend, aber ohne damit eine Nichtigkeit aufzuzeigen, weist der Angeklagte auf einen Schreibfehler in der Urteilsausfertigung hin. Tatsächlich wurde er vom Anklagevorwurf laut Punkt XI.B.4. rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (US 81, 127), nicht jedoch vom Anklagevorwurf Punkt XI.B.5. Auf US 108 ist statt XI.B.4. richtig XI.B.5. gemeint.Zutreffend, aber ohne damit eine Nichtigkeit aufzuzeigen, weist der Angeklagte auf einen Schreibfehler in der Urteilsausfertigung hin. Tatsächlich wurde er vom Anklagevorwurf laut Punkt römisch elf.B.4. rechtskräftig gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen (US 81, 127), nicht jedoch vom Anklagevorwurf Punkt römisch elf.B.5. Auf US 108 ist statt römisch elf.B.4. richtig römisch elf.B.5. gemeint.
Dem weiteren Vorbringen (inhaltlich Z 9 lit a) zuwider stellten die Tatrichter durchaus fest, dass die an einer „Geschäftskette" Beteiligten, auch der im Bereich des Zwischenhändlers U***** aufgetretene Beschwerdeführer, von der mangelnden Übereinstimmung der wirklich exportierten und der fakturierten Ware und vom Fehlen der Berechtigung der Exporteure zum Vorsteuerabzug wussten (US 239).Dem weiteren Vorbringen (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) zuwider stellten die Tatrichter durchaus fest, dass die an einer „Geschäftskette" Beteiligten, auch der im Bereich des Zwischenhändlers U***** aufgetretene Beschwerdeführer, von der mangelnden Übereinstimmung der wirklich exportierten und der fakturierten Ware und vom Fehlen der Berechtigung der Exporteure zum Vorsteuerabzug wussten (US 239).
In den beweiswürdigenden Erwägungen zu dieser Feststellung wurde ohne Widerspruch zu den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen die Verantwortung des Angeklagten und sein tatsächliches Verhalten herangezogen (US 282 f).
Die Urteilsgründe enthalten, wie an sich zutreffend vorgebracht wird, keine Feststellungen zu einer Beteiligung des Beschwerdeführers an der Abgabenhinterziehung durch den Angeklagten Alfred Z*****. Der Beschwerdeführer wurde aber ohnedies konsequent von diesem Anklagevorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen (vgl US 79 Punkt XI.A.3. [infolge eines Schreibfehlers irrig „2."], US 127).Die Urteilsgründe enthalten, wie an sich zutreffend vorgebracht wird, keine Feststellungen zu einer Beteiligung des Beschwerdeführers an der Abgabenhinterziehung durch den Angeklagten Alfred Z*****. Der Beschwerdeführer wurde aber ohnedies konsequent von diesem Anklagevorwurf gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen vergleiche US 79 Punkt römisch elf.A.3. [infolge eines Schreibfehlers irrig „2."], US 127).
Urteilswidrig ist der entsprechende Einwand hinsichtlich der inkriminierten Beteiligung des Angeklagten an Finanzvergehen der Fi***** GmbH und der EH***** Handels GmbH. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte für den Zwischenhändler U***** den Transport der angeblichen Sintersteine durchführte (US 151, 154 f), Waren übernahm, Bargeld auszahlte, eine Inkassotätigkeit für die Firma U***** ausführte (US 286) und dabei, wie die Tatrichter mängelfrei begründet darlegten, unredlich agierte. Der Geld- und Warenfluss ist im gegebenen Fall mit der Rechnungslegung und der folgenden Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen verbunden.
Der Tatsachenrüge (Z 5a) ist keine Bezugnahme auf konkret bezeichnete Aktenstücke zu entnehmen, aus denen sich nach Ansicht des Beschwerdeführers erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Eine solche Bezugnahme wäre jedoch nach dem Gesetz erforderlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487).Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist keine Bezugnahme auf konkret bezeichnete Aktenstücke zu entnehmen, aus denen sich nach Ansicht des Beschwerdeführers erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Eine solche Bezugnahme wäre jedoch nach dem Gesetz erforderlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht nicht vom konstatierten Sachverhalt aus.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht nicht vom konstatierten Sachverhalt aus.
So werden Feststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten an den Taten laut Schuldspruch I.A.1.a.aa. und I.A.1.a.ab. (vgl Schuldspruch Punkt I.I.) vermisst, obwohl aus dem Urteil das Handeln zum Nachteil der Uh***** GmbH & Co KG (US 152, 154 f) und der B***** GmbH (va US 163 f) hervorgeht (vgl auch US 22 f). Gleiches gilt in Ansehung der Firma G***** (I.A.l.b.; dazu US 150 f).So werden Feststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten an den Taten laut Schuldspruch römisch eins.A.1.a.aa. und römisch eins.A.1.a.ab. vergleiche Schuldspruch Punkt römisch eins.I.) vermisst, obwohl aus dem Urteil das Handeln zum Nachteil der Uh***** GmbH & Co KG (US 152, 154 f) und der B***** GmbH (va US 163 f) hervorgeht vergleiche auch US 22 f). Gleiches gilt in Ansehung der Firma G***** (römisch eins.A.l.b.; dazu US 150 f).
Die in der Beschwerde unternommene Deutung der Konstatierungen als den Angeklagten nicht betreffend ist urteilsfremd (vgl US 245).Die in der Beschwerde unternommene Deutung der Konstatierungen als den Angeklagten nicht betreffend ist urteilsfremd vergleiche , US 245).
Den Entscheidungsgründen sind auch die reklamierten Feststellungen zum Wissen des Angeklagten um den Verkürzungserfolg (betreffend den Schuldspruch wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG) zu entnehmen (US 239 f, 283 f).Den Entscheidungsgründen sind auch die reklamierten Feststellungen zum Wissen des Angeklagten um den Verkürzungserfolg (betreffend den Schuldspruch wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG) zu entnehmen (US 239 f, 283 f).
Die weiters vom Beschwerdeführer vermissten Urteilsannahmen zur geleisteten Unterstützung in objektiver Hinsicht finden sich in den Konstatierungen zu Tätigkeiten für den Zwischenhändler U***** GmbH, die in evidentem Zusammenhang mit der Abgabenhinterziehung stehen (US 247).
Der Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten zuwider bringen die durch den Urteilsspruch verdeutlichten Feststellungen zum Ausdruck, dass sein Handeln von der Absicht geleitet war, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betrugs eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten zuwider bringen die durch den Urteilsspruch verdeutlichten Feststellungen zum Ausdruck, dass sein Handeln von der Absicht geleitet war, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betrugs eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Nach den diesbezüglichen Urteilsannahmen war der Angeklagte (unter der Bezeichnung „Verkaufsdirektor U*****") Bevollmächtigter der kriminellen Erlös lukrierenden Firma U*****. Aus dem Urteil geht hinreichend klar hervor, dass er an den durch Betrug an Exporteuren zu erzielenden Gewinn der U***** in Hinsicht auf jeweils entsprechend große Beträge partizipieren wollte.
Der Schuldspruch Punkt III.A.2. wird mit dem nicht stichhältigen (US 131 ff iVm 142 ff, 155, 163 f iVm 283 ff) Einwand eines Mangels an Feststellungen zur inneren Tatseite und ausgehend von eigenen Beweiswerterwägungen des Beschwerdeführers nicht auf Grundlage des konstatierten Sachverhaltes bekämpft, was aber bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (wie hier Z 10) geboten wäre.Der Schuldspruch Punkt römisch drei.A.2. wird mit dem nicht stichhältigen (US 131 ff in Verbindung mit 142 ff, 155, 163 f in Verbindung mit 283 ff) Einwand eines Mangels an Feststellungen zur inneren Tatseite und ausgehend von eigenen Beweiswerterwägungen des Beschwerdeführers nicht auf Grundlage des konstatierten Sachverhaltes bekämpft, was aber bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (wie hier Ziffer 10,) geboten wäre.
Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags lässt in der vorgetragenen Berechnung den Schuldspruch laut Punkt XI.B.5. außer Acht. Zusammen ergibt sich für den Angeklagten (aus den Beträgen laut Schuldspruch Punkt X.A., X.B.1.a., X.B.2., X.B.3., XI.A.1., XI.A.2.a., XI.A.2.b., XI.B.2., XI.B.5. und XI.B.9.) ein strafbestimmender Wertbetrag von 37.989.564,56 S. Dieser wurde im Urteil der Strafbemessung nach dem FinStrG auch zu Grunde gelegt (US 425).Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags lässt in der vorgetragenen Berechnung den Schuldspruch laut Punkt römisch elf.B.5. außer Acht. Zusammen ergibt sich für den Angeklagten (aus den Beträgen laut Schuldspruch Punkt römisch zehn.A., römisch zehn.B.1.a., römisch zehn.B.2., römisch zehn.B.3., römisch elf.A.1., römisch elf.A.2.a., römisch elf.A.2.b., römisch elf.B.2., römisch elf.B.5. und römisch elf.B.9.) ein strafbestimmender Wertbetrag von 37.989.564,56 S. Dieser wurde im Urteil der Strafbemessung nach dem FinStrG auch zu Grunde gelegt (US 425).
Der als erschwerend gewertete hohe Schaden (vgl Urteilsbeilage ./H, Spalte 6) bezieht sich erkennbar auf den von den Strafen für die Finanzvergehen gesonderten Strafausspruch nach dem StGB (vgl § 22 Abs 1 FinStrG). Die Heranziehung des weit über der oberen Wertgrenze (§ 147 Abs 3 StGB) liegenden Schadens als erschwerend entspricht dem Gesetz (RIS-Justiz RS0091130).Der als erschwerend gewertete hohe Schaden vergleiche , Urteilsbeilage ./H, Spalte 6) bezieht sich erkennbar auf den von den Strafen für die Finanzvergehen gesonderten Strafausspruch nach dem StGB vergleiche , Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG). Die Heranziehung des weit über der oberen Wertgrenze (Paragraph 147, Absatz 3, StGB) liegenden Schadens als erschwerend entspricht dem Gesetz (RIS-Justiz RS0091130).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann S***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (§ 35 Abs 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann S***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die vom Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Angeklagten Helmut M***** in einem Schriftsatz mit der Bezeichnung „Austausch der Rechtsmittelschrift innerhalb offener Rechtsmittelfrist" vorgenommene zweite Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (mit weiterem Vorbringen zur Mängelrüge; ON 912) war als unzulässig zurückzuweisen (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 5 ff, Fabrizy StPO9 § 285 Rz 1 mwN). Ein diesbezüglicher Wiedereinsetzungsantrag wurde entgegen der Behauptung in der Äußerung nach § 35 Abs 2 StPO nicht gestellt (s ON 912).Die vom Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Angeklagten Helmut M***** in einem Schriftsatz mit der Bezeichnung „Austausch der Rechtsmittelschrift innerhalb offener Rechtsmittelfrist" vorgenommene zweite Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (mit weiterem Vorbringen zur Mängelrüge; ON 912) war als unzulässig zurückzuweisen (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 5 ff, Fabrizy StPO9 Paragraph 285, Rz 1 mwN). Ein diesbezüglicher Wiedereinsetzungsantrag wurde entgegen der Behauptung in der Äußerung nach Paragraph 35, Absatz 2, StPO nicht gestellt (s ON 912).
In Ansehung des Schuldspruches Punkt III.A.2. wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 zweiter Fall StGB betreffend einen durchwegs vor Inkrafttreten jener Bestimmung gelegenen Tatzeitraum „von 1992 bis September 1993" war die Ausübung der dem Obersten Gerichtshof nach § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorzubehalten (§ 285d Abs 2 StPO).In Ansehung des Schuldspruches Punkt römisch drei.A.2. wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, zweiter Fall StGB betreffend einen durchwegs vor Inkrafttreten jener Bestimmung gelegenen Tatzeitraum „von 1992 bis September 1993" war die Ausübung der dem Obersten Gerichtshof nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorzubehalten (Paragraph 285 d, Absatz 2, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Elfriede L*****
Nach dem von der Beschwerdeführerin gar nicht bestrittenen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls schloss sie sich entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) dem am 33. Verhandlungstag vom Verteidiger Dr. Walchshofer für den Angeklagten Erich Mat***** gestellten, in der Beschwerde mit „S 66 in ON 737" (= S 305 f/XXII) genau bezeichneten Beweisantrag jenes Angeklagten auf Vernehmung des Zeugen Werner R***** keineswegs an.Nach dem von der Beschwerdeführerin gar nicht bestrittenen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls schloss sie sich entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) dem am 33. Verhandlungstag vom Verteidiger Dr. Walchshofer für den Angeklagten Erich Mat***** gestellten, in der Beschwerde mit „S 66 in ON 737" (= S 305 f/XXII) genau bezeichneten Beweisantrag jenes Angeklagten auf Vernehmung des Zeugen Werner R***** keineswegs an.
Die Angeklagte war in der Hauptverhandlung am 33. Verhandlungstag (wie schon zuvor) durch den Verteidiger Dr. Langner vertreten (S 175/XXII iVm S 37/XXII), am 34. und am 35. Verhandlungstag durch Dr. Hudec (S 311/XXII, 3/XXIII). Weder einer ihrer Verteidiger noch die Angeklagte Elfriede L***** erklärten in der Hauptverhandlung, den erwähnten Antrag des Angeklagten Mat***** auch zum eigenen zu machen (vgl vielmehr S 333/XXII).Die Angeklagte war in der Hauptverhandlung am 33. Verhandlungstag (wie schon zuvor) durch den Verteidiger Dr. Langner vertreten (S 175/XXII in Verbindung mit S 37/XXII), am 34. und am 35. Verhandlungstag durch Dr. Hudec (S 311/XXII, 3/XXIII). Weder einer ihrer Verteidiger noch die Angeklagte Elfriede L***** erklärten in der Hauptverhandlung, den erwähnten Antrag des Angeklagten Mat***** auch zum eigenen zu machen vergleiche vielmehr S 333/XXII).
Demnach ist die Beschwerdeführerin insoweit zur Verfahrensrüge nicht legitimiert.
Gleiches gilt für das weitere Vorbringen aus Z 4, das sich auf „Anträge" bezieht, die in einem zugleich mit dem gesamten Akteninhalt verlesenen Schriftsatz (ON 635) angeführt sind (vgl aber § 238 Abs 1 StPO). Sie zielten auf Beischaffung von Ermittlungsakten der Finanzbehörden und beschlagnahmter Gegenstände sowie auf Einsichtnahme in die im Internet unter einer bestimmten Adresse des Werner R***** „veröffentlichten" und in die „bereits vorgelegten" Urkunden ab.Gleiches gilt für das weitere Vorbringen aus Ziffer 4,, das sich auf „Anträge" bezieht, die in einem zugleich mit dem gesamten Akteninhalt verlesenen Schriftsatz (ON 635) angeführt sind vergleiche , aber Paragraph 238, Absatz eins, StPO). Sie zielten auf Beischaffung von Ermittlungsakten der Finanzbehörden und beschlagnahmter Gegenstände sowie auf Einsichtnahme in die im Internet unter einer bestimmten Adresse des Werner R***** „veröffentlichten" und in die „bereits vorgelegten" Urkunden ab.
Die im Schriftsatz enthaltenen „Anträge" wurden in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen. Daher bestand auch diesbezüglich kein Anlass für ein Zwischenerkenntnis (15 Os 5/91; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 313).Die im Schriftsatz enthaltenen „Anträge" wurden in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen. Daher bestand auch diesbezüglich kein Anlass für ein Zwischenerkenntnis (15 Os 5/91; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 313).
Unter Anführung eines der Verfahrensordnung fremden Nichtigkeitsgrundes „des § 281 Abs 1 Z 4a StPO" neben gesonderten Einwänden unter Z 5a wird inhaltlich eine Aufklärungsrüge im Sinn des zuletzt genannten Grundes angesprochen. Die Beschwerdeführerin legt jedoch, was im Fall einer Aufklärungsrüge geboten wäre, nicht dar, wodurch sie an der Ausübung ihres Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätten belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Unter Anführung eines der Verfahrensordnung fremden Nichtigkeitsgrundes „des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 a, StPO" neben gesonderten Einwänden unter Ziffer 5 a, wird inhaltlich eine Aufklärungsrüge im Sinn des zuletzt genannten Grundes angesprochen. Die Beschwerdeführerin legt jedoch, was im Fall einer Aufklärungsrüge geboten wäre, nicht dar, wodurch sie an der Ausübung ihres Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätten belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Das weitere Vorbringen (nominell aus Z 5, der Sache nach aus Z 9 lit a) lässt offen, welche „Feststellungen über entscheidende Tatsachen" hinsichtlich der Angeklagten „vermisst" werden. Damit wird der vorgebrachte Einwand dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung der dem Beschwerdestandpunkt zufolge Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285 a Z 2 StPO) nicht gerecht.Das weitere Vorbringen (nominell aus Ziffer 5,, der Sache nach aus Ziffer 9, Litera a,) lässt offen, welche „Feststellungen über entscheidende Tatsachen" hinsichtlich der Angeklagten „vermisst" werden. Damit wird der vorgebrachte Einwand dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung der dem Beschwerdestandpunkt zufolge Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285 a Ziffer 2, StPO) nicht gerecht.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist dem Urteil sehr wohl zu entnehmen, auf welchen Erwägungen die Konstatierungen über die subjektiven Komponenten des Verhaltens der Angeklagten (zu XIV.A., XIV.B.) beruhen, wurde doch ihr Wissen, dass den von ihr unterfertigten Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen keine reellen Geschäfte zu Grunde lagen, aus den exorbitant hohen Umsätzen, der Information durch ihren Ehegatten, den Angeklagten Gerhard L*****, aus der Geschäftsbeziehung zu Werner R***** und den Reisen zum Letztgenannten nach Brasilien abgeleitet.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist dem Urteil sehr wohl zu entnehmen, auf welchen Erwägungen die Konstatierungen über die subjektiven Komponenten des Verhaltens der Angeklagten (zu römisch vierzehn.A., römisch vierzehn.B.) beruhen, wurde doch ihr Wissen, dass den von ihr unterfertigten Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen keine reellen Geschäfte zu Grunde lagen, aus den exorbitant hohen Umsätzen, der Information durch ihren Ehegatten, den Angeklagten Gerhard L*****, aus der Geschäftsbeziehung zu Werner R***** und den Reisen zum Letztgenannten nach Brasilien abgeleitet.
Die Verantwortung der Angeklagten, sie habe mit ihrem eigenen, in das kriminelle System eingegliederten Einzelunternehmen „Elfriede L*****" nichts zu tun gehabt, sondern dafür nur den Namen hergegeben, wurde von den Tatrichtern mängelfrei als widerlegt erachtet (US 305 ff).
Kein Nichtigkeit begründender Mangel wird mit dem Vorbringen aufgezeigt, dass die Aussage der als Zeugin vernommenen Finanzbeamtin Sonja Wa***** im Urteil unerörtert blieb. Während sich Aussagen von Zeugen mit dem von ihnen Wahrgenommenen zu befassen haben und die Würdigung der Beweise Aufgabe des erkennenden Gerichtes ist, gab die Genannte in der Hauptverhandlung ihre Wertung von Erhebungsergebnissen kund.
Sie berichtete von ihrem Eindruck, wonach die finanzbehördlichen Ermittlungen keinen Hinweis ergaben, dass Elfriede L***** „über die Art der Geschäftsabwicklung und die Geschäfte selbst Bescheid gewusst hat" (S 403/XVII). Diese persönliche Einschätzung seitens der Zeugin bedurfte keiner Erörterung durch die Tatrichter.
In der Beschwerde bleibt offen, weshalb im Urteil, wie eingewendet wird, die Angaben der früheren Angestellten L***** über die Aktivitäten der Angeklagten in der ihren Namen tragenden Firma zu hinterfragen gewesen wären.
Der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt. Die Angeklagte vermeint, solche Bedenken ohne Bezugnahme auf konkret bezeichnete Aktenstücke hervorrufen zu können, verfehlt damit aber die Orientierung an den aus Z 5a offen stehenden Anfechtungsmöglichkeiten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487).Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zuwider werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt. Die Angeklagte vermeint, solche Bedenken ohne Bezugnahme auf konkret bezeichnete Aktenstücke hervorrufen zu können, verfehlt damit aber die Orientierung an den aus Ziffer 5 a, offen stehenden Anfechtungsmöglichkeiten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487).
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Elfriede L***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen den dazu erstatteten Äußerungen der Angeklagten (§ 35 Abs 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Elfriede L***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen den dazu erstatteten Äußerungen der Angeklagten (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Silvia P*****-J*****
In der Mängelrüge (Z 5) trachtet die Angeklagte, ohne einen Begründungsfehler darzutun, die tatrichterliche Beweiswürdigung zu Feststellungen über die innere Tatseite in Zweifel zu ziehen.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) trachtet die Angeklagte, ohne einen Begründungsfehler darzutun, die tatrichterliche Beweiswürdigung zu Feststellungen über die innere Tatseite in Zweifel zu ziehen.
Im Urteil wurde die konstatierte Kenntnis der Angeklagten von der Vorspiegelung, es handle sich um ein legales Exportgeschäft mit hochwertigen Waren und die gelieferten stimmten mit den auf den Rechnungen bezeichneten Waren überein (Schuldspruch Punkt II.A.), ohne Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze begründet (ausführlich US 339 ff).Im Urteil wurde die konstatierte Kenntnis der Angeklagten von der Vorspiegelung, es handle sich um ein legales Exportgeschäft mit hochwertigen Waren und die gelieferten stimmten mit den auf den Rechnungen bezeichneten Waren überein (Schuldspruch Punkt römisch zwei.A.), ohne Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze begründet (ausführlich US 339 ff).
Den mängelfreien Erwägungen der Tatrichter stellt die Beschwerdeführerin ein Vorbringen nach Art einer Schuldberufung entgegen, das sich mit Blick auf die nach Z 5 gegebenen Möglichkeiten der Urteilsanfechtung als nicht zielführend erweist.Den mängelfreien Erwägungen der Tatrichter stellt die Beschwerdeführerin ein Vorbringen nach Art einer Schuldberufung entgegen, das sich mit Blick auf die nach Ziffer 5, gegebenen Möglichkeiten der Urteilsanfechtung als nicht zielführend erweist.
Dies gilt namentlich für die Einwände gegen die Urteilspassagen betreffend das Produkt „Aurela". Die Erwägungen der Tatrichter (s insbesondere US 343) als nicht die einzig möglichen Schlussfolgerungen aus den vorliegenden Beweisergebnissen darzustellen, zeigt entgegen der Beschwerdemeinung keinen Begründungsmangel auf (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 468).Dies gilt namentlich für die Einwände gegen die Urteilspassagen betreffend das Produkt „Aurela". Die Erwägungen der Tatrichter (s insbesondere US 343) als nicht die einzig möglichen Schlussfolgerungen aus den vorliegenden Beweisergebnissen darzustellen, zeigt entgegen der Beschwerdemeinung keinen Begründungsmangel auf vergleiche , Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 468).
Ohne Beachtung des Urteilssachverhaltes wird von der Angeklagten in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, hinsichtlich des ihr angelasteten Verbrechens enthielten die Entscheidungsgründe keine Feststellungen zur äußeren und zur inneren Tatseite.Ohne Beachtung des Urteilssachverhaltes wird von der Angeklagten in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, hinsichtlich des ihr angelasteten Verbrechens enthielten die Entscheidungsgründe keine Feststellungen zur äußeren und zur inneren Tatseite.
Mit diesem Einwand geht die Beschwerde insbesondere über die Konstatierungen zur Täuschung des Exporteurs Anton Ze***** (US 205), zur Schadenszufügung (US 206), zum Wissen der Angeklagten vom Scheincharakter des Geschäftes (US 343) und zur Bereicherungstendenz (US 245) hinweg.
Demnach entspricht dieses Vorbringen nicht dem Gebot strikter Beachtung des festgestellten Sachverhalts bei Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Im vorstehend behandelten Umfang (Z 5 und 9 lit a) war die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Silvia P*****-J***** daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Angeklagten (§ 35 Abs 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Im vorstehend behandelten Umfang (Ziffer 5, und 9 Litera a,) war die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Silvia P*****-J***** daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Angeklagten (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die auch von dieser Angeklagten vorgenommene „Ergänzung zur Nichtigkeitsbeschwerde" (in ON 902) war in Hinblick auf den bereits angeführten Grundsatz der Einmaligkeit gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen.
In der Subsumtionsrüge (Z 10) beanstandet die Angeklagte, es fehle an Feststellungen und ersichtlich gemeint: für den Fall des Vorliegens von Feststellungen an einer Begründung (der Sache nach Z 5 vierter Fall) zur angelasteten Qualifikation gewerbsmäßigen Vorgehens nach § 148 zweiter Fall StGB.In der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) beanstandet die Angeklagte, es fehle an Feststellungen und ersichtlich gemeint: für den Fall des Vorliegens von Feststellungen an einer Begründung (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) zur angelasteten Qualifikation gewerbsmäßigen Vorgehens nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB.
Wenn auch die Feststellung, dass die „Akteure" (wie die Angeklagte) darauf abzielten, sich an einem Teil der vom Exporteur bezahlten Umsatzsteuer zu bereichern (US 245), unter verdeutlichender Heranziehung des Erkenntnisses im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; US 26; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 15, 271, 393, 580, 584) eine dem § 70 StGB entsprechende Willensausrichtung der Angeklagten ausdrückt, führt der Einwand doch aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 zur Kassation des Qualifikationsausspruches.Wenn auch die Feststellung, dass die „Akteure" (wie die Angeklagte) darauf abzielten, sich an einem Teil der vom Exporteur bezahlten Umsatzsteuer zu bereichern (US 245), unter verdeutlichender Heranziehung des Erkenntnisses im Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; US 26; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 15, 271, 393, 580, 584) eine dem Paragraph 70, StGB entsprechende Willensausrichtung der Angeklagten ausdrückt, führt der Einwand doch aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, zur Kassation des Qualifikationsausspruches.
Den Entscheidungsgründen ist nämlich im Sinn des Beschwerdevorbringens nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Erwägungen die Tatrichter zur Feststellung der bezeichneten Willensausrichtung der Angeklagten gelangten (Z 5 vierter Fall).Den Entscheidungsgründen ist nämlich im Sinn des Beschwerdevorbringens nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Erwägungen die Tatrichter zur Feststellung der bezeichneten Willensausrichtung der Angeklagten gelangten (Ziffer 5, vierter Fall).
Dieser Begründungsmangel zog übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur die Aufhebung des die Beschwerdeführerin betreffenden Ausspruches über die Qualifikation gewerbsmäßiger Begehung des schweren Betruges (§ 148 zweiter Fall StGB) sowie des sie betreffenden Strafausspruches und insoweit die Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung nach sich.Dieser Begründungsmangel zog übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur die Aufhebung des die Beschwerdeführerin betreffenden Ausspruches über die Qualifikation gewerbsmäßiger Begehung des schweren Betruges (Paragraph 148, zweiter Fall StGB) sowie des sie betreffenden Strafausspruches und insoweit die Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung nach sich.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut M*****
Zur Verfahrensrüge (Z 4) ist der Angeklagte, der sich durch das „sämtliche gestellten und nicht erledigten Beweisanträge" abweisende Zwischenerkenntnis (S 9/XXIII) beschwert erachtet, nicht legitimiert. Das Vorbringen, damit sei auch ein Antrag des Beschwerdeführers auf Vernehmung des Werner R***** als Zeuge abgelehnt worden, ist nicht stichhältig.Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist der Angeklagte, der sich durch das „sämtliche gestellten und nicht erledigten Beweisanträge" abweisende Zwischenerkenntnis (S 9/XXIII) beschwert erachtet, nicht legitimiert. Das Vorbringen, damit sei auch ein Antrag des Beschwerdeführers auf Vernehmung des Werner R***** als Zeuge abgelehnt worden, ist nicht stichhältig.
Von einem entsprechend der Verfahrensordnung (vgl § 238 Abs 1 StPO) in der Hauptverhandlung gestellten Antrag kann bei der hier vorliegenden Verweisung auf einen vor der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz, in dem die Vernehmung von Zeugen begehrt wurde, keine Rede sein (S 165/XXII; 15 Os 5/91). Auch die Verlesung des Schriftsatzes (hier gemeinsam mit dem gesamten Akteninhalt) durch das Gericht kommt einer Antragstellung im Sinn des § 238 Abs 1 StPO nicht gleich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 313), wie bereits dargelegt wurde.Von einem entsprechend der Verfahrensordnung vergleiche , Paragraph 238, Absatz eins, StPO) in der Hauptverhandlung gestellten Antrag kann bei der hier vorliegenden Verweisung auf einen vor der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz, in dem die Vernehmung von Zeugen begehrt wurde, keine Rede sein (S 165/XXII; 15 Os 5/91). Auch die Verlesung des Schriftsatzes (hier gemeinsam mit dem gesamten Akteninhalt) durch das Gericht kommt einer Antragstellung im Sinn des Paragraph 238, Absatz eins, StPO nicht gleich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 313), wie bereits dargelegt wurde.
Die Mängelrüge (Z 5 vierter und fünfter Fall) versagt gleichfalls. Den vorgetragenen Einwänden ist Folgendes zu erwidern:Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter und fünfter Fall) versagt gleichfalls. Den vorgetragenen Einwänden ist Folgendes zu erwidern:
Der Zeuge Ing. Franz Ab***** gab seiner verlesenen Aussage zufolge an, dass er vom Angeklagten angesprochen und gefragt wurde, ob er Parfumöle an eine ausländische Firma verkaufen wolle, es handle sich um reelle Geschäfte (S 39/XIX iVm ON 163, S 492/V). Der Angeklagte räumte in der Hauptverhandlung ein, dass dies den Tatsachen entsprechen könnte (S 39/XIX). Die diesbezügliche Konstatierung (US 349) entspricht daher sehr wohl den dazu herangezogenen Verfahrensergebnissen.Der Zeuge Ing. Franz Ab***** gab seiner verlesenen Aussage zufolge an, dass er vom Angeklagten angesprochen und gefragt wurde, ob er Parfumöle an eine ausländische Firma verkaufen wolle, es handle sich um reelle Geschäfte (S 39/XIX in Verbindung mit ON 163, S 492/V). Der Angeklagte räumte in der Hauptverhandlung ein, dass dies den Tatsachen entsprechen könnte (S 39/XIX). Die diesbezügliche Konstatierung (US 349) entspricht daher sehr wohl den dazu herangezogenen Verfahrensergebnissen.
Die Mitteilung des Angeklagten, es werde beim Handel mit Parfumölen kein finanzielles Risiko geben (US 358), entspricht der Niederschrift mit dem Zeugen Ing. Franz A***** im Vorverfahren (S 492/V). Von einer „missdeutigen" Wiedergabe im Urteil, wie die Beschwerde moniert, kann daher nicht gesprochen werden.
Keineswegs unzureichend ist die Argumentation der Tatrichter, wonach Anton Ze***** dadurch vom Angeklagten an einer Überprüfung der Ware „gehindert" wurde, dass ihm fälschlich versichert wurde, die Waren seien bereits untersucht und für in Ordnung befunden worden (US 349). Ein Widerspruch zu Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) haftet den auf Grund aktengetreuer Heranziehung der Aussage des Genannten im Vorverfahren (S 199 ff/V) angestellten Erwägungen nicht an.Keineswegs unzureichend ist die Argumentation der Tatrichter, wonach Anton Ze***** dadurch vom Angeklagten an einer Überprüfung der Ware „gehindert" wurde, dass ihm fälschlich versichert wurde, die Waren seien bereits untersucht und für in Ordnung befunden worden (US 349). Ein Widerspruch zu Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen vergleiche , Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) haftet den auf Grund aktengetreuer Heranziehung der Aussage des Genannten im Vorverfahren (S 199 ff/V) angestellten Erwägungen nicht an.
Helga E***** gab im Vorverfahren an, sie habe vom Beschwerdeführer „erfahren", die Rechnung solle nicht an die Firma Mo*****, sondern an die Firma In***** gestellt werden (S 541/IV). Der für die Firma IP***** tätig gewesene Robert Sc***** sagte aus, ihm sei vom Angeklagten M***** „aufgetragen" worden, an die Firma In***** Brasilien zu fakturieren (S 521/IV). Indem die Tatrichter auf Grund der verlesenen Aussagen von „Anweisungen" des Beschwerdeführers an die Genannten ausgingen, unterlief ihnen entgegen der Beschwerdeauffassung kein Begründungsfehler.
Die Urteilsannahme, dass der Angeklagte gegenüber Robert Sc***** von einer Zahlungszusage der Firma In***** sprach, deckt sich mit dessen Aussage im Vorverfahren (S 518/IV), auch wenn sich der Zeuge in der Hauptverhandlung an die Gespräche nicht mehr erinnern konnte (S 383 f/XVIII).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen entspricht die Feststellung, dass die Umstellung der Zahlungsart über Veranlassung des Angeklagten M***** erfolgte (US 350), der Aussage der Zeugin Gerhild K***** (S 57/VI). Dem steht nicht entgegen, dass sie überdies Telefonate mit Werner R***** führte.
Die Aussage des Zeugen Ing. Albert V***** in der Hauptverhandlung betreffend seine Reaktion auf das Angebot der Firma L***** (S 505/XVIII) steht der konstatierten beharrlichen Anwerbung des Genannten durch den Beschwerdeführer (US 350, 357) keineswegs entgegen.
Ebenso unzutreffend ist der Einwand, wonach die Bezeichnung des Angeklagten als „Finanzreferenten" („Finanzminister") der Organisation „völlig unbegründet" sei. Der Beschwerdeführer übergeht damit die dazu im Urteil enthaltenen ausführlichen Erwägungen (US 346 bis 351).
Welcher Begründungsmangel darin gelegen sein soll, dass die Feststellungen über die Beziehung zu Werner R***** neben anderen Indizien auch aus der Schwägerschaft des Angeklagten zum Inhaber jener Tankstelle in Brasilien abgeleitet wurden, von der aus Werner R***** regelmäßig Telekopien versandte (US 351), ist nicht zu ersehen.
Richard Zl***** sagte im Vorverfahren aus, Werner R***** sei zufolge der Erklärung M***** Machthaber der Firma In***** (S 291/V). Der diesbezüglichen Urteilspassage (US 351) haftet entgegen der Beschwerde kein Begründungsfehler an.
Ob der Zeuge Horst Pr***** (US 356) den Beschwerdeführer M***** kennt oder nicht, hat für die Schuldfrage keine Bedeutung. In der Hauptverhandlung sagte der Zeuge aus, für Geschäfte mit den Firmen L***** und Mo***** Akkreditive erhalten zu haben (S 259/XVIII), worüber die Beschwerde hinweggeht.
Die Warnung des Zeugen Ing. V***** durch den Angeklagten vor den Ermittlungen der Finanzbehörden als belastend einzustufen (US 357) stellt der Beschwerde zuwider keinen Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze dar.
Unerheblich ist, ob der Angeklagte an der auch von ihm durch Betrugshandlungen geschädigten Franz Ai***** Druckchemikalienproduktions GmbH (Schuldspruch Punkt I.D.I.b.) als Gesellschafter beteiligt war. Nach den Urteilsfeststellungen kam es den Organisatoren der Geschäftskette primär darauf an, möglichst ungestört Umsatzsteuerbeträge zu Lasten des Fiskus zu lukrieren (US 243). Daher bedurfte eine Beteiligung des Angeklagten an der GmbH keiner Erörterung.Unerheblich ist, ob der Angeklagte an der auch von ihm durch Betrugshandlungen geschädigten Franz Ai***** Druckchemikalienproduktions GmbH (Schuldspruch Punkt römisch eins.D.I.b.) als Gesellschafter beteiligt war. Nach den Urteilsfeststellungen kam es den Organisatoren der Geschäftskette primär darauf an, möglichst ungestört Umsatzsteuerbeträge zu Lasten des Fiskus zu lukrieren (US 243). Daher bedurfte eine Beteiligung des Angeklagten an der GmbH keiner Erörterung.
Demnach ist die Mängelrüge nicht zielführend. Die Behauptung denkgesetzwidriger Urteilsbegründung ist teils auf Erwägungen gestützt, die aufzeigen sollen, dass eine andere Bewertung von Verfahrensergebnissen möglich war. Damit wird, wie bereits dargelegt, kein Begründungsmangel aufgezeigt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 468).Demnach ist die Mängelrüge nicht zielführend. Die Behauptung denkgesetzwidriger Urteilsbegründung ist teils auf Erwägungen gestützt, die aufzeigen sollen, dass eine andere Bewertung von Verfahrensergebnissen möglich war. Damit wird, wie bereits dargelegt, kein Begründungsmangel aufgezeigt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 468).
Vom Urteilssachverhalt abweichend vermisst der Angeklagte, der zur Tatzeit als Filialleiter der E***** und Ba***** AG tätig war, in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen zur subjektiven Prägung des ihm als Betrug angelasteten Verhaltens. Er räumt zwar ein, dass sich im Urteil mit Blick auf „Akteure" entsprechende Passagen finden (US 243 ff), meint jedoch, er könne als Beitragstäter (I.J.3.) nicht als „Akteur" (S 245) angesehen werden. Damit setzt er sich über die gegenteiligen Feststellungen hinweg.Vom Urteilssachverhalt abweichend vermisst der Angeklagte, der zur Tatzeit als Filialleiter der E***** und Ba***** AG tätig war, in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen zur subjektiven Prägung des ihm als Betrug angelasteten Verhaltens. Er räumt zwar ein, dass sich im Urteil mit Blick auf „Akteure" entsprechende Passagen finden (US 243 ff), meint jedoch, er könne als Beitragstäter (römisch eins.J.3.) nicht als „Akteur" (S 245) angesehen werden. Damit setzt er sich über die gegenteiligen Feststellungen hinweg.
Entgegen dem weiteren Vorbringen machen in Ansehung des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 2 StGB (idF der Strafgesetznovelle 1993, BGBl 527/1993; III.B.2.) Spruch und Gründe (US 33 f, 146, 262 erster Absatz; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 15, 271, 393, 580, 584) ersichtlich, dass der Angeklagte um die hierarchische Struktur und die kriminelle Natur der Geschäfte wusste.Entgegen dem weiteren Vorbringen machen in Ansehung des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz 2, StGB in der Fassung der Strafgesetznovelle 1993, Bundesgesetzblatt 527 aus 1993,; römisch drei.B.2.) Spruch und Gründe (US 33 f, 146, 262 erster Absatz; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 15, 271, 393, 580, 584) ersichtlich, dass der Angeklagte um die hierarchische Struktur und die kriminelle Natur der Geschäfte wusste.
Übergangen werden auch Feststellungen zum Schuldspruch Punkt XX.A. (wegen versuchter Bestimmung des Ing. Franz Ab***** zur Abgabenhinterziehung nach §§ 13 Abs 1, 11 zweiter Fall, 33 Abs 1 FinStrG; US 237 f) betreffend die innere Tatseite. Demnach wurde Ing. Ab***** als nicht eingeweihter Exporteur (auch) vom Angeklagten getäuscht, geschädigt (US 215 f) und plangemäß (US 175 iVm 238 f) zur Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung zu veranlassen versucht.Übergangen werden auch Feststellungen zum Schuldspruch Punkt römisch zwanzig.A. (wegen versuchter Bestimmung des Ing. Franz Ab***** zur Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 13, Absatz eins,, 11 zweiter Fall, 33 Absatz eins, FinStrG; US 237 f) betreffend die innere Tatseite. Demnach wurde Ing. Ab***** als nicht eingeweihter Exporteur (auch) vom Angeklagten getäuscht, geschädigt (US 215 f) und plangemäß (US 175 in Verbindung mit 238 f) zur Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung zu veranlassen versucht.
Zwar ist im Spruch des Urteils zu XX.B.1., XX.B.2. und XX.B.3. nicht angeführt, dass der Angeklagte den Abgabenausfall für gewiss hielt (vgl § 33 Abs 2 lit a FinStrG). Den Entscheidungsgründen sind aber die vom Beschwerdeführer vermissten Feststellungen zu seinem Wissen um diesen Erfolg durchaus zu entnehmen. So wurde konstatiert, dass er von der fehlenden Übereinstimmung zwischen tatsächlich gelieferter und in den Rechnungen umschriebener Ware und demgemäß von der fehlenden Berechtigung des Exporteurs zur Vorsteuerrückvergütung gewusst hat (US 146, 239 f, 347).Zwar ist im Spruch des Urteils zu römisch zwanzig.B.1., römisch zwanzig.B.2. und römisch zwanzig.B.3. nicht angeführt, dass der Angeklagte den Abgabenausfall für gewiss hielt vergleiche , Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG). Den Entscheidungsgründen sind aber die vom Beschwerdeführer vermissten Feststellungen zu seinem Wissen um diesen Erfolg durchaus zu entnehmen. So wurde konstatiert, dass er von der fehlenden Übereinstimmung zwischen tatsächlich gelieferter und in den Rechnungen umschriebener Ware und demgemäß von der fehlenden Berechtigung des Exporteurs zur Vorsteuerrückvergütung gewusst hat (US 146, 239 f, 347).
Bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist jedoch stets vom Urteilssachverhalt auszugehen.
Die konkrete Begehungsweise der steuerlichen Malversationen (XX.A., XX.B.) ergibt sich der Beschwerde zuwider aus den Feststellungen zum betrügerischen Vorgehen des Angeklagten (vgl US 183 f). Damit liegt eine auch für die Schuldsprüche wegen der Finanzvergehen maßgebliche Sachverhaltsgrundlage durchaus vor.Die konkrete Begehungsweise der steuerlichen Malversationen (römisch zwanzig.A., römisch zwanzig.B.) ergibt sich der Beschwerde zuwider aus den Feststellungen zum betrügerischen Vorgehen des Angeklagten vergleiche US 183 f). Damit liegt eine auch für die Schuldsprüche wegen der Finanzvergehen maßgebliche Sachverhaltsgrundlage durchaus vor.
Im vorstehend behandelten Umfang (Z 4, 5 und 9 lit a) war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut M***** daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (§ 35 Abs 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Im vorstehend behandelten Umfang (Ziffer 4,, 5 und 9 Litera a,) war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut M***** daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Im Recht ist allerdings die Subsumtionsrüge (Z 10), findet sich doch in den Entscheidungsgründen hinsichtlich des Betrugs keine Feststellung, die eine Absicht des Beschwerdeführers verdeutlichen könnte, sich (vgl § 70 StGB) durch wiederkehrende Begehung schweren Betrugs eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Wissen um das gewerbsmäßige Handeln anderer Beteiligter genügt nicht (Jerabek in WK2 § 70 Rz 19).Im Recht ist allerdings die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), findet sich doch in den Entscheidungsgründen hinsichtlich des Betrugs keine Feststellung, die eine Absicht des Beschwerdeführers verdeutlichen könnte, sich vergleiche , Paragraph 70, StGB) durch wiederkehrende Begehung schweren Betrugs eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Wissen um das gewerbsmäßige Handeln anderer Beteiligter genügt nicht (Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 19).
Dieser Mangel an Feststellungen führte - entsprechend der Stellungnahme der Generalprokuratur - zur Aufhebung des den Angeklagten Helmut M***** betreffenden Ausspruches über die Qualifikation gewerbsmäßiger Begehung des schweren Betruges (§ 148 zweiter Fall StGB) sowie des ihn betreffenden Strafausspruches nach dem StGB und zur Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung in selben Umfang.Dieser Mangel an Feststellungen führte - entsprechend der Stellungnahme der Generalprokuratur - zur Aufhebung des den Angeklagten Helmut M***** betreffenden Ausspruches über die Qualifikation gewerbsmäßiger Begehung des schweren Betruges (Paragraph 148, zweiter Fall StGB) sowie des ihn betreffenden Strafausspruches nach dem StGB und zur Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung in selben Umfang.
Für die auch vom Angeklagten Helmut M***** in einem Schriftsatz mit der Bezeichnung „Austausch der Rechtsmittelschrift innerhalb offener Rechtsmittelfrist" erstattete zweite Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gilt das zum entsprechenden Vorgehen des Angeklagten Johann S***** bereits Ausgeführte in gleicher Weise (vgl Ratz, WK-StPO § 285 Rz 5 ff).Für die auch vom Angeklagten Helmut M***** in einem Schriftsatz mit der Bezeichnung „Austausch der Rechtsmittelschrift innerhalb offener Rechtsmittelfrist" erstattete zweite Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gilt das zum entsprechenden Vorgehen des Angeklagten Johann S***** bereits Ausgeführte in gleicher Weise vergleiche , Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 5 ff).
Die zweite Beschwerdeausführung war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl St*****
Die Verfahrensrüge aus Z 3 (iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO) macht mit dem an sich zutreffenden Hinweis auf zwei Nummerierungsfehler im Urteilsspruch auf US 113 hat es „zu I.J.4." (vgl US 24) und „zu III.A.l0." (vgl US 31) zu lauten keinen Nichtigkeitsgrund geltend. Im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Entscheidungsgründen ist das Urteil frei von Widersprüchen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 277).Die Verfahrensrüge aus Ziffer 3, in Verbindung mit , Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) macht mit dem an sich zutreffenden Hinweis auf zwei Nummerierungsfehler im Urteilsspruch auf US 113 hat es „zu römisch eins.J.4." vergleiche US 24) und „zu römisch drei.A.l0." vergleiche , US 31) zu lauten keinen Nichtigkeitsgrund geltend. Im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Entscheidungsgründen ist das Urteil frei von Widersprüchen vergleiche , Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 277).
Zur Verfahrensrüge aus Z 4, die der Angeklagte auf nicht näher bezeichnete Beweisanträge stützt, fehlt ihm mangels Antragstellung in der Hauptverhandlung (§ 238 Abs 1 StPO) die Legitimation.Zur Verfahrensrüge aus Ziffer 4,, die der Angeklagte auf nicht näher bezeichnete Beweisanträge stützt, fehlt ihm mangels Antragstellung in der Hauptverhandlung (Paragraph 238, Absatz eins, StPO) die Legitimation.
Sofern die Mängelrüge (Z 5) mit der Behauptung eines „Widerspruchs" der Feststellung, dass die Waren in keinem Fall nach Deutschland und von dort wieder nach Österreich verbracht wurden (US 212), zur Aussage des Zeugen So*****, Geschäftsführer der Firma M*****, vor dem Finanzamt Regensburg überhaupt einen formalen Begründungsmangel meint (Z 5 zweiter Fall), ist sie unbegründet. Der Genannte gab an, er könne nicht sagen, was nach dem Export der Waren nach Deutschland damit in Hamburg geschehen sei (S 3726 in Blg ./LLLL zu ON 630). Demnach steht die erwähnte Aussage der Konstatierung, dass Ware (über Hamburg) nach Uruguay und dann nach Brasilien gelangte (US 212 f), keineswegs entgegen.Sofern die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit der Behauptung eines „Widerspruchs" der Feststellung, dass die Waren in keinem Fall nach Deutschland und von dort wieder nach Österreich verbracht wurden (US 212), zur Aussage des Zeugen So*****, Geschäftsführer der Firma M*****, vor dem Finanzamt Regensburg überhaupt einen formalen Begründungsmangel meint (Ziffer 5, zweiter Fall), ist sie unbegründet. Der Genannte gab an, er könne nicht sagen, was nach dem Export der Waren nach Deutschland damit in Hamburg geschehen sei (S 3726 in Blg ./LLLL zu ON 630). Demnach steht die erwähnte Aussage der Konstatierung, dass Ware (über Hamburg) nach Uruguay und dann nach Brasilien gelangte (US 212 f), keineswegs entgegen.
Ebenso unzutreffend ist das weitere Vorbringen über „denklogisch einander ausschließende" Feststellungen zum Weg der Ware. Den Entscheidungsgründen ist dazu zu entnehmen, dass ein Reimport nach Österreich tatsächlich nicht stattfand, sondern bloß rechnungsmäßig dargestellt wurde.
Der mit Blick auf die Konstatierung, dass es in Wahrheit zu keinen „Veredelungen" der Fenster (US 214) kam, erhobene Einwand, es hätte dazu des Gutachtens eines Sachverständigen bedurft, spricht weder einen Fall der Z 5 noch einen anderen Nichtigkeitsgrund an (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).Der mit Blick auf die Konstatierung, dass es in Wahrheit zu keinen „Veredelungen" der Fenster (US 214) kam, erhobene Einwand, es hätte dazu des Gutachtens eines Sachverständigen bedurft, spricht weder einen Fall der Ziffer 5, noch einen anderen Nichtigkeitsgrund an (Paragraphen 285, Absatz eins,, 285 a Ziffer 2, StPO).
Die Schadensbeträge laut Urteilsbeilage ./A (US 265) konnten die Tatrichter auf Basis der als glaubwürdig erachteten Angaben der als Zeugen vernommenen Exporteure im Zusammenhang mit den Erhebungsergebnissen der Finanzbehörden zureichend begründet feststellen (US 226 ff, 266 f). Bei den Zeugen Brigitte Ro***** und Hermann Ro***** handelt es sich um Angestellte der Firma Ro*****-De***** Fensterbau GmbH, die Fenster (fakturenmäßig) an die Firma M***** Regensburg verkaufte, wobei diese Fenster später angeblich veredelt in die (unreelle) Fakturierungskette gelangten (US 212 ff).
Weil das Urteil gar keinen Schuldspruch betreffend einen Betrug zum Nachteil der Firma Ro*****-De***** enthält, geht der Beschwerdeeinwand, es fehle diesbezüglich an der Angabe eines Schadensbetrags, ebenso ins Leere wie das Vorbringen, der Zeuge Hermann Ro***** (von der Fensterfirma Ro*****-De*****) habe in der Hauptverhandlung keine Angaben zu Maschinengeschäften machen können.
Der Zeuge Sch***** exportierte die vom Beschwerdeführer bei der Firma Ro*****-De***** beschafften Fenster nach Montevideo und wurde um die nicht abzugsfähige „Ausfuhrumsatzsteuer" gebracht (I.D.4.d., US 214), sodass die Depositionen dieses Zeugen (S 55/XX) entgegen dem Beschwerdestandpunkt sehr wohl den Angeklagten betreffen.Der Zeuge Sch***** exportierte die vom Beschwerdeführer bei der Firma Ro*****-De***** beschafften Fenster nach Montevideo und wurde um die nicht abzugsfähige „Ausfuhrumsatzsteuer" gebracht (römisch eins.D.4.d., US 214), sodass die Depositionen dieses Zeugen (S 55/XX) entgegen dem Beschwerdestandpunkt sehr wohl den Angeklagten betreffen.
Die von der Beschwerde (formal Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) vermissten Feststellungen zur Mitgliedschaft des Angeklagten in der kriminellen Organisation (III.A.10., US 31) finden sich insbesondere auf US 259.Die von der Beschwerde (formal Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) vermissten Feststellungen zur Mitgliedschaft des Angeklagten in der kriminellen Organisation (römisch drei.A.10., US 31) finden sich insbesondere auf US 259.
Entgegen der einen Mangel an Feststellungen reklamierenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) wurde das Wissen des Angeklagten vom überhöhten Verkaufspreis (und somit von einer nicht erfolgten Veredelung) ausdrücklich konstatiert (US 368).Entgegen der einen Mangel an Feststellungen reklamierenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wurde das Wissen des Angeklagten vom überhöhten Verkaufspreis (und somit von einer nicht erfolgten Veredelung) ausdrücklich konstatiert (US 368).
Weshalb eine Feststellung darüber erforderlich gewesen wäre, dass der Angeklagte „mit der Rechnung von Elfriede L***** irgendwas (direkt) zu tun hatte", wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Nach Überzeugung der Tatrichter trug der Angeklagte zu den Verkürzungen an Umsatzsteuer durch Beschaffung des Liefergegenstandes (Fenster) nur bei. Die Firma Elfriede L***** diente als Handelsunternehmen zwischen der Fi***** GmbH und dem Exporteur Sch*****.
In Ansehung der inneren Tatseite geht aus dem Urteil hervor, dass der Angeklagte mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Willen und in einer dem § 70 StGB entsprechenden Absicht handelte (US 7, 211 ff, 250, 259, 370). Feststellungen zum (bedingten) Vorsatz, die Exporteure zu schädigen (US 245), und zum Wissen um die fehlende Berechtigung zum Vorsteuerabzug in allen Ebenen der Fakturierungskette (US 239, 369 erster Absatz) sind den Entscheidungsgründen ebenfalls zu entnehmen.In Ansehung der inneren Tatseite geht aus dem Urteil hervor, dass der Angeklagte mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Willen und in einer dem Paragraph 70, StGB entsprechenden Absicht handelte (US 7, 211 ff, 250, 259, 370). Feststellungen zum (bedingten) Vorsatz, die Exporteure zu schädigen (US 245), und zum Wissen um die fehlende Berechtigung zum Vorsteuerabzug in allen Ebenen der Fakturierungskette (US 239, 369 erster Absatz) sind den Entscheidungsgründen ebenfalls zu entnehmen.
Der im Übrigen weitestgehend unsubstantiiert gebliebene Beschwerdevorwurf „ausnahmslos fehlender" Feststellungen zur subjektiven Tatseite entbehrt solcherart ebenso der Orientierung am Verfahrensrecht wie die unter der Überschrift „Welche Beweismittel?" nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung geübte Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl St***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (§ 35 Abs 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl St***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter Me*****
Von einem entsprechend der Verfahrensordnung (vgl § 238 Abs 1 StPO) in der Hauptverhandlung gestellten Antrag kann, wie bereits dargelegt wurde, bei einer - hier gegebenen - Verweisung auf einen vor der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz, in dem die Vernehmung von Zeugen begehrt wurde, keine Rede sein (S 307/XXII; ON 557; 15 Os 5/91; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 313). Soweit der Verteidiger in der Hauptverhandlung die Vernehmung von Zeugen beantragte, fehlte es an einem Beweisthema.Von einem entsprechend der Verfahrensordnung vergleiche , Paragraph 238, Absatz eins, StPO) in der Hauptverhandlung gestellten Antrag kann, wie bereits dargelegt wurde, bei einer - hier gegebenen - Verweisung auf einen vor der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz, in dem die Vernehmung von Zeugen begehrt wurde, keine Rede sein (S 307/XXII; ON 557; 15 Os 5/91; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 313). Soweit der Verteidiger in der Hauptverhandlung die Vernehmung von Zeugen beantragte, fehlte es an einem Beweisthema.
Zur Verfahrensrüge (Z 4) ist der Angeklagte demnach nicht legitimiert.Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist der Angeklagte demnach nicht legitimiert.
Die Mängelrüge (Z 5) lässt beim Vorbringen, das Erstgericht habe „wichtige Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen" und die „aufgenommenen Beweise nicht vollständig gewürdigt", eine deutliche und bestimmte Bezeichnung nach Ansicht des Beschwerdeführers Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) vermissen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) lässt beim Vorbringen, das Erstgericht habe „wichtige Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen" und die „aufgenommenen Beweise nicht vollständig gewürdigt", eine deutliche und bestimmte Bezeichnung nach Ansicht des Beschwerdeführers Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins,, 285 a Ziffer 2, StPO) vermissen.
Unzutreffend ist der weiters erhobene Einwand, die Feststellung einer jeweils deliktsspezifischen Einstellung des Angeklagten sei unzureichend begründet. Das konstatierte Wissen des Angeklagten um die Details der Organisation und um die Überfakturierungen (US 388 ff) begründeten die Tatrichter einwandfrei damit, dass er schon Anfang 1993 in Kontakt zu Werner R***** kam, in weiterer Folge das Firmengeflecht kennen lernte und ihm seiner Einlassung im Vorverfahren zufolge (S 383/VI) bekannt war, dass der für den Zwischenhändler Benjamin Jan***** auftretende abgesondert verfolgte Gerhard J***** gleichzeitig unter dem Pseudonym „Da Silva" für die Firma ln***** Brasilien agierte (US 386 f).
Keineswegs unzureichend (Z 5 vierter Fall) sind der Beschwerde zuwider die Erwägungen der Tatrichter zur Anwerbung von Exporteuren trotz Anfang 1994 gegebener Schwierigkeiten mit den Finanzbehörden und zur Aussage des Zeugen Pi*****, der Beschwerdeführer sei „Organisator" der Geschäfte gewesen (US 387 f).Keineswegs unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) sind der Beschwerde zuwider die Erwägungen der Tatrichter zur Anwerbung von Exporteuren trotz Anfang 1994 gegebener Schwierigkeiten mit den Finanzbehörden und zur Aussage des Zeugen Pi*****, der Beschwerdeführer sei „Organisator" der Geschäfte gewesen (US 387 f).
Unzureichend begründet wäre ein Urteil, wenn die zur Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten beweiswürdigenden Erwägungen im Widerspruch zu den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen stünden (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Ein solcher Mangel liegt hier nicht vor.Unzureichend begründet wäre ein Urteil, wenn die zur Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten beweiswürdigenden Erwägungen im Widerspruch zu den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen stünden vergleiche , Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444). Ein solcher Mangel liegt hier nicht vor.
Auf die vorgetragene Behauptung, die Tatrichter hätten entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro reo" zu für den Angeklagten günstigeren Schlussfolgerungen gelangen müssen, kann eine Mängelrüge nicht gestützt werden (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454).Auf die vorgetragene Behauptung, die Tatrichter hätten entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro reo" zu für den Angeklagten günstigeren Schlussfolgerungen gelangen müssen, kann eine Mängelrüge nicht gestützt werden vergleiche , Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 454).
Der Einwand, dass die Urteilskonstatierung, der Angeklagte sei Anfang 1993 in Kontakt mit dem damals für die brasilianische Firma Ma***** aufgetretenen Werner R***** gekommen, aktenwidrig sei, orientiert sich nicht an den aus Z 5 gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten.Der Einwand, dass die Urteilskonstatierung, der Angeklagte sei Anfang 1993 in Kontakt mit dem damals für die brasilianische Firma Ma***** aufgetretenen Werner R***** gekommen, aktenwidrig sei, orientiert sich nicht an den aus Ziffer 5, gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten.
Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) läge wie bereits erwähnt vor, wenn in den Gründen des Urteils der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wäre. Dies wird der Sache nach gar nicht behauptet.Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) läge wie bereits erwähnt vor, wenn in den Gründen des Urteils der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wäre. Dies wird der Sache nach gar nicht behauptet.
Auch von einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) kann im gegebenen Zusammenhang keine Rede sein (s die Aussage des Angeklagten im Vorverfahren, S 383/VI).Auch von einer Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) kann im gegebenen Zusammenhang keine Rede sein (s die Aussage des Angeklagten im Vorverfahren, S 383/VI).
Die - eine unvollständige Ausschöpfung von Beweisquellen reklamierende - Aufklärungsrüge (Z 5a) lässt die gebotene Darlegung vermissen, wodurch der Angekalgte an der Stellung diesbezüglicher Beweisanträge gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Die - eine unvollständige Ausschöpfung von Beweisquellen reklamierende - Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) lässt die gebotene Darlegung vermissen, wodurch der Angekalgte an der Stellung diesbezüglicher Beweisanträge gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nimmt auf die konstatierte Gutgläubigkeit einiger Exporteure (US 135) und den Umstand Bezug, dass auch der Beschwerdeführer (vor seiner Funktion als Zwischenhändler) als Exporteur tätig war.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nimmt auf die konstatierte Gutgläubigkeit einiger Exporteure (US 135) und den Umstand Bezug, dass auch der Beschwerdeführer (vor seiner Funktion als Zwischenhändler) als Exporteur tätig war.
Sie geht jedoch darüber hinweg, dass in der ersten Phase des „kriminellen Systems" dem Urteilssachverhalt zufolge eingeweihte Exporteure darunter der Beschwerdeführer mit der von ihm beherrschten Firma Mi***** (US 135, 166 f) agierten, die durchaus auf Anerkennung des ihnen in Wahrheit nicht zustehenden Vorsteuerabzugs durch Finanzämter hofften (US 133). Aus den Feststellungen zum Wissen des Angeklagten um das gezielt geschaffene System (US 388 ff, vgl 94) wird deutlich, dass er gerade nicht zu den im Urteil genannten gutgläubigen Exporteuren (US 133) zählte, sondern die Abgabenverkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.Sie geht jedoch darüber hinweg, dass in der ersten Phase des „kriminellen Systems" dem Urteilssachverhalt zufolge eingeweihte Exporteure darunter der Beschwerdeführer mit der von ihm beherrschten Firma Mi***** (US 135, 166 f) agierten, die durchaus auf Anerkennung des ihnen in Wahrheit nicht zustehenden Vorsteuerabzugs durch Finanzämter hofften (US 133). Aus den Feststellungen zum Wissen des Angeklagten um das gezielt geschaffene System (US 388 ff, vergleiche 94) wird deutlich, dass er gerade nicht zu den im Urteil genannten gutgläubigen Exporteuren (US 133) zählte, sondern die Abgabenverkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.
Davon geht die Rechtsrüge nicht aus, was aber bei Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes geboten ist.
Ohne Konkretisierung wird weiters das Fehlen von Feststellungen behauptet und zudem der zur inneren Tatseite festgestellte Sachverhalt bemängelt. Weshalb die getroffenen Konstatierungen für die rechtliche Beurteilung nicht ausreichen sollten, legt die Beschwerde nicht dar.
Demnach erweist sich die Rechtsrüge als nicht an den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten orientiert.
Das Gleiche gilt für die weiteren Einwände.
Nichtigkeit nach § 281a StPO läge vor, wenn das Oberlandesgericht, das die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat, örtlich unzuständig gewesen wäre (Ratz, WK-StPO § 281a Rz 3).Nichtigkeit nach Paragraph 281 a, StPO läge vor, wenn das Oberlandesgericht, das die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat, örtlich unzuständig gewesen wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 281 a, Rz 3).
Das entsprechende Vorbringen des Angeklagten, der auf Tatorte in Salzburg verweist, ist nicht zielführend. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Einsprüche ergibt sich aus §§ 51 und 56 StPO.Das entsprechende Vorbringen des Angeklagten, der auf Tatorte in Salzburg verweist, ist nicht zielführend. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Einsprüche ergibt sich aus Paragraphen 51 und 56 StPO.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter Me***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (§ 35 Abs 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter Me***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred Z*****
Zu einem Verfahrensfehler nach Z 4 kann es abgesehen vom hier nicht aktuellen Fall unterbliebener Manuduktion unvertretener Beschuldigter (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 90, § 468 Rz 38) nur unter der Voraussetzung kommen, dass während der Hauptverhandlung über einen auf eine prozessleitende Verfügung gerichteten Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist.Zu einem Verfahrensfehler nach Ziffer 4, kann es abgesehen vom hier nicht aktuellen Fall unterbliebener Manuduktion unvertretener Beschuldigter (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 90, Paragraph 468, Rz 38) nur unter der Voraussetzung kommen, dass während der Hauptverhandlung über einen auf eine prozessleitende Verfügung gerichteten Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist.
Daher ist die vom Beschwerdeführer unter dem Grund der Z 4 vorgebrachte Kritik am Unterbleiben einer Vernehmung des Werner R***** als Zeugen angesichts dessen, dass er in der Hauptverhandlung weder selbst einen darauf abzielenden Antrag gestellt noch sich einem solchen eines Mitangeklagten angeschlossen hat (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 324), nicht zielführend.Daher ist die vom Beschwerdeführer unter dem Grund der Ziffer 4, vorgebrachte Kritik am Unterbleiben einer Vernehmung des Werner R***** als Zeugen angesichts dessen, dass er in der Hauptverhandlung weder selbst einen darauf abzielenden Antrag gestellt noch sich einem solchen eines Mitangeklagten angeschlossen hat vergleiche , Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 324), nicht zielführend.
Die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) weist unter Bezugnahme auf die Urteilsbeilage ./A darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch nach Anwerbung von Exporteuren noch selbst Ausfuhren durchführte. Der Beschwerde zuwider kann ein Widerspruch zur Feststellung, dass der Angeklagte nach Entfaltung seiner Akquirierungstätigkeit „praktisch keine" eigenen Exporte mehr durchführte (US 405), nicht erblickt werden. Die Tatrichter brachten mit dieser Wendung zum Ausdruck, dass es nach Anwerbung anderer Exporteure im Wesentlichen zur Einstellung der vom Beschwerdeführer selbst durchgeführten Exporte kam. Anderes geht aus der Urteilsbeilage ./A nicht hervor. Ein Widerspruch ist daher nicht gegeben.Die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) weist unter Bezugnahme auf die Urteilsbeilage ./A darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch nach Anwerbung von Exporteuren noch selbst Ausfuhren durchführte. Der Beschwerde zuwider kann ein Widerspruch zur Feststellung, dass der Angeklagte nach Entfaltung seiner Akquirierungstätigkeit „praktisch keine" eigenen Exporte mehr durchführte (US 405), nicht erblickt werden. Die Tatrichter brachten mit dieser Wendung zum Ausdruck, dass es nach Anwerbung anderer Exporteure im Wesentlichen zur Einstellung der vom Beschwerdeführer selbst durchgeführten Exporte kam. Anderes geht aus der Urteilsbeilage ./A nicht hervor. Ein Widerspruch ist daher nicht gegeben.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, es wäre grotesk, bei Kenntnis des kriminellen Systems selbst zu exportieren, ist nicht am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) unter Beachtung der aus Z 5 eröffneten Anfechtungsmöglichkeiten orientiert.Die Ansicht des Beschwerdeführers, es wäre grotesk, bei Kenntnis des kriminellen Systems selbst zu exportieren, ist nicht am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins,, 285 a Ziffer 2, StPO) unter Beachtung der aus Ziffer 5, eröffneten Anfechtungsmöglichkeiten orientiert.
Unberechtigt ist die Mängelrüge auch unter dem Gesichtspunkt eingewendeter Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall). Die Verantwortung des Angeklagten, wegen fehlender Bonität zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer keine Exporte mehr durchgeführt zu haben, wird im Urteil erwähnt.Unberechtigt ist die Mängelrüge auch unter dem Gesichtspunkt eingewendeter Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall). Die Verantwortung des Angeklagten, wegen fehlender Bonität zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer keine Exporte mehr durchgeführt zu haben, wird im Urteil erwähnt.
Dieser Darstellung folgten die Tatrichter jedoch nicht, indem sie ohne Widerspruch zu den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (Z 5 vierter Fall) davon ausgingen, dass eine Kontobelastung gar nicht zu erwarten war, weil der Angeklagte wie erwähnt nach Akquirierung anderer Exporteure „praktisch" keine eigenen Exporte mehr durchführte (US 405).Dieser Darstellung folgten die Tatrichter jedoch nicht, indem sie ohne Widerspruch zu den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (Ziffer 5, vierter Fall) davon ausgingen, dass eine Kontobelastung gar nicht zu erwarten war, weil der Angeklagte wie erwähnt nach Akquirierung anderer Exporteure „praktisch" keine eigenen Exporte mehr durchführte (US 405).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen fand auch das Risiko des Exporteurs Berücksichtigung im Urteil. Es wurde von den Tatrichtern sogar als hoch eingestuft. Dazu wurde im Urteil weiters festgehalten, dass der Angeklagte danach trachtete, das hohe Risiko der Verweigerung der Auszahlung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge auf von ihm gewonnene Exporteure abzuwälzen (US 405).
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst der Beschwerdeführer ohne Konkretisierung seines Vorbringens Feststellungen „zur objektiven, insbesondere aber zur subjektiven Tatseite". Damit entspricht er nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung der nach seiner Ansicht Nichtigkeit bewirkenden Umstände (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst der Beschwerdeführer ohne Konkretisierung seines Vorbringens Feststellungen „zur objektiven, insbesondere aber zur subjektiven Tatseite". Damit entspricht er nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung der nach seiner Ansicht Nichtigkeit bewirkenden Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins,, 285 a Ziffer 2, StPO).
Im Übrigen ergibt sich aus den durch den Urteilsspruch verdeutlichten Gründen (va US 260 f, 403 ff), dass der Angeklagte mit Bereicherungs- und Schädigungswillen eine Vielzahl von Exporteuren um in Wahrheit nicht abzugsfähige „Vorsteuer" betrog und zu betrügen versuchte (Schuldspruch Punkte I.A.3.1, I.D.4.1, I.D.5.1, I.F.2.), sich als Mitglied an einer kriminellen Organisation beteiligte (III.A.14.) und, was die Finanzvergehen betrifft, den Verkürzungserfolg nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt (XIX.A. und XIX.B.).Im Übrigen ergibt sich aus den durch den Urteilsspruch verdeutlichten Gründen (va US 260 f, 403 ff), dass der Angeklagte mit Bereicherungs- und Schädigungswillen eine Vielzahl von Exporteuren um in Wahrheit nicht abzugsfähige „Vorsteuer" betrog und zu betrügen versuchte (Schuldspruch Punkte römisch eins.A.3.1, römisch eins.D.4.1, römisch eins.D.5.1, römisch eins.F.2.), sich als Mitglied an einer kriminellen Organisation beteiligte (römisch drei.A.14.) und, was die Finanzvergehen betrifft, den Verkürzungserfolg nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt (römisch neunzehn.A. und römisch neunzehn.B.).
Weshalb die Feststellungen für die rechtliche Beurteilung nicht ausreichen sollen, legt die Rechtsrüge nicht dar.
Im Gegensatz zu den Konstatierungen, wonach die Anwerber von Exporteuren, somit auch der Angeklagte, die Exporteure durch Vorspiegelung der Übereinstimmung gelieferter und fakturierter Produkte und der Berechtigung zur Vorsteuerrückvergütung zur Bezahlung der Umsatzsteuer an den Zwischenhändler verleiteten, wodurch die Exporteure am Vermögen unmittelbar geschädigt wurden (US 239 f, 138), geht die weitere Rechtsrüge (gestützt auf Z 9 lit b) davon aus, dass der Schaden ursprünglich bei der „Finanz" eingetreten und erst später an die Exporteure überwälzt worden sei.Im Gegensatz zu den Konstatierungen, wonach die Anwerber von Exporteuren, somit auch der Angeklagte, die Exporteure durch Vorspiegelung der Übereinstimmung gelieferter und fakturierter Produkte und der Berechtigung zur Vorsteuerrückvergütung zur Bezahlung der Umsatzsteuer an den Zwischenhändler verleiteten, wodurch die Exporteure am Vermögen unmittelbar geschädigt wurden (US 239 f, 138), geht die weitere Rechtsrüge (gestützt auf Ziffer 9, Litera b,) davon aus, dass der Schaden ursprünglich bei der „Finanz" eingetreten und erst später an die Exporteure überwälzt worden sei.
Daher beruht der Einwand, einem Schuldspruch des Angeklagten wegen Betrugs sei die Bestimmung des § 22 Abs 2 FinStrG entgegen gestanden, auf einer urteilsfremden Grundlage. Bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist jedoch stets an den im Urteil getroffenen Konstatierungen festzuhalten.Daher beruht der Einwand, einem Schuldspruch des Angeklagten wegen Betrugs sei die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG entgegen gestanden, auf einer urteilsfremden Grundlage. Bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist jedoch stets an den im Urteil getroffenen Konstatierungen festzuhalten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred Z***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (§ 35 Abs 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred Z***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Über die Berufungen der Angeklagten Ing. Karl P*****, Johann S*****, Elfriede L*****, Karl St*****, Walter Me***** und Alfred Z***** ist vom Obersten Gerichtshof in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden (Ratz in WK-StPO § 285 i Rz 1).Über die Berufungen der Angeklagten Ing. Karl P*****, Johann S*****, Elfriede L*****, Karl St*****, Walter Me***** und Alfred Z***** ist vom Obersten Gerichtshof in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden (Ratz in WK-StPO Paragraph 285, i Rz 1).
Die mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden zum Teil (nämlich im Hinblick auf die Qualifikation nach § 148 StGB) erfolgreichen Angeklagten Silvia P*****-J***** und Helmut M***** waren mit ihren Berufungen - letzterer nur in Ansehung des nach dem StGB ergangenen Strafausspruches - ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung, soweit sie diese beiden Angeklagten betrifft, auf die Teilkassation zu verweisen.Die mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden zum Teil (nämlich im Hinblick auf die Qualifikation nach Paragraph 148, StGB) erfolgreichen Angeklagten Silvia P*****-J***** und Helmut M***** waren mit ihren Berufungen - letzterer nur in Ansehung des nach dem StGB ergangenen Strafausspruches - ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung, soweit sie diese beiden Angeklagten betrifft, auf die Teilkassation zu verweisen.
Die von der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich des Angeklagten Wolfgang Mü***** angemeldete Berufung (ON 786) war im Hinblick auf den Freispruch dieses Angeklagten (gemäß § 259 Z 3 StPO) als unzulässig zurückzuweisen.Die von der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich des Angeklagten Wolfgang Mü***** angemeldete Berufung (ON 786) war im Hinblick auf den Freispruch dieses Angeklagten (gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO) als unzulässig zurückzuweisen.
Als unzulässig erwiesen sich aber auch die Berufungen der Angeklagten Gerhard L***** und Erich Mat***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Sabine A*****.
Gerhard L***** und Erich Mat***** wurden vom Erstgericht zu Strafen nach dem StGB und nach dem FinStrG verurteilt. Im Hinblick auf die Mehrheit von Strafaussprüchen waren sie gemäß § 294 Abs 2 vierter Satz StPO verpflichtet, bei Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift deutlich und bestimmt zu erklären, gegen welche Sanktion(en) sich das Rechtsmittel richtet. Mangels der gebotenen Erklärung war ihre Berufung als unzulässig zurückzuweisen (Ratz in WK-StPO § 294 Rz 10, 13).Gerhard L***** und Erich Mat***** wurden vom Erstgericht zu Strafen nach dem StGB und nach dem FinStrG verurteilt. Im Hinblick auf die Mehrheit von Strafaussprüchen waren sie gemäß Paragraph 294, Absatz 2, vierter Satz StPO verpflichtet, bei Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift deutlich und bestimmt zu erklären, gegen welche Sanktion(en) sich das Rechtsmittel richtet. Mangels der gebotenen Erklärung war ihre Berufung als unzulässig zurückzuweisen (Ratz in WK-StPO Paragraph 294, Rz 10, 13).
Die Staatsanwaltschaft meldete zwar bezüglich aller Angeklagter Berufung an und erklärte auch einleitend in der schriftlichen Ausführung des Rechtsmittels, dass dieses „hinsichtlich sämtlicher Verurteilter" ergriffen wurde. Dem ausdrücklichen Vorbringen zufolge bekämpft sie aber gezielt nur „die zu geringe Höhe der wegen Betruges verhängten Freiheitsstrafen" (ON 891).
Demnach hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Sabine A*****, die ausschließlich des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 zweiter Fall StGB (aF) schuldig erkannt wurde, nicht erklärt, in welcher Richtung sie den diese Angeklagte betreffenden Strafausspruch bekämpft. Insoweit war ihre Berufung daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 294 Abs 4 StPO; RIS-Justiz RS0100560; Ratz in WK-StPO § 294 Rz 13).Demnach hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Sabine A*****, die ausschließlich des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, zweiter Fall StGB (aF) schuldig erkannt wurde, nicht erklärt, in welcher Richtung sie den diese Angeklagte betreffenden Strafausspruch bekämpft. Insoweit war ihre Berufung daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 4, StPO; RIS-Justiz RS0100560; Ratz in WK-StPO Paragraph 294, Rz 13).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.