Die dagegen vom Angeklagten Stephan E***** aus Z 4, 8 und 9 des § 345 Abs 1 StPO erhobene, jedoch verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß §§ 285a Z 1, 285b Abs 1, 344 StPO als unzulässig zurückzuweisen.Die dagegen vom Angeklagten Stephan E***** aus Ziffer 4, 8 und 9 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene, jedoch verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß Paragraphen 285 a, Ziffer eins, 285 b, Absatz eins, 344, StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Der gemäß § 41 Abs 2 StPO dem Beschwerdeführer beigegebene Verteidiger meldete mit am 10. Dezember 2001, somit rechtzeitig, zur Post gegebener Eingabe "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" an, ohne einen der in § 345 Abs 1 Z 1 bis 13 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen. Am 25. März 2002 übernahm der Verteidiger eine Urteilsausfertigung (s Rückschein weiß S 305/VII), womit die vierwöchige Ausführungsfrist (§§ 285 Abs 1, 344 StPO) in Lauf gesetzt wurde, welche am 22. April 2002, 24.00 Uhr, endete. Die erst am nächsten Tag, dem 23. April 2002, zur Post gegebene und am 24. April 2002 beim Erstgericht eingelangte Rechtsmittelausführung (ON 76/VII) ist daher verspätet. Die in einer Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur angeführten Daten (Zustellung der Urteilsausfertigung am 26. März 2002, Postaufgabe der Rechtsmittelschrift am 22. April 2002) widersprechen der eindeutigen Aktenlage.Der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO dem Beschwerdeführer beigegebene Verteidiger meldete mit am 10. Dezember 2001, somit rechtzeitig, zur Post gegebener Eingabe "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" an, ohne einen der in Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins bis 13 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen. Am 25. März 2002 übernahm der Verteidiger eine Urteilsausfertigung (s Rückschein weiß S 305/VII), womit die vierwöchige Ausführungsfrist (Paragraphen 285, Absatz eins, 344, StPO) in Lauf gesetzt wurde, welche am 22. April 2002, 24.00 Uhr, endete. Die erst am nächsten Tag, dem 23. April 2002, zur Post gegebene und am 24. April 2002 beim Erstgericht eingelangte Rechtsmittelausführung (ON 76/VII) ist daher verspätet. Die in einer Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur angeführten Daten (Zustellung der Urteilsausfertigung am 26. März 2002, Postaufgabe der Rechtsmittelschrift am 22. April 2002) widersprechen der eindeutigen Aktenlage.
Anstatt die angemeldete, aber nicht fristgerecht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E***** nach § 285a Z 1 iVm § 285b Abs 1, § 344 StPO zurückzuweisen, legte die Vorsitzende des Jugendgeschworenengerichtes die Akten dem Obersten Gerichtshof vor. Die unzulässige, weil verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß §§ 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, zumal dem bekämpften Urteil auch nicht ein von Amts wegen wahrzunehmender, sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkender Nichtigkeitsgrund anhaftet (§§ 290 Abs 1, 344 StPO).Anstatt die angemeldete, aber nicht fristgerecht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E***** nach Paragraph 285 a, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 285 b, Absatz eins,, Paragraph 344, StPO zurückzuweisen, legte die Vorsitzende des Jugendgeschworenengerichtes die Akten dem Obersten Gerichtshof vor. Die unzulässige, weil verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, zumal dem bekämpften Urteil auch nicht ein von Amts wegen wahrzunehmender, sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkender Nichtigkeitsgrund anhaftet (Paragraphen 290, Absatz eins, 344, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§ 498 Abs 3 StPO) der Angeklagten Jürgen O*****, Stephan E***** und Mario H***** das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§§ 285i, 344 StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) der Angeklagten Jürgen O*****, Stephan E***** und Mario H***** das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung die Stellungnahme der Generalprokuratur als mangelhaft ausgeführt kritisiert, weil sie nicht darlege, aus welchen Gründen sie die Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet ausgeführt erachte, genügt der Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl ua Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588), der eine gleichartige, ebenfalls nicht näher begründete Stellungnahme der Generalprokuratur nicht zu beanstanden fand, sondern aus Gründen der Waffengleichheit deren Zustellung jedenfalls an die Verteidigung für erforderlich erklärt, welcher es dann anheimgestellt ist, in Überlegungen einzutreten, ob und welche Reaktion darauf erfolgen soll (15 Os 21, 22/98, 15 Os 163/99 uam).Soweit der Beschwerdeführer in seiner gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung die Stellungnahme der Generalprokuratur als mangelhaft ausgeführt kritisiert, weil sie nicht darlege, aus welchen Gründen sie die Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet ausgeführt erachte, genügt der Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vergleiche ua Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588), der eine gleichartige, ebenfalls nicht näher begründete Stellungnahme der Generalprokuratur nicht zu beanstanden fand, sondern aus Gründen der Waffengleichheit deren Zustellung jedenfalls an die Verteidigung für erforderlich erklärt, welcher es dann anheimgestellt ist, in Überlegungen einzutreten, ob und welche Reaktion darauf erfolgen soll (15 Os 21, 22/98, 15 Os 163/99 uam).