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Entscheidung 15 Os 61/02×

Entscheidung 15 Os 61/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os61/02

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jürgen O***** und weitere Angeklagte, wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten Stefan E***** vom 20. August 2002, GZ 15 Os 61/02-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27. Juni 2002, GZ 15 Os 61/02-9, wird aufgehoben.

Über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Stefan E*****, über die Berufungen der Angeklagten Jürgen O***** und Mario H***** sowie über deren Beschwerden (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) wird in einem gesondert anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten Beschluss wies der Oberste Gerichtshof die vom Angeklagten Stefan E***** gegen das Urteil des Jugendgeschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 7. Dezember 2001, GZ 22 römisch fünf r 1037/00-67, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer eins, 344, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurück, weil die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht fristgerecht bei Gericht überreicht und in der Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnet worden seien.

In seiner Eingabe vom 20. August 2002, GZ 15 Os 61/02-11, bringt Stefan E***** unter Vorlage einer Kopie des Postaufgabescheins vom 22. April 2002, 17 Uhr, vor, die Rechtsmittelschrift sei vom Verteidiger rechtzeitig der Post übergeben worden. Er beantragte daher, den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und über seine Rechtsmittel inhaltlich abzusprechen.

Rechtliche Beurteilung

Diesem Antrag war Folge zu geben und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 352, ff StPO zu reassumieren vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 352, E 2, 4 mwN; 11 Os 187/96 uva).

Der bezeichnete Beschluss entsprach im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Aktenlage. Die zum Vorbringen des Angeklagten vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 285 f, StPO durchgeführten Erhebungen ergaben, dass die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wohl am 22. April 2002 (möglicherweise erst nach Schließung des Aufgabepostamtes um 17 Uhr) und somit rechtzeitig zur Post gegeben und der Postaufgabeschein dementsprechend abgestempelt, die Postsendung jedoch erst am folgenden Tag (23. April 2000 - laut Poststempel auf dem Kuvert) erfasst, maschinell abgestempelt und weitergeleitet wurde (s. AV vom 27. August 2002 S 35 des Os-Aktes).

In Kenntnis dieses Umstandes hätte der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E***** seinerzeit nicht zurückgewiesen, sondern sie einer Sachentscheidung zugeführt. In entsprechender Anwendung des Paragraph 358, StPO war daher der Beschluss über die Zurückweisung aufzuheben.

Anmerkung

E67709 15Os61.02-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00061.02.1017.000

Dokumentnummer

JJT_20021017_OGH0002_0150OS00061_0200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0100090 Rechtssatz 1982 – zuletzt 28.11.2002Strafrecht
Einschränkung der Entscheidung auf die Nichtigkeitsbeschwerde infolge Abwesenheit sowohl des (in Haft befindlichen) Angeklagten als auch des ordnungsgemäß geladenen Verteidigers vom Gerichtstag.
RS0100745 Rechtssatz 1981 – zuletzt 29.10.2013Strafrecht
Die Rechtsbelehrung hat den durch die Fragen gesteckten Rahmen nicht zu überschreiten (RZ 1967,148, EvBl 1968/33).
RS0101003 Rechtssatz 1956 – zuletzt 21.04.2026Strafrecht
Widersprechend ist der Wahrspruch, wenn er Tatsachen feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen.
RS0101052 Rechtssatz 1949 – zuletzt 28.08.2018Strafrecht
Ist der OGH bei Zurückweisung der Berufung als verspätet von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, so kann nach Analogie der §§ 352 ff StPO insbesondere in entsprechender Anwendung des § 358 StPO vorgegangen werden, wobei Art I des EGStPO e …
RS0101085 Rechtssatz 1977 – zuletzt 12.11.2025Strafrecht
Eine Rechtsbelehrung zu einer nicht gestellten Frage ist nicht zu erteilen. Eine solche Belehrung ist überflüssig. Solche überflüssigen Ausführungen machen eine Rechtsbelehrung jedoch nicht zu einer unrichtigen im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs …
RS0101131 Rechtssatz 1983 – zuletzt 17.10.2002Strafrecht
§§ 352 ff StPO analoge Anwendung im Falle der Reassumierung. (Im gleichen Sinn : EvBl 1979/183; 13 Os 145/79; 11 Os 55/81).
RS0101841 Rechtssatz 1992 – zuletzt 25.02.2025Strafrecht
Weisungen dürfen nicht in das Urteil aufgenommen werden.
RS0117048 Rechtssatz 2002 – zuletzt 12.11.2025Strafrecht
Ein nichtigkeitsbegründender Ausschluss der Öffentlichkeit kann - selbst ohne formellen Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 229 Abs 1 StPO - auch durch faktische Hinderung Interessierter, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, verwirklicht werden.
RS0117049 Rechtssatz 2002 – zuletzt 07.06.2005Strafrecht
Ob in der Hauptverhandlung eine der in §345 Abs1 Z4 StPO genannten Vorschriften verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, kann nur nach dem Verhalten des zur Vermeidung des Fehlers verpflich …