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Entscheidung 18 OCg 3/24a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

18OCg3/24a

Entscheidungsdatum

05.11.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in der Rechtssache der klagenden Partei *, a.s., *, Slowakei, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei * S.p.A., *, Italien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 627.874,97 EUR),

römisch eins. durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf vorläufige Aufhebung beziehungsweise Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des Vienna International Arbitral Centre vom 19. September 2024 zu ARB-5759 wird zurückgewiesen.

römisch zwei. durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden den

Beschluss

gefasst:

Der klagenden Partei wird zur Deckung der voraussichtlich anfallenden Dolmetschkosten für die nach der EuZVO 2020 erforderlichen Übersetzungen (insb der Klage und des Auftrags zur Klagebeantwortung) der Erlag eines Kostenvorschusses von 1.000 EUR binnen 4 Wochen aufgetragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu römisch eins.: Antrag auf vorläufige Aufhebung/Aufschiebung der Vollstreckbarkeit

[1]           1. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Schiedsspruchs des Vienna International Arbitral Centre vom 19. 9. 2024 zu ARB-5759 und beantragt zudem die vorläufige Aufhebung beziehungsweise Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs.

[2] 2. Da die Klage auf gerichtliche Aufhebung eines Schiedsspruchs nach Paragraph 611, ZPO funktionell eine Art Rechtsmittelklage ist, schiebt weder die Frist zur Erhebung der Klage noch diese selbst die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs hinaus (ErläutRV 1158 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 24, ). Wohl kann während eines anhängigen Exekutionsverfahrens nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, EO ein Antrag auf Aufschiebung der Exekution gestellt werden (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 Paragraph 611, ZPO Rz 205; Plavec in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 611, ZPO Rz 75). Bei erfolgreicher Aufhebungsklage ist die Exekution sodann nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO einzustellen. Ein derartiger Aufschiebungsantrag liegt hier nicht vor.

[3]           3. Für eine vorläufige Aufhebung oder Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs besteht demgegenüber keine Rechtsgrundlage, sodass der Antrag der Klägerin zurückzuweisen war.

Zu römisch zwei. (Kostenvorschuss):

[4] 4. Für Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ist die EuZVO 2020 anwendbar vergleiche 18 OCg 4/20t). Nach Artikel 12, Absatz eins, EuZVO 2020 kann der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn dieses nicht in einer in Artikel 12, Absatz eins, EuZVO 2020 genannten Sprachen übersetzt ist.

[5] 5. Um einer (weiteren) Verfahrensverzögerung durch eine mögliche Annahmeverweigerung der Beklagten vorzubeugen, ist die Beauftragung der Übersetzung der erforderlichen Schriftstücke beabsichtigt vergleiche auch 18 OCg 4/20t). Bei einem Verfahren vor einem österreichischen Prozessgericht ist die Übersetzung nämlich vom Gericht zu beauftragen. Es entspricht auch dem System des Amtsbetriebs nach der ZPO, dass allein das Gericht zu entscheiden hat, ob die Zustellung mit oder ohne Übersetzung erfolgt (18 OCg 4/20t mwN).

[6] 6. In bürgerlichen Rechtssachen soll das Gericht, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die Vornahme jeder mit Kosten verbundenen Amtshandlung von dem Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen, wenn die Partei, welche die Amtshandlung beantragt oder in deren Interesse sie vorzunehmen ist, nicht die Verfahrenshilfe genießt (Paragraph 3, GEG). Die Zustellung der Klage an die Beklagte liegt im Interesse der Klägerin, weshalb ihr ein Vorschuss für die voraussichtlich anfallenden Gebühren eines Übersetzers aufzutragen war.

Textnummer

E144477

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:018OCG00003.24A.1105.000

Im RIS seit

02.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Dokumentnummer

JJT_20241105_OGH0002_018OCG00003_24A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0046052 Rechtssatz 1993 – zuletzt 03.07.2026
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Ablehnungsregeln sollen den Parteien keineswegs die Möglichkeit bieten, sich eines ihnen nicht genehm erscheinenden Richters zu entledigen.
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