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Entscheidung 1 Ob 121/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob121/09i

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Melchior Bechter, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Dr. Rainer S*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen 72.100 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Feldkirch mit dem Auftrag übersendet, gemäß Paragraph 18, Absatz 2, ZPO über den von der beklagten Partei gestellten Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention der Republik Österreich zu verhandeln und zu entscheiden.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss verkündete die klagende Partei dem Landeshauptmann von Vorarlberg sowie der Republik Österreich den Streit und forderte diese auf, im anhängigen Verfahren auf ihrer Seite als Nebenintervenienten beizutreten. Die Republik Österreich kam dieser Aufforderung nach und erklärte in ihrem am 27. April 2009 zur Post gegebenen Revisionsrekurs den Beitritt als Nebenintervenientin auf Klagsseite. Dieses Rechtsmittel wurde der beklagten Partei am 30. April 2009 zugestellt. In ihrer am 22. Mai 2009 zur Post gegebenen und an das Erstgericht (das Landesgericht Feldkirch) gerichteten Revisionsrekursbeantwortung stellte die beklagte Partei den Antrag auf Zurückweisung des Revisionsrekurses der „erklärten Nebenintervenientin“ mangels Vorliegens des „rechtlichen Interventionsinteresses“. Inhaltlich ist dieser Antrag so zu verstehen, dass die Nebenintervention der Republik Österreich zurückgewiesen werden möge.

Am 2. Juni 2009 legte das Landesgericht Feldkirch den Akt im Wege des Oberlandesgerichts Innsbruck dem Obersten Gerichtshof vor, wo er am 15. Juni 2009 einlangte.

Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Verfahrens - auch noch im Berufungs- und Revisionsverfahren - erklärt werden. Sie ist jedenfalls solange möglich, als die Hauptsache noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Beitrittserklärung des Nebenintervenienten ist bei jenem Gericht (jener Instanz) einzubringen, bei dem das Verfahren anhängig ist; dieses ist für das Interventionsverfahren funktionell zuständig und hat auch über einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention zu entscheiden (5 Ob 2087/96i). Im gegenständlichen Fall kommt diese Entscheidungskompetenz dem Landesgericht Feldkirch zu, weil das Rekursverfahren bereits beendet war, als die Nebenintervention erklärt wurde, das Revisionsrekursverfahren beim Obersten Gerichtshof mangels Aktenvorlage aber noch nicht anhängig war (Schubert in Fasching/Konecny2, Paragraph 18, ZPO Rz 7, 9). Das Verfahren befand sich somit in einem Stadium, in dem die nächsten Schritte beim Erstgericht und von diesem zu setzen waren (Paragraph 505, Absatz eins,, Paragraph 507, Absatz eins, ZPO).

Das Erstgericht wird demnach über den Zurückweisungsantrag mündlich zu verhandeln und über die Zulässigkeit der Nebenintervention zu entscheiden haben (5 Ob 2087/96i; Schubert aaO). Erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Zwischenverfahrens sind die Akten neuerlich vorzulegen.

Textnummer

E94645

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00121.09I.0908.000

Im RIS seit

03.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010

Dokumentnummer

JJT_20090908_OGH0002_0010OB00121_09I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0049948 Rechtssatz 17.02.1982Zivilrecht
Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheit …
RS0049962 Rechtssatz 18.11.1981Zivilrecht
Rechtswidriges Organhandeln im Sinne des AHG besteht gerade darin, dass das Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten handelt, sodass der Rechtsträger, für den gehandelt wurde, häufig in dem weiten Sinn, den der Verfassungsgerichtshof in ständiger …
RS0049972 Rechtssatz 18.02.1981Zivilrecht
Die vielfältigen Formen der Erfüllung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben durch Private werden von der Verwaltungsrechtslehre in Beleihung sowie die Indienstnahme und Partizipation unterteilt, welcher Terminologie sich auch der VfGH angeschlossen zu haben sche …
RS0049981 Rechtssatz 20.05.1981Zivilrecht
Das Organ eines Rechtsträgers ist auch dann in Vollziehung der Gesetze tätig, wenn es das Gegenteil dessen tut, was seine dienstliche Pflicht ist, und unter dem Anschein hoheitlichen Handelns Schaden zufügt. Der Staat muss den äußeren Anschein gelten lassen …
RS0050075 Rechtssatz 02.06.1982Zivilrecht
Für die Abgrenzung der Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze und einer privaten kommt es darauf an, ob zwischen der Erfüllung von Aufgaben hoheitlicher Dienstsetzung (hier: Teilnahme an einer dienstlichen Schisportveranstaltung der Gendarmerie) und der schäd …
RS0050139 Rechtssatz 16.02.1994Zivilrecht
§ 9 Abs 5 AHG verwehrt dem Geschädigten den Rechtsweg für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen das Organ auch dann, wenn der Kläger seine Ansprüche in erster Linie auf die allgemeine Schadenersatzpflicht (§§ 1295 ff ABGB) stützt.
RS0057211 Rechtssatz 29.05.1995Zivilrecht
Die Beitrittserklärung ist bei jener Instanz einzubringen, bei der die Rechtssache anhängig ist.
RS0082339 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Diese Bestimmung ist in der Frage der Rechtsträgerhaftung "lex specialis", also eine abschließende Regelung des Rechtsgebiets der Haftung von Rechtsträgern für ihre Organe einschließlich von beliehenen Unternehmen, zu den schadenersatzrechtlichen Bestimmung …
RS0087676 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ kommt es nicht darauf an, ob die Klage ausdrücklich auf das AHG oder ausdrücklich nicht darauf gestützt wird. Für die prozessualen Konsequenzen der Bejahu …
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