Vorweg ist auf den in der Revision geltend gemachten Verfahrensmangel einzugehen, ein Mitglied des Berufungssenats sei vor seiner Ernennung zum Berufungsgericht als Rechtsmittelrichter mit dem über die Entschädigungshöhe abgeführten Außerstreitverfahren befasst gewesen. Es liege zwar kein Nichtigkeitsgrund im Sinn des § 20 Abs 5 JN vor, jedoch sei von der Befangenheit des Richters auszugehen und das Verfahren insoweit mangelhaft.Vorweg ist auf den in der Revision geltend gemachten Verfahrensmangel einzugehen, ein Mitglied des Berufungssenats sei vor seiner Ernennung zum Berufungsgericht als Rechtsmittelrichter mit dem über die Entschädigungshöhe abgeführten Außerstreitverfahren befasst gewesen. Es liege zwar kein Nichtigkeitsgrund im Sinn des Paragraph 20, Absatz 5, JN vor, jedoch sei von der Befangenheit des Richters auszugehen und das Verfahren insoweit mangelhaft.
Nach dem Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 28. 2. 2000 (ON 14) wurde mit den Parteien ausdrücklich erörtert, dass ein Mitglied des Berufungssenats seinerzeit an den Rechtsmittelentscheidungen im Außerstreitverfahren mitgewirkt habe. Dass dieser Richter sodann von einer der beiden Parteien als befangen abgelehnt worden wäre, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Ablehnungsgründe grundsätzlich nur über Parteienantrag wahrzunehmen (SZ 70/260; 3 Ob 2390/96h ua) und sofort nach ihrem Bekanntwerden und nicht erst in dem vom Ablehnungswerber nach prozesstaktischen Kriterien als richtig angesehenen Zeitpunkt vorzubringen (1 Ob 90/97k; 1 Ob 154/99d ua). Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar, sodass es untergeht, wenn es die Partei nicht nach Bekanntwerden des Grundes, aus dem die Besorgnis der Befangenheit entsteht, unverzüglich geltend macht (RZ 1975/1; 1 Ob 90/97k; 6 Ob 40/99x ua). Da sich die Revisionswerber somit ihres Ablehnungsrechts verschwiegen haben, muss nicht mehr näher darauf eingegangen werden, dass ein Ablehnungsgrund nach Lehre und Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn der Richter in einem gleichgelagerten Prozess gegen die ablehnende Partei entschieden hat (Fasching, LB2 Rz 164; Kuderna, ASGG2 § 34 Erl. 1; ArbSlg 11.218).Nach dem Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 28. 2. 2000 (ON 14) wurde mit den Parteien ausdrücklich erörtert, dass ein Mitglied des Berufungssenats seinerzeit an den Rechtsmittelentscheidungen im Außerstreitverfahren mitgewirkt habe. Dass dieser Richter sodann von einer der beiden Parteien als befangen abgelehnt worden wäre, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Ablehnungsgründe grundsätzlich nur über Parteienantrag wahrzunehmen (SZ 70/260; 3 Ob 2390/96h ua) und sofort nach ihrem Bekanntwerden und nicht erst in dem vom Ablehnungswerber nach prozesstaktischen Kriterien als richtig angesehenen Zeitpunkt vorzubringen (1 Ob 90/97k; 1 Ob 154/99d ua). Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar, sodass es untergeht, wenn es die Partei nicht nach Bekanntwerden des Grundes, aus dem die Besorgnis der Befangenheit entsteht, unverzüglich geltend macht (RZ 1975/1; 1 Ob 90/97k; 6 Ob 40/99x ua). Da sich die Revisionswerber somit ihres Ablehnungsrechts verschwiegen haben, muss nicht mehr näher darauf eingegangen werden, dass ein Ablehnungsgrund nach Lehre und Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn der Richter in einem gleichgelagerten Prozess gegen die ablehnende Partei entschieden hat (Fasching, LB2 Rz 164; Kuderna, ASGG2 Paragraph 34, Erl. 1; ArbSlg 11.218).
Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 9. 10. 1997 steht die rechtswidrige Vorgangsweise von Organen des beklagten Rechtsträgers bindend fest (SZ 62/6; 1 Ob 33/95). Zu prüfen bleibt jedoch, ob diese Organe schuldhaft handelten. Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (SZ 63/106; SZ 65/125; SZ 66/77 uva). Im Bereich der Rechtsanwendung schließt aber nicht jedes objektiv unrichtige Organverhalten auch schon das amtshaftungsbegründende Verschulden ein. Amtshaftung scheidet dann aus, wenn die Entscheidung des Organs auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig sind, die Tragweite ihres Wortlauts unklar ist und höchstgerichtliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung steht (SZ 63/106; SZ 65/125; AnwBl 1994, 902; 1 Ob 302/99i; 1 Ob 98/00v uva).Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 9. 10. 1997 steht die rechtswidrige Vorgangsweise von Organen des beklagten Rechtsträgers bindend fest (SZ 62/6; 1 Ob 33/95). Zu prüfen bleibt jedoch, ob diese Organe schuldhaft handelten. Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (SZ 63/106; SZ 65/125; SZ 66/77 uva). Im Bereich der Rechtsanwendung schließt aber nicht jedes objektiv unrichtige Organverhalten auch schon das amtshaftungsbegründende Verschulden ein. Amtshaftung scheidet dann aus, wenn die Entscheidung des Organs auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig sind, die Tragweite ihres Wortlauts unklar ist und höchstgerichtliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung steht (SZ 63/106; SZ 65/125; AnwBl 1994, 902; 1 Ob 302/99i; 1 Ob 98/00v uva).
Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist aber stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Der Umstand, dass vom Obersten Gerichtshof ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt noch nicht beurteilt wurde, begründet für sich allein noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (4 Ob 155/97s; 1 Ob 60/98z; 1 Ob 302/99i). Eine auffallende Fehlbeurteilung der Frage nach der Vertretbarkeit der im Anlassverfahren geäußerten Rechtsansicht über die Zuständigkeit der Bergbehörde durch die Vorinstanzen liegt nicht vor:Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist aber stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Der Umstand, dass vom Obersten Gerichtshof ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt noch nicht beurteilt wurde, begründet für sich allein noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (4 Ob 155/97s; 1 Ob 60/98z; 1 Ob 302/99i). Eine auffallende Fehlbeurteilung der Frage nach der Vertretbarkeit der im Anlassverfahren geäußerten Rechtsansicht über die Zuständigkeit der Bergbehörde durch die Vorinstanzen liegt nicht vor:
Gemäß § 2 Abs 1 BergG 1975 galt dieses Gesetz unter anderem auch für das unterirdische behälterlose Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe. § 1 Z 4 dieses Gesetzes bezeichnete als "Speichern" das Einbringen mineralischer Rohstoffe in gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in geologische Strukturen und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Nach § 145 BergG 1975 war unter einer Bergbauanlage jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist. Ausgehend von dieser Gesetzeslage führen die Erläuternden Bemerkungen zur RV zum Rohrleitungsgesetz (1517 BlgNR 13. GP, 14) aus, dass in Österreich nach der geltenden Rechtslage Rohrleitungen für Erdöl, die von einem Unternehmen betrieben werden, welches Erdöl fördert, der Regelung durch die bergrechtlichen Vorschriften unterworfen seien (in diesem Sinne auch Heinl/Loebenstein/Verosta, Das österreichische Recht Anm 2 zu § 1 Rohrleitungsgesetz). Dieser weiten Interpretation des Anwendungsbereichs des Berggesetzes folgte offenkundig auch der Verwaltungsgerichtshof, der es in seinem Erkenntnis vom 27. 6. 1995, GZ 95/04/0031, nicht für ausgeschlossen hielt, dass ein Magazinzubau mit Öllager Zwecken der in die Zuständigkeit der Bergbehörde fallenden Aufbereitung zu dienen bestimmt sei. Diese Rechtsansicht wurde in dem - im Übrigen erst nach der hier maßgeblichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergangenen - Erkenntnis vom 17. 4. 1998, GZ 96/04/0293, fortgeschrieben, wonach die dem Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe dienende und mit diesem in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehende "Verkehrserschließung" des betreffenden Grundstücks durch Errichtung einer Zufahrtsstraße als eine mit dem Gewinnen dieser Rohstoffe zusammenhängende bzw begleitende Tätigkeit im Sinn des § 1 Z 2 BergG anzusehen sei. Offenbar gerade deshalb verweist der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis auch ausdrücklich auf die von seiner Rechtsansicht zumindest teilweise abweichende "Praxis" in Österreich.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BergG 1975 galt dieses Gesetz unter anderem auch für das unterirdische behälterlose Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe. Paragraph eins, Ziffer 4, dieses Gesetzes bezeichnete als "Speichern" das Einbringen mineralischer Rohstoffe in gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in geologische Strukturen und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Nach Paragraph 145, BergG 1975 war unter einer Bergbauanlage jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist. Ausgehend von dieser Gesetzeslage führen die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Rohrleitungsgesetz (1517 BlgNR 13. GP, 14) aus, dass in Österreich nach der geltenden Rechtslage Rohrleitungen für Erdöl, die von einem Unternehmen betrieben werden, welches Erdöl fördert, der Regelung durch die bergrechtlichen Vorschriften unterworfen seien (in diesem Sinne auch Heinl/Loebenstein/Verosta, Das österreichische Recht Anmerkung 2 zu Paragraph eins, Rohrleitungsgesetz). Dieser weiten Interpretation des Anwendungsbereichs des Berggesetzes folgte offenkundig auch der Verwaltungsgerichtshof, der es in seinem Erkenntnis vom 27. 6. 1995, GZ 95/04/0031, nicht für ausgeschlossen hielt, dass ein Magazinzubau mit Öllager Zwecken der in die Zuständigkeit der Bergbehörde fallenden Aufbereitung zu dienen bestimmt sei. Diese Rechtsansicht wurde in dem - im Übrigen erst nach der hier maßgeblichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergangenen - Erkenntnis vom 17. 4. 1998, GZ 96/04/0293, fortgeschrieben, wonach die dem Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe dienende und mit diesem in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehende "Verkehrserschließung" des betreffenden Grundstücks durch Errichtung einer Zufahrtsstraße als eine mit dem Gewinnen dieser Rohstoffe zusammenhängende bzw begleitende Tätigkeit im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 2, BergG anzusehen sei. Offenbar gerade deshalb verweist der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis auch ausdrücklich auf die von seiner Rechtsansicht zumindest teilweise abweichende "Praxis" in Österreich.
Wie die eingangs dargestellten Bestimmungen insbesondere des § 1 Z 4, § 2 Abs 1 und § 145 BergG belegen, sind die dort verwendeten Formulierungen nicht vollkommen eindeutig, weil unter "Speichern" auch "die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden" Tätigkeiten (§ 1 Z 4) zu verstehen sind, sodass nach der Definition des § 145 BergG unter Bergbauanlagen, die der Tätigkeit des Speicherns zu dienen bestimmt sind, durchaus auch die entsprechenden Zu- und Ableitungen verstanden werden könnten.Wie die eingangs dargestellten Bestimmungen insbesondere des Paragraph eins, Ziffer 4,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 145, BergG belegen, sind die dort verwendeten Formulierungen nicht vollkommen eindeutig, weil unter "Speichern" auch "die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden" Tätigkeiten (Paragraph eins, Ziffer 4,) zu verstehen sind, sodass nach der Definition des Paragraph 145, BergG unter Bergbauanlagen, die der Tätigkeit des Speicherns zu dienen bestimmt sind, durchaus auch die entsprechenden Zu- und Ableitungen verstanden werden könnten.
Eine weitere Befassung des Obersten Gerichtshofs mit der dargestellten Rechtsfrage ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.