Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht zulässig. Nach den §§ 402 Abs 4, 78 EO sind auf den Revisionsrekurs im Provisorialverfahren grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden. Die Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands hat nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der JN zu erfolgen. Nach § 58 JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (1 Ob 73/08d; RIS-Justiz RS0122735). Dies gilt auch für einstweiligen Unterhalt, der für die unabsehbare Dauer bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Scheidungsbegehren gefordert wird (6 Ob 22/02g). Da im Rekursverfahren ein monatlicher Provisorialunterhalt von 800 EUR strittig war, beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands 28.800 EUR. Nach § 528 Abs 3 ZPO in der hier noch anzuwendenden Fassung ist bei Streitigkeiten über Ehegattenunterhalt im Streitwertbereich bis zu 20.000 EUR gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig. Übersteigt hingegen der Wert des Entscheidungsgegenstands - so wie hier - 20.000 EUR, sind ein Abänderungsantrag nach § 528 Abs 2a ZPO und die nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses nicht nötig. Der Oberste Gerichtshof kann direkt mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs angerufen werden. In Fragen der persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe, wozu auch der Unterhalt während der Ehe gehört (2 Ob 144/06z), bestimmt sich das anzuwendende Recht nach § 18 IPRG. Danach kommt es in erster Linie auf das gemeinsame Personalstatut der Ehegatten an, weshalb sich die Unterhaltspflicht des Antragsgegners nach dem kasachischen Ehe- und Familiengesetz vom 17. 12. 1998 bestimmt. Nach dessen Art 205 erster Satz werden die persönlichen immateriellen und die materiellen Rechte und Pflichten von Ehepartnern durch die Gesetzgebung des Staates, auf dessen Territorium sie ihren gemeinsamen Wohnsitz haben, und - wenn ein gemeinsamer Wohnsitz fehlt - durch die Gesetzgebung des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, festgelegt. Das kasachische Recht verweist damit eindeutig auf österreichisches Recht als das Recht jenes Staates, in dem die Streitteile bis März 2008 ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Diesem eindeutigen Rückverweis auf österreichisches Recht, soweit es die materiellen Rechte und Pflichten von Ehepartnern (also auch Unterhaltspflichten) betrifft, setzt der Antragsgegner nur seine Meinung entgegen, dass nach Art 204 des kasachischen Ehe- und Familiengesetzes auf die Ehescheidung kasachisches Recht anzuwenden ist. Damit zeigt er aber keine erhebliche Rechtsfrage auf. Bei der Anwendung ausländischen Rechts kommt es darauf an, ob die Entscheidung einer im fremden Staat in Rechtsprechung und Lehre gefestigten Ansicht entspricht. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu liefern (1 Ob 74/02t; RIS-Justiz RS0042948). Der Revisionsrekurswerber nennt weder Judikatur noch Lehre Kasachstans, wonach entgegen dem eindeutigen Gesetzestext in derartigen Verfahren über die materiellen Rechte und Pflichten von Ehepartnern unabhängig vom (letzten) gemeinsamen Wohnsitz jedenfalls kasachisches Sachrecht anzuwenden ist.Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht zulässig. Nach den Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO sind auf den Revisionsrekurs im Provisorialverfahren grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden. Die Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands hat nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der JN zu erfolgen. Nach Paragraph 58, JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (1 Ob 73/08d; RIS-Justiz RS0122735). Dies gilt auch für einstweiligen Unterhalt, der für die unabsehbare Dauer bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Scheidungsbegehren gefordert wird (6 Ob 22/02g). Da im Rekursverfahren ein monatlicher Provisorialunterhalt von 800 EUR strittig war, beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands 28.800 EUR. Nach Paragraph 528, Absatz 3, ZPO in der hier noch anzuwendenden Fassung ist bei Streitigkeiten über Ehegattenunterhalt im Streitwertbereich bis zu 20.000 EUR gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig. Übersteigt hingegen der Wert des Entscheidungsgegenstands - so wie hier - 20.000 EUR, sind ein Abänderungsantrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO und die nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses nicht nötig. Der Oberste Gerichtshof kann direkt mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs angerufen werden. In Fragen der persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe, wozu auch der Unterhalt während der Ehe gehört (2 Ob 144/06z), bestimmt sich das anzuwendende Recht nach Paragraph 18, IPRG. Danach kommt es in erster Linie auf das gemeinsame Personalstatut der Ehegatten an, weshalb sich die Unterhaltspflicht des Antragsgegners nach dem kasachischen Ehe- und Familiengesetz vom 17. 12. 1998 bestimmt. Nach dessen Artikel 205, erster Satz werden die persönlichen immateriellen und die materiellen Rechte und Pflichten von Ehepartnern durch die Gesetzgebung des Staates, auf dessen Territorium sie ihren gemeinsamen Wohnsitz haben, und - wenn ein gemeinsamer Wohnsitz fehlt - durch die Gesetzgebung des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, festgelegt. Das kasachische Recht verweist damit eindeutig auf österreichisches Recht als das Recht jenes Staates, in dem die Streitteile bis März 2008 ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Diesem eindeutigen Rückverweis auf österreichisches Recht, soweit es die materiellen Rechte und Pflichten von Ehepartnern (also auch Unterhaltspflichten) betrifft, setzt der Antragsgegner nur seine Meinung entgegen, dass nach Artikel 204, des kasachischen Ehe- und Familiengesetzes auf die Ehescheidung kasachisches Recht anzuwenden ist. Damit zeigt er aber keine erhebliche Rechtsfrage auf. Bei der Anwendung ausländischen Rechts kommt es darauf an, ob die Entscheidung einer im fremden Staat in Rechtsprechung und Lehre gefestigten Ansicht entspricht. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu liefern (1 Ob 74/02t; RIS-Justiz RS0042948). Der Revisionsrekurswerber nennt weder Judikatur noch Lehre Kasachstans, wonach entgegen dem eindeutigen Gesetzestext in derartigen Verfahren über die materiellen Rechte und Pflichten von Ehepartnern unabhängig vom (letzten) gemeinsamen Wohnsitz jedenfalls kasachisches Sachrecht anzuwenden ist.