[10] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Kläger ist – entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – zulässig, weil die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen zur Abweisung des Unterlassungsbegehrens einer Korrektur bedarf. Sie ist auch teilweise im Sinn des hilfsweisen Aufhebungsantrags berechtigt. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Kläger ist – entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – zulässig, weil die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen zur Abweisung des Unterlassungsbegehrens einer Korrektur bedarf. Sie ist auch teilweise im Sinn des hilfsweisen Aufhebungsantrags berechtigt.
I. Zum Feststellungsbegehren sowie zum Begehren auf Leistung „sämtlicher für die Berichtigung des Grundbuchsstandes erforderlichen Unterschriften“:römisch eins. Zum Feststellungsbegehren sowie zum Begehren auf Leistung „sämtlicher für die Berichtigung des Grundbuchsstandes erforderlichen Unterschriften“:
[11] 1. Die Kläger stehen nach wie vor auf dem Standpunkt, zur Erhebung ihrer auf Feststellung des Grenzverlaufs und Zustimmung der Beklagten („Leistung der erforderlichen Unterschriften“) zur Berichtigung des Grundbuchstands gerichteten Klage ohne die anderen Miteigentümer berechtigt zu sein.
[12] 2. Gemäß § 14 ZPO liegt eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) vor, wenn sich die Urteilswirkung kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder gesetzlicher Vorschriften auf sämtliche Streitgenossen erstreckt und eine unterschiedliche Beurteilung für oder gegen einzelne Streitgenossen unmöglich ist (RS0035496 [insb T5]). Im Zweifel besteht eine solche, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr „unlösbarer Verwicklungen“ besteht (RS0035496 [T6, T7]; RS0035479). 2. Gemäß Paragraph 14, ZPO liegt eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) vor, wenn sich die Urteilswirkung kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder gesetzlicher Vorschriften auf sämtliche Streitgenossen erstreckt und eine unterschiedliche Beurteilung für oder gegen einzelne Streitgenossen unmöglich ist (RS0035496 [insb T5]). Im Zweifel besteht eine solche, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr „unlösbarer Verwicklungen“ besteht (RS0035496 [T6, T7]; RS0035479).
[13] 3. Bei dinglichen Rechten folgt schon aus ihrer Natur, dass sie nur einheitlich – also für alle gemeinschaftlich Berechtigten gemeinsam – festgestellt werden können (RS0035496 [T2]).
[14] 3.1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit oder Reallast nur von sämtlichen Miteigentümern des herrschenden Grundstücks begehrt werden kann (RS0012106 [insb T4, T26]; RS0101793). Einzelne Miteigentümer sind dazu – wegen der Unteilbarkeit des Anspruchs – nicht legitimiert. Eine von ihnen erhobene Klage ist mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen (6 Ob 84/05d [Pkt III.2.]). Gleiches gilt für die Feststellung des Bestands (und Umfangs) anderer gemeinsamer dinglicher Rechte (vgl etwa 1 Ob 178/97a zu einem [Koppel-]Fischereirecht). 3.1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit oder Reallast nur von sämtlichen Miteigentümern des herrschenden Grundstücks begehrt werden kann (RS0012106 [insb T4, T26]; RS0101793). Einzelne Miteigentümer sind dazu – wegen der Unteilbarkeit des Anspruchs – nicht legitimiert. Eine von ihnen erhobene Klage ist mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen (6 Ob 84/05d [Pkt römisch drei.2.]). Gleiches gilt für die Feststellung des Bestands (und Umfangs) anderer gemeinsamer dinglicher Rechte vergleiche etwa 1 Ob 178/97a zu einem [Koppel-]Fischereirecht).
[15] 3.2. Das Erfordernis der gemeinsamen Geltendmachung eines dinglichen Rechts durch sämtliche Mitberechtigten muss gerade auch für Streitigkeiten über das Eigentum an einer gemeinsamen Sache gelten. Der Oberste Gerichtshof erachtete ein von mehreren – aber nicht allen – Miteigentümern einer Liegenschaft gegen die Eigentümer des angrenzenden Grundstücks erhobenes Begehren auf Zustimmung zur Abschreibung eines Teils dieses Grundstücks und Zuschreibung zum Grundstück der Kläger (in eventu auf Feststellung, dass die Kläger außerbücherliche Miteigentümer der strittigen Grundfläche seien) mangels Aktivlegitimation als unberechtigt, weil sämtliche Miteigentümer eine anspruchsgebundene einheitliche Streitpartei bilden (2 Ob 526/95; vgl auch 6 Ob 823/81, JBl 1982, 435 [437]: „nicht sämtliche Miteigentümer auf Kläger- oder Beklagtenseite“; ebenso 5 Ob 236/06a [Pkt 4.]). So wie das Begehren auf Feststellung des Grenzverlaufs gegen alle Miteigentümer einer angrenzenden Liegenschaft erhoben werden muss, weil gegen diese zwangsläufig eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat (5 Ob 182/16z [Pkt 1.3.]; 5 Ob 57/18w [Pkt 1.]), muss ein solches Begehren daher auch von allen Miteigentümern erhoben werden, weil auch für diese keine unterschiedliche Beurteilung möglich ist (vgl auch 5 Ob 392/97a und 6 Ob 188/15p [Pkt 2.1.] mwN, wonach die Frage der Grundstücksgrenzen keine Verwaltungsangelegenheit nach dem WEG – sondern eine Verfügung über das gemeinschaftliche Eigentum – ist). 3.2. Das Erfordernis der gemeinsamen Geltendmachung eines dinglichen Rechts durch sämtliche Mitberechtigten muss gerade auch für Streitigkeiten über das Eigentum an einer gemeinsamen Sache gelten. Der Oberste Gerichtshof erachtete ein von mehreren – aber nicht allen – Miteigentümern einer Liegenschaft gegen die Eigentümer des angrenzenden Grundstücks erhobenes Begehren auf Zustimmung zur Abschreibung eines Teils dieses Grundstücks und Zuschreibung zum Grundstück der Kläger (in eventu auf Feststellung, dass die Kläger außerbücherliche Miteigentümer der strittigen Grundfläche seien) mangels Aktivlegitimation als unberechtigt, weil sämtliche Miteigentümer eine anspruchsgebundene einheitliche Streitpartei bilden (2 Ob 526/95; vergleiche auch 6 Ob 823/81, JBl 1982, 435 [437]: „nicht sämtliche Miteigentümer auf Kläger- oder Beklagtenseite“; ebenso 5 Ob 236/06a [Pkt 4.]). So wie das Begehren auf Feststellung des Grenzverlaufs gegen alle Miteigentümer einer angrenzenden Liegenschaft erhoben werden muss, weil gegen diese zwangsläufig eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat (5 Ob 182/16z [Pkt 1.3.]; 5 Ob 57/18w [Pkt 1.]), muss ein solches Begehren daher auch von allen Miteigentümern erhoben werden, weil auch für diese keine unterschiedliche Beurteilung möglich ist vergleiche auch 5 Ob 392/97a und 6 Ob 188/15p [Pkt 2.1.] mwN, wonach die Frage der Grundstücksgrenzen keine Verwaltungsangelegenheit nach dem WEG – sondern eine Verfügung über das gemeinschaftliche Eigentum – ist).
[16] 3.3. Dass Miteigentümer bei einer – wie hier erhobenen – Klage auf Feststellung des (Umfangs des) Eigentumsrechts an der gemeinsamen Sache sowie dessen Einverleibung notwendige Streitgenossen im Sinn des § 14 ZPO sind, entspricht auch der herrschenden Ansicht (für viele etwa Schneider in Fasching/Konecny³ II/1 § 14 ZPO Rz 20; Fucik in Klicka/Koller, ZPO6 [2026] § 14 ZPO Rz 2; allgemein zur Feststellung dinglicher Rechte etwa auch Sailer/Painsi in KBB7 [2023] § 828 ABGB Rz 6; vgl auch Perner, Miteigentümer im Zivilprozess, ÖJZ 2010/2, 7 f) 3.3. Dass Miteigentümer bei einer – wie hier erhobenen – Klage auf Feststellung des (Umfangs des) Eigentumsrechts an der gemeinsamen Sache sowie dessen Einverleibung notwendige Streitgenossen im Sinn des Paragraph 14, ZPO sind, entspricht auch der herrschenden Ansicht (für viele etwa Schneider in Fasching/Konecny³ II/1 Paragraph 14, ZPO Rz 20; Fucik in Klicka/Koller, ZPO6 [2026] Paragraph 14, ZPO Rz 2; allgemein zur Feststellung dinglicher Rechte etwa auch Sailer/Painsi in KBB7 [2023] Paragraph 828, ABGB Rz 6; vergleiche auch Perner, Miteigentümer im Zivilprozess, ÖJZ 2010/2, 7 f)
[17] 4. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der von den Klägern behauptete Grenzverlauf nur mit Wirkung für sämtliche Miteigentümer ihres Grundstücks gemeinsam festgestellt werden könne, entspricht dieser Rechtslage. Da auch ihr Begehren auf Leistung sämtlicher „für die Berichtigung des Grundbuchsstandes erforderlichen Unterschriften“ auf den Bestand des gemeinsamen Miteigentums abzielt, gingen die Vorinstanzen auch insoweit zu Recht von einer einheitlichen Streitpartei sämtlicher Miteigentümer aus (vgl 2 Ob 526/95 zur Ab- und Zuschreibung eines Teils des Nachbargrundes). Beide Klagebegehren wurden daher zu Recht abgewiesen. 4. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der von den Klägern behauptete Grenzverlauf nur mit Wirkung für sämtliche Miteigentümer ihres Grundstücks gemeinsam festgestellt werden könne, entspricht dieser Rechtslage. Da auch ihr Begehren auf Leistung sämtlicher „für die Berichtigung des Grundbuchsstandes erforderlichen Unterschriften“ auf den Bestand des gemeinsamen Miteigentums abzielt, gingen die Vorinstanzen auch insoweit zu Recht von einer einheitlichen Streitpartei sämtlicher Miteigentümer aus vergleiche 2 Ob 526/95 zur Ab- und Zuschreibung eines Teils des Nachbargrundes). Beide Klagebegehren wurden daher zu Recht abgewiesen.
[18] 5. Soweit sich die Kläger auf die Judikatur beziehen, wonach einzelne Miteigentümer zur Wahrung des Gesamtrechts notwendige Rechtsbehelfe, derer es zur Wahrung des Anteilsrechts bedarf, auch allein ergreifen können (vgl RS0013417), übergehen sie, dass dies nur zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs auf die gemeinsame Sache (das gemeinsame Recht) zulässig ist (RS0013417 [insb T8]), nicht aber, wenn – wie hier – dessen Veränderung oder Feststellung angestrebt wird (RS0013417 [T8, T12]). Warum es sich bei der für alle Miteigentümer einheitlichen Feststellung des Grenzverlaufs (und bei dem auf Einverleibung des sich daraus ergebenden Eigentums gerichteten Begehren) um einen Rechtsbehelf zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs auf das gemeinsame Gesamtrecht handeln sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Revision nicht nachvollziehbar dargelegt. 5. Soweit sich die Kläger auf die Judikatur beziehen, wonach einzelne Miteigentümer zur Wahrung des Gesamtrechts notwendige Rechtsbehelfe, derer es zur Wahrung des Anteilsrechts bedarf, auch allein ergreifen können vergleiche RS0013417), übergehen sie, dass dies nur zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs auf die gemeinsame Sache (das gemeinsame Recht) zulässig ist (RS0013417 [insb T8]), nicht aber, wenn – wie hier – dessen Veränderung oder Feststellung angestrebt wird (RS0013417 [T8, T12]). Warum es sich bei der für alle Miteigentümer einheitlichen Feststellung des Grenzverlaufs (und bei dem auf Einverleibung des sich daraus ergebenden Eigentums gerichteten Begehren) um einen Rechtsbehelf zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs auf das gemeinsame Gesamtrecht handeln sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Revision nicht nachvollziehbar dargelegt.
[19] 6. Auch das Argument, die Aktivlegitimation der Kläger ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, überzeugt nicht:
[20] 6.1. Die Kläger strebten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an, dass nur sie beide (und nicht alle Miteigentümer [wie vom Vermessungsamt angeordnet und bei Miteigentum von Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht4 {2022} § 25 VermG Rz 27 unter Verweis auf BVwG W131 2162151-1 gefordert]), aufgefordert werden, ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Wenn nun das Bundesverwaltungsgericht ihrem Begehren entspricht und sie bringen nachfolgend Klagebegehren ein, die nur von allen Miteigentümern der Liegenschaft erhoben werden können und für die ihnen die Aktivlegitimation fehlt, haben sie die Konsequenz der Klageabweisung zu tragen. 6.1. Die Kläger strebten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an, dass nur sie beide (und nicht alle Miteigentümer [wie vom Vermessungsamt angeordnet und bei Miteigentum von Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht4 {2022} Paragraph 25, VermG Rz 27 unter Verweis auf BVwG W131 2162151-1 gefordert]), aufgefordert werden, ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Wenn nun das Bundesverwaltungsgericht ihrem Begehren entspricht und sie bringen nachfolgend Klagebegehren ein, die nur von allen Miteigentümern der Liegenschaft erhoben werden können und für die ihnen die Aktivlegitimation fehlt, haben sie die Konsequenz der Klageabweisung zu tragen.
[21] 6.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kläger aufgefordert, innerhalb der in § 25 Abs 2 VermG genannten Frist ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Eine Entscheidung über die materiell-rechtliche Aktivlegitimation im vorliegenden Zivilprozess ist damit nicht erfolgt. In der Begründung bezog sich das Bundesverwaltungsgericht auch nur auf die Einleitung eines Verfahrens nach den §§ 850 ff ABGB und somit erkennbar auf das außerstreitige Verfahren zur Grenzfestsetzung. Ein solches Verfahren (nach den §§ 850, 851 Abs 1 ABGB) haben die Kläger, die aufgrund des von ihnen konkret behaupteten Grenzverlaufs zu Recht den streitigen Rechtsweg gewählt haben (zur Abgrenzung der Verfahrensarten vgl RS0013882), aber gerade nicht eingeleitet. Damit geht das Argument, wonach sich die Aktivlegitimation der Kläger „aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe“, schon aus diesem Grund ins Leere, ohne dass auf die Thematik der behaupteten Bindungswirkung näher eingegangen werden müsste. 6.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kläger aufgefordert, innerhalb der in Paragraph 25, Absatz 2, VermG genannten Frist ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Eine Entscheidung über die materiell-rechtliche Aktivlegitimation im vorliegenden Zivilprozess ist damit nicht erfolgt. In der Begründung bezog sich das Bundesverwaltungsgericht auch nur auf die Einleitung eines Verfahrens nach den Paragraphen 850, ff ABGB und somit erkennbar auf das außerstreitige Verfahren zur Grenzfestsetzung. Ein solches Verfahren (nach den Paragraphen 850, 851, Absatz eins, ABGB) haben die Kläger, die aufgrund des von ihnen konkret behaupteten Grenzverlaufs zu Recht den streitigen Rechtsweg gewählt haben (zur Abgrenzung der Verfahrensarten vergleiche RS0013882), aber gerade nicht eingeleitet. Damit geht das Argument, wonach sich die Aktivlegitimation der Kläger „aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe“, schon aus diesem Grund ins Leere, ohne dass auf die Thematik der behaupteten Bindungswirkung näher eingegangen werden müsste.
II. Zum Unterlassungsbegehrenrömisch zwei. Zum Unterlassungsbegehren
[22] 1. Das Erstgericht begründete die Abweisung des Unterlassungsbegehrens damit, dass dieses auf dem von den Klägern angestrebten Grenzverlauf beruhe, dessen Feststellung sie aber nicht allein begehren könnten. Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung auch hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens, begründete dies aber nicht näher.
[23] 2. Nach ständiger Rechtsprechung ist jeder Teilhaber einer Gemeinschaft berechtigt, die zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren es zur Wahrung seines Anteilsrechts bedarf. Der Gegner kann dem nicht entgegenhalten, der Kläger sei nicht allein zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt (RS0013417). Auch wenn ein Miteigentümer nur die Minderheit der Anteile repräsentiert, ist er berechtigt, ungerechtfertigte Eingriffe in das gemeinsame Eigentum gegen jeden Störer abzuwehren (vgl RS0012112; RS0012137; RS0013428; RS0012114). Er benötigt dazu weder die Zustimmung der anderen Miteigentümer, noch liegt in einem solchen Fall eine einheitliche Streitpartei mit diesen vor (3 Ob 184/25t [Rz 9 mwN]). Dies gilt auch im – hier zu beurteilenden – Fall, dass die richtige Grenze eine Vorfrage für das Unterlassungsbegehren bildet, über die daher im Prozess zu entscheiden ist (RS0109157; RS0013882 [T1]). Da die Entscheidung über die Vorfrage nicht in Rechtskraft erwächst (RS0042554 [T6]), schadet es nicht, wenn sich am Prozess nicht alle Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft beteiligen (2 Ob 22/17z [Pkt 1.]; 6 Ob 107/19g [Pkt 1.] ua). 2. Nach ständiger Rechtsprechung ist jeder Teilhaber einer Gemeinschaft berechtigt, die zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren es zur Wahrung seines Anteilsrechts bedarf. Der Gegner kann dem nicht entgegenhalten, der Kläger sei nicht allein zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt (RS0013417). Auch wenn ein Miteigentümer nur die Minderheit der Anteile repräsentiert, ist er berechtigt, ungerechtfertigte Eingriffe in das gemeinsame Eigentum gegen jeden Störer abzuwehren vergleiche RS0012112; RS0012137; RS0013428; RS0012114). Er benötigt dazu weder die Zustimmung der anderen Miteigentümer, noch liegt in einem solchen Fall eine einheitliche Streitpartei mit diesen vor (3 Ob 184/25t [Rz 9 mwN]). Dies gilt auch im – hier zu beurteilenden – Fall, dass die richtige Grenze eine Vorfrage für das Unterlassungsbegehren bildet, über die daher im Prozess zu entscheiden ist (RS0109157; RS0013882 [T1]). Da die Entscheidung über die Vorfrage nicht in Rechtskraft erwächst (RS0042554 [T6]), schadet es nicht, wenn sich am Prozess nicht alle Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft beteiligen (2 Ob 22/17z [Pkt 1.]; 6 Ob 107/19g [Pkt 1.] ua).
[24] 3. Ein einzelner Miteigentümer ist aber dann nicht zur Unterlassungsklage berechtigt, wenn er sich mit der Geltendmachung seines Anspruchs in Widerspruch zum Willen anderer Miteigentümer setzt (RS0012114 [T23]; RS0012137 [T10]; RS0013428 [T2]). Er kann nur die Interessen der Gesamtheit verfolgen, ist aber nicht (allein) zu einer Klagsführung berechtigt, die den Interessen der anderen Miteigentümer widerspricht (6 Ob 806/80 = SZ 54/43).
[25] 4. Die Beklagte wandte ein, dass der von den Klägern behauptete Grenzverlauf dem Willen der übrigen Miteigentümer zuwiderlaufe. Diese hätten dem von der Vermessungsbehörde und der Beklagten zugrundegelegten Grenzverlauf zugestimmt bzw seien diesem nicht entgegengetreten. Einzelne Miteigentümer hätten sich auch dagegen ausgesprochen, dass die Kläger die von ihnen beanspruchte Grundfläche nutzen, und sich diesbezüglich an die Beklagte gewandt. Damit behauptet die Beklagte, dass sich die Kläger mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche in Widerspruch zu anderen Miteigentümern gesetzt hätten. Die Kläger traten dem inhaltlich entgegen. Die Vorinstanzen trafen dazu keine tragfähigen Feststellungen, sodass ein rechtlicher Feststellungsmangel vorliegt.
III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
[26] 1. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens sowie des weiteren Begehrens auf Leistung „sämtlicher für die Berichtigung des Grundbuchsstandes erforderlichen Unterschriften“ werden die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen – insofern als Teilurteil – bestätigt.
[27] 2. Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens werden die Entscheidungen zur weiteren Verfahrensergänzung aufgehoben.
IV. Kostenentscheidungrömisch vier. Kostenentscheidung
[28] Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Teilurteils auf § 52 Abs 4 ZPO und hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses auf § 52 Abs 1 Satz 3 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Teilurteils auf Paragraph 52, Absatz 4, ZPO und hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 3 ZPO.