Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes auf den vorliegenden Fall ist nicht strittig. Gemäß § 13 KSchG darf der Unternehmer das ihm vertraglich vorbehaltene Recht des Terminsverlustes nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Der bloße Verzug des Verbrauchers reicht zur Geltendmachung des vereinbarten Terminsverlustes nicht aus. Das Gesetz läßt vielmehr die Ausübung dieses Rechtes nur unter weiteren Voraussetzungen, darunter insbesondere einer qualifizierten Mahnung des Verbrauchers, zu (2 Ob 524/95; JBl 1992, 395; 2 Ob 609/88; SZ 57/69; Krejci, Handbuch zum KSchG, 458 f). Von diesen Voraussetzungen kann gemäß § 2 Abs 2 KSchG zu Lasten des Verbrauchers nicht abgewichen werden (Krejci aaO 459). Die klagende Partei hat zwar behauptet, die erforderliche qualifizierte Mahnung an den Beklagten abgesandt zu haben, der Zugang dieser Mahnung war allerdings nicht erweislich (vgl JBl 1992, 395; SZ 54/173). Die Mahnung wurde nämlich an eine von der klagenden Partei ausgeforschte Anschrift des Beklagten adressiert, an der er weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die der klagenden Partei bekanntgewordene Adresse war unrichtig, der Beklagte war seit 24.8.1992 in einer Strafvollzugsanstalt inhaftiert. Daß ihm die Mahnung sonstwie zugekommen wäre, wurde nicht nachgewiesen.Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes auf den vorliegenden Fall ist nicht strittig. Gemäß Paragraph 13, KSchG darf der Unternehmer das ihm vertraglich vorbehaltene Recht des Terminsverlustes nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Der bloße Verzug des Verbrauchers reicht zur Geltendmachung des vereinbarten Terminsverlustes nicht aus. Das Gesetz läßt vielmehr die Ausübung dieses Rechtes nur unter weiteren Voraussetzungen, darunter insbesondere einer qualifizierten Mahnung des Verbrauchers, zu (2 Ob 524/95; JBl 1992, 395; 2 Ob 609/88; SZ 57/69; Krejci, Handbuch zum KSchG, 458 f). Von diesen Voraussetzungen kann gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KSchG zu Lasten des Verbrauchers nicht abgewichen werden (Krejci aaO 459). Die klagende Partei hat zwar behauptet, die erforderliche qualifizierte Mahnung an den Beklagten abgesandt zu haben, der Zugang dieser Mahnung war allerdings nicht erweislich vergleiche JBl 1992, 395; SZ 54/173). Die Mahnung wurde nämlich an eine von der klagenden Partei ausgeforschte Anschrift des Beklagten adressiert, an der er weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die der klagenden Partei bekanntgewordene Adresse war unrichtig, der Beklagte war seit 24.8.1992 in einer Strafvollzugsanstalt inhaftiert. Daß ihm die Mahnung sonstwie zugekommen wäre, wurde nicht nachgewiesen.
Die Zugangsfiktion des § 6 Abs 1 Z 3 KSchG ist nicht eingetreten: Danach gilt eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen, sofern es sich um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers gesendeten Erklärung für den Fall handelt, daß der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat. Feststeht, daß der Beklagte der klagenden Partei die Änderung seines Aufenthaltsorts nicht bekanntgab. Festgestellt ist aber auch, daß er der klagenden Partei nie die Anschrift bekanntgab, unter welcher die Zustellung der qualifizierten Mahnung versucht wurde. Diese Anschrift war der klagenden Partei vielmehr durch Nachforschungen des Kreditschutzverbands bekannt geworden. Der klagenden Partei wäre für den Fall der Zusendung der Mahnung an die ursprüngliche, vom Beklagten bekanntgegebene Anschrift kein Vorwurf zu machen und käme die Zugangsfiktion zum Tragen, weil die Bank die richtige Anschrift des Beklagten - wie sich herausgestellt hat - tatsächlich nicht kannte (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 61 zu § 6 KSchG). Punkt 14 zweiter Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - dieser findet gemäß Punkt 65 AGB jedoch nur dann Anwendung, wenn der Kunde (= der Beklagte) der Kreditunternehmung eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat - wonach schriftliche Mitteilungen der Kreditunternehmung nach dem gewöhnlichen Postlauf als zugegangen gelten, wenn sie an die letzte der Kreditunternehmung bekanntgegebene oder sonst bekanntgewordene Anschrift abgesandt worden sind, kann nicht zur Anwendung kommen, weil § 6 Abs 1 Z 3 KSchG nur von der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift des Verbrauchers spricht und - wie schon zuvor ausgeführt - gemäß § 2 Abs 2 KSchG zum Nachteil des Verbrauchers nicht von zwingenden Bestimmungen des KSchG abgewichen werden darf. Die Anzeige des Wohnsitz- bzw Aufenthaltswechsels könnte auch nur dann Wirkungen gegenüber dem Verbraucher (hier: Beklagten) entfalten, wenn sie ihm nach den allgemeinen Rechtsgeschäftsregeln zurechenbar wäre. Legt eine Bank die ihr nicht vom Kunden selbst bekanntgegebene neue Anschrift dem weiteren Geschäftsverkehr zugrunde, dann geschieht dies auf ihr Risiko (Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 1/34). Die Bank muß immer den Zugang an die letzte bekanntgegebene Adresse beweisen; nur dann gilt eine von ihr abgesandte (rechtlich bedeutsame) Erklärung (zB qualifizierte Mahnung) auch dann als zugegangen, wenn der Empfänger verzogen ist (Avancini aaO Rz 1/37).Die Zugangsfiktion des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG ist nicht eingetreten: Danach gilt eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen, sofern es sich um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers gesendeten Erklärung für den Fall handelt, daß der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat. Feststeht, daß der Beklagte der klagenden Partei die Änderung seines Aufenthaltsorts nicht bekanntgab. Festgestellt ist aber auch, daß er der klagenden Partei nie die Anschrift bekanntgab, unter welcher die Zustellung der qualifizierten Mahnung versucht wurde. Diese Anschrift war der klagenden Partei vielmehr durch Nachforschungen des Kreditschutzverbands bekannt geworden. Der klagenden Partei wäre für den Fall der Zusendung der Mahnung an die ursprüngliche, vom Beklagten bekanntgegebene Anschrift kein Vorwurf zu machen und käme die Zugangsfiktion zum Tragen, weil die Bank die richtige Anschrift des Beklagten - wie sich herausgestellt hat - tatsächlich nicht kannte (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 61 zu Paragraph 6, KSchG). Punkt 14 zweiter Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - dieser findet gemäß Punkt 65 AGB jedoch nur dann Anwendung, wenn der Kunde (= der Beklagte) der Kreditunternehmung eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat - wonach schriftliche Mitteilungen der Kreditunternehmung nach dem gewöhnlichen Postlauf als zugegangen gelten, wenn sie an die letzte der Kreditunternehmung bekanntgegebene oder sonst bekanntgewordene Anschrift abgesandt worden sind, kann nicht zur Anwendung kommen, weil Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG nur von der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift des Verbrauchers spricht und - wie schon zuvor ausgeführt - gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KSchG zum Nachteil des Verbrauchers nicht von zwingenden Bestimmungen des KSchG abgewichen werden darf. Die Anzeige des Wohnsitz- bzw Aufenthaltswechsels könnte auch nur dann Wirkungen gegenüber dem Verbraucher (hier: Beklagten) entfalten, wenn sie ihm nach den allgemeinen Rechtsgeschäftsregeln zurechenbar wäre. Legt eine Bank die ihr nicht vom Kunden selbst bekanntgegebene neue Anschrift dem weiteren Geschäftsverkehr zugrunde, dann geschieht dies auf ihr Risiko (Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 1/34). Die Bank muß immer den Zugang an die letzte bekanntgegebene Adresse beweisen; nur dann gilt eine von ihr abgesandte (rechtlich bedeutsame) Erklärung (zB qualifizierte Mahnung) auch dann als zugegangen, wenn der Empfänger verzogen ist (Avancini aaO Rz 1/37).
Wie das Gericht zweiter Instanz gleichfalls zutreffend erkannt hat, kann eine Klage, mit der Terminsverlust geltend gemacht wird, die Mahnung gemäß § 13 KSchG nicht ersetzen. Dies scheitert schon daran, daß mit der Klage die noch aushaftende Kreditforderung sofort fälliggestellt und nicht nur der Terminsverlust angedroht wird sowie daß die erforderliche Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen bei Einbringung einer Klage unterbleibt. Wenngleich grundsätzlich eine Mahnung auch gerichtlich im Wege einer Leistungsklage erfolgen kann (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 904), so bestimmt doch § 13 KSchG, daß die gesamte noch offene Schuld erst gefordert (eingeklagt) werden darf, wenn eine dort beschriebene qualifizierte Mahnung stattgefunden hat. Entgegen der in RdW 1986, 268 vertretenen Ansicht kann die Zustellung einer Klage den Zugang einer qualifizierten Mahnung im Sinne des § 13 KSchG also nicht ersetzen (vgl JBl 1992, 395).Wie das Gericht zweiter Instanz gleichfalls zutreffend erkannt hat, kann eine Klage, mit der Terminsverlust geltend gemacht wird, die Mahnung gemäß Paragraph 13, KSchG nicht ersetzen. Dies scheitert schon daran, daß mit der Klage die noch aushaftende Kreditforderung sofort fälliggestellt und nicht nur der Terminsverlust angedroht wird sowie daß die erforderliche Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen bei Einbringung einer Klage unterbleibt. Wenngleich grundsätzlich eine Mahnung auch gerichtlich im Wege einer Leistungsklage erfolgen kann (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu Paragraph 904,), so bestimmt doch Paragraph 13, KSchG, daß die gesamte noch offene Schuld erst gefordert (eingeklagt) werden darf, wenn eine dort beschriebene qualifizierte Mahnung stattgefunden hat. Entgegen der in RdW 1986, 268 vertretenen Ansicht kann die Zustellung einer Klage den Zugang einer qualifizierten Mahnung im Sinne des Paragraph 13, KSchG also nicht ersetzen vergleiche JBl 1992, 395).
Die Ansicht des Berufungsgerichts, es hätte im vorliegenden Fall nicht der Erfüllung der Formerfordernisse der Mahnung und Nachfristsetzung bedurft, um den aushaftenden Kreditbetrag fälligzustellen, kann hingegen nicht geteilt werden. Wohl soll die Bestimmung des § 13 KSchG verhindern, daß ein Verbraucher durch den Terminsverlust überrascht wird und daß es eines solchen Schutzes dann nicht bedarf, wenn der Verbraucher die Vertragserfüllung von sich aus verweigert, sodaß in solchen Fällen die Mahnung und Nachfristsetzung zu einer nutzlosen Formalität herabsinken würden, wenn der säumige Vertragspartner die Erfüllung in einer Weise verweigert, daß es ausgeschlossen erscheint, er werde die gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Erfüllung benützen (ÖBA 1995, 473; ÖBA 1994, 558; ÖBA 1991, 136; HS 24746; 3 Ob 544/84; SZ 54/173; SZ 40/53; Krejci aaO Rz 5 und 18 zu § 13 KSchG), doch ist ein solcher Sachverhalt, der die Annahme lebensfremd erscheinen ließe, der Beklagte hätte im Falle der Androhung des Terminsverlusts unter Nachfristsetzung Zahlung geleistet, nicht festgestellt. Der Beklagte hat niemals erklärt, seine Ratenverpflichtungen nicht erfüllen zu wollen, er hat lediglich lange Zeit hindurch keine Zahlungen geleistet. Dies und der Umstand, daß er in Haft genommen wurde und damit aller Wahrscheinlichkeit nach keine laufenden Einkünfte mehr hatte (vgl HS 24746), reicht aber ebensowenig für die Annahme aus, er sei nicht gewillt, den Vertrag zu erfüllen, wie der Umstand, daß ein Ansuchen an die klagende Partei, den aus dem Kreditvertrag aushaftenden Betrag umzuschulden, abschlägig beschieden wurde. Aus dieser Sachlage allein kann nicht geschlossen werden, der Beklagte wäre, falls ihm die sofortige Fälligkeit des gesamten aushaftenden Betrags vor Augen geführt worden wäre, nicht gewillt und in der Lage gewesen, den aushaftenden Rückstand innerhalb der zu setzenden Frist aufzubringen und damit die Erfüllung nachzuholen, insbesondere wenn man bedenkt, daß er nach den Feststellungen der Vorinstanzen immerhin Alleineigentümer einer - wenngleich belasteten - Liegenschaft ist und die Abdeckung der Schuld auch durch Zuwendungen aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis keineswegs ausgeschlossen ist. Die Mahnung des Beklagten hätte somit keine zwecklose Formalität dargestellt. Ihr Unterbleiben steht der Annahme des Eintritts des durch diese Säumigkeit ausgelösten Terminsverlusts entgegen (ÖBA 1991, 136).Die Ansicht des Berufungsgerichts, es hätte im vorliegenden Fall nicht der Erfüllung der Formerfordernisse der Mahnung und Nachfristsetzung bedurft, um den aushaftenden Kreditbetrag fälligzustellen, kann hingegen nicht geteilt werden. Wohl soll die Bestimmung des Paragraph 13, KSchG verhindern, daß ein Verbraucher durch den Terminsverlust überrascht wird und daß es eines solchen Schutzes dann nicht bedarf, wenn der Verbraucher die Vertragserfüllung von sich aus verweigert, sodaß in solchen Fällen die Mahnung und Nachfristsetzung zu einer nutzlosen Formalität herabsinken würden, wenn der säumige Vertragspartner die Erfüllung in einer Weise verweigert, daß es ausgeschlossen erscheint, er werde die gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Erfüllung benützen (ÖBA 1995, 473; ÖBA 1994, 558; ÖBA 1991, 136; HS 24746; 3 Ob 544/84; SZ 54/173; SZ 40/53; Krejci aaO Rz 5 und 18 zu Paragraph 13, KSchG), doch ist ein solcher Sachverhalt, der die Annahme lebensfremd erscheinen ließe, der Beklagte hätte im Falle der Androhung des Terminsverlusts unter Nachfristsetzung Zahlung geleistet, nicht festgestellt. Der Beklagte hat niemals erklärt, seine Ratenverpflichtungen nicht erfüllen zu wollen, er hat lediglich lange Zeit hindurch keine Zahlungen geleistet. Dies und der Umstand, daß er in Haft genommen wurde und damit aller Wahrscheinlichkeit nach keine laufenden Einkünfte mehr hatte vergleiche HS 24746), reicht aber ebensowenig für die Annahme aus, er sei nicht gewillt, den Vertrag zu erfüllen, wie der Umstand, daß ein Ansuchen an die klagende Partei, den aus dem Kreditvertrag aushaftenden Betrag umzuschulden, abschlägig beschieden wurde. Aus dieser Sachlage allein kann nicht geschlossen werden, der Beklagte wäre, falls ihm die sofortige Fälligkeit des gesamten aushaftenden Betrags vor Augen geführt worden wäre, nicht gewillt und in der Lage gewesen, den aushaftenden Rückstand innerhalb der zu setzenden Frist aufzubringen und damit die Erfüllung nachzuholen, insbesondere wenn man bedenkt, daß er nach den Feststellungen der Vorinstanzen immerhin Alleineigentümer einer - wenngleich belasteten - Liegenschaft ist und die Abdeckung der Schuld auch durch Zuwendungen aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis keineswegs ausgeschlossen ist. Die Mahnung des Beklagten hätte somit keine zwecklose Formalität dargestellt. Ihr Unterbleiben steht der Annahme des Eintritts des durch diese Säumigkeit ausgelösten Terminsverlusts entgegen (ÖBA 1991, 136).
Mangels qualifizierter Mahnung - auf den dadurch angeblich ausgelösten Terminsverlust allein ist das Klagebegehren gestützt - des Beklagten im Sinne des § 13 KSchG ist die klagende Partei daher nicht berechtigt, den vertraglich vereinbarten Terminsverlust geltend zu machen. Das Klagebegehren ist in Stattgebung der Revision abzuweisen.Mangels qualifizierter Mahnung - auf den dadurch angeblich ausgelösten Terminsverlust allein ist das Klagebegehren gestützt - des Beklagten im Sinne des Paragraph 13, KSchG ist die klagende Partei daher nicht berechtigt, den vertraglich vereinbarten Terminsverlust geltend zu machen. Das Klagebegehren ist in Stattgebung der Revision abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.