Der (primär erhobene) außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 lit 1a ZPO ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Abs 2a - in Streitigkeiten unzulässig, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs 1 zulässig ist, so kann nur in den Fällen des § 505 Abs 4 ZPO ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden; für diesen gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß (§ 528 Abs 3 ZPO). Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist somit nur dann zulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt (§ 505 Abs 4 ZPO). Werden mehrere, jeweils unter 30.000 EUR liegende Forderungen geltend gemacht, liegt nur dann ein diesen Betrag übersteigender Entscheidungsgegenstand vor, wenn die Einzelforderungen gemäß § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind (§ 55 Abs 4 JN).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, lit 1a ZPO ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - in Streitigkeiten unzulässig, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Absatz eins, zulässig ist, so kann nur in den Fällen des Paragraph 505, Absatz 4, ZPO ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden; für diesen gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO). Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist somit nur dann zulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO). Werden mehrere, jeweils unter 30.000 EUR liegende Forderungen geltend gemacht, liegt nur dann ein diesen Betrag übersteigender Entscheidungsgegenstand vor, wenn die Einzelforderungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen sind (Paragraph 55, Absatz 4, JN).
Für die Beurteilung, ob die einzelnen Forderungen iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, kommt es grundsätzlich auf das Vorbringen in der Klage, und nicht etwa auf nachträgliche Behauptungen der klagenden Partei oder die Feststellungen im Ersturteil an (3 Ob 261/07i; 3 Ob 276/07w). Wurde ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang der den einzelnen Rechnungsbeträgen jeweils zu Grunde liegenden Warenlieferungen nicht behauptet, ist von mehreren Entscheidungsgegenständen auszugehen, die im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision oder eines Revisionsrekurses einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen (3 Ob 283/07z ua).Für die Beurteilung, ob die einzelnen Forderungen iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, kommt es grundsätzlich auf das Vorbringen in der Klage, und nicht etwa auf nachträgliche Behauptungen der klagenden Partei oder die Feststellungen im Ersturteil an (3 Ob 261/07i; 3 Ob 276/07w). Wurde ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang der den einzelnen Rechnungsbeträgen jeweils zu Grunde liegenden Warenlieferungen nicht behauptet, ist von mehreren Entscheidungsgegenständen auszugehen, die im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision oder eines Revisionsrekurses einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen (3 Ob 283/07z ua).
Die Klägerin hat nun nicht nur ausdrücklich vorgebracht, die einzelnen Bestellungen stünden in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN - andernfalls hätte sie die Forderung auch gar nicht vor dem Bezirksgericht geltend machen können -, sondern darüber hinaus auch kein Tatsachenvorbringen erstattet, das geeignet wäre, einen „tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang" der Einzelforderungen zu begründen. Sie verwies zwar darauf, dass es zu Beginn der (ständigen) Geschäftsbeziehung ein Angebot gegeben habe, in dem auch auf ihre AGB verwiesen worden sei, brachte jedoch ausdrücklich vor, dass den vier geltend gemachten Einzelforderungen jeweils eigene Bestellungen zu Grunde gelegen seien. Entgegen ihrer nunmehr im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung kann daher von einem einheitlichen Rechtsgeschäft, bei dem mit den einzelnen Bestellungen nur mehr die „jeweiligen Mengen abgerufen" worden wären, keine Rede sein. Die bloße Tatsache einer ständigen Geschäftsverbindung - auch wenn dabei grundsätzliche Konditionen für alle zukünftigen Einzelverträge festgelegt worden sein sollten - begründet aber keinen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN (8 Ob 657/86; 2 Ob 23/98s; 8 Nc 25/03y ua). Bei verschiedenen, wenn auch im Wesentlichen gleichartigen Verträgen hat keine Zusammenrechnung der Einzelforderungen stattzufinden (9 Nc 31/04i; 3 Ob 166/07v ua). Da dem Klagebegehren somit (nicht zusammenzurechnende) Einzelforderungen zu Grunde liegen, deren Betrag jeweils zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht. Über den hilfsweise gestellten Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs wird das Rekursgericht zu entscheiden haben.Die Klägerin hat nun nicht nur ausdrücklich vorgebracht, die einzelnen Bestellungen stünden in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN - andernfalls hätte sie die Forderung auch gar nicht vor dem Bezirksgericht geltend machen können -, sondern darüber hinaus auch kein Tatsachenvorbringen erstattet, das geeignet wäre, einen „tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang" der Einzelforderungen zu begründen. Sie verwies zwar darauf, dass es zu Beginn der (ständigen) Geschäftsbeziehung ein Angebot gegeben habe, in dem auch auf ihre AGB verwiesen worden sei, brachte jedoch ausdrücklich vor, dass den vier geltend gemachten Einzelforderungen jeweils eigene Bestellungen zu Grunde gelegen seien. Entgegen ihrer nunmehr im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung kann daher von einem einheitlichen Rechtsgeschäft, bei dem mit den einzelnen Bestellungen nur mehr die „jeweiligen Mengen abgerufen" worden wären, keine Rede sein. Die bloße Tatsache einer ständigen Geschäftsverbindung - auch wenn dabei grundsätzliche Konditionen für alle zukünftigen Einzelverträge festgelegt worden sein sollten - begründet aber keinen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN (8 Ob 657/86; 2 Ob 23/98s; 8 Nc 25/03y ua). Bei verschiedenen, wenn auch im Wesentlichen gleichartigen Verträgen hat keine Zusammenrechnung der Einzelforderungen stattzufinden (9 Nc 31/04i; 3 Ob 166/07v ua). Da dem Klagebegehren somit (nicht zusammenzurechnende) Einzelforderungen zu Grunde liegen, deren Betrag jeweils zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht. Über den hilfsweise gestellten Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs wird das Rekursgericht zu entscheiden haben.