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Entscheidung 1 Ob 274/05h×

Entscheidung 1 Ob 274/05h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob274/05h

Entscheidungsdatum

31.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Gerda K*****, und 2) Hedwig L*****, beide vertreten durch Dr. Ralph Vetter und Dr. Andreas Fritsch, Rechtsanwälte in Lustenau, wider die beklagte Partei Andreas S*****, vertreten durch Dr. Klaus-Peter Schrammel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 36.336,42 EUR sA (Erstklägerin) und restliche 27.470,72 EUR sA (Zweitklägerin), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2005, GZ 4 R 280/05i-22, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem Begehren der Erstklägerin mit 36.336,42 EUR sA und dem Begehren der Zweitklägerin nach Ergehen eines Teilanerkenntnisurteils über 7.960 EUR (ON 6 S. 5) und einer Teilzahlung des Beklagten nach Klageeinbringung von 975,70 EUR (ON 6 S. 1) mit 27.470,72 EUR sA - abgesehen von der Abweisung eines Teils des jeweiligen Zinsenbegehrens - zur Gänze statt. Dem Spruch des Ersturteils ist keine Erledigung der vom Beklagten aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen zu entnehmen. Im Verhältnis zur Zweitklägerin unterlief dem Erstgericht ferner ein Rechenfehler, weil die Differenz nach dem Abzug von 7.960 EUR und 975,70 EUR vom ursprünglichen Kapitalbegehren von 36.336,42 EUR nicht 27.470,72 EUR, sondern lediglich 27.400,72 EUR beträgt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil „als Teilurteil mit der Maßgabe ..., dass es zu lauten hat:

Die Klagsforderung besteht hinsichtlich der Erstklägerin mit EUR 36.336,42 sowie hinsichtlich der Zweitklägerin mit 27.470,72 EUR zu Recht.

Die Kostenentscheidung wird dem Endurteil vorbehalten."

Im Übrigen hob es das angefochtene Urteil „hinsichtlich der einredeweise geltend gemachten Gegenforderungen" auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Dieses Ergebnis begründete es zusammenfassend wie folgt:

„Da die Klagsforderungen aus den oben angeführten Überlegungen zu Recht bestehen, die Ansprüche hinsichtlich der (in keinem rechtlichen Zusammenhang stehenden) einredeweise geltend gemachten Gegenforderungen des Beklagten jedoch noch nicht beurteilbar sind, war das Ersturteil als Teilurteil zu bestätigen und hinsichtlich der Gegenforderungen aufzuheben. Diesbezüglich wird das Erstgericht nach Verfahrensergänzung und der Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes neu zu entscheiden haben."

Die Revision ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Beklagte geht selbst davon aus, dass das vom Gerichtskommissär am 9. 9. 1998 protokollierte Erbteilungsübereinkommen (Beilage ./E) nach dem Tod des Vaters der Streitteile „alle vermögensrechtlichen Ansprüche der Erben ... mit Ausnahme des Wertes des Hauses ohne Grund" einer Liegenschaft, deren Eigentümer er schließlich wurde, erfasste. Dieses Übereinkommen wurde von allen Erben einvernehmlich geschlossen. Lediglich über die vom Beklagten seinen Geschwistern als Abgeltung bestimmter Anteile des reinen Hauswerts zu leistenden Geldbeträge wurde zwischen ihm und den beiden Klägerinnen, dagegen nicht auch zwischen ihm und seiner dritten Schwester die - in das notariell protokollierte Erbteilungsübereinkommen nicht integrierte - „Privatvereinbarung" vom 9. 9. 1998, auf die sich die Urteile der Vorinstanzen stützen, geschlossen. Insofern verficht der Beklagte den Standpunkt, diese „Privatvereinbarung" hätten wegen ihres Zusammenhangs mit dem Erbteilungsübereinkommen alle Miterben einhellig treffen müssen, um ihn zu binden und eine Leistungspflicht für die den Klägerinnen zugesagten Beträge zu begründen. 1. 1. Das Berufungsgericht ist wie der Beklagte der Auffassung, dass für ein „Erbteilungsübereinkommen Einstimmigkeit erforderlich ist". Entgegen dem Standpunkt des Revisionswerbers führte es jedoch ferner aus, dass „die Regelung von Ausgleichszahlungen zwischen den Erben ... keinesfall zwingend" ein entsprechendes Einvernehmen aller Erben voraussetze. Insofern hätten die Erben Dispositionsfreiheit; diese ermögliche ihnen „verschiedene Regelungen".

1. 2. Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass es volljährigen, eigenberechtigten Miterben freisteht, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses nach ihrem Gutdünken vorzunehmen, und dass strittige Fragen der Erbteilung zwischen eigenberechtigten Erben im Rechtsweg

auszutragen sind (1 Ob 190/98t; 2 Ob 2292/96i = SZ 71/60; 1 Ob 623/93

= EvBl 1994/155). In der Entscheidung 6 Ob 675/86 wurde im Übrigen zu

einer alten Fassung des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG ausgesprochen, es könne „eine Auslegung des Gesetzes, das die ausdrücklich in das Belieben eigenberechtigter Miterben gestellte Entscheidung, ihre gemeinschaftliche Berechtigung an den einzelnen Teilen der Verlassenschaft bereits vor der Einantwortung gerichtlich, das heißt im Abhandlungsverfahren, auseinanderzusetzen, vom übereinstimmenden Willen sämtlicher Miterben getragen sein müsse, ... nicht als offenbar gesetzwidrig erkannt werden".

1. 3. Vor dem Hintergrund der soeben referierten Rechtsprechung ist nicht zu erkennen, weshalb Miterben, die eine reale Nachlassteilung mit allen anderen Miterben einhellig vereinbarten, bei der Festlegung von Ausgleichszahlungen im Verhältnis zwischen bestimmten Miterben in ihrer Dispositionsfreiheit durch andere Miterben, deren Rechtssphäre durch solche Vereinbarungen nicht berührt wird, beschränkt sein sollen. Gegen diese Sicht der Rechtslage sprechen auch nicht die in

der Revision ins Treffen geführten Entscheidungen 6 Ob 654/82 (= SZ

55/101) und 1 Ob 109/75 (= SZ 48/96). Dem Beklagten sollte außerdem

die Zwiespältigkeit seiner Meinung bewusst sein. Danach soll einerseits „die übereinstimmende Erbteilung" nach dem Inhalt des notariellen Protokolls „hinsichtlich der Aufteilung der Liegenschaften (ohne Gebäude)" gültig sein. Demgemäß wurde er auch Eigentümer der hier betroffenen Liegenschaft mit Gebäude, die er nach dem Ableben der Mutter der Streitteile sogleich belastete und dann verkaufte. Andererseits soll lediglich die im Verhältnis zwischen ihm und bestimmten Geschwistern vereinbarte Ausgleichszahlung über Anteile des Gebäudewerts mangels einer insofern einhelligen Vereinbarung unter allen Miterben unwirksam sein.

2. Hinzuweisen ist weiters noch auf folgende Rechtslage:

Gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO kann nach der Einwendung einer Gegenforderung durch den Beklagten ein Teilurteil über die Klageforderung ergehen, wenn sie mit der Gegenforderung nicht im rechtlichen Zusammenhang steht und insoweit Entscheidungsreife eingetreten ist. Diese Rechtslage war Anlass für das Berufungsgericht, das Ersturteil in Ansehung der beiden Klageforderungen als Teilurteil - allerdings nur mit einer „Maßgabe" - zu bestätigen. Der Berufungsentscheidung ist - abweichend vom Ersturteil - kein Leistungsbefehl zu entnehmen, obgleich der Entscheidungswille der zweiten Instanz nach dem eingangs wiedergegebenen Teil der Urteilsbegründung an sich die Bestätigung des Ersturteils als Teilurteil im Sinn des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO betraf. Ein solches Teilurteil ist jedoch als Leistungs- und daher nicht bloß als nicht vollstreckbares Feststellungsurteil über ein Zahlungsbegehren zu erlassen (1 Ob 82/98k; siehe ferner RIS-Justiz RS0040693). In diesem Kontext ist überdies daran zu erinnern, dass im Falle eines nach einer prozessualen Aufrechnungseinrede ergangenen dreigliedrigen Urteils weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig ist (RIS-Justiz RS0041026).

2. 1. Die Formulierung des Teilurteils durch das Berufungsgericht entspricht inhaltlich einem nicht vollstreckbaren Feststellungsurteil über die erhobenen Zahlungsbegehren. Wenngleich unter offenkundigen Unrichtigkeiten im Sinn des Paragraph 419, ZPO auch - als solche klar erkennbare - Auslassungen zu verstehen sind (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 419, ZPO Rz 7 f), ist die Auslassung des Leistungsbefehls im Berufungsurteil bzw seine Ersetzung durch den bloßen Ausspruch über das Zu-Recht-Bestehen der Klageforderungen nicht als ein gemäß Paragraph 419, ZPO berichtigungsfähiger Fehler anzusehen, beschränkte sich doch der Entscheidungswille des Berufungsgerichts, wie aus der Bestätigung des Ersturteils als Teilurteil mit einer „Maßgabe" folgt, nur auf die Erlassung eines bloßen Feststellungsurteils über die Leistungsbegehren der Klägerinnen als Teilurteil. Das kann hier deshalb zu keiner Entscheidungskorrektur führen, weil dieses Teilurteil von den Klägerinnen - anders als vom Kläger im Fall der Entscheidung 1 Ob 82/98k - nicht bekämpft wurde.

Anmerkung

E79896 1Ob274.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00274.05H.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20060131_OGH0002_0010OB00274_05H0000_000