Die Revision der Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch - nicht zulässig.
1.) Zur gemischten Schenkung:
Gemäß § 935 ABGB ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ua dann ausgeschlossen, wenn aus dem Verhältnis der Personen zu vermuten ist, dass sie einen aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten Vertrag schließen wollten. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine gemischte Schenkung neben dem objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auch das Einverständnis der Vertragspartner über die teilweise Unentgeltlichkeit voraus (RIS-Justiz RS0019356). Entscheidend ist, ob die vereinbarte Gegenleistung als volles Entgelt angesehen wurde oder ob darin nach dem Parteiwillen zumindest teilweise ein Akt der Freigiebigkeit gelegen sein sollte bzw die Parteien einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten (RIS-Justiz RS0019293; RS0024117). Dabei reicht es aus, dass dieser Wille aus den Umständen des Einzelfalls erschließbar ist (1 Ob 309/98t mwN; 8 Ob 48/09f). Nicht jeder für den Käufer „gute“ Kauf bedeutet aber schon einen unentgeltlichen Schenkungsteil (6 Ob 175/01f).Gemäß Paragraph 935, ABGB ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ua dann ausgeschlossen, wenn aus dem Verhältnis der Personen zu vermuten ist, dass sie einen aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten Vertrag schließen wollten. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine gemischte Schenkung neben dem objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auch das Einverständnis der Vertragspartner über die teilweise Unentgeltlichkeit voraus (RIS-Justiz RS0019356). Entscheidend ist, ob die vereinbarte Gegenleistung als volles Entgelt angesehen wurde oder ob darin nach dem Parteiwillen zumindest teilweise ein Akt der Freigiebigkeit gelegen sein sollte bzw die Parteien einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten (RIS-Justiz RS0019293; RS0024117). Dabei reicht es aus, dass dieser Wille aus den Umständen des Einzelfalls erschließbar ist (1 Ob 309/98t mwN; 8 Ob 48/09f). Nicht jeder für den Käufer „gute“ Kauf bedeutet aber schon einen unentgeltlichen Schenkungsteil (6 Ob 175/01f).
Dass der Zweitbeklagte nicht beabsichtigte, die Eigentumswohnung teilweise geschenkt zu erhalten, ergibt sich unzweifelhaft aus den vom Berufungsgericht übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen, wonach er die Annahme einer Schenkung ausdrücklich ablehnte. Die Tatsachenfeststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen einer gemischten Schenkung sind aber der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0019229). In diesem Zusammenhang sei nur darauf hingewiesen, dass gegen die Annahme einer teilweisen Schenkung gewiss spricht, dass der Zweitbeklagte den ungefähren Verkehrswert der Wohnung ermitteln ließ und sich in diesem Rahmen der dann vereinbarte Kaufpreis hielt. Über diese Feststellungen setzen sich die Revisionswerber hinweg, wenn sie nunmehr vorbringen, in Wahrheit (doch) den teilweise unentgeltlichen Erwerb der Wohnung angestrebt zu haben. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt entspricht das von den Vorinstanzen aus den konkreten Umständen des Einzelfalls abgleitete Ergebnis, es liege keine gemischte Schenkung vor, den gesetzlichen Grundsätzen und der Logik, sodass keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO gegeben ist.Dass der Zweitbeklagte nicht beabsichtigte, die Eigentumswohnung teilweise geschenkt zu erhalten, ergibt sich unzweifelhaft aus den vom Berufungsgericht übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen, wonach er die Annahme einer Schenkung ausdrücklich ablehnte. Die Tatsachenfeststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen einer gemischten Schenkung sind aber der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0019229). In diesem Zusammenhang sei nur darauf hingewiesen, dass gegen die Annahme einer teilweisen Schenkung gewiss spricht, dass der Zweitbeklagte den ungefähren Verkehrswert der Wohnung ermitteln ließ und sich in diesem Rahmen der dann vereinbarte Kaufpreis hielt. Über diese Feststellungen setzen sich die Revisionswerber hinweg, wenn sie nunmehr vorbringen, in Wahrheit (doch) den teilweise unentgeltlichen Erwerb der Wohnung angestrebt zu haben. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt entspricht das von den Vorinstanzen aus den konkreten Umständen des Einzelfalls abgleitete Ergebnis, es liege keine gemischte Schenkung vor, den gesetzlichen Grundsätzen und der Logik, sodass keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gegeben ist.
2.) Zur Fassung des Klagebegehrens:
Das Recht zur Aufhebung eines Vertrags aus den Gründen des § 934 ABGB ist ein Gestaltungsrecht (Reischauer in Rummel, ABGB3 § 934 Rz 7). Nach einem Teil der älteren Rechtsprechung wurde zunächst ein auf Aufhebung des Vertrags gerichtetes Rechtsgestaltungsbegehren deshalb gefordert, weil die Vertragsaufhebung anders nicht herbeigeführt werden könne (siehe nur 2 Ob 575/90). Es wurde aber auch schon früher die Ansicht vertreten, dass der Irrende seinen Anfechtungsanspruch dadurch gerichtlich geltend machen könne, dass er unter Behauptung der Ungültigkeit des Geschäfts auf Rückstellung der von ihm bewirkten Leistung klagt (5 Ob 8/63 = SZ 36/22; Fasching, Urteilsmäßige Rechtsgestaltung im Zivilprozess, in JBl 1975, 513 [515]). Nach der neueren Rechtsprechung muss die Rechtsgestaltungswirkung nicht unbedingt in einem Rechtsgestaltungsklagebegehren ihren Niederschlag finden (3 Ob 20/97f; 4 Ob 88/03z). Selbst wenn nur die Rückzahlung eines Betrags aus dem Rechtsgrund des § 934 ABGB begehrt wird, wird der Vertrag mit der Rechtskraft des stattgebenden Urteils aufgehoben (4 Ob 88/03z). Gegenteilige jüngere Entscheidungen liegen nicht vor. Auch bei der Gläubigeranfechtung ist ständige Rechtsprechung, dass das Fehlen eines Rechtsgestaltungsbegehrens das bloße Leistungsbegehren nicht unschlüssig macht (1 Ob 655/86 = SZ 59/216; RIS-Justiz RS0064373).Das Recht zur Aufhebung eines Vertrags aus den Gründen des Paragraph 934, ABGB ist ein Gestaltungsrecht (Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 934, Rz 7). Nach einem Teil der älteren Rechtsprechung wurde zunächst ein auf Aufhebung des Vertrags gerichtetes Rechtsgestaltungsbegehren deshalb gefordert, weil die Vertragsaufhebung anders nicht herbeigeführt werden könne (siehe nur 2 Ob 575/90). Es wurde aber auch schon früher die Ansicht vertreten, dass der Irrende seinen Anfechtungsanspruch dadurch gerichtlich geltend machen könne, dass er unter Behauptung der Ungültigkeit des Geschäfts auf Rückstellung der von ihm bewirkten Leistung klagt (5 Ob 8/63 = SZ 36/22; Fasching, Urteilsmäßige Rechtsgestaltung im Zivilprozess, in JBl 1975, 513 [515]). Nach der neueren Rechtsprechung muss die Rechtsgestaltungswirkung nicht unbedingt in einem Rechtsgestaltungsklagebegehren ihren Niederschlag finden (3 Ob 20/97f; 4 Ob 88/03z). Selbst wenn nur die Rückzahlung eines Betrags aus dem Rechtsgrund des Paragraph 934, ABGB begehrt wird, wird der Vertrag mit der Rechtskraft des stattgebenden Urteils aufgehoben (4 Ob 88/03z). Gegenteilige jüngere Entscheidungen liegen nicht vor. Auch bei der Gläubigeranfechtung ist ständige Rechtsprechung, dass das Fehlen eines Rechtsgestaltungsbegehrens das bloße Leistungsbegehren nicht unschlüssig macht (1 Ob 655/86 = SZ 59/216; RIS-Justiz RS0064373).
Soweit das Berufungsgericht davon ausging, das auf Rückübereignung gerichtete Klagebegehren sei nicht zu beanstanden, weicht es sohin von der ständigen (neueren) Rechtsprechung nicht ab.
3.) Zur Verjährung:
Nach § 1494 ABGB, kann die Verjährungszeit gegen solche Personen, welche mangels einer erforderlichen gesetzlichen Vertretung zur Verwaltung ihrer Rechte nicht fähig sind, nie früher als zwei Jahre nach Aufhebung des Hindernisses vollendet werden. Nach herrschender Rechtsprechung wird diese Regelung auf den unvertretenen Nachlass analog angewendet (RIS-Justiz RS0034619; zuletzt 8 Ob 41/06x). Dies wird damit begründet, dass der Zweck des § 1494 ABGB darin liege, den handlungsunfähigen Gläubiger vor der Gefahr eines Rechtsverlusts durch Verjährung zu schützen, was auch auf den unvertretenen Nachlass zutreffe.Nach Paragraph 1494, ABGB, kann die Verjährungszeit gegen solche Personen, welche mangels einer erforderlichen gesetzlichen Vertretung zur Verwaltung ihrer Rechte nicht fähig sind, nie früher als zwei Jahre nach Aufhebung des Hindernisses vollendet werden. Nach herrschender Rechtsprechung wird diese Regelung auf den unvertretenen Nachlass analog angewendet (RIS-Justiz RS0034619; zuletzt 8 Ob 41/06x). Dies wird damit begründet, dass der Zweck des Paragraph 1494, ABGB darin liege, den handlungsunfähigen Gläubiger vor der Gefahr eines Rechtsverlusts durch Verjährung zu schützen, was auch auf den unvertretenen Nachlass zutreffe.
Den kritischen Stimmen in der Literatur (Graf, Wider die Anwendung des § 1494 ABGB auf den unvertretenen Nachlass, in JBl 1997, 562; Eypeltauer in JBl 1990, 115) wurde dahin Rechnung getragen, dass bei kurzen Verjährungsfristen - etwa im Zusammenhang mit der 14-tägigen Frist des § 569 ZPO - wegen des Missverhältnisses zwischen Frist und Fristverlängerung eine Einschränkung der Zweijahresfrist des § 1494 ABGB geboten erscheine. Diese solle nach Wegfall des Hinderungsgrundes nur als Höchstfrist angesehen werden (1 Ob 412/97p = SZ 71/87). Es sei im Einzelfall sorgfältig abzuwägen, welche Zeit der neu bestellte gesetzliche Vertreter zumutbarerweise benötige, um sich mit seiner Aufgabe vertraut zu machen und entsprechende Schritte zu unternehmen. Im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Vertragspartners sei eine Frist von sechs Monaten für diesen Zweck als Richtschnur im Allgemeinen ausreichend (1 Ob 412/97p; 2 Ob 276/98x).Den kritischen Stimmen in der Literatur (Graf, Wider die Anwendung des Paragraph 1494, ABGB auf den unvertretenen Nachlass, in JBl 1997, 562; Eypeltauer in JBl 1990, 115) wurde dahin Rechnung getragen, dass bei kurzen Verjährungsfristen - etwa im Zusammenhang mit der 14-tägigen Frist des Paragraph 569, ZPO - wegen des Missverhältnisses zwischen Frist und Fristverlängerung eine Einschränkung der Zweijahresfrist des Paragraph 1494, ABGB geboten erscheine. Diese solle nach Wegfall des Hinderungsgrundes nur als Höchstfrist angesehen werden (1 Ob 412/97p = SZ 71/87). Es sei im Einzelfall sorgfältig abzuwägen, welche Zeit der neu bestellte gesetzliche Vertreter zumutbarerweise benötige, um sich mit seiner Aufgabe vertraut zu machen und entsprechende Schritte zu unternehmen. Im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Vertragspartners sei eine Frist von sechs Monaten für diesen Zweck als Richtschnur im Allgemeinen ausreichend (1 Ob 412/97p; 2 Ob 276/98x).
In der Folge kehrte jedoch die Entscheidung 5 Ob 212/04v = (SZ 2004/154) - jedenfalls für den Bereich der dreijährigen Frist des § 1487 ABGB - zur Zweijahresfrist des § 1494 ABGB zurück. Wenngleich im Fall der 14-tägigen Frist des § 569 ZPO das Missverhältnis zwischen Frist und Fristverlängerung auf der Hand liege und dort eine Einschränkung vorzunehmen gewesen sei, treffe dies auf Fristen nicht zu, deren Dauer zwei Jahre überschreite, wie zB die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB. Es sei wenig überzeugend, die Analogie zu § 1494 ABGB zu bejahen, die Zweijahresfrist aber nicht anzuwenden. Im Interesse der Rechtssicherheit sei überdies generell einer bestimmten gegenüber einer unbestimmten, von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Verjährungsfrist der Vorzug zu geben.In der Folge kehrte jedoch die Entscheidung 5 Ob 212/04v = (SZ 2004/154) - jedenfalls für den Bereich der dreijährigen Frist des Paragraph 1487, ABGB - zur Zweijahresfrist des Paragraph 1494, ABGB zurück. Wenngleich im Fall der 14-tägigen Frist des Paragraph 569, ZPO das Missverhältnis zwischen Frist und Fristverlängerung auf der Hand liege und dort eine Einschränkung vorzunehmen gewesen sei, treffe dies auf Fristen nicht zu, deren Dauer zwei Jahre überschreite, wie zB die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB. Es sei wenig überzeugend, die Analogie zu Paragraph 1494, ABGB zu bejahen, die Zweijahresfrist aber nicht anzuwenden. Im Interesse der Rechtssicherheit sei überdies generell einer bestimmten gegenüber einer unbestimmten, von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Verjährungsfrist der Vorzug zu geben.
Dieser Entscheidung folgte schließlich der 8. Senat (8 Ob 41/06x). Die Zweijahresfrist sei aus Gründen der Rechtssicherheit im Allgemeinen schon deshalb heranzuziehen, um eine klare Orientierung zu ermöglichen. Fällt der Hinderungsgrund - etwa durch Bestellung eines gesetzlichen Vertreters - weg, kann im Fall der Verjährungsfrist des § 1487 ABGB die Frist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren enden (Dehn in KBB2, § 1494 Rz 2 mwN).Dieser Entscheidung folgte schließlich der 8. Senat (8 Ob 41/06x). Die Zweijahresfrist sei aus Gründen der Rechtssicherheit im Allgemeinen schon deshalb heranzuziehen, um eine klare Orientierung zu ermöglichen. Fällt der Hinderungsgrund - etwa durch Bestellung eines gesetzlichen Vertreters - weg, kann im Fall der Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB die Frist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren enden (Dehn in KBB2, Paragraph 1494, Rz 2 mwN).
Damit steht die Entscheidung des Berufungsgerichts in Einklang: Bei Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB, die mit Abschluss des Kaufvertrags am 1. April 2004 zu laufen begann (6 Ob 1579/90). Die Großmutter der Kläger verstarb innerhalb dieser Frist am 23. August 2006. Ihr Nachlass war erst seit der Bestellung eines Verlassenschaftskurators am 16. Februar 2007 ordnungsgemäß vertreten. Die am 5. Oktober 2007 eingebrachte Klage wurde somit innerhalb der Zweijahresfrist des § 1494 ABGB erhoben.Damit steht die Entscheidung des Berufungsgerichts in Einklang: Bei Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte gilt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB, die mit Abschluss des Kaufvertrags am 1. April 2004 zu laufen begann (6 Ob 1579/90). Die Großmutter der Kläger verstarb innerhalb dieser Frist am 23. August 2006. Ihr Nachlass war erst seit der Bestellung eines Verlassenschaftskurators am 16. Februar 2007 ordnungsgemäß vertreten. Die am 5. Oktober 2007 eingebrachte Klage wurde somit innerhalb der Zweijahresfrist des Paragraph 1494, ABGB erhoben.
Dies führt zur Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Da die Kläger in ihrer Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend machten, sind Kosten für die Revisionsbeantwortung nicht zuzusprechen (RIS-Justiz RS0035979; RS0035962).