Zur Vorgeschichte wird auf die den Parteien bekannten Vorentscheidungen des erkennenden Senats 1 Ob 560/95 (GesRZ 1996, 184 = ZfRV 1996, 202 = WBl 1996, 284 = ecolex 1996, 669 [Zeiler]), 1 Ob 566/95 (JBl 1996, 728 = GesRZ 1997, 46 = RdW 1996, 584 = ecolex 1996, 865 [Elsner]; Schärf in RdW 1997, 121) und 1 Ob 63/97i verwiesen.
Das Erstgericht trug, einem Antrag der beklagten Partei folgend, beiden klagenden Parteien zur ungeteilten Hand gemäß § 57 Abs 1 ZPO den Erlag einer Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten der beklagten Partei von 500.000 S auf und sprach aus, daß bei fruchtlosem Ablauf der Erlagsfrist die Klage über Antrag der beklagten Partei als zurückgenommen erklärt werden würde. Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung in Ansehung des Erstklägers im antragsabweisenden Sinn ab und erachtete den ordentlichen Revisionsrekurs als zulässig.Das Erstgericht trug, einem Antrag der beklagten Partei folgend, beiden klagenden Parteien zur ungeteilten Hand gemäß Paragraph 57, Absatz eins, ZPO den Erlag einer Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten der beklagten Partei von 500.000 S auf und sprach aus, daß bei fruchtlosem Ablauf der Erlagsfrist die Klage über Antrag der beklagten Partei als zurückgenommen erklärt werden würde. Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung in Ansehung des Erstklägers im antragsabweisenden Sinn ab und erachtete den ordentlichen Revisionsrekurs als zulässig.
Über Revisionsrekurs der beklagten Partei legte der erkennende Senat mit Beschluß vom 11.März 1996 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage gemäß Art 177 Abs 3 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vor:Über Revisionsrekurs der beklagten Partei legte der erkennende Senat mit Beschluß vom 11.März 1996 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage gemäß Artikel 177, Absatz 3, EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vor:
„Wird ein britischer Staatsangehöriger, der zugleich auch Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist und im Gebiet dieses Staats (Florida) seinen Wohnsitz hat, der eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Österreich klageweise auf Unterlassung der Veräußerung oder sonstigen Abtretung von Anteilen an genau bezeichneten Tochtergesellschaften an deren italienische Tochtergesellschaft oder an deren Tochtergesellschaften mit dem Sitz in Italien ohne Zustimmung der Hauptversammlung mit qualifizierter Dreiviertel- bzw - hilfsweise - mit einfacher Mehrheit vor einem österreichischen Zivilgericht in Anspruch nimmt und der in Österreich keinen Wohnsitz und kein Vermögen hat, entgegen Art 6 Abs 1 EGV wegen seiner Staatsangehörigkeit dadurch diskriminiert, daß ihm das zuständige österreichische (Erst-)Gericht auf Antrag der beklagten Aktiengesellschaft gemäß § 57 Abs 1 der österreichischen Zivilprozeßordnung aufträgt, wegen der Prozeßkosten Sicherheit in einer bestimmten Höhe zu leisten ?“„Wird ein britischer Staatsangehöriger, der zugleich auch Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist und im Gebiet dieses Staats (Florida) seinen Wohnsitz hat, der eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Österreich klageweise auf Unterlassung der Veräußerung oder sonstigen Abtretung von Anteilen an genau bezeichneten Tochtergesellschaften an deren italienische Tochtergesellschaft oder an deren Tochtergesellschaften mit dem Sitz in Italien ohne Zustimmung der Hauptversammlung mit qualifizierter Dreiviertel- bzw - hilfsweise - mit einfacher Mehrheit vor einem österreichischen Zivilgericht in Anspruch nimmt und der in Österreich keinen Wohnsitz und kein Vermögen hat, entgegen Artikel 6, Absatz eins, EGV wegen seiner Staatsangehörigkeit dadurch diskriminiert, daß ihm das zuständige österreichische (Erst-)Gericht auf Antrag der beklagten Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 57, Absatz eins, der österreichischen Zivilprozeßordnung aufträgt, wegen der Prozeßkosten Sicherheit in einer bestimmten Höhe zu leisten ?“
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu mit Urteil vom 2.Oktober 1997, C-122/96, erkannt: Nach Art 6 Abs 1 EG-Vertrag darf ein Mitgliedsstaat von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaats, der zugleich Staatsangehöriger eines dritten Staates ist und in diesem Staat seinen Wohnsitz, im erstgenannten Mitgliedstaat aber weder Wohnsitz noch Vermögen hat, die Leistung einer Prozeßkostensicherheit nicht verlangen, wenn dieser Staatsangehörige vor einem seiner Zivilgerichte als Aktionär gegen eine dort ansässige Gesellschaft Klage erhebt, sofern ein solches Erfordernis für seine eigenen Staatsangehörigen, die im Inland weder Vermögen noch Wohnsitz haben, nicht gilt.Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu mit Urteil vom 2.Oktober 1997, C-122/96, erkannt: Nach Artikel 6, Absatz eins, EG-Vertrag darf ein Mitgliedsstaat von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaats, der zugleich Staatsangehöriger eines dritten Staates ist und in diesem Staat seinen Wohnsitz, im erstgenannten Mitgliedstaat aber weder Wohnsitz noch Vermögen hat, die Leistung einer Prozeßkostensicherheit nicht verlangen, wenn dieser Staatsangehörige vor einem seiner Zivilgerichte als Aktionär gegen eine dort ansässige Gesellschaft Klage erhebt, sofern ein solches Erfordernis für seine eigenen Staatsangehörigen, die im Inland weder Vermögen noch Wohnsitz haben, nicht gilt.
Damit erweist sich die Entscheidung der zweiten Instanz als zutreffend. Dem Erstkläger durfte ungeachtet der Tatsachen, daß er als britischer und amerikanischer Staatsangehöriger nicht im Gebiet der Europäischen Union wohnt, in Österreich weder Vermögen noch Wohnsitz hat, und der erstgerichtliche Beschluß vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union gefaßt wurde, beim hier zu beurteilenden Klagebegehren vom nationalen österr. Gericht wegen des zwingenden Diskriminierungsverbots nach Art 6 Abs 1 EGV keine Sicherheitsleistung iSd § 57 Abs 1 ZPO auferlegt werden.Damit erweist sich die Entscheidung der zweiten Instanz als zutreffend. Dem Erstkläger durfte ungeachtet der Tatsachen, daß er als britischer und amerikanischer Staatsangehöriger nicht im Gebiet der Europäischen Union wohnt, in Österreich weder Vermögen noch Wohnsitz hat, und der erstgerichtliche Beschluß vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union gefaßt wurde, beim hier zu beurteilenden Klagebegehren vom nationalen österr. Gericht wegen des zwingenden Diskriminierungsverbots nach Artikel 6, Absatz eins, EGV keine Sicherheitsleistung iSd Paragraph 57, Absatz eins, ZPO auferlegt werden.
Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 40 und 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.