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Entscheidung 1 Ob 48/02v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob48/02v

Entscheidungsdatum

22.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Karin H*****, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Fritz H***** & Co, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler und Mag. Norbert Stiefmüller, Rechtsanwälte in Lambach, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. Jänner 2002, GZ 1 R 14/02p-11, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 13. Dezember 2001, GZ 2 Cg 216/01v-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag der Klägerin, der Beklagten werde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage untersagt, von näher bezeichneten Urteilen eines Landesgerichts und eines Bezirksgerichts Gebrauch zu machen, ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands, soweit sich das Begehren auf das Urteil des Landesgerichts beziehe, EUR 20.000,-- und, soweit sich das Begehren auf das Urteil des Bezirksgerichts beziehe, EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000 übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den dagegen erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurs der Klägerin legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

In Ansehung des im Streitwertbereich zwischen EUR 4.000,-- und EUR 20.000,-- liegenden Entscheidungsteils ist dem Obersten Gerichtshof derzeit eine meritorische Behandlung verwehrt.

Rechtliche Beurteilung

In Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ausgesprochen hat, ist auch im Provisorialverfahren gemäß Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO - vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO - ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0112144; RS0097221). Gemäß Paragraphen 528, Absatz 2 a, 508, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rekursgericht zu behandeln. Der Oberste Gerichtshof ist in solchen Fällen zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig.

Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird vergleiche , Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109620).

Textnummer

E65097

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00048.02V.0322.000

Im RIS seit

21.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20020322_OGH0002_0010OB00048_02V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001674 Rechtssatz 20.11.1973Zivilrecht
Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung greift das den Einwendungen nach § 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. Es bewirkt eine Änderung des im Exekutionstitel vera …
RS0001715 Rechtssatz 24.11.1971Zivilrecht
Wurde im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine Oppositionsklage erhoben, so kann nicht zusätzlich eine auf einen neuen Rechtsgrund gestützte Feststellungsklage eingebracht werden, weil damit die Eventualmaxime umgangen würde. Da das Gesetz ab Exekutionsbewil …
RS0001931 Rechtssatz 31.03.1965Zivilrecht
Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei. Wird während der Anhängigkeit dieses Rechtsstreites die Exekution bewilligt, entfäll …
RS0001979 Rechtssatz 16.12.1964Zivilrecht
Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag kommt es nicht darauf an, ob die Klage "aussichtsreich" ist, sondern darauf, ob sie als "offenbar aussichtslos" angesehen werden muss.
RS0004898 Rechtssatz 26.04.1933Zivilrecht
Eine einstweilige Verfügung kann nicht zu dem Zweck erlassen werden, um die Wirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung zu beseitigen, womit die Aufschiebung einer Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung bewilligt wurde.
RS0018304 Rechtssatz 31.08.1994Zivilrecht
Es ist nicht Zweck einer einstweiligen Verfügung, die Verfolgung der im Gesetz vorgesehenen Rechtsschutzeinrichtungen zu unterbinden, wenn ein materiellrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung besteht.
RS0038968 Rechtssatz 28.03.1972Zivilrecht
Das Feststellungsinteresse ist auch schon dann gegeben, wenn der Bestand des streitigen Rechtes bestritten wird, sodass eine tatsächliche Ungewissheit und Unsicherheit besteht. Dies gilt insbesonders dann, wenn diese Ungewissheit durch ein Verhalten des Bek …
RS0097221 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
§ 402 Abs 1 EO durchbricht die generellen Beschränkungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Provisorialverfahren nur insofern, als der Revisionsrekurs - entgegen § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - auch gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz zuläss …
RS0109620 Rechtssatz 19.03.1998Zivilrecht
Erhebt in den im § 528 Abs 2 Z 1a und Abs 2a ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsm …
RS0112144 Rechtssatz 15.06.1999Zivilrecht
§ 402 Abs 1 letzter Satz EO bildet die einzige Ausnahme von der gemäß § 402 Abs 4 in Verbindung mit § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 528 ZPO. Es fehlt somit an der Voraussetzung einer planwidrigen Gesetzeslücke für eine Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO …
RS0116779 Rechtssatz 13.08.2002Zivilrecht
Eine einstweilige Verfügung, mit der dem Gegner der gefährdeten Partei der Gebrauch eines Exekutionstitels untersagt werden soll, ist dann nicht zu erlassen, wenn ein näherer Rechtsbehelf, nämlich der Aufschiebungsantrag, zu Gebote steht, und nicht glaubhaf …