Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil ist berechtigt, der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß unzulässig.
1. Der Revisionswerber meint, Punkt I 1 des Teilurteils des Gerichts zweiter Instanz und dessen Aufhebungsbeschluß seien in sich widersprüchlich. Dort habe das Berufungsgericht ausgesprochen, daß der im Plan innerhalb der blau umrandeten Fläche ersichtliche Hof der Liegenschaft (mit Ausnahme des Ganges, der Hauseinfahrt und des Gartens) zu räumen sei. Demgegenüber habe das Berufungsgericht die Räumung des Hauseinganges, der Hauszufahrt und des Gartens zum Gegenstand seines Aufhebungsbeschlusses gemacht: Es sei daher nicht klar, welche Flächen von den Aussprüchen des Berufungsgerichts jeweils exakt betroffen seien, weshalb Nichtigkeit gemäß § 477 Abs.1 Z 9 ZPO vorliege.1. Der Revisionswerber meint, Punkt I 1 des Teilurteils des Gerichts zweiter Instanz und dessen Aufhebungsbeschluß seien in sich widersprüchlich. Dort habe das Berufungsgericht ausgesprochen, daß der im Plan innerhalb der blau umrandeten Fläche ersichtliche Hof der Liegenschaft (mit Ausnahme des Ganges, der Hauseinfahrt und des Gartens) zu räumen sei. Demgegenüber habe das Berufungsgericht die Räumung des Hauseinganges, der Hauszufahrt und des Gartens zum Gegenstand seines Aufhebungsbeschlusses gemacht: Es sei daher nicht klar, welche Flächen von den Aussprüchen des Berufungsgerichts jeweils exakt betroffen seien, weshalb Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO vorliege.
Den Ausführungen des Klägers ist zwar darin zuzustimmen, daß in dem den Urteilen der Vorinstanzen angeschlossenen Plan die Begriffe Hauseinfahrt und Gang (Punkt I 1 des Teilurteils entsprechend) Verwendung finden und die Begriffe „Hauseingang“ und „Hauszufahrt“ diesem Plan tatsächlich nicht zu entnehmen sind; jedoch ist trotz dieser gewiß nicht exakten Formulierung des Aufhebungsbeschlusses aus dem Zusammenhang mit der übrigen Entscheidung deutlich genug zu erkennen, daß mit dem „Hauseingang“ der „Gang“ und mit der „Hauszufahrt“ die „Hauseinfahrt“ laut Plan gemeint sind. Dies erkennt im übrigen auch der Revisionswerber selbst, indem er ausführt, die Punkte I 1 und II könnten durch die Kriterien „blau umrandete Flächen“ und „Hof“ in eine sinnvolle Ordnung gebracht werden.Den Ausführungen des Klägers ist zwar darin zuzustimmen, daß in dem den Urteilen der Vorinstanzen angeschlossenen Plan die Begriffe Hauseinfahrt und Gang (Punkt I 1 des Teilurteils entsprechend) Verwendung finden und die Begriffe „Hauseingang“ und „Hauszufahrt“ diesem Plan tatsächlich nicht zu entnehmen sind; jedoch ist trotz dieser gewiß nicht exakten Formulierung des Aufhebungsbeschlusses aus dem Zusammenhang mit der übrigen Entscheidung deutlich genug zu erkennen, daß mit dem „Hauseingang“ der „Gang“ und mit der „Hauszufahrt“ die „Hauseinfahrt“ laut Plan gemeint sind. Dies erkennt im übrigen auch der Revisionswerber selbst, indem er ausführt, die Punkte I 1 und römisch zwei könnten durch die Kriterien „blau umrandete Flächen“ und „Hof“ in eine sinnvolle Ordnung gebracht werden.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich somit nicht als in sich widersprüchlich oder gar unüberprüfbar, sodaß der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs.1 Z 9 ZPO zu verneinen ist.Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich somit nicht als in sich widersprüchlich oder gar unüberprüfbar, sodaß der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO zu verneinen ist.
2. Die Bekämpfung des Aufhebungsbeschlusses „mittels der Revision“ ist als Rekurs zu werten. Wie der Kläger selbst richtig ausführt, ist der Rekurs gegen einen solchen Beschluß des Berufungsgerichtes ohne einen darin aufgenommenen Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, unzulässig. Zur Begründung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels beschränkt sich der Kläger auf den Hinweis, daß das Teilurteil und der Aufhebungsbeschluß zueinander in Widerspruch stünden. Da dies, wie schon zur behaupteten Nichtigkeit ausgeführt, jedoch nicht zutrifft, ist der Rekurs des Klägers als unzulässig zurückzuweisen.
3. Soweit der Revisionswerber das Urteil des Gerichts zweiter Instanz als widersprüchlich gefaßt bezeichnet, weil in diesem von „rot“ eingezeichneten Teilen des Bestandobjekts die Rede, die Farbgebung aber nur blau bzw gelb sei, genügt der Hinweis, daß das Berufungsgericht einen entsprechenden Berichtigungsbeschluß gefaßt hat.
Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz hat das Erstgericht nicht nur die eigenmächtige Bauführung als Grund zur Aufhebung des Vertrags im Sinne des § 1118 ABGB angenommen, sondern auch die unsachgemäße Lagerung von Speiseresten, die zum Auftreten einer Rattenplage geführt habe (S.5 bzw 8 des Ersturteils). Das Gericht zweiter Instanz hat sich allerdings ohnehin auch mit diesem Aufhebungsgrund befaßt (S.6 des Berufungsurteils). Entgegen dessen Auffassung ist die festgestellte „unsachgemäße Müllentsorgung“ - daß also die Müllcontainer zum Teil offen seien, sich darin Speisereste befänden, insbesondere Fleisch- und Knochenreste offen gelagert würden, im April 1992 eine braun-rote Sauce von den Müllcontainern quer über den Hof gelaufen und es schließlich deshalb zu einem Rattenbefall gekommen sei, wobei sowohl herumhuschende als auch tote Ratten wahrzunehmen gewesen seien (siehe S.5 des Ersturteils) - als erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 1118 ABGB zu beurteilen (8 Ob 512/94; EvBl 1992/134; WoBl 1991, 136; MietSlg 42.307, 42.131, 41.134, 40.168, 39.418, 38.443, 34.413, 31.354; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 17 zu § 30 MRG). In der unsachgemäßen Lagerung von Speiseresten kann nicht, wie das Gericht zweiter Instanz meint, ein „üblicher Gebrauch“ des Bestandgegenstandes erblickt werden (vgl 7 Ob 628/91; 3 Ob 551/90; Miet 40.418). Allerdings wurden die erstgerichtlichen Feststellungen über die unsachgemäße Müllentsorgung bzw die Rattenplage von der beklagten Partei mit ihrer Berufung bekämpft; das Berufungsgericht ist infolge seiner verfehlten Rechtsansicht auf die Tatsachen- und Beweisrüge der beklagten Partei nicht eingegangen: Das Gericht zweiter Instanz wird die Erledigung dieses Teils der Berufungsausführungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben. Das gilt auch für die Feststellung, der Kläger habe der beklagten Partei die Aufstellung der Müllcontainer im Hof gestattet, die jener als unrichtig bekämpft; diese zulässige Beweisrüge (SZ 54/160) wird gleichfalls zu prüfen sein.Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz hat das Erstgericht nicht nur die eigenmächtige Bauführung als Grund zur Aufhebung des Vertrags im Sinne des Paragraph 1118, ABGB angenommen, sondern auch die unsachgemäße Lagerung von Speiseresten, die zum Auftreten einer Rattenplage geführt habe (S.5 bzw 8 des Ersturteils). Das Gericht zweiter Instanz hat sich allerdings ohnehin auch mit diesem Aufhebungsgrund befaßt (S.6 des Berufungsurteils). Entgegen dessen Auffassung ist die festgestellte „unsachgemäße Müllentsorgung“ - daß also die Müllcontainer zum Teil offen seien, sich darin Speisereste befänden, insbesondere Fleisch- und Knochenreste offen gelagert würden, im April 1992 eine braun-rote Sauce von den Müllcontainern quer über den Hof gelaufen und es schließlich deshalb zu einem Rattenbefall gekommen sei, wobei sowohl herumhuschende als auch tote Ratten wahrzunehmen gewesen seien (siehe S.5 des Ersturteils) - als erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des Paragraph 1118, ABGB zu beurteilen (8 Ob 512/94; EvBl 1992/134; WoBl 1991, 136; MietSlg 42.307, 42.131, 41.134, 40.168, 39.418, 38.443, 34.413, 31.354; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 17 zu Paragraph 30, MRG). In der unsachgemäßen Lagerung von Speiseresten kann nicht, wie das Gericht zweiter Instanz meint, ein „üblicher Gebrauch“ des Bestandgegenstandes erblickt werden vergleiche 7 Ob 628/91; 3 Ob 551/90; Miet 40.418). Allerdings wurden die erstgerichtlichen Feststellungen über die unsachgemäße Müllentsorgung bzw die Rattenplage von der beklagten Partei mit ihrer Berufung bekämpft; das Berufungsgericht ist infolge seiner verfehlten Rechtsansicht auf die Tatsachen- und Beweisrüge der beklagten Partei nicht eingegangen: Das Gericht zweiter Instanz wird die Erledigung dieses Teils der Berufungsausführungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben. Das gilt auch für die Feststellung, der Kläger habe der beklagten Partei die Aufstellung der Müllcontainer im Hof gestattet, die jener als unrichtig bekämpft; diese zulässige Beweisrüge (SZ 54/160) wird gleichfalls zu prüfen sein.
Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, daß der vom Vermieter als Vertragsaufhebungsgrund geltend gemachte Umbau nicht als erheblich nachteiliger Gebrauch zu werten ist (1 Ob 562/94; WoBl 1992, 143; 3 Ob 595/90; 8 Ob 567/90; MietSlg 34.260; SZ 48/132; MietSlg 17.401 ua); die Revision geht auf diesen Aufhebungsgrund ebenso wie auf die übrigen behaupteten Verhaltensweisen der beklagten Partei auch gar nicht mehr ein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.