Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde der Disziplinarbeschuldigte * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldbuße von 5.000 Euro verurteilt, wobei ein Teil der Geldbuße im Ausmaß von 2.000 Euro gemäß (richtig:) § 16 Abs 2 zweiter Satz DSt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde der Disziplinarbeschuldigte * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldbuße von 5.000 Euro verurteilt, wobei ein Teil der Geldbuße im Ausmaß von 2.000 Euro gemäß (richtig:) Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz DSt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
[2] Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er
1./ zu D 1/22
a./ im an Rechtsanwalt * gerichteten Schreiben vom 5. Juli 2021 durch die Junktimierung des Unterlassens disziplinarrechtlicher Schritte gegen Rechtsanwaltsanwärter * mit einer (ES 28:) vergleichsweisen Einigung im Verfahren (richtig:) AZ * des Bezirksgerichts *;
b./ am 30. Jänner 2022 durch die im Strafverfahren AZ * des Landesgerichts für Strafsachen * (ES 10:) diversionell erledigte körperliche Attacke gegen E*,
jeweils gegen § 9 Abs 1 RAO verstoßen;jeweils gegen Paragraph 9, Absatz eins, RAO verstoßen;
2./ zu D 44/23
in der Stellungnahme vom 26. Jänner 2022 durch die Behauptung, er sei von Rechtsanwalt * und Rechtsanwaltsanwärter * mit wissentlich falschen Behauptungen in den Streit gezogen worden, obwohl diese richtig waren und er im diversionell erledigten, zu 1./b./ bezeichneten Strafverfahren auch wegen des Verdachts der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB Verantwortung übernommen hat, gegen § 9 Abs 1 RAO iVm § 11 Abs 1 RAO verstoßen;in der Stellungnahme vom 26. Jänner 2022 durch die Behauptung, er sei von Rechtsanwalt * und Rechtsanwaltsanwärter * mit wissentlich falschen Behauptungen in den Streit gezogen worden, obwohl diese richtig waren und er im diversionell erledigten, zu 1./b./ bezeichneten Strafverfahren auch wegen des Verdachts der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB Verantwortung übernommen hat, gegen Paragraph 9, Absatz eins, RAO in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, RAO verstoßen;
3./ zu D 6/24
durch die Vertretung der M* als Verfahrenshelfer im Verfahren AZ * des Bezirksgerichts * obwohl zum Prozessgegner G* ein aufrechtes Vollmachtverhältnis bestand, gegen § 10 Abs 1 RAO verstoßen;durch die Vertretung der M* als Verfahrenshelfer im Verfahren AZ * des Bezirksgerichts * obwohl zum Prozessgegner G* ein aufrechtes Vollmachtverhältnis bestand, gegen Paragraph 10, Absatz eins, RAO verstoßen;
4./ zu D 5/24
in den mündlichen Verhandlungen vom 13. November 2023 und 28. Februar 2024 im Verfahren AZ * des Bezirksgerichts * durch (ES 41:) den Vergleich des Gerichts mit einem „Kindergarten“ sowie die Äußerung zur Verhandlungsrichterin *, „Lassen Sie sich absichtlich für blöd verkaufen, oder ist es Ihnen wurscht“, gegen § 9 Abs 1 RAO verstoßen.in den mündlichen Verhandlungen vom 13. November 2023 und 28. Februar 2024 im Verfahren AZ * des Bezirksgerichts * durch (ES 41:) den Vergleich des Gerichts mit einem „Kindergarten“ sowie die Äußerung zur Verhandlungsrichterin *, „Lassen Sie sich absichtlich für blöd verkaufen, oder ist es Ihnen wurscht“, gegen Paragraph 9, Absatz eins, RAO verstoßen.
[3] Der Disziplinarbeschuldigte bekämpft dieses Erkenntnis mit einer Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO relevierenden (vgl RIS-Justiz RS0128656) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe. Der Disziplinarbeschuldigte bekämpft dieses Erkenntnis mit einer Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO relevierenden vergleiche RIS-Justiz RS0128656) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung eines in der Verhandlung am 16. Dezember 2024 gestellten Protokollberichtigungsantrags betreffend die Disziplinarverhandlung am 19. Oktober 2023 (OZ 34 S 2 f). Eine Protokollberichtigung ist nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und eine diesbezüglich fehlerhafte Protokollierung erweislich ist. Dabei ist allen Umständen oder Vorgängen Erheblichkeit zuzubilligen, die in irgendeiner Form für die Lösung der angesprochenen Schuldfrage, insbesondere für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache, von Bedeutung sein könnten. Förmlichkeiten des Verfahrens, Verlesungen oder Beteiligtenanträge betreffende Umstände sind (nur) dann als erheblich anzusehen, wenn ihr Vorliegen oder Nichtvorliegen für die Geltendmachung einer Urteilsnichtigkeit oder eines Berufungsgrundes von Bedeutung sein kann (RIS-Justiz RS0120683 [T10, T14]; Danek/Mann, WK-StPO § 271 Rz 45). Ob der Antrag des Disziplinarbeschuldigten „gemäß § 31 Abs 2 DSt auf Rückmittlung des gegenwärtigen Disziplinaraktes“ (OZ 25 S 3) „tatsächlich abgewiesen“ wurde oder diesem (durch Unterbrechung) schlicht nicht entsprochen wurde, bezieht sich aber auf keinen der vorgenannten Umstände (RIS-Justiz RS0126057 [T2, T5]). Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung eines in der Verhandlung am 16. Dezember 2024 gestellten Protokollberichtigungsantrags betreffend die Disziplinarverhandlung am 19. Oktober 2023 (OZ 34 S 2 f). Eine Protokollberichtigung ist nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und eine diesbezüglich fehlerhafte Protokollierung erweislich ist. Dabei ist allen Umständen oder Vorgängen Erheblichkeit zuzubilligen, die in irgendeiner Form für die Lösung der angesprochenen Schuldfrage, insbesondere für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache, von Bedeutung sein könnten. Förmlichkeiten des Verfahrens, Verlesungen oder Beteiligtenanträge betreffende Umstände sind (nur) dann als erheblich anzusehen, wenn ihr Vorliegen oder Nichtvorliegen für die Geltendmachung einer Urteilsnichtigkeit oder eines Berufungsgrundes von Bedeutung sein kann (RIS-Justiz RS0120683 [T10, T14]; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 271, Rz 45). Ob der Antrag des Disziplinarbeschuldigten „gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSt auf Rückmittlung des gegenwärtigen Disziplinaraktes“ (OZ 25 S 3) „tatsächlich abgewiesen“ wurde oder diesem (durch Unterbrechung) schlicht nicht entsprochen wurde, bezieht sich aber auf keinen der vorgenannten Umstände (RIS-Justiz RS0126057 [T2, T5]).
[5] Weshalb die Fortsetzung einer unterbrochenen Disziplinarverhandlung zudem einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot begründen sollte (der Sache nach Z 9 lit b), bleibt unerfindlich. Weshalb die Fortsetzung einer unterbrochenen Disziplinarverhandlung zudem einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot begründen sollte (der Sache nach Ziffer 9, Litera b,), bleibt unerfindlich.
[6] Zur Verwirklichung der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt genügt – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – Fahrlässigkeit (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 7/1 mwN). Die – vorliegend (mängelfrei iSd § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) aus den eigenen Angaben des Disziplinarbeschuldigten im Zusammenhalt mit den verlesenen Urkunden (ES 17 f, 26 ff) abgeleiteten – objektiven Sorgfaltsverstöße indizieren auch die subjektive Sorgfaltswidrigkeit (RIS-Justiz RS0088909; Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 6 Rz 90). Dem Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Z 9 lit a) zuwider ergibt sich die erforderliche Feststellungsbasis aus der – unter dem Aspekt materieller Nichtigkeit gebotenen (RIS-Justiz RS0099810) – Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (zu 1./: ES 19 ff iVm ES 28 und 34; zu 2./: ES 21 ff iVm ES 35 f; zu 3./: ES 23 f iVm ES 29 f und 37 f; zu 4./: ES 25 iVm ES 31 und 41 ff). Konkrete Anhaltspunkte, die darauf hindeuteten, dass der Disziplinarbeschuldigte den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht hätte nachkommen können, werden in der Berufung nicht behauptet (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 7/3). Zur Verwirklichung der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt genügt – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – Fahrlässigkeit (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph eins, DSt Rz 7/1 mwN). Die – vorliegend (mängelfrei iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO) aus den eigenen Angaben des Disziplinarbeschuldigten im Zusammenhalt mit den verlesenen Urkunden (ES 17 f, 26 ff) abgeleiteten – objektiven Sorgfaltsverstöße indizieren auch die subjektive Sorgfaltswidrigkeit (RIS-Justiz RS0088909; Burgstaller/Schütz in WK2 StGB Paragraph 6, Rz 90). Dem Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Ziffer 9, Litera a,) zuwider ergibt sich die erforderliche Feststellungsbasis aus der – unter dem Aspekt materieller Nichtigkeit gebotenen (RIS-Justiz RS0099810) – Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (zu 1./: ES 19 ff in Verbindung mit ES 28 und 34; zu 2./: ES 21 ff in Verbindung mit ES 35 f; zu 3./: ES 23 f in Verbindung mit ES 29 f und 37 f; zu 4./: ES 25 in Verbindung mit ES 31 und 41 ff). Konkrete Anhaltspunkte, die darauf hindeuteten, dass der Disziplinarbeschuldigte den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht hätte nachkommen können, werden in der Berufung nicht behauptet (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph eins, DSt Rz 7/3).
[7] Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580). Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580).
[8] Soweit der Berufungswerber umfangreiche Feststellungen „zu den näheren Umständen“, nämlich insbesondere zum Ablauf der Befundaufnahme am 25. Juni 2021 und zu in deren Verlauf vom Rechtsanwaltsanwärter * getätigten Aussagen, ferner zur Reaktion seiner Mandantschaft auf diese Äußerungen, zu den mit Rechtsanwalt * geführten (Telefon-)Gesprächen, zu Besprechungsterminen mit der Verfahrensbeholfenen M*, zum Verhalten der Verhandlungsrichterin des Bezirksgerichts * und deren Verhandlungsführung sowie seiner beruflichen Erfahrung begehrt, bezieht sich sein Vorbringen schon nicht auf rechtlich erhebliche Umstände (RIS-Justiz RS0099689).
[9] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch 1./a./ den vom Disziplinarrat in freier Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0092588, RS0092437 [insb T4]) aus dem Wortlaut des an Rechtsanwalt * gerichteten Schreibens abgeleiteten (ES 28) Bedeutungsinhalt unter Berufung auf die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten in der Stellungnahme an die Rechtsanwaltskammer und Zeugenaussagen, wonach dieser ohnehin nicht vorgehabt habe, den Rechtsanwaltsanwärter anzuzeigen, in Zweifel zieht, verfehlt sie den in den Annahmen des Erkenntnisses gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Der Berufungswerber verkennt, dass ein Feststellungsmangel nur hinsichtlich eines nicht durch Urteilskonstatierungen geklärten, gleichwohl (durch Ergebnisse des Beweisverfahrens) indizierten Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600). Tatsächlich begehrt der Disziplinarbeschuldigte der Sache nach aber – im Nichtigkeitsverfahren verfehlt (RIS-Justiz RS0118580 [T25], RS0099810 [T33]) – den Ersatz tatsächlich zum Bedeutungsinhalt getroffener Feststellungen (ES 2 iVm ES 28) durch für seinen Standpunkt günstigere Konstatierungen. Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch 1./a./ den vom Disziplinarrat in freier Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0092588, RS0092437 [insb T4]) aus dem Wortlaut des an Rechtsanwalt * gerichteten Schreibens abgeleiteten (ES 28) Bedeutungsinhalt unter Berufung auf die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten in der Stellungnahme an die Rechtsanwaltskammer und Zeugenaussagen, wonach dieser ohnehin nicht vorgehabt habe, den Rechtsanwaltsanwärter anzuzeigen, in Zweifel zieht, verfehlt sie den in den Annahmen des Erkenntnisses gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Der Berufungswerber verkennt, dass ein Feststellungsmangel nur hinsichtlich eines nicht durch Urteilskonstatierungen geklärten, gleichwohl (durch Ergebnisse des Beweisverfahrens) indizierten Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600). Tatsächlich begehrt der Disziplinarbeschuldigte der Sache nach aber – im Nichtigkeitsverfahren verfehlt (RIS-Justiz RS0118580 [T25], RS0099810 [T33]) – den Ersatz tatsächlich zum Bedeutungsinhalt getroffener Feststellungen (ES 2 in Verbindung mit ES 28) durch für seinen Standpunkt günstigere Konstatierungen.
[10] Zum Schuldspruch 2./ ging der Disziplinarrat davon aus, dass der Disziplinarbeschuldigte in seiner Anzeige gegen Rechtsanwalt * und Rechtsanwaltsanwärter * wissentlich den falschen Vorwurf erhoben hat, diese hätten ihrerseits wissentlich falsche Behauptungen aufgestellt, weshalb gegen ihn von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei (ES 11 iVm ES 36). Die Forderung nach „ergänzenden Feststellungen“ betreffend das Verhalten und Äußerungen des genannten Rechtsanwaltsanwärters zielt im Ergebnis lediglich abermals auf den Ersatz von (diesfalls zur subjektiven Tatseite) getroffenen Konstatierungen. Zum Schuldspruch 2./ ging der Disziplinarrat davon aus, dass der Disziplinarbeschuldigte in seiner Anzeige gegen Rechtsanwalt * und Rechtsanwaltsanwärter * wissentlich den falschen Vorwurf erhoben hat, diese hätten ihrerseits wissentlich falsche Behauptungen aufgestellt, weshalb gegen ihn von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei (ES 11 in Verbindung mit ES 36). Die Forderung nach „ergänzenden Feststellungen“ betreffend das Verhalten und Äußerungen des genannten Rechtsanwaltsanwärters zielt im Ergebnis lediglich abermals auf den Ersatz von (diesfalls zur subjektiven Tatseite) getroffenen Konstatierungen.
[11] Zum Schuldspruch 3./ vernachlässigt der Berufungswerber die Feststellungen zu einer zumindest fahrlässig gesetzten (vgl RIS-Justiz RS0096651, RS0055534; Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 RAO Rz 16 f) formellen Doppelvertretung (§ 10 RL-BA 2015), wobei der Disziplinarrat mit hinreichender Deutlichkeit (vgl RIS-Justiz RS0116759, RS0117228; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) auch die konkrete Gefährdung von Klienteninteressen (die Gefahr einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht; Kenntnisse aus dem früheren Mandat, die zu einem unlauteren Vorteil gereichen und einem Interessenkonflikt) konstatierte (ES 37). Der Eintritt einer Verletzung von Klienteninteressen oder gar eines Schadens ist nicht erforderlich, genügt doch bereits eine – objektiv betrachtet – konkrete Gefährdung (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 RAO Rz 25, § 1 DSt Rz 39 ff; 23 Ds 18/22g mwN). Zum Schuldspruch 3./ vernachlässigt der Berufungswerber die Feststellungen zu einer zumindest fahrlässig gesetzten vergleiche RIS-Justiz RS0096651, RS0055534; Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 10, RAO Rz 16 f) formellen Doppelvertretung (Paragraph 10, RL-BA 2015), wobei der Disziplinarrat mit hinreichender Deutlichkeit vergleiche RIS-Justiz RS0116759, RS0117228; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) auch die konkrete Gefährdung von Klienteninteressen (die Gefahr einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht; Kenntnisse aus dem früheren Mandat, die zu einem unlauteren Vorteil gereichen und einem Interessenkonflikt) konstatierte (ES 37). Der Eintritt einer Verletzung von Klienteninteressen oder gar eines Schadens ist nicht erforderlich, genügt doch bereits eine – objektiv betrachtet – konkrete Gefährdung (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 10, RAO Rz 25, Paragraph eins, DSt Rz 39 ff; 23 Ds 18/22g mwN).
[12] Zum Schuldspruch 4./ orientiert sich der Berufungswerber nicht am festgestellten Bedeutungsinhalt seiner vom Disziplinarrat als unsachlich und beleidigend beurteilten Äußerungen (ES 41 f), die als solche nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung genießen.
[13] Auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im engeren Sinn (§ 464 Z 2 erster Fall StPO) war ein Erfolg zu versagen, weil sich der Disziplinarrat im Rahmen seiner empirisch nachvollziehbaren Beweiswürdigung mit allen entscheidungswesentlichen Umständen der Taten auseinandergesetzt und seine Feststellungen überzeugend begründet hat, wobei er sich insbesondere auch auf die vorliegenden Urkunden stützen konnte. Auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im engeren Sinn (Paragraph 464, Ziffer 2, erster Fall StPO) war ein Erfolg zu versagen, weil sich der Disziplinarrat im Rahmen seiner empirisch nachvollziehbaren Beweiswürdigung mit allen entscheidungswesentlichen Umständen der Taten auseinandergesetzt und seine Feststellungen überzeugend begründet hat, wobei er sich insbesondere auch auf die vorliegenden Urkunden stützen konnte.
[14] Das (auf die eigene Verantwortung verweisende) Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten in der Schuldberufung, wonach er keine Junktimierung einer vergleichsweisen Einigung mit einer disziplinarrechtlichen Anzeige vorgenommen habe, vermag keine Bedenken an der in freier Beweiswürdigung – nicht zuletzt auch aufgrund des von diesem gewonnenen persönlichen Eindrucks (vgl ES 27) – getroffenen Lösung der Schuldfrage durch den Disziplinarrat und dessen anderslautenden Feststellungen zu erwecken. Das (auf die eigene Verantwortung verweisende) Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten in der Schuldberufung, wonach er keine Junktimierung einer vergleichsweisen Einigung mit einer disziplinarrechtlichen Anzeige vorgenommen habe, vermag keine Bedenken an der in freier Beweiswürdigung – nicht zuletzt auch aufgrund des von diesem gewonnenen persönlichen Eindrucks vergleiche ES 27) – getroffenen Lösung der Schuldfrage durch den Disziplinarrat und dessen anderslautenden Feststellungen zu erwecken.
[15] Ebenso wenig werden mit dem ausführlich vorgetragenen Einwand, das Verhalten des Rechtsanwaltsanwärters * bei der Befundaufnahme am 25. Juni 2021 sei „untragbar und unfassbar“ gewesen, Umstände aufgezeigt, die Zweifel an der Beweiswürdigung des Disziplinarrats zu wecken geeignet wären, zumal ein solches Auftreten der konstatierten Junktimierung nicht entgegensteht.
[16] Zur Argumentation, kein Rechtsanwalt gehe „bewusst in einer Verfahrenshilfeangelegenheit eine Doppelvertretung ein“, ist dem Berufungswerber zu erwidern, dass der Disziplinarrat ohnedies bloß fahrlässige Tatbegehung angenommen hat. Weshalb er eine Erkennbarkeit der Doppelvertretung jedenfalls vor dem 23. November 2023 bejahte, legte der erkennende Senat mit dem Verweis auf das Verlegungsersuchen nachvollziehbar dar (ES 30).
[17] Ebenso wenig werden mit Behauptungen der Art, er habe sich gegenüber der Richterin „in keinster Weise respektlos“ verhalten, sondern „lediglich und gerechtfertigt“ seinen „Unmut“ über deren Verhandlungsführung geäußert, die Richterin sei in der Verhandlung „geradezu vorgeführt“ worden, habe jedoch „letztendlich eingesehen, dass der Prozessstandpunkt“ seiner Mandantin von Beginn an zutreffend war, Umstände aufgezeigt, die Zweifel an der Beweiswürdigung des Disziplinarrats zu wecken geeignet wären.