Sodann legte das Bezirksgericht Innsbruck den Akt gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.Sodann legte das Bezirksgericht Innsbruck den Akt gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Die Übertragung wird nicht genehmigt.
Wenn dies im Interesse einer Minderjährigen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (§ 111 Abs 1 JN). Ausschlaggebendes Kriterium für eine Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist stets das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat (2 Nc 1/09h).Wenn dies im Interesse einer Minderjährigen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (Paragraph 111, Absatz eins, JN). Ausschlaggebendes Kriterium für eine Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist stets das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat (2 Nc 1/09h).
Offene Anträge sprechen grundsätzlich nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, sofern nicht dem übertragenden Gericht für die ausstehende Entscheidung besondere Sachkenntnis zukommt (RIS-Justiz RS0046895 [T5], RS0047032). Dieses Kriterium spricht hier wegen des eingetretenen Richterwechsels trotz der bereits durchgeführten Beweisaufnahmen ausnahmsweise nicht für die Belassung der Pflegschaftssache beim übertragenden Gericht (vgl 5 Nc 11/09a). Das übernehmende Bezirksgericht könnte die vorhandenen Verfahrensergebnisse ebenso verwerten wie das übertragende Gericht bzw die Anhörung der Antragstellerin und ihres zukünftigen Ehemannes wiederholen.Offene Anträge sprechen grundsätzlich nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, sofern nicht dem übertragenden Gericht für die ausstehende Entscheidung besondere Sachkenntnis zukommt (RIS-Justiz RS0046895 [T5], RS0047032). Dieses Kriterium spricht hier wegen des eingetretenen Richterwechsels trotz der bereits durchgeführten Beweisaufnahmen ausnahmsweise nicht für die Belassung der Pflegschaftssache beim übertragenden Gericht vergleiche 5 Nc 11/09a). Das übernehmende Bezirksgericht könnte die vorhandenen Verfahrensergebnisse ebenso verwerten wie das übertragende Gericht bzw die Anhörung der Antragstellerin und ihres zukünftigen Ehemannes wiederholen.
Dennoch ist die Übertragung der Zuständigkeit im gegebenen Verfahrensstadium nicht (mehr) zweckmäßig. Als Ausnahmebestimmung zu § 29 JN ist § 111 JN grundsätzlich restriktiv auszulegen (5 Nc 11/09a). Unter diesem Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall beachtlich, dass die Antragstellerin demnächst volljährig wird und damit auch die Ehemündigkeit erlangt (§ 1 Abs 1 EheG). Der mit der Antragstellung offensichtlich verfolgte Zweck, der „Heirat nach türkischem Brauch", die nach der Aktenlage am 7. 2. 2009 stattgefunden haben soll (vgl ON S-3), möglichst rasch die staatliche Eheschließung nachfolgen zu lassen, wurde ohnedies bereits verfehlt. Die ausstehende Entscheidung, mag sie ohne oder nach neuerlicher Anhörung der Antragstellerin ergehen, ist in absehbarer Zeit jedenfalls überholt. Unter diesen Voraussetzungen rechtfertigt aber das vom übertragenden Gericht ins Treffen geführte Argument, die Überprüfung der Ehereife der Antragstellerin erfordere deren neuerliche Anhörung, keine Ausnahme vom Grundsatz der perpetuatio fori gemäß § 29 JN. Es sprechen auch keine Gründe des Kindeswohls dafür, dass die allein auf die Erledigung des Ehemündigkeitsantrags beschränkte Pflegschaftssache vom Bezirksgericht Spittal an der Drau weitergeführt werden soll. Im vorliegenden Fall erscheint es vielmehr zweckmäßiger, von einer Übertragung der Pflegschaftssache an dieses Bezirksgericht abzusehen.Dennoch ist die Übertragung der Zuständigkeit im gegebenen Verfahrensstadium nicht (mehr) zweckmäßig. Als Ausnahmebestimmung zu Paragraph 29, JN ist Paragraph 111, JN grundsätzlich restriktiv auszulegen (5 Nc 11/09a). Unter diesem Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall beachtlich, dass die Antragstellerin demnächst volljährig wird und damit auch die Ehemündigkeit erlangt (Paragraph eins, Absatz eins, EheG). Der mit der Antragstellung offensichtlich verfolgte Zweck, der „Heirat nach türkischem Brauch", die nach der Aktenlage am 7. 2. 2009 stattgefunden haben soll vergleiche ON S-3), möglichst rasch die staatliche Eheschließung nachfolgen zu lassen, wurde ohnedies bereits verfehlt. Die ausstehende Entscheidung, mag sie ohne oder nach neuerlicher Anhörung der Antragstellerin ergehen, ist in absehbarer Zeit jedenfalls überholt. Unter diesen Voraussetzungen rechtfertigt aber das vom übertragenden Gericht ins Treffen geführte Argument, die Überprüfung der Ehereife der Antragstellerin erfordere deren neuerliche Anhörung, keine Ausnahme vom Grundsatz der perpetuatio fori gemäß Paragraph 29, JN. Es sprechen auch keine Gründe des Kindeswohls dafür, dass die allein auf die Erledigung des Ehemündigkeitsantrags beschränkte Pflegschaftssache vom Bezirksgericht Spittal an der Drau weitergeführt werden soll. Im vorliegenden Fall erscheint es vielmehr zweckmäßiger, von einer Übertragung der Pflegschaftssache an dieses Bezirksgericht abzusehen.