Begründung:
Die Klägerin wurde am 17. März 1983 bei einem vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach nicht strittig.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 1,300.092,19 s.A. und monatlicher Renten von S 12.440,-- und S 3.807,10.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 1,179.585,--s.A. und monatlicher Renten von S 12.356,-
- vom 1. November bis 31. Dezember 1985, von S 12.264,-- vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1986 und von S 12.160,-- ab 1. Jänner 1987 sowie von S 3.699,80 vom 1. November bis 31. Dezember 1985, von S 3.582,20 vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1986 und von S 3.450,10 ab 1. Jänner 1987, dies 14mal jährlich bis zur Erreichung des 60. Lebensjahres der Klägerin. Das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 120.507,20 s.A. gerichtete Mehrbegehren und das Rentenmehrbegehren wies es ab.
Dieses Urteil wurde in seinem klagsstattgebenden Teil von den Beklagten mit Berufung bekämpft.
Das Berufungsgericht gab diesem Rechtsmittel keine Folge. Gegen diese Entscheidunh des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen sie aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen wegen Nichtigkeit aufzuheben, allenfalls sie im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben. Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs. 1 Z 5 ZPO machen die Beklagten geltend, das bisherige Verfahren sei nichtig, weil die Klägerin infolge ihrer körperlichen und geistigen Leiden der Vertretung durch einen Sachwalter bedürfe. Sie habe beim Unfall vom 17. März 1983 eine schwere traumatische Hirnschädigung und eine schwere Gehirnerschütterung erlitten. Es bestehe bei ihr ein anallisches Syndrom mit Tetraplegie und kompletter Amaurose. Die Klägerin sei zumindest bis zum Schluß des Verfahrens erster Instanz gänzlich arbeits- und erwerbsunfähig gewesen und habe ständiger Pflege bedurft. Sie sei im Zeitpunkt der Einbringung der Klage und bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz einem Kind unter 7 Jahren gleichgestanden und habe daher zur Erhebung der Klage eines Vertreters (Sachwalters) bedurft; überdies wäre die Klagsführung durch das zuständige Pflegschaftsgericht zu genehmigen gewesen. Tatsächlich sei die Klägerin im bisherigen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen und es liege auch keine pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung vor. Die Klägerin verwies in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, es sei den vorliegenden Gutachten nicht zu entnehmen, daß sie psychisch krank oder geistig behindert wäre. Da sie im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits volljährig und weder psychisch krank noch geistie behindert gewesen sei, sei ihre Prozeßfähigkeit, die weder vom Erstgericht noch vom Berufungsgericht in Zweifel gezogen worden sei, von Anfang an gegeben gewesen, sodaß der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 5 ZPO nicht vorliege.Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben. Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO machen die Beklagten geltend, das bisherige Verfahren sei nichtig, weil die Klägerin infolge ihrer körperlichen und geistigen Leiden der Vertretung durch einen Sachwalter bedürfe. Sie habe beim Unfall vom 17. März 1983 eine schwere traumatische Hirnschädigung und eine schwere Gehirnerschütterung erlitten. Es bestehe bei ihr ein anallisches Syndrom mit Tetraplegie und kompletter Amaurose. Die Klägerin sei zumindest bis zum Schluß des Verfahrens erster Instanz gänzlich arbeits- und erwerbsunfähig gewesen und habe ständiger Pflege bedurft. Sie sei im Zeitpunkt der Einbringung der Klage und bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz einem Kind unter 7 Jahren gleichgestanden und habe daher zur Erhebung der Klage eines Vertreters (Sachwalters) bedurft; überdies wäre die Klagsführung durch das zuständige Pflegschaftsgericht zu genehmigen gewesen. Tatsächlich sei die Klägerin im bisherigen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen und es liege auch keine pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung vor. Die Klägerin verwies in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, es sei den vorliegenden Gutachten nicht zu entnehmen, daß sie psychisch krank oder geistig behindert wäre. Da sie im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits volljährig und weder psychisch krank noch geistie behindert gewesen sei, sei ihre Prozeßfähigkeit, die weder vom Erstgericht noch vom Berufungsgericht in Zweifel gezogen worden sei, von Anfang an gegeben gewesen, sodaß der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nicht vorliege.