Begründung:
Die Rechtsvorgängerin des Klägers hatte mit Zustimmung der Liegenschaftseigentümer des Hauses G*****, B***** 9, jedenfalls den Rechtsbesitz eines Zufahrtsrechtes über deren Hoffläche zu seinem Nachbarhaus B***** 11 erworben, weshalb auch einer diesbezüglichen Besitzstörungsklage des Klägers gegen die Miteigentümer der Nachbarliegenschaft mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. 2. 1996, 3 R 230/95-28, gegen die Anbringung einer Sperrvorrichtung zur Verhinderung der Öffnung eines Zufahrtstores zur Hoffläche stattgegeben wurde.
Mit der am 5. 2. 1999 eingebrachten und mit S 50.000 bewerteten Klage stellte der Kläger das Begehren, der Beklagte sei schuldig, in Hinkunft das Fahren mit seinem PKW über den gemeinsamen Zufahrtsweg der Liegenschaft G*****, B***** 11 und B***** 9, sowie das Abstellen dieses Fahrzeuges im Hof der Liegenschaft G*****, B***** 11, wodurch dem Kläger das Zufahren zu seinem Haus unmöglich gemacht wird, zu unterlassen. Darüber hinaus stellte er im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens auch das Eventualbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, in Hinkunft das Fahren mit ihrem PKW über den gemeinsamen Zufahrtsweg der genannten Liegenschaften, wodurch dem Kläger das Zufahren zu seinem Haus unmöglich gemacht wird, und das Abstellen dieses Fahrzeuges im Hof der genannten Liegenschaft, wodurch dem Kläger das Zufahren zu seinem Haus unmöglich gemacht wird, zu unterlassen. Hiebei wurde das Unterlassungsbegehren des Abstellens (hinsichtlich Haupt- und Eventualbegehren) jeweils mit S 46.000 und hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens des Fahrens mit S 4.000 bewertet.
Der Beklagte bestritt beide Klagebegehren insbesondere mit dem Einwand fehlender Wiederholungsgefahr.
Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab. Es stellte zwar fest, dass der Beklagte - als Freund eines Bewohners des Nachbarhauses des Klägers - am 14. 10. und 19. 12. 1998 seinen PKW jeweils derart für den Kläger behindernd auf der Hoffläche abgestellt habe, dass nur mehr Durchfahrtsbreiten von 1,0 m bzw 1,6 m verblieben, jedoch fehle es jedenfalls an einer Wiederholungsgefahr, weil der Beklagte seither sein Fahrzeug nicht mehr dort abgestellt habe und ihm auch vom Kläger nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, dass für den Kläger aufgrund seines Zufahrtsrechtes überhaupt eine entsprechende Durchfahrtslücke bestehen bleiben müsse.
Das Berufungsgericht gab der nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes über S 52.000, jedoch unter S 260.000 betrage (weil "einem allfälligen Recht des Fahrens über ein fremdes Grundstück immer wirtschaftliche Bedeutung zukommt"), die ordentliche Revision jedoch (in Ermangelung einer "besonderen Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO") nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich der Kläger nicht auf einen Eingriff in Eigentumsrechte berufen könne, weil in beiden festgestellten Fällen das Fahrzeug nicht auf seinem Eigentum, sondern nur die Zufahrt verunmöglichend abgestellt worden sei. Auch hätte der Kläger - um nicht seines Rechts - oder Sachbesitzes (laut Endbeschluss im Vorverfahren) verlustig zu gehen, seine Klage gegen den Störer binnen 30 Tagen im Sinne des § 454 ZPO einbringen müssen, welche Frist selbst unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist zur Anfrage an die Zulassungsbehörde nicht gewahrt sei. Dem Kläger mangle es somit am Titel des ruhigen Besitzes, sodass seiner Klage schon aus diesem Grunde kein Erfolg beschieden sein könne. Auf ein dingliches oder obligatorisches Recht des Fahrens über das Grundstück B***** 9 habe er sich auch nie berufen. Auf die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Wiederholungsgefahr brauche daher nicht weiter eingegangen zu werden.Das Berufungsgericht gab der nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes über S 52.000, jedoch unter S 260.000 betrage (weil "einem allfälligen Recht des Fahrens über ein fremdes Grundstück immer wirtschaftliche Bedeutung zukommt"), die ordentliche Revision jedoch (in Ermangelung einer "besonderen Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO") nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich der Kläger nicht auf einen Eingriff in Eigentumsrechte berufen könne, weil in beiden festgestellten Fällen das Fahrzeug nicht auf seinem Eigentum, sondern nur die Zufahrt verunmöglichend abgestellt worden sei. Auch hätte der Kläger - um nicht seines Rechts - oder Sachbesitzes (laut Endbeschluss im Vorverfahren) verlustig zu gehen, seine Klage gegen den Störer binnen 30 Tagen im Sinne des Paragraph 454, ZPO einbringen müssen, welche Frist selbst unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist zur Anfrage an die Zulassungsbehörde nicht gewahrt sei. Dem Kläger mangle es somit am Titel des ruhigen Besitzes, sodass seiner Klage schon aus diesem Grunde kein Erfolg beschieden sein könne. Auf ein dingliches oder obligatorisches Recht des Fahrens über das Grundstück B***** 9 habe er sich auch nie berufen. Auf die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Wiederholungsgefahr brauche daher nicht weiter eingegangen zu werden.
Der Kläger stellte hierauf fristgerecht einen Abänderungsantrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO samt Ausführung einer ordentlichen Revision, worauf das Berufungsgericht seinen Unzulässigkeitsausspruch dahin abänderte, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO doch zulässig sei, weil "nicht auszuschließen ist, dass der Oberste Gerichtshof zu einer vom Berufungsgericht abweichenden Rechtsansicht gelangt". In seiner ordentlichen Revision, in welcher (erkennbar) der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht wird, beantragt der Kläger die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.Der Kläger stellte hierauf fristgerecht einen Abänderungsantrag im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO samt Ausführung einer ordentlichen Revision, worauf das Berufungsgericht seinen Unzulässigkeitsausspruch dahin abänderte, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO doch zulässig sei, weil "nicht auszuschließen ist, dass der Oberste Gerichtshof zu einer vom Berufungsgericht abweichenden Rechtsansicht gelangt". In seiner ordentlichen Revision, in welcher (erkennbar) der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht wird, beantragt der Kläger die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (wegen Unterschreitens des Schwellenwertes von S 52.000 bzw Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu die Bestätigung der Entscheidung des Berufungsgerichtes begehrt wird.