Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Beklagten meinen mit Argumenten der älteren höchstgerichtlichen Judikatur, daß bei Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber in einem von einem Dritten schuldhaft verursachten Krankheitsfall des Dienstnehmers nicht typischerweise eine Schadensverlagerung vorliege, sondern der dem Dienstgeber entstehende Schaden einen nicht ersatzfähigen mittelbaren Schaden darstelle. Darüber hinaus beruhe die Verpflichtung der Klägerin zur Entgeltfortzahlung auf einem Dienstvertrag und nicht auf dem Gesetz, woraus ebenfalls deutlich werde, daß es sich beim ausbezahlten Betrag um das arbeitsvertraglich geschuldete Entgelt handelt und der Dienstgeber daher nicht Verdienstentgang ersetzt, weshalb eine Schadensverlagerung nicht vorliegen könne.
Wie der erkennende Senat in der grundlegenden Entscheidung vom 24. 3. 1994, 2 Ob 21/94 (SZ 67/52 = AnwBl 1994, 905 [zust Berger] = ecolex
1994, 560 [zust Mohr] = EvBl 1994/135 = JBl 1994, 684 = RdA 1995, 44
[zust Klein] = RdW 1994, 243 = ZVR 1994/88), ausführlich dargelegt
hat, ist es im Falle der Verletzung eines Verkehrsteilnehmers eine typische, vom Schutzzweck der Bestimmungen der StVO umfaßte Folge seiner hiedurch verursachten Arbeitsunfähigkeit, daß er einen Verdienstentgang erleidet. Ist der Verletzte Dienstnehmer und sein Dienstgeber gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wird der Schaden auf den Dienstgeber überwälzt. Die Lohnfortzahlungsvorschriften haben nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten, sie sollen vielmehr den Dienstnehmer vor sozialen Härten schützen. Die Ersatzpflicht wird daher durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. Ist eine Legalzession nicht vorgesehen, liegt eine Regelungslücke vor, die in Analogie zu § 1358 ABGB und § 67 VersVG geschlossen werden kann. Das bedeutet, daß der Ersatzanspruch gegen den Schädiger mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber übergeht.hat, ist es im Falle der Verletzung eines Verkehrsteilnehmers eine typische, vom Schutzzweck der Bestimmungen der StVO umfaßte Folge seiner hiedurch verursachten Arbeitsunfähigkeit, daß er einen Verdienstentgang erleidet. Ist der Verletzte Dienstnehmer und sein Dienstgeber gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wird der Schaden auf den Dienstgeber überwälzt. Die Lohnfortzahlungsvorschriften haben nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten, sie sollen vielmehr den Dienstnehmer vor sozialen Härten schützen. Die Ersatzpflicht wird daher durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. Ist eine Legalzession nicht vorgesehen, liegt eine Regelungslücke vor, die in Analogie zu Paragraph 1358, ABGB und Paragraph 67, VersVG geschlossen werden kann. Das bedeutet, daß der Ersatzanspruch gegen den Schädiger mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber übergeht.
An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat auch in den
folgenden Entscheidungen festgehalten (2 Ob 8/96 = ecolex 1996, 671 =
JBl 1996, 583 = 2 Ob 2019/96; 2 Ob 58/95; 2 Ob 2201/96z; 2 Ob
153/97g), wobei dem Dienstgeber ein Ersatzanspruch nicht nur in den Fällen der Lohnfortzahlungspflicht nach § 8 AngG zugesprochen wurde, sondern ganz allgemein ausgeführt wurde, daß er dann ersatzberechtigt sei, wenn er (aufgrund welcher Norm auch immer) zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist (2 Ob 53/94 = ZVR 1995/62: VBG; 2 Ob 43/95:153/97g), wobei dem Dienstgeber ein Ersatzanspruch nicht nur in den Fällen der Lohnfortzahlungspflicht nach Paragraph 8, AngG zugesprochen wurde, sondern ganz allgemein ausgeführt wurde, daß er dann ersatzberechtigt sei, wenn er (aufgrund welcher Norm auch immer) zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist (2 Ob 53/94 = ZVR 1995/62: VBG; 2 Ob 43/95:
Stmk.LVBG; 2 Ob 2282/96v und 2 Ob 323/97: jeweils öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis laut Dienstordnung 1966 der Bundeshauptstadt Wien.
Soweit die Revisionswerber die Ansicht vertreten, es liege gar kein Fall der Schadensverlagerung vor, wurde diese Meinung in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich abgelehnt. Die vorgetragenen Argumente bilden daher keinen Anlaß, von der nunmehrigen Rechtsprechung, die im übrigen von der Lehre begrüßt wurde (vgl. neben den bereits zitierten Entscheidungsbesprechungen Krejci, Schadenersatz wegen Verdienstentganges trotz Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, VR 1995, 4 [8]), abzugehen.Soweit die Revisionswerber die Ansicht vertreten, es liege gar kein Fall der Schadensverlagerung vor, wurde diese Meinung in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich abgelehnt. Die vorgetragenen Argumente bilden daher keinen Anlaß, von der nunmehrigen Rechtsprechung, die im übrigen von der Lehre begrüßt wurde vergleiche neben den bereits zitierten Entscheidungsbesprechungen Krejci, Schadenersatz wegen Verdienstentganges trotz Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, VR 1995, 4 [8]), abzugehen.
Es besteht aber auch kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Dienstgebern im dargestellten Zusammenhang je danach, ob sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aber privatrechtlicher Vereinbarung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sind: Beiden Fällen liegen gleich zu bewertende Interessenlagen der Beteiligten zugrunde, und es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, den Schädiger nur deshalb zu entlasten, weil der Dienstgeber dem Geschädigten vertraglich zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Der wesentliche Unterschied zwischen den Entstehungsgründen einer Obligation auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder auf Grund des Gesetzes liegt nur darin, daß im ersten Fall das objektive Recht die Rechtsfolgen entsprechend dem Parteiwillen eintreten läßt, weil sie gewollt sind, während sie im zweiten Fall unabhängig vom Willen der Beteiligten auf Grund der Verwirklichung eines vom Gesetz normierten Tatbestandes eintreten (Koziol/Welser I10, 201). Allein dieser Unterschied rechtfertigt aber im gegebenen Zusammenhang keine Ungleichbehandlung der Beteiligten.
Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.