Begründung:
Der damals 20-jährige Kläger wurde am 24. 9. 1985 bei einem vom Lenker eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Er erlitt unter anderem einen Schock, beiderseitige Oberschenkelbrüche, einen Bruch des linken äußeren Schienbeinkopfes, Mehrfachprellungen, Abschürfungen, sowie Schäden an den Menisci und am Bandapparat der Beine. In der Folge eingetretene Komplikationen führten zu einer Atemstörung, einer Fettembolie, einer Bewusstseinstrübung, Bewusstlosigkeit, einem Koma, einem apallischen Syndrom, motorischer Aphasie und tiefgreifenden psychischen Veränderungen.
Die beklagte Partei anerkannte ihre Haftung für die Unfallsfolgen. Am 6. 2. 1989 kamen die Streitteile in einem außergerichtlichen Abfindungsvergleich überein, dass die Ansprüche des Klägers aus dem Schadensfall mit einem Betrag von S 536.000 (EUR 38.952,64), wovon jedenfalls S 420.000 (EUR 30.522,59) auf Schmerzengeld entfielen, für Vergangenheit und Zukunft vollkommen abgefunden sein sollten. Ausgenommen wurden Spät- und Dauerfolgen sowie der Verdienstentgang für ein verlorenes Studienjahr.
Am 24. 2. 1989 erwirkte der Kläger gegen die beklagte Partei ein Versäumungsurteil, mit dem die Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Folgen aus dem Verkehrsunfall festgestellt wurde.
In den nächsten Jahren begehrte der Kläger mehrmals die Ergänzung des Schmerzengeldes, weil bei Abschluss des Abfindungsvergleiches noch nicht vorhersehbare zusätzliche Schmerzen aufgetreten waren. Es kam zum Abschluss mehrerer, teils gerichtlicher, teils außergerichtlicher Vergleiche, in denen die beklagte Partei dem Kläger jeweils für bestimmte zeitliche Perioden weiteres Schmerzengeld zugestand. Aufgrund dieser Vergleiche zahlte die beklagte Partei für Schmerzen im Zeitraum 6. 2. 1989 bis 24. 1. 1994 S 195.000 (EUR 14.171,20), im Zeitraum 1. 2. 1994 bis 31. 5. 1996 S 125.000 (EUR 9.084,10) und im Zeitraum 1. 6. 1996 bis 31. 12. 1999 S 250.000 (EUR 18.168,21) sowie - für psychisches Ungemach - S 30.000 (EUR 2.180,19) an Schmerzengeld.
Am 4. 9. 2001 unterzog sich der Kläger am linken Bein einer achskorrigierenden Umstellungsoperation, die eine Komplikation zur Folge hatte. Am 6. 11. 2001 wurde eine Revisionsoperation durchgeführt. In den rund zwei Monaten zwischen den beiden Operationen musste das operierte Bein durch Verwendung zweier Unterarmstützkrücken völlig entlastet werden. Nach der zweiten Operation war während der ca acht- bis neunwöchigen Phase der Fixation mit oberschenkellangem Gips drei Wochen lang völlige und sechs Wochen lang teilweise Entlastung notwendig. Danach trug der Kläger eine achsschienende Orthese mit beweglicher Kniegelenksachse. Im Mai 2002 folgte ein Rehabilitationsaufenthalt.
Mit Schreiben vom 12. 11. 2001 forderte der Kläger die beklagte Partei zur Zahlung weiterer S 400.000 (EUR 29.069,13) an Schmerzengeld für den Zeitraum ab 1. 1. 2000 auf. Die beklagte Partei überwies hierauf ein Akonto von S 100.000 (EUR 7.267,28), lehnte in der nachfolgenden Korrespondenz mit dem rechtsfreundlichen Vertreter des Klägers aber jede weitere Zahlung ab.
Mit der vorliegenden, am 10. 7. 2002 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger zuletzt EUR 40.219,56 sA, wovon ein Betrag von EUR 34.732,56 (EUR 42.000 abzüglich EUR 7.267,44) auf Schmerzengeld für den Zeitraum 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2002, sowie ein Betrag von EUR 5.487 auf den Ersatz diverser Spesen und Auslagen entfiel. Zum Anspruch auf Ergänzung des Schmerzengeldes brachte er vor, der Heilungsverlauf habe sich trotz ständiger Behandlung schlechter als erwartet und vorhersehbar entwickelt. Der Kläger leide unter zunehmenden ständigen und immer stärker werdenden Schmerzen, seine Beweglichkeit nehme mehr und mehr ab. Die Beklagte habe mehrfach Vergleiche über die Schmerzengeldansprüche des Klägers für bestimmte Zeiträume abgeschlossen. Auch für den klagsgegenständlichen Zeitraum sei eine abschnittsweise Bemessung des Schmerzengeldes vereinbart worden.
Für den Fall einer abschließenden Globalbemessung stellte der Kläger das „Eventualbegehren", dass die Beklagte zur Zahlung von EUR 80.000 sA schuldig sei.
Die beklagte Partei wandte ein, mit ihren bisherigen Zahlungen seien alle Schmerzengeldansprüche des Klägers abgegolten. Die Bemessung des Schmerzengeldes in Teilbeträgen dürfe nicht dazu führen, dass der Verletzte mehr erhalte als bei einer einmaligen Globalbemessung. Dies wäre bei einem weiteren Zuspruch der Fall.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit EUR 37.543,99 (darin EUR 32.432,56 an Schmerzengeld) sA statt und wies das auf EUR 2.675,57 sA lautende Mehrbegehren ab. Hiebei ging es vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt sowie von folgenden weiteren für das Revisionsverfahren noch bedeutsamen Feststellungen aus:
Der Kläger erlitt seit 1. 1. 2000 aus orthopädischer, unfallchirurgischer und neurologisch-psychiatrischer Sicht insgesamt 12 Tage starke, 23 Tage mittelstarke und 297 bis 315 Tage leichte Schmerzen. Aufgrund der zweimaligen Operation kam es entgegen den Erwartungen zu einer Abnahme der Beweglichkeit des Kniegelenks, wobei die Beschwerden sich zunächst verstärkten und später eher wieder gleichgeblieben sind. Lediglich die Achsstellung konnte durch die Eingriffe verbessert werden. Was die Beugung betrifft, hat sich die Beweglichkeit des Kniegelenks verschlechtert, weshalb dem Kläger Sportarten wie Radfahren und leichtes Laufen derzeit nicht möglich sind.
Aus orthopädischer Sicht ist eine endgültige Beurteilung der in Zukunft zu erwartenden Schmerzen nicht möglich. Erfahrungsgemäß muss mit folgenden Schmerzperioden aber jedenfalls gerechnet werden:
a) unter der Annahme eines künstlichen Kniegelenksersatzes links in acht Jahren insgesamt 60 Tage leichte Schmerzen;
b) unter der Annahme einer Schmerzzunahme in den letzten drei Jahren vor der Operation 36 Tage mittelstarke und 72 Tage leichte Schmerzen;
c) für die darauffolgende Operation bzw die postoperative Phase drei starke, acht Tage mittelstarke und 20 Tage leichte Schmerzen.
Auch aus unfallchirurgischer Sicht ist eine sichere Beurteilung der in Zukunft zu erwartenden Schmerzen nicht möglich. Dies, weil noch ungewiss ist, ob sich der Kläger das Osteosynthesematerial vom linken Oberschenkelknochen entfernen lassen möchte und ob er in Zukunft bei zunehmenden Beschwerden sich einer neuerlichen Operation (Osteosynthesematerial-Plattenentfernung und gleichzeitiges Einsetzen einer Kniegelenksprothese) unterziehen will. Diesbezüglich ist eine Einschätzung der zukünftigen Schmerzen nicht möglich, da einerseits die Beschwerden bei einer Arthrose für die Zukunft nicht genau abgeschätzt werden können und eventuell noch folgende operative Eingriffe mit Komplikationen behaftet sein können. Bei einer angenommenen Normalentwicklung - Verschlechterung der Arthrosesituation und Implantation einer Kniegelenksprothese mit komplikationslosem Verlauf - wären zusätzlich zu den aus orthopädischer Sicht künftig zu erwartenden Schmerzperioden noch zumindest 50 bis 100 Tage leichte Schmerzen zu erwarten.
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht ist hingegen eine endgültige Beurteilung und Abschätzung der in Zukunft zu erwartenden Schmerzen möglich. Zukünftige seelische Belastungen sind nicht mehr zu erwarten.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass die Teilbemessung des Schmerzengeldes für den klagsgegenständlichen Zeitraum mangels endgültiger Überschaubarkeit der zukünftigen Schmerzen zulässig sei. Die Rechtsprechung, wonach mehrere Teilbemessungen für verschiedene Zeiträume nicht zum Zuspruch eines höheren Schmerzengeldes an den Kläger führen dürfe, als dieser bei einer einzigen Globalbemessung erhalten hätte, sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Da die vom Kläger künftig zu erduldenden Schmerzen ungeklärt seien, könne auch noch nicht beurteilt werden, welches Schmerzengeld er bei einer Globalbemessung insgesamt erhalten würde. Für den Zeitraum 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2002 sei ein Schmerzengeld von EUR 39.700 angemessen, weshalb dem Kläger unter Berücksichtigung der Akontozahlung noch ein weiteres Schmerzengeld von EUR 32.432,56 gebühre.
Das nur von der beklagten Partei hinsichtlich des klagsstattgebenden Teiles des erstinstanzlichen Urteiles angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach mit Teilbemessung des Schmerzengeldes vorzugehen sei. Der bisherige Behandlungsverlauf sei wiederholt durch weitreichende Komplikationen gekennzeichnet gewesen, sodass auch für die künftig zu erwartenden Operationen nicht ohne weiteres ein komplikationsloser Verlauf unterstellt werden könne. Eine Globalbemessung werde erst nach Überschaubarkeit der Unfallsfolgen möglich sein. Erst von dem dann ausmittelbaren globalen Schmerzengeld könnten unter Berücksichtigung der Geldentwertung jene Beträge in Abzug gebracht werden, die der Kläger bereits zur Abgeltung seiner Schmerzen erhalten habe. Ein Vergleich mit ähnlichen Verletzungen und deren Folgen sei derzeit nicht zielführend, weil keine vergleichbaren Sachverhalte zu derart nicht überschaubaren Verletzungsfolgen ermittelbar seien. Eine allfällige Limitierung des Schmerzengeldanspruches ungeachtet der Unüberschaubarkeit der Verletzungsfolgen anhand der in der Rechtsprechung Schwerstbehinderten zuerkannten Beträge würde dem Gesetz, welches abstrakte Höchstgrenzen nicht vorsehe, und der Judikatur widersprechen, nach der das Schmerzengeld bezogen auf den konkreten Einzelfall in Relation zu vergleichbaren Schadensfällen auszumitteln sei. Darüber hinaus würden zugesprochene Beträge für vergleichbare ursprüngliche Verletzungen letztendlich nicht darüber Aufschluss geben, welche Entschädigungszahlungen den Geschädigten im Laufe ihres Lebens insgesamt zugekommen seien, zumal mit den publizierten Globalbemessungen die späteren, zum Zeitpunkt der Globalbemessung noch nicht vorhersehbaren Entwicklungen, wie sie auch hier entstanden seien, noch nicht abgegolten worden seien. Es könne daher immer wieder zu weiteren Leistungen auch in jenen Fällen kommen, bei denen zunächst eine Globalbemessung vorgenommen worden sei. Auch dieser Umstand verbiete es, sich - im Bewusstsein des Vorliegens noch nicht überschaubarer Verletzungsfolgen - an Globalbemessungen zu orientieren, die unter der Voraussetzung eines konkret überschaubaren Sachverhaltes ausgemittelt worden seien.
Zur Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision führte das Berufungsgericht aus, es habe zur Frage, ob ungeachtet von unabsehbaren Folgen einer erlittenen Verletzung und der Unmöglichkeit der Prognose eines weiteren Verlaufs dennoch eine Höchstgrenze an Schmerzengeld bestehe, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aufgefunden werden können.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die zweitinstanzliche Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung erkennbar, die Revision als verspätet bzw unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.