Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 4 OÖJWG 1991 LGBl 111 uneinheitlich ist; er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 4, OÖJWG 1991 Landesgesetzblatt 111 uneinheitlich ist; er ist aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber macht zusammengefaßt geltend, in 2 Ob 602/93 sei die öffentliche Jugendwohlfahrtsträgerschaft der Landesregierung anerkannt worden. Aufgrund der ausdrücklichen Normierung der Jugendwohlfahrtsträgerschaft der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung im OÖJWG und des Willens des Landesgesetzgeber bleibe für eine verfassungskonforme Interpretation im Sinne von 9 Ob 514/95 und 1 Ob 2148/96 kein Raum. Angeregt werde die Entscheidung durch einen verstärkten Senat, allenfalls die Anfechtung des § 4 OÖJWG beim Verfassungsgerichtshof.Der Rechtsmittelwerber macht zusammengefaßt geltend, in 2 Ob 602/93 sei die öffentliche Jugendwohlfahrtsträgerschaft der Landesregierung anerkannt worden. Aufgrund der ausdrücklichen Normierung der Jugendwohlfahrtsträgerschaft der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung im OÖJWG und des Willens des Landesgesetzgeber bleibe für eine verfassungskonforme Interpretation im Sinne von 9 Ob 514/95 und 1 Ob 2148/96 kein Raum. Angeregt werde die Entscheidung durch einen verstärkten Senat, allenfalls die Anfechtung des Paragraph 4, OÖJWG beim Verfassungsgerichtshof.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG ("... Jugendfürsorge") ist in Angelegenheiten der Jugendfürsorge Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung. Dementsprechend hat der Bund mit § 4 des Grundsätze über die Jugendfürsorge enthaltenden JWG 1989 BGBl 161 bestimmt, daß Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt (Jugendwohlfahrtsträger) das Land ist (Abs 1) und die Landesgesetzgebung bestimmt, welche Organisationseinheiten die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben (Abs 2). Damit wird klar zwischen der juristischen Person Land als Rechtsträger und den für den Rechtsträger Land handelnden Organen bzw Organisationseinheiten unterschieden.Gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ("... Jugendfürsorge") ist in Angelegenheiten der Jugendfürsorge Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung. Dementsprechend hat der Bund mit Paragraph 4, des Grundsätze über die Jugendfürsorge enthaltenden JWG 1989 Bundesgesetzblatt 161 bestimmt, daß Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt (Jugendwohlfahrtsträger) das Land ist (Absatz eins,) und die Landesgesetzgebung bestimmt, welche Organisationseinheiten die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben (Absatz 2,). Damit wird klar zwischen der juristischen Person Land als Rechtsträger und den für den Rechtsträger Land handelnden Organen bzw Organisationseinheiten unterschieden.
Das OÖJWG LGBl 1991/111 bezeichnet in § 4 "Aufgabenverteilung und Zuständigkeit" nicht nur das Land sowie die Städte mit eigenem Statut und Sozialhilfeverbände, sondern auch die Landesregierung und Bezirksverwaltungsbehörden als "Jugendwohlfahrtsträger".Das OÖJWG LGBl 1991/111 bezeichnet in Paragraph 4, "Aufgabenverteilung und Zuständigkeit" nicht nur das Land sowie die Städte mit eigenem Statut und Sozialhilfeverbände, sondern auch die Landesregierung und Bezirksverwaltungsbehörden als "Jugendwohlfahrtsträger".
Ein Ausführungsgesetz ist verfassungswidrig, wenn es einem Grundsatzgesetz widerspricht (Walter/Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechts8 Rz 266 und 1157). Bei der Auslegung von Gesetzen sind interpretative Widersprüche zum Verfassungsrecht zu vermeiden; verfassungskonforme Auslegung ist daher, soweit sie nach den sonstigen Auslegungskriterien möglich ist, geboten, auch teleologische Reduktion ist zur Erreichung eines verfassungskonformen Ergebnisses möglich (Bydlinski in Rummel2 § 6 ABGB Rz 21). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen (9 Ob 514/95 = RZ 1996/32; 1 Ob 2148/96f; 7 Ob 2280/96m; 6 Ob 2276/96s), daß § 4 OÖJWG zwar in der Terminologie von § 4 JWG 1989 dadurch erheblich abweicht, daß dort nicht nur das Land sowie Städte mit eigenem Statut und Sozialhilfeverbände, sondern auch die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden als "Jugendwohlfahrtsträger" bezeichnet werden und damit nicht zwischen Rechtsträgern und Organen unterschieden wird. Da aber nicht anzunehmen sei, daß der Landesgesetzgeber mit der Bezeichnung auch der zur Ausführung der Jugendwohlfahrtsmaßnahmen berufenen Organe als "Jugendwohlfahrtsträger" bewußt gegen die Grundsätze des JWG 1989 habe verstoßen wollen, sei iS einer verfassungskonformen Auslegung davon auszugehen, daß die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung unge- achtet ihrer Bezeichnung als "Jugendwohlfahrtsträger" im OÖJWG nicht als "Jugendwohlfahrtsträger" iSd § 4 Abs 1 JWG 1989 anzusehen seien. In diesen Entscheidungen wurde dabei auch zum Ausdruck gebracht, es erscheine nicht sachgerecht, die Gerichte damit zu befassen, welches der nach den landesgesetzlichen Vorschriften in Frage kommenden Organe ein- und desselben Rechtsträgers jeweils zur Durchführung einer diesem Rechtsträger obliegenden Jugendwohlfahrtsmaßnahme berufen sei.Ein Ausführungsgesetz ist verfassungswidrig, wenn es einem Grundsatzgesetz widerspricht (Walter/Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechts8 Rz 266 und 1157). Bei der Auslegung von Gesetzen sind interpretative Widersprüche zum Verfassungsrecht zu vermeiden; verfassungskonforme Auslegung ist daher, soweit sie nach den sonstigen Auslegungskriterien möglich ist, geboten, auch teleologische Reduktion ist zur Erreichung eines verfassungskonformen Ergebnisses möglich (Bydlinski in Rummel2 Paragraph 6, ABGB Rz 21). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen (9 Ob 514/95 = RZ 1996/32; 1 Ob 2148/96f; 7 Ob 2280/96m; 6 Ob 2276/96s), daß Paragraph 4, OÖJWG zwar in der Terminologie von Paragraph 4, JWG 1989 dadurch erheblich abweicht, daß dort nicht nur das Land sowie Städte mit eigenem Statut und Sozialhilfeverbände, sondern auch die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden als "Jugendwohlfahrtsträger" bezeichnet werden und damit nicht zwischen Rechtsträgern und Organen unterschieden wird. Da aber nicht anzunehmen sei, daß der Landesgesetzgeber mit der Bezeichnung auch der zur Ausführung der Jugendwohlfahrtsmaßnahmen berufenen Organe als "Jugendwohlfahrtsträger" bewußt gegen die Grundsätze des JWG 1989 habe verstoßen wollen, sei iS einer verfassungskonformen Auslegung davon auszugehen, daß die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung unge- achtet ihrer Bezeichnung als "Jugendwohlfahrtsträger" im OÖJWG nicht als "Jugendwohlfahrtsträger" iSd Paragraph 4, Absatz eins, JWG 1989 anzusehen seien. In diesen Entscheidungen wurde dabei auch zum Ausdruck gebracht, es erscheine nicht sachgerecht, die Gerichte damit zu befassen, welches der nach den landesgesetzlichen Vorschriften in Frage kommenden Organe ein- und desselben Rechtsträgers jeweils zur Durchführung einer diesem Rechtsträger obliegenden Jugendwohlfahrtsmaßnahme berufen sei.
Auch in den Entscheidungen 6 Ob 524/95 (zum WrJWG 1990, LGBl 36) und 6 Ob 547/93 (EvBl 1993/191 = EFSlg 71.957, 75.165 zum Kärntner JWG, LGBl 1991/139) wurde klar ausgesprochen, daß Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG, § 4 Abs 1 JWG 1989 stets das Land und der Landesgesetzgeber lediglich ermächtigt sei, die Organisationseinheiten zu bestimmen, die die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben. Auch die Entscheidung des erkennenden Senates 2 Ob 602/93 (EvBl 1994/141 = tw EFSlg 75.165) geht davon aus, daß § 4 Abs 1 JWG 1989 als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt das jeweilige Land bestimmt und nach Abs 2 dieser Bestimmung durch die Landesgesetzgebung (nur) festzulegen ist, welche konkreten Organisationseinheiten die Aufgabe der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben. Soweit darin weiters aus der Diktion in den §§ 4 und 40 OÖJWG gefolgert wird, die oö Landesregierung sei unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen als Jugendwohlfahrtsträger anzusehen, wird diese lediglich am Gesetzeswortlaut orientierte Ansicht vom erkennenden Senat im Hinblick auf die oben zitierte überwiegende Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten.Auch in den Entscheidungen 6 Ob 524/95 (zum WrJWG 1990, LGBl 36) und 6 Ob 547/93 (EvBl 1993/191 = EFSlg 71.957, 75.165 zum Kärntner JWG, LGBl 1991/139) wurde klar ausgesprochen, daß Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Paragraph 4, Absatz eins, JWG 1989 stets das Land und der Landesgesetzgeber lediglich ermächtigt sei, die Organisationseinheiten zu bestimmen, die die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben. Auch die Entscheidung des erkennenden Senates 2 Ob 602/93 (EvBl 1994/141 = tw EFSlg 75.165) geht davon aus, daß Paragraph 4, Absatz eins, JWG 1989 als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt das jeweilige Land bestimmt und nach Absatz 2, dieser Bestimmung durch die Landesgesetzgebung (nur) festzulegen ist, welche konkreten Organisationseinheiten die Aufgabe der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben. Soweit darin weiters aus der Diktion in den Paragraphen 4 und 40 OÖJWG gefolgert wird, die oö Landesregierung sei unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen als Jugendwohlfahrtsträger anzusehen, wird diese lediglich am Gesetzeswortlaut orientierte Ansicht vom erkennenden Senat im Hinblick auf die oben zitierte überwiegende Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten.
Die Vorinstanzen haben somit zu Recht die Obsorge dem Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger übertragen.
Der Befassung eines verstärkten Senates bedurfte es nicht, weil zwar im Hinblick auf die bisher uneinheitliche Judikatur eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG, aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 OGHG vorliegt. Da sich der oberösterreichische Landesgesetzgeber bloß in der Terminologie vergriffen hat, indem er Rechtsträger und Organe (Organisationseinheiten) nicht auseinanderhielt, und § 4 OÖJWG im Sinne der nunmehr einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verfassungskonform verstanden werden kann, besteht auch kein Anlaß, die Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.Der Befassung eines verstärkten Senates bedurfte es nicht, weil zwar im Hinblick auf die bisher uneinheitliche Judikatur eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG vorliegt. Da sich der oberösterreichische Landesgesetzgeber bloß in der Terminologie vergriffen hat, indem er Rechtsträger und Organe (Organisationseinheiten) nicht auseinanderhielt, und Paragraph 4, OÖJWG im Sinne der nunmehr einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verfassungskonform verstanden werden kann, besteht auch kein Anlaß, die Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.