Entgegen dem - nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem - nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab:
Kann der Hersteller oder - bei eingeführten Produkten - der Importeur nicht festgestellt werden, haftet gemäß § 1 Abs 2 PHG jeder Unternehmer, der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn er dem Geschädigten nicht in angemessener Frist den Hersteller bzw den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat. Welche Frist als „angemessen" anzusehen ist, legt das PHG nicht fest. Die in den Erläuterungen zu § 1 der RV angeführten zwei Wochen sind nur ein Anhaltspunkt für „Durchschnittsfälle". Es ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und die Angemessenheit der Benennungsfrist vor allem an der Art des Produkts, dem Sitz des primär Haftpflichtigen oder Vorlieferanten und der Anzahl der notwendigen Erhebungen und Rückfragen durch den benennungspflichtigen Händler zu bemessen (2 Ob 240/99d). Nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es nicht notwendig, dass der Geschädigte den Händler zur Bekanntgabe des Herstellers (Importeurs, Vorlieferanten) besonders auffordert; die Frist beginnt vielmehr auch mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten, wenn dieser aus der Aufforderung erkennen kann, dass der Geschädigte Ersatzansprüche (auch) nach dem PHG stellt (4 Ob 503/95, 1 Ob 555/95, 2 Ob 240/99d unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung 2 Ob 345/97t; 5 Ob 217/04d).Kann der Hersteller oder - bei eingeführten Produkten - der Importeur nicht festgestellt werden, haftet gemäß Paragraph eins, Absatz 2, PHG jeder Unternehmer, der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn er dem Geschädigten nicht in angemessener Frist den Hersteller bzw den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat. Welche Frist als „angemessen" anzusehen ist, legt das PHG nicht fest. Die in den Erläuterungen zu Paragraph eins, der Regierungsvorlage angeführten zwei Wochen sind nur ein Anhaltspunkt für „Durchschnittsfälle". Es ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und die Angemessenheit der Benennungsfrist vor allem an der Art des Produkts, dem Sitz des primär Haftpflichtigen oder Vorlieferanten und der Anzahl der notwendigen Erhebungen und Rückfragen durch den benennungspflichtigen Händler zu bemessen (2 Ob 240/99d). Nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es nicht notwendig, dass der Geschädigte den Händler zur Bekanntgabe des Herstellers (Importeurs, Vorlieferanten) besonders auffordert; die Frist beginnt vielmehr auch mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten, wenn dieser aus der Aufforderung erkennen kann, dass der Geschädigte Ersatzansprüche (auch) nach dem PHG stellt (4 Ob 503/95, 1 Ob 555/95, 2 Ob 240/99d unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung 2 Ob 345/97t; 5 Ob 217/04d).
Was die Länge der dann angemessenen Frist betrifft, hat der Oberste Gerichtshof in 3 Ob 107/01h eine Benennung nach mehr als vier Monaten als jedenfalls verspätet qualifiziert, ebenso bei rund fünfeinhalb Wochen in 2 Ob 240/99d, dagegen die Einhaltung einer 16tägigen Frist in 4 Ob 503/95 als ausreichend. In 7 Ob 581/92 wurde hingegen bei einer Frist von rund zweieinhalb Monaten Verspätung nicht eingewandt, sodass darauf nicht einzugehen war.
In keinem dieser Fälle hat der Oberste Gerichtshof, was den Beginn bzw die Länge der Benennungsfrist betrifft, darauf abgestellt, ob die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem PHG vor oder nach einer Klagseinbringung erfolgte. So wurde in 4 Ob 503/95 das PHG erstmals in der Klage herangezogen bzw in 3 Ob 107/01h nach Klagseinbringung, während dies 2 Ob 240/99d nicht genau zu entnehmen ist. Auch das Schrifttum differenziert in dieser Richtung nicht (vgl Rabl, Der Beginn der Frist für die Bekanntgabe des Herstellers nach § 1 Abs 2 PHG, ecolex 1998, 758; ders, Die Haftung des Klägers nach dem Produkthaftungsgesetz, JBl 1999, 490; Harrer, Die Haftung des Händlers bei nachträglicher Feststellung des Herstellers, RdW 1990, 104; Zankl, Produkthaftung nach Ablauf der Benennungsfrist, WBl 1988, 416; Filzmoser, RdW 1998, 118; Preslmayr, Handbuch der Produkthaftung2 S 38 ff; Welser/Rabl, Produkthaftungsgesetz2 § 1 Rz 64; Posch in Schwimann, ABGB Praxiskommentar3 § 1 PHG Rz 28).In keinem dieser Fälle hat der Oberste Gerichtshof, was den Beginn bzw die Länge der Benennungsfrist betrifft, darauf abgestellt, ob die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem PHG vor oder nach einer Klagseinbringung erfolgte. So wurde in 4 Ob 503/95 das PHG erstmals in der Klage herangezogen bzw in 3 Ob 107/01h nach Klagseinbringung, während dies 2 Ob 240/99d nicht genau zu entnehmen ist. Auch das Schrifttum differenziert in dieser Richtung nicht vergleiche Rabl, Der Beginn der Frist für die Bekanntgabe des Herstellers nach Paragraph eins, Absatz 2, PHG, ecolex 1998, 758; ders, Die Haftung des Klägers nach dem Produkthaftungsgesetz, JBl 1999, 490; Harrer, Die Haftung des Händlers bei nachträglicher Feststellung des Herstellers, RdW 1990, 104; Zankl, Produkthaftung nach Ablauf der Benennungsfrist, WBl 1988, 416; Filzmoser, RdW 1998, 118; Preslmayr, Handbuch der Produkthaftung2 S 38 ff; Welser/Rabl, Produkthaftungsgesetz2 Paragraph eins, Rz 64; Posch in Schwimann, ABGB Praxiskommentar3 Paragraph eins, PHG Rz 28).
P. Bydlinski (Produkthaftungsgesetz und Haftpflichtversicherung, S 33 [37]) verweist darauf, dass die Situation besonders problematisch dann ist, wenn der Geschädigte den Händler - nach Ablauf der angemessenen Frist - bereits gerichtlich belangt hat und ihm erst jetzt ein Primärhaftpflichtiger bekannt wird. In dieser Konstellation kommt er zu dem Ergebnis, dass die verspätete Benennung in einem schon anhängigen Schadenersatzprozess zwischen dem Geschädigten und dem Händler für sich allein niemals zur Haftungsbefreiung führen kann. Eine Notwendigkeit zur differenzierten Beurteilung der Benennungsfrist je nach dem, ob bereits Klage erhoben wurde oder nicht, sieht aber auch er nicht.
Weder in der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts, noch in der Revision der beklagten Partei finden sich stichhältige Ausführungen, aus welchen Gründen hier eine Unterscheidung erforderlich wäre und inwiefern daher in dieser konkreten Fallgestaltung eine erhebliche Rechtsfrage vorläge, eine solche ist auch für den erkennenden Senat nicht ersichtlich.
Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet für sich alleine aber keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt. Besonderheiten der Fallgestaltung schließen dies sogar eher aus (RIS-Justiz RS0102181).Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet für sich alleine aber keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt. Besonderheiten der Fallgestaltung schließen dies sogar eher aus (RIS-Justiz RS0102181).
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes - derzufolge eine Benennung nach etwa drei Monaten angesichts der konkreten Umstände (Sitz des Herstellers in Deutschland, keine besonderen Erhebungen erforderlich) verspätet erfolgte - hält sich im Rahmen der Judikatur und wird in durchaus vertretbarer Weise dem Einzelfall gerecht.
Auch mit ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der sogenannten „Redintegration" wirft die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage auf, auch dazu besteht bereits - von ihr ohnehin teilweise zitierte (3 Ob 107/01h) - Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl weiters bereits 2 Ob 240/99d mit Hinweis auf P. Bydlinski aaO).Auch mit ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der sogenannten „Redintegration" wirft die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage auf, auch dazu besteht bereits - von ihr ohnehin teilweise zitierte (3 Ob 107/01h) - Judikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche , weiters bereits 2 Ob 240/99d mit Hinweis auf P. Bydlinski aaO).
Ebensowenig kann das Ausmaß des Mitverschuldens des Geschädigten wegen seiner Einzelfallbezogenheit als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. Ob eine Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im Allgemeinen - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist (RIS-Justiz RS0087606). Eine solche krasse Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor.Ebensowenig kann das Ausmaß des Mitverschuldens des Geschädigten wegen seiner Einzelfallbezogenheit als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gewertet werden. Ob eine Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im Allgemeinen - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist (RIS-Justiz RS0087606). Eine solche krasse Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor.
Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.
Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.