Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden (RIS-Justiz RS0042392) Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Grundsätzlich hat der Pistenhalter nur den von ihm organisierten
Schiraum (Schipisten und Schirouten), nicht aber das freie
Schigelände außerhalb zu sichern (RIS-Justiz RS0023865). Wenn auch
ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell
fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, im
Allgemeinen nicht gewährleistet werden muss (7 Ob 677/89 = JBl 1990,
458 = VersR 1991, 207 = RIS-Justiz RS0023271 [T1]); 1 Ob 565/88 = ZVR
1988/142 [Pichler] = RIS-Justiz RS0023284), erfasst die
Pistensicherungspflicht auch außergewöhnliche (atypische)
Gefahrenquellen im unmittelbaren Nahebereich zur Piste (1 Ob 75/00m =
RIS-Justiz RS0023499 [T7]; 1 Ob 217/04z = RIS-Justiz RS0023499 [T9],
1 Ob 401/97w = RIS-Justiz RS0023237 [T2]). Eine in diesem Sinn zu
sichernde atypische Gefahr liegt dann vor, wenn sie unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet auftritt oder schwer abwendbar ist (RIS-Justiz RS0023417; vgl RS0023469). Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend (RIS-Justiz RS0023237; RS0023469 [T8]).sichernde atypische Gefahr liegt dann vor, wenn sie unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet auftritt oder schwer abwendbar ist (RIS-Justiz RS0023417; vergleiche RS0023469). Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend (RIS-Justiz RS0023237; RS0023469 [T8]).
Die Beurteilung, ob eine zu sichernde atypische Gefahr vorliegt, hängt ebenso von den Umständen des Einzelfalles ab (7 Ob 265/99t; 1 Ob 41/00m) wie jene zu der Begrenzung der Piste durch ihren Rand (6 Ob 270/05g). Eine auffallende und daher korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen lässt sich nicht erkennen, wenn sie die Pistenzugehörigkeit des Umkehrplatzes sowie eine atypische Gefahrenquelle verneint haben.
Der Umkehrplatz war zwar nicht durch Hinweisschilder oder Absperrungen von der präparierten Abfahrtspiste getrennt. Dennoch war für einen Schifahrer aufgrund der örtlichen Gegebenheiten deutlich erkennbar, dass es sich hier nicht um einen für Schifahrer gewidmeten Teil der Piste handeln konnte. Gegen die Pistenzugehörigkeit spricht nicht nur die unterlassene Präparierung, sondern vor allem die durch den Erdwall geschützte Häusergruppe, die zwingend eine Fahrlinie unter Berücksichtigung der Verengung der Piste fordert, um die Talstation zu erreichen. Nicht einmal der Kläger behauptet, dass dieses oberhalb des querlaufenden Erdwalles liegende Gelände eine Abzweigung von der „Dirittissima" darstellt und ein Befahren ins Tal zulässt. Da dieses Gelände nach dem festgestellten Sachverhalt von Schifahrern nicht befahren wird, kommt auch eine Wertung dieses Geländes als pistenähnlich und damit bei Kenntnis eines Pistenhalters von der regelmäßigen Benutzung durch Schifahrer als sicherungspflichtig (vgl 1 Ob 77/03k) nicht in Betracht. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Pistenhalter müsse nicht mit dem Befahren dieses Geländes durch Schifahrer rechnen und sei daher auch nicht zu ständiger Präparierung verpflichtet, ist aus diesen Erwägungen vertretbar.Der Umkehrplatz war zwar nicht durch Hinweisschilder oder Absperrungen von der präparierten Abfahrtspiste getrennt. Dennoch war für einen Schifahrer aufgrund der örtlichen Gegebenheiten deutlich erkennbar, dass es sich hier nicht um einen für Schifahrer gewidmeten Teil der Piste handeln konnte. Gegen die Pistenzugehörigkeit spricht nicht nur die unterlassene Präparierung, sondern vor allem die durch den Erdwall geschützte Häusergruppe, die zwingend eine Fahrlinie unter Berücksichtigung der Verengung der Piste fordert, um die Talstation zu erreichen. Nicht einmal der Kläger behauptet, dass dieses oberhalb des querlaufenden Erdwalles liegende Gelände eine Abzweigung von der „Dirittissima" darstellt und ein Befahren ins Tal zulässt. Da dieses Gelände nach dem festgestellten Sachverhalt von Schifahrern nicht befahren wird, kommt auch eine Wertung dieses Geländes als pistenähnlich und damit bei Kenntnis eines Pistenhalters von der regelmäßigen Benutzung durch Schifahrer als sicherungspflichtig vergleiche 1 Ob 77/03k) nicht in Betracht. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Pistenhalter müsse nicht mit dem Befahren dieses Geländes durch Schifahrer rechnen und sei daher auch nicht zu ständiger Präparierung verpflichtet, ist aus diesen Erwägungen vertretbar.
Dasselbe gilt für die nicht erhobene Forderung nach einer zusätzlichen Absicherung des deutlich erkennbaren aperen Erdwalles, zumal erkennbare Böschungen, bei denen die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment aufweist, in der Regel nicht durch Fangnetze oder ähnliche Vorrichtungen zu sichern sind (1 Ob 41/00m; 6 Ob 167/05k).
Aus diesen Erwägungen war die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.