[3] Die außerordentliche Revision der Klägerinnen ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die außerordentliche Revision der Klägerinnen ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[4] 1. Ein Verschulden auf Beklagtenseite sehen die Kläger in einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot.
[5] 1.1. Nach § 7 Abs 2 StVO muss ua beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr nicht nur die rechte Fahrbahnhälfte benutzt, sondern auf dieser so weit rechts gefahren werden, als es nach den Umständen möglich und zumutbar ist (RS0074070). Auch in den Fällen, in denen am rechten Fahrbahnrand zu fahren ist, muss dem Lenker das Einhalten eines Sicherheitsabstands zugebilligt werden (RS0073997). Bei § 7 Abs 2 StVO handelt sich zwar primär um eine Schutznorm zu Gunsten des Begegnungsverkehrs (RS0027759). Die Bestimmung hat aber auch den Zweck, allen möglichen Gefahren des Straßenverkehrs (RS0073302 [T1]), auch des Folgeverkehrs (2 Ob 2404/96k) vorzubeugen. Ob ein Verstoß gegen § 7 Abs 2 StVO vorliegt, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl 2 Ob 43/94). 1.1. Nach Paragraph 7, Absatz 2, StVO muss ua beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr nicht nur die rechte Fahrbahnhälfte benutzt, sondern auf dieser so weit rechts gefahren werden, als es nach den Umständen möglich und zumutbar ist (RS0074070). Auch in den Fällen, in denen am rechten Fahrbahnrand zu fahren ist, muss dem Lenker das Einhalten eines Sicherheitsabstands zugebilligt werden (RS0073997). Bei Paragraph 7, Absatz 2, StVO handelt sich zwar primär um eine Schutznorm zu Gunsten des Begegnungsverkehrs (RS0027759). Die Bestimmung hat aber auch den Zweck, allen möglichen Gefahren des Straßenverkehrs (RS0073302 [T1]), auch des Folgeverkehrs (2 Ob 2404/96k) vorzubeugen. Ob ein Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz 2, StVO vorliegt, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden vergleiche 2 Ob 43/94).
[6] 1.2. Der Zweitbeklagte hielt mit seinem PKW eine stets weniger als 55 cm von der rechten Randlinie und mehr als 55 cm von der Mittellinie entfernte Fahrlinie ein und zog noch weiter nach rechts, als er wahrnahm, dass der Motorradfahrer sich hinter ihm einzuordnen versuchte. Wenn das Berufungsgericht in diesem Fahrverhalten keinen Verstoß gegen § 7 Abs 2 StVO erblickt hat, ist dies keinesfalls korrekturbedürftig. 1.2. Der Zweitbeklagte hielt mit seinem PKW eine stets weniger als 55 cm von der rechten Randlinie und mehr als 55 cm von der Mittellinie entfernte Fahrlinie ein und zog noch weiter nach rechts, als er wahrnahm, dass der Motorradfahrer sich hinter ihm einzuordnen versuchte. Wenn das Berufungsgericht in diesem Fahrverhalten keinen Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz 2, StVO erblickt hat, ist dies keinesfalls korrekturbedürftig.
[7] 1.3. Die Erstbeklagte fuhr mittig auf ihrer Fahrbahnhälfte und lenkte (erst) stark nach rechts aus, als der Motorradfahrer auf ihre Fahrbahnhälfte kam. Einen Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Verletzung des Rechtsfahrgebots durch die Erstbeklagte und der Kollision konnte das Erstgericht aber nicht feststellen.
[8] Die Beweislast trifft aber insoweit den Geschädigten (RS0022664). Auch wenn bei Verletzung eines Schutzgesetzes der erste Anschein dafür spricht, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde, kommt es zu keiner Beweislastumkehr. Ob der Anscheinsbeweis im Einzelfall erbracht werden konnte oder nicht, ist als Frage der Beweiswürdigung nicht revisibel (2 Ob 181/16f [Pkt 2. mwN]).
[9] Selbst wenn in der Fahrlinie der Erstbeklagten ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gelegen wäre, haben die Vorinstanzen die Verschuldenshaftung schon mangels feststehenden Kausalzusammenhangs nicht korrekturbedürftig verneint.
2. Haftung nach EKHG:
[10] 2.1. Nach § 9 Abs 2 EKHG ist die Gefährdungshaftung des Halters dann ausgeschlossen, wenn der Fahrzeuglenker jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet hat. Auch wenn dieser Entlastungsbeweis nicht gelingt und der Halter daher grundsätzlich nach dem EKHG haftet, führt das nicht zwingend zur Ersatzpflicht. Sind – wie hier – mehrere Fahrzeuge beteiligt, hängt die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten nach § 11 Abs 1 EKHG insbesonders davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde. Gewöhnliche Betriebsgefahr tritt dabei regelmäßig hinter das Verschulden des Klägers zurück (RS0058551). Die Hinterbliebenen müssen sich das (Mit-)Verschulden des Getöteten anrechnen lassen (RS0027341; RS0026892). 2.1. Nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG ist die Gefährdungshaftung des Halters dann ausgeschlossen, wenn der Fahrzeuglenker jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet hat. Auch wenn dieser Entlastungsbeweis nicht gelingt und der Halter daher grundsätzlich nach dem EKHG haftet, führt das nicht zwingend zur Ersatzpflicht. Sind – wie hier – mehrere Fahrzeuge beteiligt, hängt die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten nach Paragraph 11, Absatz eins, EKHG insbesonders davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde. Gewöhnliche Betriebsgefahr tritt dabei regelmäßig hinter das Verschulden des Klägers zurück (RS0058551). Die Hinterbliebenen müssen sich das (Mit-)Verschulden des Getöteten anrechnen lassen (RS0027341; RS0026892).
[11] 2.2. Eine solche Konstellation hat das Berufungsgericht hier vertretbar angenommen, sodass sich die Frage nach dem Gelingen des Entlastungsbeweises, bei dem verbliebene Unklarheiten zu Lasten des Halters gehen (RS0058926), gar nicht stellen.
[12] Der Motorradfahrer war mit nicht näher feststehender, aber (absolut und relativ) deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs und hätte unter den gegebenen Umständen keinesfalls überholen dürfen (vgl RS0074083). Der Motorradfahrer war mit nicht näher feststehender, aber (absolut und relativ) deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs und hätte unter den gegebenen Umständen keinesfalls überholen dürfen vergleiche RS0074083).
[13] Die Beurteilung des Berufungsgerichts, demgegenüber falle die vom Fahrzeug der Erst- und Zweitbeklagten ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr nicht haftungsbegründend ins Gewicht, ist nicht korrekturbedürftig. Auch die zugrunde gelegte Annahme, die von der Erstbeklagten eingeleitete Vollbremsung und ihr (kontrolliertes) Auslenken, begründe noch keine außergewöhnliche Betriebsgefahr, ist nach den Umständen des Einzelfalls zumindest vertretbar (vgl 2 Ob 134/23d [Rz 19 mwN]). Weshalb vom Fahrzeug des Zweitbeklagten eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen sein soll, legt die Revision ebenso wenig dar. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, demgegenüber falle die vom Fahrzeug der Erst- und Zweitbeklagten ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr nicht haftungsbegründend ins Gewicht, ist nicht korrekturbedürftig. Auch die zugrunde gelegte Annahme, die von der Erstbeklagten eingeleitete Vollbremsung und ihr (kontrolliertes) Auslenken, begründe noch keine außergewöhnliche Betriebsgefahr, ist nach den Umständen des Einzelfalls zumindest vertretbar vergleiche 2 Ob 134/23d [Rz 19 mwN]). Weshalb vom Fahrzeug des Zweitbeklagten eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen sein soll, legt die Revision ebenso wenig dar.