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Entscheidung 2 Ob 41/26g×

Entscheidung 2 Ob 41/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Geschäftszahl

2Ob41/26g

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. M* (AZ 14 Cg 6/25h) und 2. Mi* (AZ 6 Cg 108/24y), beide *, beide vertreten durch Dr. Paulina Andrysik-Michalska, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E, 2. S*, 3. N*, 4. T*, und 5. A*, alle vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, wegen 46.639,15 EUR sA (erstklagende Partei) und 35.310 EUR sA (zweitklagende Partei) sowie jeweils Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2026, GZ 11 R 122/25d-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Der Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin kam bei einem Verkehrsunfall auf einer Landesstraße ums Leben, als er mit seinem Motorrad den Zweitbeklagten und weitere, ca 100 Meter hinter diesem fahrende Fahrzeuge (in einem Zug) überholen wollte. Aufgrund herannahenden Gegenverkehrs musste er sein Überholmanöver abbrechen. Aufgrund seiner deutlich überhöhten Geschwindigkeit konnte er sich nicht mehr hinter dem Zweitbeklagten, der seine Geschwindigkeit einer vor ihm fahrenden Radfahrergruppe angepasst hatte, einordnen und lenkte wieder in Richtung Fahrbahnmitte aus. Dabei streifte er das Fahrzeug des Zweitbeklagten, kam zu Sturz, schlitterte auf die Fahrbahnhälfte des Gegenverkehrs und wurde dort vom Fahrzeug der darauf prompt reagierenden Erstbeklagten mitgeschleift. Die weiteren Beklagten sind die Halter und die Haftpflichtversicherung.

[2]              Die Vorinstanzen wiesen die Schadenersatzbegehren ab.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die außerordentliche Revision der Klägerinnen ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

[4]              1. Ein Verschulden auf Beklagtenseite sehen die Kläger in einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot.

[5]         1.1. Nach Paragraph 7, Absatz 2, StVO muss ua beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr nicht nur die rechte Fahrbahnhälfte benutzt, sondern auf dieser so weit rechts gefahren werden, als es nach den Umständen möglich und zumutbar ist (RS0074070). Auch in den Fällen, in denen am rechten Fahrbahnrand zu fahren ist, muss dem Lenker das Einhalten eines Sicherheitsabstands zugebilligt werden (RS0073997). Bei Paragraph 7, Absatz 2, StVO handelt sich zwar primär um eine Schutznorm zu Gunsten des Begegnungsverkehrs (RS0027759). Die Bestimmung hat aber auch den Zweck, allen möglichen Gefahren des Straßenverkehrs (RS0073302 [T1]), auch des Folgeverkehrs (2 Ob 2404/96k) vorzubeugen. Ob ein Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz 2, StVO vorliegt, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden vergleiche 2 Ob 43/94).

[6]         1.2. Der Zweitbeklagte hielt mit seinem PKW eine stets weniger als 55 cm von der rechten Randlinie und mehr als 55 cm von der Mittellinie entfernte Fahrlinie ein und zog noch weiter nach rechts, als er wahrnahm, dass der Motorradfahrer sich hinter ihm einzuordnen versuchte. Wenn das Berufungsgericht in diesem Fahrverhalten keinen Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz 2, StVO erblickt hat, ist dies keinesfalls korrekturbedürftig.

[7]              1.3. Die Erstbeklagte fuhr mittig auf ihrer Fahrbahnhälfte und lenkte (erst) stark nach rechts aus, als der Motorradfahrer auf ihre Fahrbahnhälfte kam. Einen Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Verletzung des Rechtsfahrgebots durch die Erstbeklagte und der Kollision konnte das Erstgericht aber nicht feststellen.

[8]              Die Beweislast trifft aber insoweit den Geschädigten (RS0022664). Auch wenn bei Verletzung eines Schutzgesetzes der erste Anschein dafür spricht, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde, kommt es zu keiner Beweislastumkehr. Ob der Anscheinsbeweis im Einzelfall erbracht werden konnte oder nicht, ist als Frage der Beweiswürdigung nicht revisibel (2 Ob 181/16f [Pkt 2. mwN]).

[9]              Selbst wenn in der Fahrlinie der Erstbeklagten ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gelegen wäre, haben die Vorinstanzen die Verschuldenshaftung schon mangels feststehenden Kausalzusammenhangs nicht korrekturbedürftig verneint.

2. Haftung nach EKHG:

[10]       2.1. Nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG ist die Gefährdungshaftung des Halters dann ausgeschlossen, wenn der Fahrzeuglenker jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet hat. Auch wenn dieser Entlastungsbeweis nicht gelingt und der Halter daher grundsätzlich nach dem EKHG haftet, führt das nicht zwingend zur Ersatzpflicht. Sind – wie hier – mehrere Fahrzeuge beteiligt, hängt die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten nach Paragraph 11, Absatz eins, EKHG insbesonders davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde. Gewöhnliche Betriebsgefahr tritt dabei regelmäßig hinter das Verschulden des Klägers zurück (RS0058551). Die Hinterbliebenen müssen sich das (Mit-)Verschulden des Getöteten anrechnen lassen (RS0027341; RS0026892).

[11]          2.2. Eine solche Konstellation hat das Berufungsgericht hier vertretbar angenommen, sodass sich die Frage nach dem Gelingen des Entlastungsbeweises, bei dem verbliebene Unklarheiten zu Lasten des Halters gehen (RS0058926), gar nicht stellen.

[12]       Der Motorradfahrer war mit nicht näher feststehender, aber (absolut und relativ) deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs und hätte unter den gegebenen Umständen keinesfalls überholen dürfen vergleiche RS0074083).

[13]       Die Beurteilung des Berufungsgerichts, demgegenüber falle die vom Fahrzeug der Erst- und Zweitbeklagten ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr nicht haftungsbegründend ins Gewicht, ist nicht korrekturbedürftig. Auch die zugrunde gelegte Annahme, die von der Erstbeklagten eingeleitete Vollbremsung und ihr (kontrolliertes) Auslenken, begründe noch keine außergewöhnliche Betriebsgefahr, ist nach den Umständen des Einzelfalls zumindest vertretbar vergleiche 2 Ob 134/23d [Rz 19 mwN]). Weshalb vom Fahrzeug des Zweitbeklagten eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen sein soll, legt die Revision ebenso wenig dar.

Textnummer

E147294

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00041.26G.0326.000

Im RIS seit

29.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260326_OGH0002_0020OB00041_26G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0026892 Rechtssatz 19.09.1957Zivilrecht
Die Hinterbliebenen müssen sich bei ihrer Anspruchserhebung ein Mitverschulden des Getöteten anrechnen lassen; hier gilt auch nicht der Satz, dass ein deliktisches Verschulden des Vaters und gesetzlichen Vertreters die Ansprüche seiner Kinder nicht zu schmä …
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RS0027759 Rechtssatz 21.11.1978Zivilrecht
Bei der Vorschrift des § 7 Abs 2 StVO handelt es sich um eine Schutznorm zur Sicherung des Begegnungsverkehrs (ZVR 1977/69).
RS0040196 Rechtssatz 24.03.1983Zivilrecht
1. Zur Frage des prima - facie - Beweises sind nur die Grundsätze revisibel, nicht aber die Frage, ob ein typischer Geschehensablauf für den Kläger spricht (EvBl 1978/206 ua; anderer Meinung Fasching III 236 f, RZ 1979/24 ua) oder die Frage, ob ein anderer …
RS0058551 Rechtssatz 11.05.1964Zivilrecht
Die gewöhnliche Betriebsgefahr wird durch das Verschulden des Schädigers als Unfallursache in der Regel ganz zurückgedrängt; eine Ausgleichungspflicht nach § 11 EKHG kommt nur dann in Betracht, wenn der Schaden auf eine besondere Betriebsgefahr zurückzuführ …
RS0073302 Rechtssatz 02.10.1969Strafrecht
Die Bestimmungen der §§ 7 Abs 2 und 10 StVO haben vor allem den Zweck, bei Begegnung von Fahrzeugen die Gefährdung von deren Insassen hintanzuhalten.
RS0073997 Rechtssatz 22.04.1965Zivilrecht
Auch in den Fällen, in denen am rechten Fahrbahnrand zu fahren ist, muß dem Lenker das einhalten eines Sicherheitsabstandes zugebilligt werden. Ein Abstand von 1,20 Meter vom Gehsteigrand bei einer Fahrbahnbreite von 5,80 Meter ist zulässig.
RS0074070 Rechtssatz 15.10.1970Zivilrecht
Nach der Vorschrift des § 7 Abs 2 StVO muß nicht nur die rechte Fahrbahnhälfte benutzt, sondern auf dieser so weit rechts gefahren werden, als es nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
RS0074083 Rechtssatz 16.01.1964Strafrecht
Der Lenker eines Fahrzeuges darf grundsätzlich nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen. Er hat den Versuch eines Überholmanövers abzubrechen und s …