Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber führt aus, der Antragstellerin sei praktisch das gesamte eheliche Vermögen zugewiesen worden, der Antragsgegner sei leer ausgegangen. Dies entspreche nicht der Billigkeit. Daß die Vorinstanzen eine Ausgleichszahlung nicht in Betracht gezogen hätten, könne nicht damit gerechtfertigt werden, daß der Antragsgegner eine solche nicht beantragt habe. Das Erstgericht hätte den unvertretenen Antragsgegner auf diese Möglichkeit hinweisen müssen, zumal offenbar gewesen sei, daß eine Sachzuweisung an den einen Ehepartner eine unbillige Lösung für den anderen Partner bringen würde. Der Antragstellerin wäre es möglich, eine Ganztagsbeschäftigung zu erhalten. Als Feststellungsmangel werde gerügt, daß keine Entscheidungsgrundlage für die Festsetzung einer Ausgleichszahlung vorhanden sei, da der Wert des der Antragstellerin zugewiesenen Vermögens nicht ermittelt worden sei. Dem Antragsgegner hätte eine Ausgleichszahlung zugebilligt werden müssen.
Diesen Ausführungen kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Nach ständiger Rechtsprechung sollen die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (EFSlg. 43.766 uva). Diesem Grundsatz widersprechen die Entscheidungen der Vorinstanzen, da offenbar das gesamte vorhandene Vermögen der Antragstellerin zugewiesen wurde. Richtig ist, daß ein Verbleib beider Parteien in der Ehewohnung der Bestimmung des § 84 EheG widersprechen würde, weil die Nebenräume gemeinsam benützt werden müßten. Diese Wohnung kann daher nur einem der beiden Ehegatten zugewiesen werden, wobei gegen die Ansicht der Vorinstanzen nichts einzuwenden ist, es entspreche der Billigkeit die Wohnung der Frau, bei der die Kinder verblieben, zuzuweisen. Dies darf aber nicht dazu führen, daß der Mann völlig leer ausgeht. Eine wirtschaftlich gerechte Aufteilung wäre dahin denkbar, daß der Frau die Wohnung, dem Mann aber zumindest ein Teil des Inventars zugewiesen wird. Eine andere, den Aufteilungsgrundsätzen des § 83 EheG entsprechende Möglichkeit wäre es, der Frau die Wohnung und das gesamte Inventar zuzuweisen, ihr aber eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen. Daß der Antragsgegner keinen derartigen Antrag stellte, ist ohne Bedeutung, weil die die Art der Aufteilung betreffenden Anträge der Parteien nur als das Gericht nicht bindende Aufteilungsvorschläge anzusehen sind, das Gericht kann auch eine von keiner Partei vorgeschlagene Regelung treffen (EFSlg. 43.784 u.a.). Die Frage einer Ausgleichszahlung hätte daher von den Vorinstanzen auch ohne Antrag des Antragsgegners geprüft werden müssen; sie ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auch vom Obersten Gerichtshof zu erörtern.Diesen Ausführungen kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Nach ständiger Rechtsprechung sollen die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (EFSlg. 43.766 uva). Diesem Grundsatz widersprechen die Entscheidungen der Vorinstanzen, da offenbar das gesamte vorhandene Vermögen der Antragstellerin zugewiesen wurde. Richtig ist, daß ein Verbleib beider Parteien in der Ehewohnung der Bestimmung des Paragraph 84, EheG widersprechen würde, weil die Nebenräume gemeinsam benützt werden müßten. Diese Wohnung kann daher nur einem der beiden Ehegatten zugewiesen werden, wobei gegen die Ansicht der Vorinstanzen nichts einzuwenden ist, es entspreche der Billigkeit die Wohnung der Frau, bei der die Kinder verblieben, zuzuweisen. Dies darf aber nicht dazu führen, daß der Mann völlig leer ausgeht. Eine wirtschaftlich gerechte Aufteilung wäre dahin denkbar, daß der Frau die Wohnung, dem Mann aber zumindest ein Teil des Inventars zugewiesen wird. Eine andere, den Aufteilungsgrundsätzen des Paragraph 83, EheG entsprechende Möglichkeit wäre es, der Frau die Wohnung und das gesamte Inventar zuzuweisen, ihr aber eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen. Daß der Antragsgegner keinen derartigen Antrag stellte, ist ohne Bedeutung, weil die die Art der Aufteilung betreffenden Anträge der Parteien nur als das Gericht nicht bindende Aufteilungsvorschläge anzusehen sind, das Gericht kann auch eine von keiner Partei vorgeschlagene Regelung treffen (EFSlg. 43.784 u.a.). Die Frage einer Ausgleichszahlung hätte daher von den Vorinstanzen auch ohne Antrag des Antragsgegners geprüft werden müssen; sie ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auch vom Obersten Gerichtshof zu erörtern.
Voraussetzung einer Entscheidung, bei der dem Mann ein Ausgleich für den Verlust der Ehewohnung zukommt, sind Feststellungen über den Wert der Mietrechte an der Wohnung und über den Wert des Inventars. Schon aus diesem Grund mußten die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben werden. Außerdem wird das Erstgericht die Frage einer (teilweisen) Zuweisung des Inventars an den Mann mit den Parteien zu erörtern haben. Sollte sich herausstellen, daß eine derartige Regelung etwa deshalb unzweckmäßig wäre, weil es sich beim Inventar im wesentlichen um für die konkrete Wohnung angeschaffte Einrichtungsgegenstände handelt, die am besten auch dort verbleiben würden (so 7 Ob 613/85), dann käme lediglich eine Ausgleichszahlung in Betracht.
Die Ansicht, der Antragstellerin sei die Leistung einer Ausgleichszahlung nicht zuzumuten, kann nicht geteilt werden. Wenn auch eine allzu drastische Verminderung der Lebensverhältnisse der ehemaligen Ehegatten vermieden werden soll, kann dies doch grundsätzlich nicht soweit gehen, daß ein Ehegatte unter Hinweis auf das geringe Einkommen des anderen entschädigungslos zur Aufgabe seiner Wohnung verhalten werden soll. Ebenso müssen grundsätzlich auch die Interessen des weichenden ehemaligen Ehegatten berücksichtigt werden (7 Ob 551/84). Daher muß in einem Fall, in welchem eine gerechte Zuweisung des Vermögens durch Sachzuteilung nicht möglich ist und daher die Aufteilung der vorhandenen Werte zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führt, die Auferlegung einer Ausgleichszahlung in Betracht gezogen werden (EFSlg. 43.797 u. a.). Es entspricht der Billigkeit, wenn der Ehegatte, der die Wohnung erhält, den anderen bei der Beschaffung einer Wohnung durch eine Geldzahlung unterstützt (8 Ob 561/84, 1 Ob 541/85 u.a.). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung dem Ausgleichspflichtigen die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse und die äußerste Anspannung seiner Kräfte zur Aufbringung der Mittel zu unterstellen (6 Ob 686/84, 1 Ob 678/85 u.a.). Falls der Antragstellerin Wohnung und gesamtes Inventar zugewiesen werden sollten, müßte ihr daher eine Ausgleichszahlung auferlegt werden. Zu deren Höhe kann vor Feststellung des Wertes der von der Antragstellerin übernommenen Sachen nicht Stellung genommen werden.
Eine billige Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 234 AußStrG ist vor Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich, weshalb die Kosten vorzubehalten waren.Eine billige Entscheidung über die Kosten im Sinne des Paragraph 234, AußStrG ist vor Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich, weshalb die Kosten vorzubehalten waren.