Entscheidungsgründe:
Am 18. November 1980 stieß der Erstbeklagte als Lenker des PKWs Renault, S 11.308, der Zweitbeklagten, der bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert war, den Kläger beim Überqueren der Schallmooser Hauptstraße in Salzburg nieder. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalles wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB rechtskräftig verurteilt. Es wurde ihm eine überhöhte Geschwindigkeit zur Last gelegt.Am 18. November 1980 stieß der Erstbeklagte als Lenker des PKWs Renault, S 11.308, der Zweitbeklagten, der bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert war, den Kläger beim Überqueren der Schallmooser Hauptstraße in Salzburg nieder. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalles wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB rechtskräftig verurteilt. Es wurde ihm eine überhöhte Geschwindigkeit zur Last gelegt.
Der Kläger begehrte von den Beklagten die Bezahlung von S 348.348,50 s.A. und beantragte die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Unfallsfolgen. Es gebühre ihm ein Schmerzengeld von S 200.000 und ein Verdienstentgangsbetrag von S 188.348,50. Davon sei noch der von den Beklagten gezahlte Betrag von S 40.000 abzuziehen. Dies ergebe den Klagebetrag. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Den Kläger treffe ein Mitverschulden im Ausmaß von 2/3. Er habe die stark frequentierte Straße an einer für Fußgänger gefährlichen Stelle zu überqueren versucht, ohne sich von der Verkehrssituation zu überzeugen, und sei sodann auf der Fahrbahn stehen geblieben. Das geltend gemachte Schmerzengeld sei überhöht. Ein Verdienstentgang werde bestritten.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit S 60.000 s.A. sowie dem Feststellungsbegehren zur Hälfte statt und wies das Mehrbegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
Der Erstbeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h auf der Schallmooser Hauptstraße stadtauswärts und benützte den linken, 3,1 m breiten von zwei in seiner Fahrtrichtung vorhandenen Fahrstreifen, weil er ein Bundesheerfahrzeug überholte. Die beiden Fahrstreifen sind zusammen 6,1 m breit und durch eine Leitlinie vom stadteinwärts führenden Teil der Fahrbahn, der 4 m breit ist, getrennt. Sichtbehinderung bestand zur Unfallszeit keine. Der Kläger wollte in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen von rechts die Fahrbahn überqueren und blieb 1 m vor der Leitlinie stehen, um ein stadteinwärts fahrendes Fahrzeug passieren zu lassen, als ihn der Erstbeklagte erstmals wahrnahm. Der Lenker bremste, doch stieß der PKW mit etwa 40 km/h den Kläger nieder. Dieser erlitt folgende Verletzungen:
Einen offenen Bruch des linken Schien- und Wadenbeins, einen Schädelbruch im Bereich der Basis und des Stirnbeinbereiches sowie Abschürfungen. Er wurde im Unfallkrankenhaus Salzburg 9 Tage stationär behandelt. Am linken Bein erhielt er einen Gipsverband angelegt, den er 3 1/2 Monate vor allem wegen der bereits erheblichen Vorschädigung des Beines durch eine Kinderlähmung tragen mußte. Aufgrund des Vorschadens gestaltete sich auch die Mobilisation nach der Gipsabnahme relativ langwierig. Die Behandlungsdauer von 9 Monaten entspricht der Art und Schwere der erlittenen Verletzungen vor allem unter der Bedachtnahme auf den Vorschaden. Ansonsten verlief die Heilung komplikationslos. Der Kläger leidet an Kopfschmerzen, insbesondere bei Witterungsumschwung, und verspürt manchmal ein brennendes Gefühl an der linken Gesichtshälfte. Auch der ehemalige Bruchbereich am linken Unterschenkel schmerzt zeitweise. Ein objektivierbarer unfallskausaler Dauerschaden der Beinverletzung aufgrund des Unfalles ist aus unfallschirurgischer Sicht ausgeschlossen. Auch die Kopfverletzungen führten zu keiner Dauerfolge im Sinn einer Minderung der Erwerbsfähigkeit. Spätkomplikationen des Schädelbruches im Stirnhöhlenbereich sind nicht auszuschließen. Insgesamt erlitt der Kläger 5 Tage starke, 1 Monat mittelstarke und einschließlich der aufgrund der Kopfverletzung eingetretenen Beschwerden 4 bis 4 1/2 Monate leichte Schmerzen.
Der Kläger wurde am 10. August 1965 für den Zustell- und Verladedienst bei der Post aufgenommen. Die durch die Muskelatrophie des linken Unterschenkels verursachte geringe Gehbehinderung war kein Anlaß, ihn nicht aufzunehmen. Es bestand bis zum Unfall kein Grund, ihn in den Ruhestand zu versetzen. Mit Bescheid der Post- und Telegrafendirektion für Oberösterreich und Salzburg vom 30. September 1981 wurde er gemäß § 14 Abs 1 Z 1 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) 1979 mit Ablauf des 31. Oktober 1981 in den Ruhestand versetzt, weil er an einem Zustand nach Poliomyelitis beider Unterschenkel und einer Unterschenkelfraktur links mit mangelnder Kallusbildung leide und daher nicht mehr in der Lage sei, die dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Bei normaler Gestaltung der Verhältnisse hätte der Kläger nach § 15 Abs 1 BDG seine Versetzung in den Ruhestand frühestens zum 31. Dezember 1996 bewirken können. Der Ruhegenuß des Klägers wurde nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 ermittelt.Der Kläger wurde am 10. August 1965 für den Zustell- und Verladedienst bei der Post aufgenommen. Die durch die Muskelatrophie des linken Unterschenkels verursachte geringe Gehbehinderung war kein Anlaß, ihn nicht aufzunehmen. Es bestand bis zum Unfall kein Grund, ihn in den Ruhestand zu versetzen. Mit Bescheid der Post- und Telegrafendirektion für Oberösterreich und Salzburg vom 30. September 1981 wurde er gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) 1979 mit Ablauf des 31. Oktober 1981 in den Ruhestand versetzt, weil er an einem Zustand nach Poliomyelitis beider Unterschenkel und einer Unterschenkelfraktur links mit mangelnder Kallusbildung leide und daher nicht mehr in der Lage sei, die dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Bei normaler Gestaltung der Verhältnisse hätte der Kläger nach Paragraph 15, Absatz eins, BDG seine Versetzung in den Ruhestand frühestens zum 31. Dezember 1996 bewirken können. Der Ruhegenuß des Klägers wurde nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 ermittelt.
Während der Aktivzeit erfüllte der Kläger alle an ihn gestellten Anforderungen. Er war im Zeitpunkt seiner Pensionierung besoldungsrechtlich in der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 11 eingestuft und hätte, wäre er im Postdienst verblieben, ein dieser Einstufung entsprechendes Gehalt zuzüglich Zulagen bezogen. Das Erstgericht traf schließlich noch Feststellungen über das fiktive Gehalt des Klägers und die ihm tatsächlich ab 1. November 1981 ausbezahlte Pension. Rechtlich lastete das Erstgericht dem Erstbeklagten einen Verstoß gegen § 20 StVO an, weil er statt mit höchstens 50 km/h mit 70 km/h gefahren sei. Der Kläger habe gegen § 76 StVO verstoßen, weil er die Fahrbahn, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten, zu überqueren versuchte. Dem Fehlverhalten der Beteiligten werde eine Verschuldensteilung von 1 : 1 gerecht. Das Schmerzengeld sei mit S 200.000 angemessen. Ein Anspruch auf Verdienstentgang stehe dem Kläger nicht zu, weil die Hälfte des Verdienstentganges in den von der Pensionsversicherungsanstalt erbrachten Leistungen Deckung finde. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht, hingegen jener des Klägers Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es dem Kläger mit Teilurteil S 93.333,33 s.A. zusprach und dem Feststellungsbegehren zu 2/3 stattgab. Ein Teilmehrbegehren von S 66.666,67 s.A. wurde abgewiesen. Hinsichtlich der Teilforderung von S 188.348,50 s.A. hob es das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Nach Beweiswiederholung traf das Berufungsgericht folgende ergänzenden Feststellungen:Während der Aktivzeit erfüllte der Kläger alle an ihn gestellten Anforderungen. Er war im Zeitpunkt seiner Pensionierung besoldungsrechtlich in der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 11 eingestuft und hätte, wäre er im Postdienst verblieben, ein dieser Einstufung entsprechendes Gehalt zuzüglich Zulagen bezogen. Das Erstgericht traf schließlich noch Feststellungen über das fiktive Gehalt des Klägers und die ihm tatsächlich ab 1. November 1981 ausbezahlte Pension. Rechtlich lastete das Erstgericht dem Erstbeklagten einen Verstoß gegen Paragraph 20, StVO an, weil er statt mit höchstens 50 km/h mit 70 km/h gefahren sei. Der Kläger habe gegen Paragraph 76, StVO verstoßen, weil er die Fahrbahn, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten, zu überqueren versuchte. Dem Fehlverhalten der Beteiligten werde eine Verschuldensteilung von 1 : 1 gerecht. Das Schmerzengeld sei mit S 200.000 angemessen. Ein Anspruch auf Verdienstentgang stehe dem Kläger nicht zu, weil die Hälfte des Verdienstentganges in den von der Pensionsversicherungsanstalt erbrachten Leistungen Deckung finde. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht, hingegen jener des Klägers Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es dem Kläger mit Teilurteil S 93.333,33 s.A. zusprach und dem Feststellungsbegehren zu 2/3 stattgab. Ein Teilmehrbegehren von S 66.666,67 s.A. wurde abgewiesen. Hinsichtlich der Teilforderung von S 188.348,50 s.A. hob es das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Nach Beweiswiederholung traf das Berufungsgericht folgende ergänzenden Feststellungen:
Der Kläger betrat die Fahrbahn, als sich der vom Erstbeklagten gelenkte PKW auf eine Entfernung von mindestens 100 m genähert hatte, und benötigte 4 bis 5 Sekunden, um in eine Position 1 m vor der Leitlinie zum stadteinwärts führenden Teil der Fahrbahn zu gelangen. Dort blieb er stehen.
Der Erstbeklagte faßte 2,2 Sekunden vor dem Anstoß (das entspricht einer Entfernung von 44 m vor der Position des Klägers), als er wahrnahm, daß der Kläger stehen blieb, den Bremsentschluß und gab ein Hupsignal ab. Bei einer Geschwindigkeit des vom Erstbeklagten gelenkten PKWs von 50 km/h hätte der Anhalteweg 27,7 m betragen.
Rechtlich war das Berufungsgericht der Auffassung, der Kläger habe zu verantworten, daß er statt bis unmittelbar an die Leitlinie weiterzugehen, 1 m vorher stehen blieb und den Erstbeklagten zu einer Vollbremsung nötigte. Der Erstbeklagte habe eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Es sei ihm aber auch anzulasten, keine unfallsverhindernden Maßnahmen gesetzt zu haben, obwohl ihm diese leicht zuzumuten waren. Er hätte ein Schallzeichen geben und früher bremsen sollen, dies jedenfalls zu dem Augenblick, als der Kläger stehen blieb. Es sei daher eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten des Erstbeklagten angemessen. Das Schmerzengeld sei mit S 200.000 nicht überhöht. Nach Kürzung um die Mitverschuldensquote und nach Abzug der Teilzahlung von S 40.000 gebührten dem Kläger daher S 93.333,33 s.A. Durch die von den Beklagten zu vertretende Verletzung habe der Kläger einen Verdienstausfall erlitten, der sich nach der Differenz zwischen dem Einkommen, das er voraussichtlich erzielt hätte, und der ihm tatsächlich ausbezahlten Pension bemißt. Die Pension, die sich der Geschädigte richtigerweise auf den Verdienstentgang anrechnete, sei mit Bescheid vom 30. September 1981 gemäß den §§ 3 bis 7 PG 1965 bemessen worden und werde ihm aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ausbezahlt. Das PG 1965 enthalte keine dem § 332 ASVG bzw. dem § 125 BKUVG nachgebildete Bestimmung über eine Legalzession, sodaß der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus dem Titel des Verdienstentganges nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sein konnte. Auch das "Quotenvorrecht" könne daher nicht zum Tragen kommen. Grundsätzlich stehe dem Kläger somit ein um sein Mitverschulden gekürzter Anspruch auf Ersatz der erlittenen Einkommensminderung zu. Das Erstgericht habe aber keine Feststellungen darüber getroffen, zu welchem Zeitpunkt der Kläger wieder hergestellt war und ob er in den Postdienst wieder aufgenommen worden wäre oder eine Aussicht gehabt hätte, einen anderen Arbeitsplatz mit einem seinem früheren Einkommen gleichwertigen Verdienst zu finden. Diesbezüglich sei das Verfahren daher mangelhaft geblieben; denn es sei Sache des Klägers, zu behaupten und zu beweisen, daß er trotz wieder erlangter voller Erwerbsfähigkeit nicht in der Lage war bzw. ist, einen Arbeitsplatz zu finden, an dem er einen seinem früheren Einkommen entsprechenden Verdienst hätte erzielen können. Nur unter dieser Voraussetzung könnte ein Verdienstausfall des Klägers eine adäquate Folge der Körperverletzung darstellen.Rechtlich war das Berufungsgericht der Auffassung, der Kläger habe zu verantworten, daß er statt bis unmittelbar an die Leitlinie weiterzugehen, 1 m vorher stehen blieb und den Erstbeklagten zu einer Vollbremsung nötigte. Der Erstbeklagte habe eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Es sei ihm aber auch anzulasten, keine unfallsverhindernden Maßnahmen gesetzt zu haben, obwohl ihm diese leicht zuzumuten waren. Er hätte ein Schallzeichen geben und früher bremsen sollen, dies jedenfalls zu dem Augenblick, als der Kläger stehen blieb. Es sei daher eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten des Erstbeklagten angemessen. Das Schmerzengeld sei mit S 200.000 nicht überhöht. Nach Kürzung um die Mitverschuldensquote und nach Abzug der Teilzahlung von S 40.000 gebührten dem Kläger daher S 93.333,33 s.A. Durch die von den Beklagten zu vertretende Verletzung habe der Kläger einen Verdienstausfall erlitten, der sich nach der Differenz zwischen dem Einkommen, das er voraussichtlich erzielt hätte, und der ihm tatsächlich ausbezahlten Pension bemißt. Die Pension, die sich der Geschädigte richtigerweise auf den Verdienstentgang anrechnete, sei mit Bescheid vom 30. September 1981 gemäß den Paragraphen 3 bis 7 PG 1965 bemessen worden und werde ihm aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ausbezahlt. Das PG 1965 enthalte keine dem Paragraph 332, ASVG bzw. dem Paragraph 125, BKUVG nachgebildete Bestimmung über eine Legalzession, sodaß der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus dem Titel des Verdienstentganges nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sein konnte. Auch das "Quotenvorrecht" könne daher nicht zum Tragen kommen. Grundsätzlich stehe dem Kläger somit ein um sein Mitverschulden gekürzter Anspruch auf Ersatz der erlittenen Einkommensminderung zu. Das Erstgericht habe aber keine Feststellungen darüber getroffen, zu welchem Zeitpunkt der Kläger wieder hergestellt war und ob er in den Postdienst wieder aufgenommen worden wäre oder eine Aussicht gehabt hätte, einen anderen Arbeitsplatz mit einem seinem früheren Einkommen gleichwertigen Verdienst zu finden. Diesbezüglich sei das Verfahren daher mangelhaft geblieben; denn es sei Sache des Klägers, zu behaupten und zu beweisen, daß er trotz wieder erlangter voller Erwerbsfähigkeit nicht in der Lage war bzw. ist, einen Arbeitsplatz zu finden, an dem er einen seinem früheren Einkommen entsprechenden Verdienst hätte erzielen können. Nur unter dieser Voraussetzung könnte ein Verdienstausfall des Klägers eine adäquate Folge der Körperverletzung darstellen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision und inhaltlich auch der Rekurs der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 1 und 4 ZPO mit dem Antrag, diese dahin abzuändern, daß das gesamte Leistungsbegehren und das die Haftung von 1/3 übersteigende Feststellungsbegehren abgewiesen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision und inhaltlich auch der Rekurs der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins und 4 ZPO mit dem Antrag, diese dahin abzuändern, daß das gesamte Leistungsbegehren und das die Haftung von 1/3 übersteigende Feststellungsbegehren abgewiesen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.