Der Revisionsrekurs ist dagegen nicht berechtigt.
1.) Zu Unrecht wendet sich zunächst die Betreibende gegen die Zulässigkeit der erfolgreichen Rekurse gegen die Exekutionsbewilligung.
Mag es auch zutreffen, dass sie gegen die Verbotsberechtigte ein Anfechtungsurteil erwirkt hat, mit dem jene zur Duldung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung verurteilt wurde, kann dies allerdings an deren Rechtsmittellegitimation nichts ändern. Abgesehen davon, dass, wie noch zu zeigen sein wird, das Anfechtungsurteil die vorliegende Exekutionsführung gerade nicht deckt, ist doch zwischen der Rechtsmittellegitimation einerseits und der Berechtigung des Rechtsmittels andererseits zu unterscheiden. Dass Verbotsberechtigte die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung mit Rekurs anfechten kann, entspricht, was auch von der Betreibenden gar nicht bezweifelt wird, der stRsp und wird auch in der Lehre gebilligt (JBl 1989, 388 = NZ 1989, 338 [Hofmeister 340]; Angst in Angst, EO, § 88 Rz 15; Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 88 Rz 31 je mN). Über die Berechtigung des Rechtsmittels ist unabhängig davon mit Sachentscheidung abzusprechen (NZ 1985, 114, zust Hofmeister mwN). Die Rechtzeitigkeit des Rekurses der Verbotsberechtigten, der entgegen § 119 Z 1 GBG (SZ 8/35; Angst aaO, § 88 Rz 9; Schreiber aaO, § 88 Rz 31, je mN) die Exekutionsbewilligung nicht zugestellt wurde, wird mit Recht ohnehin nicht bezweifelt.Mag es auch zutreffen, dass sie gegen die Verbotsberechtigte ein Anfechtungsurteil erwirkt hat, mit dem jene zur Duldung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung verurteilt wurde, kann dies allerdings an deren Rechtsmittellegitimation nichts ändern. Abgesehen davon, dass, wie noch zu zeigen sein wird, das Anfechtungsurteil die vorliegende Exekutionsführung gerade nicht deckt, ist doch zwischen der Rechtsmittellegitimation einerseits und der Berechtigung des Rechtsmittels andererseits zu unterscheiden. Dass Verbotsberechtigte die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung mit Rekurs anfechten kann, entspricht, was auch von der Betreibenden gar nicht bezweifelt wird, der stRsp und wird auch in der Lehre gebilligt (JBl 1989, 388 = NZ 1989, 338 [Hofmeister 340]; Angst in Angst, EO, Paragraph 88, Rz 15; Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 88, Rz 31 je mN). Über die Berechtigung des Rechtsmittels ist unabhängig davon mit Sachentscheidung abzusprechen (NZ 1985, 114, zust Hofmeister mwN). Die Rechtzeitigkeit des Rekurses der Verbotsberechtigten, der entgegen Paragraph 119, Ziffer eins, GBG (SZ 8/35; Angst aaO, Paragraph 88, Rz 9; Schreiber aaO, Paragraph 88, Rz 31, je mN) die Exekutionsbewilligung nicht zugestellt wurde, wird mit Recht ohnehin nicht bezweifelt.
Was die Rechtzeitigkeit des Rekurses des Verpflichteten angeht, übersieht die Betreibende offenbar, dass es ihr im Revisionsrekursverfahren verwehrt ist, die Beweiswürdigung des Rekursgerichts anzufechten, weil der Oberste Gerichtshof eine reine Rechts- und keine Tatsacheninstanz ist (stRsp - insb zum Provisionsverfahren - RIS-Justiz RS0002192; Kodek in Rechberger2 § 528 ZPO Rz 1 mwN). Auch gegen die Ansicht des Rekursgerichts, es sei nicht zu einer Heilung des Zustellmangels gekommen, vermag die Betreibende keine schlüssigen Argumente vorzubringen. Insbesondere kann keinesfalls die grundbücherliche Publizität die Heilung bewirken, muss doch nach § 7 ZustG das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zukommen (s dazu nunmehr Stumvoll in Fasching2 Anh § 87 ZPO, § 7 ZustG Rz 11 f).Was die Rechtzeitigkeit des Rekurses des Verpflichteten angeht, übersieht die Betreibende offenbar, dass es ihr im Revisionsrekursverfahren verwehrt ist, die Beweiswürdigung des Rekursgerichts anzufechten, weil der Oberste Gerichtshof eine reine Rechts- und keine Tatsacheninstanz ist (stRsp - insb zum Provisionsverfahren - RIS-Justiz RS0002192; Kodek in Rechberger2 Paragraph 528, ZPO Rz 1 mwN). Auch gegen die Ansicht des Rekursgerichts, es sei nicht zu einer Heilung des Zustellmangels gekommen, vermag die Betreibende keine schlüssigen Argumente vorzubringen. Insbesondere kann keinesfalls die grundbücherliche Publizität die Heilung bewirken, muss doch nach Paragraph 7, ZustG das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zukommen (s dazu nunmehr Stumvoll in Fasching2 Anh Paragraph 87, ZPO, Paragraph 7, ZustG Rz 11 f).
2.) In der Sache ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 88 Abs 2 EO ua für die Bewilligung der Einverleibung eines Zwangspfandrechts die Bestimmungen des GBG gelten, demnach auch § 95 Abs 3 GBG. Von der Prüfung sämtlicher Abweisungsgründe kann aber abgesehen werden, wenn die Wiederholung des Grundbuchsgesuchs nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0060544). Ein solcher Fall liegt hier, wie noch zu zeigen sein wird, vor.2.) In der Sache ist zu berücksichtigen, dass gemäß Paragraph 88, Absatz 2, EO ua für die Bewilligung der Einverleibung eines Zwangspfandrechts die Bestimmungen des GBG gelten, demnach auch Paragraph 95, Absatz 3, GBG. Von der Prüfung sämtlicher Abweisungsgründe kann aber abgesehen werden, wenn die Wiederholung des Grundbuchsgesuchs nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0060544). Ein solcher Fall liegt hier, wie noch zu zeigen sein wird, vor.
Die Betreibende macht in ihrem Revisionsrekurs (erstmals, weil im Exekutionsantrag davon keine Rede war) geltend, das Simultanzwangspfandrecht sei antragsgemäß einzuverleiben, weil die Verbotsberechtigte auf Grund eines rechtskräftigen Urteils des Erstgerichts zur Duldung auch dieser Exekution verpflichtet sei.
Selbst wenn man annimmt, das Erstgericht habe dieses Urteil, auf das weder im Exekutionsantrag noch in der Exekutionsbewilligung Bezug genommen wird, als weitere Grundlage für seine Entscheidung herangezogen und dies auch tun dürfen, muss der Exekutionsantrag in Wahrheit schon daran scheitern, dass die im vorliegenden Verfahren betriebenen Teilforderungen gerade nicht Gegenstand dieses Urteils sind.
Zwar könnte man zunächst schon bezweifeln, dass hier identische Forderungen vorliegen. Wie sich aus dem Urteil des Erstgerichts vom 28. November 1991, GZ 6 C 199/91p (im Instanzenzug bestätigt, zuletzt durch das Urteil 3 Ob 59/92), ergibt, wird damit die Verbotsberechtigte verpflichtet, die Exekution der Betreibenden wegen einer vollstreckbaren Forderung auf Grund der EV des Erstgerichts vom 28. Juni 1990 zu dulden. Dagegen vollstreckt sie im vorliegenden Verfahren die Forderung aus einem Urteil in demselben erstgerichtlichen Verfahren. Wie sich nun aus den Entscheidungsgründen der angeführten Entscheidungen ergibt, enthält die EV vom 28. Juni 1990 den Zuspruch ehelichen Unterhalts nach § 382 Z 8 EO, während das vom Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 79/98v im Instanzenzug bestätigte Urteil in demselben Verfahren eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche der Betreibenden gegen den Verpflichteten betrifft. Da die Ehe der Streitteile mit Urteil vom 11. Mai 1994 nach § 55 EheG geschieden wurde und das Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG enthält, das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe den Verpflichteten, gilt zwischen den Parteien gemäß § 69 Abs 2 erster Satz EheG weiterhin § 94 ABGB. Nach stRsp entsprechen die materiell-rechtlichen Grundlagen des einstweiligen Unterhalts denen des Unterhaltsanspruchs im ordentlichen Verfahren (zuletzt 6 Ob 134/03d; wN bei Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 382 Rz 29; E. Kodek in Angst, EO, § 382 Rz 43).Zwar könnte man zunächst schon bezweifeln, dass hier identische Forderungen vorliegen. Wie sich aus dem Urteil des Erstgerichts vom 28. November 1991, GZ 6 C 199/91p (im Instanzenzug bestätigt, zuletzt durch das Urteil 3 Ob 59/92), ergibt, wird damit die Verbotsberechtigte verpflichtet, die Exekution der Betreibenden wegen einer vollstreckbaren Forderung auf Grund der EV des Erstgerichts vom 28. Juni 1990 zu dulden. Dagegen vollstreckt sie im vorliegenden Verfahren die Forderung aus einem Urteil in demselben erstgerichtlichen Verfahren. Wie sich nun aus den Entscheidungsgründen der angeführten Entscheidungen ergibt, enthält die EV vom 28. Juni 1990 den Zuspruch ehelichen Unterhalts nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO, während das vom Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 79/98v im Instanzenzug bestätigte Urteil in demselben Verfahren eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche der Betreibenden gegen den Verpflichteten betrifft. Da die Ehe der Streitteile mit Urteil vom 11. Mai 1994 nach Paragraph 55, EheG geschieden wurde und das Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG enthält, das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe den Verpflichteten, gilt zwischen den Parteien gemäß Paragraph 69, Absatz 2, erster Satz EheG weiterhin Paragraph 94, ABGB. Nach stRsp entsprechen die materiell-rechtlichen Grundlagen des einstweiligen Unterhalts denen des Unterhaltsanspruchs im ordentlichen Verfahren (zuletzt 6 Ob 134/03d; wN bei Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 382, Rz 29; E. Kodek in Angst, EO, Paragraph 382, Rz 43).
Allerdings übersieht offenbar die Betreibende, dass das Anfechtungsurteil nur eine vollstreckbare Forderung aus Unterhaltsrückständen für die Monate Dezember 1989 bis Dezember 1990 (ausgehend von einem monatlichen Betrag von 17.869 S) und einem laufenden Unterhalt von monatlich 17.869 S ab 1. Jänner 1991 betrifft. Daraus folgt bereits, dass der angebliche Unterhaltsrückstand von je 25.000 S für die Monate Oktober und November 1989 von der Duldungspflicht nach diesem Urteil nicht erfasst ist. Nichts anderes gilt aber für die "zusätzlich" 2.000 S monatlich für 108 Monate bis November 1998, ergibt sich doch aus den Begründungen der angeführten Urteile, dass im Hauptverfahren von einem grundsätzlichen Unterhaltsanspruch von 25.000 S gegenüber von 23.000 S im Provisorialverfahren ausgegangen wurde. Lediglich die sieben Monate von Dezember 1998 bis Juni 1999 laut Exekutionsantrag würde die Duldungspflicht nach dem Anfechtungsurteil (im Ausmaß bis zu 17.869 S) grundsätzlich erfassen. Eine teilweise Antragsstattgebung kommt aber deshalb nicht in Frage, weil schon nach dem Exekutionsantrag Abzüge von den grundsätzlich zustehenden Beträgen infolge von Naturalleistungen des Verpflichteten im Ausmaß von insgesamt etwa 140.000 S durchzuführen sind, hinsichtlich derer eine Zuordnung zu einzelnen Monatsbeträgen völlig fehlt, weshalb für den fraglichen Zeitraum nicht gesagt werden kann, in welchem Umfang die Beträge durch das Anfechtungsurteil gedeckt sind. Soweit auch zur Hereinbringung der Verfahrenskosten die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung beantragt wurde, liegt es schon in der Natur der Sache, dass insoweit das weit früher ergangene Anfechtungsurteil keine Duldungsverpflichtung der Verbotsberechtigten enthalten kann. Da die Anfechtung nach der AnfO die Vollstreckung einer gegenüber dem Schuldner bestehenden vollstreckbaren Geldforderung insoweit sichert, als Objekte durch die anfechtbare Handlung dem Gläubiger entzogen wurden (ähnlich 3 Ob 132/02m), kann auf Grund des Titels im Anfechtungsprozess nur der schon vorliegende Exekutionstitel (und kein anderer) ohne Rücksicht auf das Recht des Anfechtungsgegners vollstreckt werden (3 Ob 132/02m, dort "gegen die Anfechtungsgegner"). Damit muss aber die Vollstreckung der Kostenersatzforderung in jedem Fall am vorrangigen Belastungs- und Veräußerungsverbot scheitern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO.