Begründung:
In dem zu AZ 6 E 5413/96f des Bezirksgerichtes Feldkirch anhängigen Exekutionsverfahren wies die Erstrichterin einen Aufschiebungsantrag der Verpflichteten zurück. Der Vorsteher dieses Bezirksgerichtes wies den Ablehnungsantrag der Verpflichteten sowohl hinsichtlich der Erstrichterin als auch hinsichtlich sämtlicher Richter der Bezirksgerichte in Vorarlberg und sämtlicher Richter des Landesgerichtes Feldkirch zurück. Die im Rekurs gegen diesen Beschluß enthaltene Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes Feldkirch durch die Verpflichtete wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 4. 12. 1997, GZ 3 Nc 32/97g-11, zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 14. 1. 1998, AZ 3 Ob 404/97a, gab der erkennende Senat dem dagegen erhobenen Rekurs der Verpflichteten nicht Folge.
Mit Beschluß vom 14.7.1998, AZ 1 R 516/97h, gab das Landesgericht Feldkirch dem Rekurs der Verpflichteten gegen die Entscheidung des Vorstehers des Bezirksgerichtes Feldkirch, in welchem unter anderem auch die Unzuständigkeit desselben für die Entscheidung über die Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes Feldkirch geltend gemacht wurde, nicht Folge. Ob der Gerichtsvorsteher über seine Zuständigkeit hinausgegangen sei, sei ohne Bedeutung, weil hier nur über die Befangenheit der Exekutionsrichterin zu entscheiden sei.
Mit Beschluß vom 17. 8. 1998, GZ 6 E 5413/96f-30 wies das Bezirksgericht Anträge der Verpflichteten auf einstweilige Hemmung des Verfahrens gemäß § 524 Abs 2 ZPO und auf Aufschiebung (Hemmung) der Exekution gemäß § 42 EO ab.Mit Beschluß vom 17. 8. 1998, GZ 6 E 5413/96f-30 wies das Bezirksgericht Anträge der Verpflichteten auf einstweilige Hemmung des Verfahrens gemäß Paragraph 524, Absatz 2, ZPO und auf Aufschiebung (Hemmung) der Exekution gemäß Paragraph 42, EO ab.
Gleichzeitig mit ihrem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs lehnte die Verpflichtete erneut sämtliche Richter/innen des Landesgerichtes Feldkirch einschließlich des (mittlerweile am 1. 8. 1998 verstorbenen) Präsidenten sowie des Vizepräsidenten wegen Befangenheit ab.
Das Oberlandesgericht Innsbruck wies mit Beschluß vom 20. 10. 1998, GZ 4 Nc 18/98g, den Ablehnungsantrag als nicht gerechtfertigt zurück.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der Verpflichteten gab der erkennende Senat mit Beschluß vom 25. 11. 1998, AZ 3 Ob 289/98s, nicht Folge.
Nunmehr stellte die Verpflichtete den Antrag an das Oberlandesgericht Innsbruck, es möge vorerst über die Befangenheit sämtlicher Richter des Landesgerichtes Feldkirch entscheiden. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Feldkirch habe aus dem Rekurs vom 21. 2. 1997, AZ 11 C 1029/96f, 6 E 5413/96f, einen Antrag auf Ablehnung der zuständigen Richterin sowie sämtlicher Richter der Bezirksgerichte in Vorarlberg und sämtlicher Richter des Landesgericht Feldkirch herausgelesen und darüber selbst entgegen § 23 JN selbst entschieden.Nunmehr stellte die Verpflichtete den Antrag an das Oberlandesgericht Innsbruck, es möge vorerst über die Befangenheit sämtlicher Richter des Landesgerichtes Feldkirch entscheiden. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Feldkirch habe aus dem Rekurs vom 21. 2. 1997, AZ 11 C 1029/96f, 6 E 5413/96f, einen Antrag auf Ablehnung der zuständigen Richterin sowie sämtlicher Richter der Bezirksgerichte in Vorarlberg und sämtlicher Richter des Landesgericht Feldkirch herausgelesen und darüber selbst entgegen Paragraph 23, JN selbst entschieden.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Ablehnung aller Richter des Landesgericht Feldkirch einschließlich des mittlerweile verstorbenen Präsidenten sowie des Vizepräsidenten als nicht gerechtfertigt zurück.
Abgesehen davon, daß die erneute Ablehnung der Richter/innen des Landesgerichtes Feldkirch bei diesem Gericht zu erklären gewesen wäre, erweise sie sich aus den bereits mit Beschluß des Oberlandesgericht Innsbruck vom 20. 10. 1998, AZ 4 Nc 18/98g dargelegten Gründen als nicht gerechtfertigt. Im übrigen werde, da die Verpflichtete in ihrem neuerlichen Ablehnungsantrag keine neuen Umstände aufzeige, außer auf die Begründung in dieser Entscheidung auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 14. 1. 1998, 3 Ob 404/97a, vom 27. 1. 1998, 4 Ob 383/97w, vom 28. 1. 1997, 4 Ob 2373/96s, und vom 18. 6. 1997, 3 Ob 175/97z, verwiesen. Hiezu komme, daß über den Antrag, wenngleich vom Vorsteher des Bezirksgerichtes Feldkirch bereits rechtskräftig entschieden worden sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Verpflichteten, mit dem sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin begehrt, daß dem Ablehnungsantrag stattgegeben werde und die "Aufschiebungssache" dem Landesgericht Innsbruck als Rechtsmittelgericht zugewiesen werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.