Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Abgelehnt kann immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution werden. Die Ablehnung eines ganzen Gerichtes ist daher nur möglich, wenn für jede einzelne Person detaillierte Ablehnungsgründe angegeben werden (Fasching ZPR**2 Rz 165; EvBl 1983/18; 3 Ob 175/97z; 3 Ob 2228/96k; 4 Ob 553/94). Nötigenfalls müssen detailliert gegen jeden einzelnen Richter des Gerichtes konkrete Befangenheitsgründe dargetan werden, es sei denn, daß ausnahmsweise der geltend gemachte Befangenheitsgrund auf alle Richter eines Gerichtes in gleicher Weise zutrifft (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 19 JN mwN; 3 Ob 175/97z; 3 Ob 2228/96k). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, liegt eine unzulässige undifferenzierte Pauschalablehnung eines Gerichtshofes als Institution dann nicht vor, wenn dem Antrag zu entnehmen ist, daß bei jedem einzelnen Richter im wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen (3 Ob 175/97z; 3 Ob 2228/96k; 6 Ob 2014/96m; 7 Ob 574/93).Gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Abgelehnt kann immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution werden. Die Ablehnung eines ganzen Gerichtes ist daher nur möglich, wenn für jede einzelne Person detaillierte Ablehnungsgründe angegeben werden (Fasching ZPR**2 Rz 165; EvBl 1983/18; 3 Ob 175/97z; 3 Ob 2228/96k; 4 Ob 553/94). Nötigenfalls müssen detailliert gegen jeden einzelnen Richter des Gerichtes konkrete Befangenheitsgründe dargetan werden, es sei denn, daß ausnahmsweise der geltend gemachte Befangenheitsgrund auf alle Richter eines Gerichtes in gleicher Weise zutrifft (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 19, JN mwN; 3 Ob 175/97z; 3 Ob 2228/96k). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, liegt eine unzulässige undifferenzierte Pauschalablehnung eines Gerichtshofes als Institution dann nicht vor, wenn dem Antrag zu entnehmen ist, daß bei jedem einzelnen Richter im wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen (3 Ob 175/97z; 3 Ob 2228/96k; 6 Ob 2014/96m; 7 Ob 574/93).
Die Ansicht des Erstgerichtes, es liege hier keine unzulässige Pauschalablehnung vor, ist zu billigen.
Den Ausführungen der Ablehnungswerberin zum geltend gemachten Rekursgrund der Nichtigkeit ist nicht zu entnehmen, welcher Fehler des angefochtenen Beschlusses bzw des vorangegangenen Verfahrens den Grad einer Nichtigkeit erreichen sollte. Die Ablehnungswerberin verkennt, daß über ihren Rekurs gegen den Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Feldkirch noch nicht entschieden wurde.
In der Sache selbst zeigt die Ablehnungswerberin in keiner Weise konkrete Umstände auf, aus denen sich der Anschein einer mangelnden Objektivität der Richter des Landesgerichtes Feldkirch ergeben würde.
Abgesehen davon, daß sich aus einer unrichtigen Rechtsansicht nicht eine Befangenheit der betreffenden Richter ableiten ließe, wurde die außerordentliche Revision der Ablehnungswerberin gegen die ihrer Ansicht nach unrichtige Entscheidung des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 13.2.1996, 1 R 23/96y, vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen (8 Ob 2084/96w).
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens über den Ablehnungsantrag liegt nicht vor.