Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision des Klägers. Diese kann, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, derzeit nicht erledigt werden, weil der Verfahrensstand noch keine Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels erlaubt.
Für die Beantwortung der Bewertungsfrage ist hier nicht von Bedeutung, ob der Entscheidungsgegenstand einer Exszindierungsklage bei Betreibung einer Geldforderung immer durch deren Höhe bestimmt wird oder nach anderen Kriterien zu ermitteln ist (vgl zu dieser Problemstellung: RZ 1995/56 [mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen] = JUS Z 1630 = RIS-Justiz RS 0001178), liegt doch der vom Kläger bekämpften Exekution ein Räumungstitel zugrunde.Für die Beantwortung der Bewertungsfrage ist hier nicht von Bedeutung, ob der Entscheidungsgegenstand einer Exszindierungsklage bei Betreibung einer Geldforderung immer durch deren Höhe bestimmt wird oder nach anderen Kriterien zu ermitteln ist vergleiche zu dieser Problemstellung: RZ 1995/56 [mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen] = JUS Ziffer 1630, = RIS-Justiz RS 0001178), liegt doch der vom Kläger bekämpften Exekution ein Räumungstitel zugrunde.
Zu klären ist allerdings, ob eine solche Exszindierungsklage als Rechtsstreit im Sinne des § 502 Abs 3 Z 1 ZPO anzusehen ist. Die Regelung des § 502 Abs 2 ZPO gilt nämlich gemäß § 502 Abs 3 Z 2 ZPO nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, eine Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.Zu klären ist allerdings, ob eine solche Exszindierungsklage als Rechtsstreit im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO anzusehen ist. Die Regelung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO gilt nämlich gemäß Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, eine Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.
Maßgebend für die Beurteilung, ob eine derartige Rechtssache vorliegt, ist der Streitgegenstand. Dieser ist zweigliedrig. Er wird durch das Klagebegehren und das Tatsachenvorbringen, aus dem der Urteilsantrag abgeleitet wird, bestimmt (1 Ob 2289/96s; SZ 68/12; Rechberger/Simotta, Grundriß ZPR4 Rz 252; Fasching, LB2 Rz 1155 ff je mwN). Danach wird im vorliegenden Rechtsstreit der Ausspruch der Unzulässigkeit einer bestimmten Räumungsexekution begehrt. Die Exekutionsführung sei im Sinne des § 37 Abs 1 EO deshalb unzulässig, weil die Verpflichtete ihre Hauptmietrechte bereits lange vor Erlassung des Räumungstitels rechtswirksam an den Kläger abgetreten habe. Die Unzulässigkeit einer bestimmten Exekution als Streitgegenstand der im Exszindierungsprozeß zu lösenden Hauptfrage stellt aber keine Rechtssache im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN dar, obgleich hier als Vorfrage auch zu klären ist, ob der Kläger bereits vor Schaffung des Räumungstitels gegen seine Ehegattin Vertragspartner der Beklagten wurde. Ist nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags für die Entscheidung der Hauptfrage, die sich hier auf den begehrten Auspruch der Unzulässigkeit einer bestimmten Räumungsexekution bezieht, nur als Vorfrage bedeutsam, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß eine solche Streitigkeit nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO fällt (1 Ob 2289/96s; EvBl 1994/169; 1 Ob 562/93; 8 Ob 535/93; ebenso Fasching aaO Rz 1887/1; aM Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO RZ 2 zu § 502 [ohne nähere Begründung]). Der Kläger hätte es durch einen Zwischenantrag auf Feststellung gemäß § 236 ZPO in der Hand gehabt, eine Entscheidung über den Bestand der von ihm behaupteten Mietrechte als Hauptfrage herbeizuführen. Er bediente sich jedoch nicht dieses Mittels.Maßgebend für die Beurteilung, ob eine derartige Rechtssache vorliegt, ist der Streitgegenstand. Dieser ist zweigliedrig. Er wird durch das Klagebegehren und das Tatsachenvorbringen, aus dem der Urteilsantrag abgeleitet wird, bestimmt (1 Ob 2289/96s; SZ 68/12; Rechberger/Simotta, Grundriß ZPR4 Rz 252; Fasching, LB2 Rz 1155 ff je mwN). Danach wird im vorliegenden Rechtsstreit der Ausspruch der Unzulässigkeit einer bestimmten Räumungsexekution begehrt. Die Exekutionsführung sei im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, EO deshalb unzulässig, weil die Verpflichtete ihre Hauptmietrechte bereits lange vor Erlassung des Räumungstitels rechtswirksam an den Kläger abgetreten habe. Die Unzulässigkeit einer bestimmten Exekution als Streitgegenstand der im Exszindierungsprozeß zu lösenden Hauptfrage stellt aber keine Rechtssache im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN dar, obgleich hier als Vorfrage auch zu klären ist, ob der Kläger bereits vor Schaffung des Räumungstitels gegen seine Ehegattin Vertragspartner der Beklagten wurde. Ist nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags für die Entscheidung der Hauptfrage, die sich hier auf den begehrten Auspruch der Unzulässigkeit einer bestimmten Räumungsexekution bezieht, nur als Vorfrage bedeutsam, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß eine solche Streitigkeit nicht unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO fällt (1 Ob 2289/96s; EvBl 1994/169; 1 Ob 562/93; 8 Ob 535/93; ebenso Fasching aaO Rz 1887/1; aM Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO RZ 2 zu Paragraph 502, [ohne nähere Begründung]). Der Kläger hätte es durch einen Zwischenantrag auf Feststellung gemäß Paragraph 236, ZPO in der Hand gehabt, eine Entscheidung über den Bestand der von ihm behaupteten Mietrechte als Hauptfrage herbeizuführen. Er bediente sich jedoch nicht dieses Mittels.
Da das Gericht zweiter Instanz einen Bewertungsausspruch demnach unzutreffend unterließ, wird es einen solchen im Wege der Ergänzung des Spruchs seiner Entscheidung nachzuholen haben, weil die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig wäre, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied (Entscheidungsgegenstand), 50.000 S nicht überstiege.Da das Gericht zweiter Instanz einen Bewertungsausspruch demnach unzutreffend unterließ, wird es einen solchen im Wege der Ergänzung des Spruchs seiner Entscheidung nachzuholen haben, weil die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig wäre, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied (Entscheidungsgegenstand), 50.000 S nicht überstiege.