Begründung:
Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde am 20. Oktober 2003 die Liegenschaft des Verpflichteten (ein arrondierter Bergbauernhof mit angeschlossener Gastwirtschaft) in Tirol dem Ersteher, einem italienischen Staatsangehörigen, um das Meistbot von 720.000 EUR unter dem Vorbehalt zugeschlagen, dass der Zuschlag erst rechtswirksam wird, wenn entweder von der Grundverkehrsbehörde rechtswirksam festgestellt wird, dass eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht vorliegt oder die grundverkehrsrechtliche Genehmigung rechtswirksam erteilt wird oder eine Bestätigung über die Ausnahme von der Erklärungspflicht oder eine Bestätigung der Anzeige gemäß § 25a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996) vorliegt oder nicht erforderlich ist oder eine von der Grundverkehrsbehörde bestätigte Erklärung nach § 10 Abs 2 TGVG 1993 vorliegt. Der Ersteher zeigte den Rechtserwerb fristgerecht gemäß § 23 TGVG 1996 der Grundverkehrsbehörde an. Mit Bescheid vom 14. Jänner 2004, 1 g-3074-2, erteilte die Grundverkehrsbehörde erster Instanz in Ansehung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke gemäß § 26 Abs 1 TGVG 1996 id damals geltenden Fassung dem Rechtserwerb die Genehmigung unter der Auflage, dass der Ersteher bis 31. Dezember 2005 am geschlossenen Hof seinen Hauptwohnsitz begründet und den Hof selbst bewirtschaftet, wobei der Erwerber eine Kaution von 72.000 EUR (befristete Bankgarantie) zu erlegen hatte. Über Berufungen des Landesgrundverkehrsreferenten und des Erstehers bestätigte die Grundverkehrsbehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 7. Juli 2004, LGv-1875/06-4, die Genehmigung des Rechtserwerbs des Erstehers aus näher genannten Erwägungen, beseitigte aber die erteilte Auflage. Dieser Bescheid wurde dem Erstgericht ohne schriftliche Rechtskraftsbestätigung übermittelt, aber telefonisch erklärt, der Bescheid sei rechtskräftig. Nach Bewilligung der Wiederversteigerung wegen Nichterlags des Meistbots zahlte der Ersteher dann letztlich doch fristgerecht das Meistbot ein, worauf das Erstgericht am 30. März 2005 die zwangsweise Räumung der Liegenschaft anordnete, einen in Rechtskraft erwachsenen Meistbotsverteilungsbeschluss fasste und das Meistbot an die Gläubiger verteilte. Gegen die bewilligte Räumungsexekution brachten eine Dritte (eine polnische Staatsangehörige) und der Verpflichtete jeweils am 29. April 2005 Exszindierungsklagen mit dem wesentlichen Vorbringen ein, dass der Ersteher die von ihm schon vor dem Zuschlag gepachteten Liegenschaften mit Vereinbarung vom 19. November 2004 an Dritte übertragen und auf die Räumung des Hofes verzichtet habe. Die Räumungsexekution wurde daraufhin aufgeschoben.Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde am 20. Oktober 2003 die Liegenschaft des Verpflichteten (ein arrondierter Bergbauernhof mit angeschlossener Gastwirtschaft) in Tirol dem Ersteher, einem italienischen Staatsangehörigen, um das Meistbot von 720.000 EUR unter dem Vorbehalt zugeschlagen, dass der Zuschlag erst rechtswirksam wird, wenn entweder von der Grundverkehrsbehörde rechtswirksam festgestellt wird, dass eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht vorliegt oder die grundverkehrsrechtliche Genehmigung rechtswirksam erteilt wird oder eine Bestätigung über die Ausnahme von der Erklärungspflicht oder eine Bestätigung der Anzeige gemäß Paragraph 25 a, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996) vorliegt oder nicht erforderlich ist oder eine von der Grundverkehrsbehörde bestätigte Erklärung nach Paragraph 10, Absatz 2, TGVG 1993 vorliegt. Der Ersteher zeigte den Rechtserwerb fristgerecht gemäß Paragraph 23, TGVG 1996 der Grundverkehrsbehörde an. Mit Bescheid vom 14. Jänner 2004, 1 g-3074-2, erteilte die Grundverkehrsbehörde erster Instanz in Ansehung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke gemäß Paragraph 26, Absatz eins, TGVG 1996 id damals geltenden Fassung dem Rechtserwerb die Genehmigung unter der Auflage, dass der Ersteher bis 31. Dezember 2005 am geschlossenen Hof seinen Hauptwohnsitz begründet und den Hof selbst bewirtschaftet, wobei der Erwerber eine Kaution von 72.000 EUR (befristete Bankgarantie) zu erlegen hatte. Über Berufungen des Landesgrundverkehrsreferenten und des Erstehers bestätigte die Grundverkehrsbehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 7. Juli 2004, LGv-1875/06-4, die Genehmigung des Rechtserwerbs des Erstehers aus näher genannten Erwägungen, beseitigte aber die erteilte Auflage. Dieser Bescheid wurde dem Erstgericht ohne schriftliche Rechtskraftsbestätigung übermittelt, aber telefonisch erklärt, der Bescheid sei rechtskräftig. Nach Bewilligung der Wiederversteigerung wegen Nichterlags des Meistbots zahlte der Ersteher dann letztlich doch fristgerecht das Meistbot ein, worauf das Erstgericht am 30. März 2005 die zwangsweise Räumung der Liegenschaft anordnete, einen in Rechtskraft erwachsenen Meistbotsverteilungsbeschluss fasste und das Meistbot an die Gläubiger verteilte. Gegen die bewilligte Räumungsexekution brachten eine Dritte (eine polnische Staatsangehörige) und der Verpflichtete jeweils am 29. April 2005 Exszindierungsklagen mit dem wesentlichen Vorbringen ein, dass der Ersteher die von ihm schon vor dem Zuschlag gepachteten Liegenschaften mit Vereinbarung vom 19. November 2004 an Dritte übertragen und auf die Räumung des Hofes verzichtet habe. Die Räumungsexekution wurde daraufhin aufgeschoben.
Über Antrag des Landesgrundverkehrsreferenten kam es im Berufungsverfahren der Grundverkehrsbehörde zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Bescheid der Landesgrundverkehrskommission vom 25. Oktober 2005, LGv-1875/6-04, wurden 1. der Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde zweiter Instanz) vom 7. Juli 2004 zur Gänze aufgehoben; 2. der Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission (erste Instanz) vom 14. Jänner 2004 wegen Unzuständigkeit ersatzlos behoben und 3. gemäß § 66 Abs 4 AVG die Berufung des Erstehers gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung der Landes-Grundverkehrskommission wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren zur Umgehung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes den Zuschlag erschlichen habe, um die Liegenschaft für die polnische Staatsangehörige zu erwerben. Es sei festzustellen, „dass mangels eines tatsächlichen Erwerbswillens des ... [Erstehers] an der vorgenannten Liegenschaft der genannte Scheinerwerb des Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft nicht den Geltungserfordernissen des § 1 Abs 1 TGVG entspricht. Da festzustellendermaßen somit kein Rechtserwerb vorliegt, war das Grundverkehrsgesetz auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden und musste daher in Folge der Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten gegen den grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheid wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde mangels Anwendbarkeit des TGVG auf den angezeigten Sachverhalt deren Bescheid ersatzlos behoben werden."Über Antrag des Landesgrundverkehrsreferenten kam es im Berufungsverfahren der Grundverkehrsbehörde zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Bescheid der Landesgrundverkehrskommission vom 25. Oktober 2005, LGv-1875/6-04, wurden 1. der Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde zweiter Instanz) vom 7. Juli 2004 zur Gänze aufgehoben; 2. der Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission (erste Instanz) vom 14. Jänner 2004 wegen Unzuständigkeit ersatzlos behoben und 3. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Berufung des Erstehers gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung der Landes-Grundverkehrskommission wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren zur Umgehung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes den Zuschlag erschlichen habe, um die Liegenschaft für die polnische Staatsangehörige zu erwerben. Es sei festzustellen, „dass mangels eines tatsächlichen Erwerbswillens des ... [Erstehers] an der vorgenannten Liegenschaft der genannte Scheinerwerb des Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft nicht den Geltungserfordernissen des Paragraph eins, Absatz eins, TGVG entspricht. Da festzustellendermaßen somit kein Rechtserwerb vorliegt, war das Grundverkehrsgesetz auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden und musste daher in Folge der Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten gegen den grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheid wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde mangels Anwendbarkeit des TGVG auf den angezeigten Sachverhalt deren Bescheid ersatzlos behoben werden."
Der Ersteher beantragte in der Folge, gestützt auf § 237 Abs 1 und 3 EO, die bücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts (ON 118). Das Erstgericht wies zunächst diesen Antrag ab, weil die ursprünglich erteilte grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtserwerbs des Erstehers behoben worden sei. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss zur Verfahrensergänzung auf. Vor der Entscheidung über den Verbücherungsantrag sei ein Beschluss über die Rechtswirksamkeit der Zuschlagserteilung zu fassen.Der Ersteher beantragte in der Folge, gestützt auf Paragraph 237, Absatz eins und 3 EO, die bücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts (ON 118). Das Erstgericht wies zunächst diesen Antrag ab, weil die ursprünglich erteilte grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtserwerbs des Erstehers behoben worden sei. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss zur Verfahrensergänzung auf. Vor der Entscheidung über den Verbücherungsantrag sei ein Beschluss über die Rechtswirksamkeit der Zuschlagserteilung zu fassen.
Im zweiten Rechtsgang erklärte das Erstgericht den Zuschlag für rechtswirksam. Zum Zeitpunkt, als über die Rechtswirksamkeit des Zuschlags zu entscheiden gewesen wäre, sei eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorgelegen und es sei ein rechtswirksamer Verteilungsbeschluss ergangen.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Verpflichteten diesen Beschluss ab und sprach aus, dass der am 20. Oktober 2003 erteilte Zuschlag rechtsunwirksam sei. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Das Exekutionsgericht dürfe den Zuschlag nur unter Vorbehalt erteilen, wenn Zweifel darüber bestünden, ob es sich um ein Grundstück handelt, dessen Übertragung landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen unterliegt. Diese Frage sei ausschließlich von der Grundverkehrsbehörde zu entscheiden. Die versteigerte Liegenschaft unterliege dem Regime des TGVG. Rechtserwerbe an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück sowie Rechtserwerbe durch Ausländer bedürften einer Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde. Bei Ausnahmen von der Genehmigungspflicht habe der Vorsitzende der Bezirks-Grundverkehrskommission bzw. bei Rechtserwerben durch Ausländer die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen, dass der betreffende Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe oder aber wenn die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorlägen, diese Genehmigung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen. Bei Zwangsversteigerungen sei nach den §§ 18 bis 21 TGVG 1996 vorzugehen. Der Meistbietende habe über Aufforderung des Exekutionsgerichts in der gesetzten angemessenen Frist der Grundverkehrsbehörde den Rechtserwerb gemäß § 23 TGVG 1996 anzuzeigen. Wenn dem Exekutionsgericht binnen vier Monaten nach dem Einlangen der Anzeige bei der Grundverkehrsbehörde keine Erledigung dieser Behörde zukomme, sei der Zuschlag für rechtswirksam zu erklären. Nach Ablauf von vier Monaten sei die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht mehr zulässig. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Ersteher die Anzeige rechtzeitig eingebracht habe. Innerhalb der Vier-Monatsfrist des § 23 TGVG sei eine erstinstanzliche Entscheidung der Grundverkehrsbehörde ergangen. Dem Exekutionsgericht sei aber der Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission ohne schriftliche Bestätigung der Rechtskraft der Entscheidung zweiter Instanz übermittelt worden. Eine schriftliche Rechtskraftsbestätigung sei aber Voraussetzung für die Wirksamerklärung des Zuschlags (3 Ob 282/01v). Das Exekutionsgericht habe nicht von sich aus zu prüfen, ob ein genehmigender Bescheid der Grundverkehrsbehörde rechtskräftig sei. Die formellen Voraussetzungen für die Wirksamerklärung des Zuschlags iSd § 183 Abs 1, letzter Satz EO und § 19 TGVG 1996 lägen nicht vor. Im Übrigen habe das Exekutionsgericht nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Beschlusses zu entscheiden. Dies gelte auch im Exekutionsverfahren. Nunmehr seien sämtliche genehmigenden vorherigen Bescheide von der Grundverkehrsbehörde aufgehoben worden, sodass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses kein genehmigender Bescheid der Grundverkehrsbehörde vorgelegen sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Die behandelten Rechtsfragen zum TGVG 1996 seien keinesfalls einzelfallbezogen. Es fehle auch eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob auf die Rechtslage zum konkreten Entscheidungszeitpunkt abzustellen sei oder auf einen fiktiven früheren möglichen Entscheidungszeitpunkt.Das Exekutionsgericht dürfe den Zuschlag nur unter Vorbehalt erteilen, wenn Zweifel darüber bestünden, ob es sich um ein Grundstück handelt, dessen Übertragung landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen unterliegt. Diese Frage sei ausschließlich von der Grundverkehrsbehörde zu entscheiden. Die versteigerte Liegenschaft unterliege dem Regime des TGVG. Rechtserwerbe an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück sowie Rechtserwerbe durch Ausländer bedürften einer Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde. Bei Ausnahmen von der Genehmigungspflicht habe der Vorsitzende der Bezirks-Grundverkehrskommission bzw. bei Rechtserwerben durch Ausländer die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen, dass der betreffende Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe oder aber wenn die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorlägen, diese Genehmigung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen. Bei Zwangsversteigerungen sei nach den Paragraphen 18 bis 21 TGVG 1996 vorzugehen. Der Meistbietende habe über Aufforderung des Exekutionsgerichts in der gesetzten angemessenen Frist der Grundverkehrsbehörde den Rechtserwerb gemäß Paragraph 23, TGVG 1996 anzuzeigen. Wenn dem Exekutionsgericht binnen vier Monaten nach dem Einlangen der Anzeige bei der Grundverkehrsbehörde keine Erledigung dieser Behörde zukomme, sei der Zuschlag für rechtswirksam zu erklären. Nach Ablauf von vier Monaten sei die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht mehr zulässig. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Ersteher die Anzeige rechtzeitig eingebracht habe. Innerhalb der Vier-Monatsfrist des Paragraph 23, TGVG sei eine erstinstanzliche Entscheidung der Grundverkehrsbehörde ergangen. Dem Exekutionsgericht sei aber der Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission ohne schriftliche Bestätigung der Rechtskraft der Entscheidung zweiter Instanz übermittelt worden. Eine schriftliche Rechtskraftsbestätigung sei aber Voraussetzung für die Wirksamerklärung des Zuschlags (3 Ob 282/01v). Das Exekutionsgericht habe nicht von sich aus zu prüfen, ob ein genehmigender Bescheid der Grundverkehrsbehörde rechtskräftig sei. Die formellen Voraussetzungen für die Wirksamerklärung des Zuschlags iSd Paragraph 183, Absatz eins,, letzter Satz EO und Paragraph 19, TGVG 1996 lägen nicht vor. Im Übrigen habe das Exekutionsgericht nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Beschlusses zu entscheiden. Dies gelte auch im Exekutionsverfahren. Nunmehr seien sämtliche genehmigenden vorherigen Bescheide von der Grundverkehrsbehörde aufgehoben worden, sodass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses kein genehmigender Bescheid der Grundverkehrsbehörde vorgelegen sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Die behandelten Rechtsfragen zum TGVG 1996 seien keinesfalls einzelfallbezogen. Es fehle auch eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob auf die Rechtslage zum konkreten Entscheidungszeitpunkt abzustellen sei oder auf einen fiktiven früheren möglichen Entscheidungszeitpunkt.
Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Ersteher, dass der Zuschlag für rechtswirksam erklärt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Verpflichtete beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.