Zunächst kann die Frage der Gefährlichkeit des Tanzens in einem Club und der Zumutbarkeit eines schadensverhindernden Verhaltens nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, weshalb die zur Anrufung des Obersten Gerichtshofs erforderliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtsentwicklung, Rechtssicherheit oder Rechtseinheit iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht besteht.Zunächst kann die Frage der Gefährlichkeit des Tanzens in einem Club und der Zumutbarkeit eines schadensverhindernden Verhaltens nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, weshalb die zur Anrufung des Obersten Gerichtshofs erforderliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtsentwicklung, Rechtssicherheit oder Rechtseinheit iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht besteht.
Einer allgemeinen Richtlinie für die Haftung von in einem Lokal Tanzenden durch höchstgerichtliche Judikatur bedarf es schon deshalb nicht. Der OGH vertritt in stRsp die Ansicht, dass der für die Prüfung des Außer-Acht-Lassens der üblichen Sorgfalt beim Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut des Geschädigten im Rahmen der Sportausübung heranzuziehende erhöhte Gefährdungsmaßstab nicht für Schädigung von am Geschehen unbeteiligten Dritten heranzuziehen ist. So bejaht er die Rechtswidrigkeit der Verletzung einer am Rande des Eislaufplatzes stehenden Person, durch einen Eisläufer, weil diese - obwohl sie zum Unfallszeitpunkt selbst lediglich eine Pause einlegte - dem sorglosen Verhalten des Schädigers ohne konkrete
Abwehrmöglichkeit ausgesetzt war (6 Ob 76/05b = JBl 2006, 249 [Resch]
= ZVR 2006/42 [Danzl] = Zak 2005/19; ähnlich 7 Ob 157/06y = Zak
2006/642 zu einer Fotografin beim Paint-Ball-Spiel). Es ist davon auszugehen, dass sich Dritte, die nur, aber anders als die Klägerin immerhin Zuschauer sind, der erhöhten Gefährdung eines Sport Ausübenden nicht aussetzen wollen, weshalb die Rechtswidrigkeit der Schädigungshandlung anhand der allgemeinen Maßstäbe der Haftung ex delicto zu prüfen ist (vgl. Reischauer in Rummel2, § 1297 ABGB Rz 8). Die Rechtsansicht des Revisionswerbers, wonach lediglich - von ihm in bestimmter Weise definierte - Gesellschaftstänze, nicht jedoch solche, die in einer Diskothek getanzt werden, mit einer sportlichen Betätigung verglichen werden können, ist nicht nachvollziehbar und durch den bloßen Hinweis auf die Definition einer „freien" Internet-Enzyklopädie auch nicht hinreichend begründet. Abgesehen davon ist dem angefochtenen Urteil auch nicht zu entnehmen, dass es eine vergleichbare Definition zugrunde gelegt hätte. Inwiefern sich die Intensität seines Verhaltens von dem des Paartanzes unterscheidet, wird im Rechtsmittel nicht dargelegt. Aber auch die Verneinung der Einstufung (der hier ausgeübten Form) des Tanzens als Sportausübung könnte sich nicht zugunsten des Beklagten auswirken, bewirkt doch die Judikatur zum erhöhten Gefährdungsmaßstab bei Sportausübung lediglich eine Besserstellung des Sport treibenden Schädigers gegenüber allgemeinen Regeln. So wird zu diesem Zweck die Schwelle der einzuhaltenden Sorgfalt und damit der Rechtswidrigkeit höher angesetzt. Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers stand daher das Berufungsgericht durch die Bejahung einer Sorgfaltsverletzung im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wenn es davon ausging, dass der Beklagte in ein absolut geschütztes Rechtsgut, nämlich die körperliche Integrität der Klägerin, eingriff und dabei doch jene Sorgfalt außer acht ließ, die ein „ordentlicher und verständiger Mensch" in der konkreten Lage zur Vermeidung des Schadens anzuwenden pflegt (8 Ob 55/87 = ZVR 1989, 101; 7 Ob 56/87).2006/642 zu einer Fotografin beim Paint-Ball-Spiel). Es ist davon auszugehen, dass sich Dritte, die nur, aber anders als die Klägerin immerhin Zuschauer sind, der erhöhten Gefährdung eines Sport Ausübenden nicht aussetzen wollen, weshalb die Rechtswidrigkeit der Schädigungshandlung anhand der allgemeinen Maßstäbe der Haftung ex delicto zu prüfen ist vergleiche Reischauer in Rummel2, Paragraph 1297, ABGB Rz 8). Die Rechtsansicht des Revisionswerbers, wonach lediglich - von ihm in bestimmter Weise definierte - Gesellschaftstänze, nicht jedoch solche, die in einer Diskothek getanzt werden, mit einer sportlichen Betätigung verglichen werden können, ist nicht nachvollziehbar und durch den bloßen Hinweis auf die Definition einer „freien" Internet-Enzyklopädie auch nicht hinreichend begründet. Abgesehen davon ist dem angefochtenen Urteil auch nicht zu entnehmen, dass es eine vergleichbare Definition zugrunde gelegt hätte. Inwiefern sich die Intensität seines Verhaltens von dem des Paartanzes unterscheidet, wird im Rechtsmittel nicht dargelegt. Aber auch die Verneinung der Einstufung (der hier ausgeübten Form) des Tanzens als Sportausübung könnte sich nicht zugunsten des Beklagten auswirken, bewirkt doch die Judikatur zum erhöhten Gefährdungsmaßstab bei Sportausübung lediglich eine Besserstellung des Sport treibenden Schädigers gegenüber allgemeinen Regeln. So wird zu diesem Zweck die Schwelle der einzuhaltenden Sorgfalt und damit der Rechtswidrigkeit höher angesetzt. Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers stand daher das Berufungsgericht durch die Bejahung einer Sorgfaltsverletzung im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wenn es davon ausging, dass der Beklagte in ein absolut geschütztes Rechtsgut, nämlich die körperliche Integrität der Klägerin, eingriff und dabei doch jene Sorgfalt außer acht ließ, die ein „ordentlicher und verständiger Mensch" in der konkreten Lage zur Vermeidung des Schadens anzuwenden pflegt (8 Ob 55/87 = ZVR 1989, 101; 7 Ob 56/87).
Da ein Feststellungsinteresse nur dann zu verneinen ist, wenn zukünftig eintretende Schäden aus einem bestimmten Schadensereignis schlechthin und absolut auszuschließen sind (stRsp, 7 Ob 149/06x = Zak 2006/645 mwN; RIS-Justiz RS0038971; Fasching in Fasching/Konecny2 III § 228 ZPO Rz 98; Klauser/Kodek, MGA ZPO16 § 228 E 332 f), ist die wiederum von den Umständen des Einzelfalls abhängige Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz nicht zu beanstanden. Dass zugestandene Tatsachen keines Beweises bedürfen, ergibt sich aus § 266 Abs 1 ZPO; für schlüssige Geständnisse gilt dasselbe nach § 267 ZPO. Wie Parteienvorbringen idS zu verstehen ist und ob ein bestimmtes Vorbringen hinreichend bestritten wurde, ist nach den konkret vorliegenden Umständen zu lösen (10 Ob 516/94 u.v.a.; RIS-Justiz RS0042828; 6 Ob 141/99z u.v.a.; RIS-Justiz RS0040078 [T3 und 4]); eine dennoch vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende erhebliche Fehlbeurteilung im Einzelfall kann der Beklagte auch in diesem Punkt nicht darlegen.Da ein Feststellungsinteresse nur dann zu verneinen ist, wenn zukünftig eintretende Schäden aus einem bestimmten Schadensereignis schlechthin und absolut auszuschließen sind (stRsp, 7 Ob 149/06x = Zak 2006/645 mwN; RIS-Justiz RS0038971; Fasching in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 228, ZPO Rz 98; Klauser/Kodek, MGA ZPO16 Paragraph 228, E 332 f), ist die wiederum von den Umständen des Einzelfalls abhängige Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz nicht zu beanstanden. Dass zugestandene Tatsachen keines Beweises bedürfen, ergibt sich aus Paragraph 266, Absatz eins, ZPO; für schlüssige Geständnisse gilt dasselbe nach Paragraph 267, ZPO. Wie Parteienvorbringen idS zu verstehen ist und ob ein bestimmtes Vorbringen hinreichend bestritten wurde, ist nach den konkret vorliegenden Umständen zu lösen (10 Ob 516/94 u.v.a.; RIS-Justiz RS0042828; 6 Ob 141/99z u.v.a.; RIS-Justiz RS0040078 [T3 und 4]); eine dennoch vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende erhebliche Fehlbeurteilung im Einzelfall kann der Beklagte auch in diesem Punkt nicht darlegen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).