Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Wie der erkennende Senat zum Teil entgegen einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des 5. Senates (EvBl 1990/134) schon wiederholt ausgesprochen hat (3 Ob 547/90 = Jus Extra 1990/505; 3 Ob 577/90), welcher Ansicht auch andere Senate des Obersten Gerichtshofes gefolgt sind (6 Ob 570/90, 6 Ob 624/90, 1 Ob 594/90, 1 Ob 627/90), sodaß schon eine hinreichend gefestigte Judikatur vorliegt, darf die Lehrlingsentschädigung nicht einfach vom sogenannten Regelbedarf abgezogen werden. Denn dies würde bedeuten, daß der Eigenverdienst des Minderjährigen ausschließlich dem Elternteil zugute käme, der seinen Unterhaltsbeitrag nicht durch die Führung des Haushaltes, in dem er das Kind betreut, leistet (§ 140 Abs 2 ABGB). Zieht man von der Lehrlingsentschädigung noch den berufsbedingten Mehraufwand (Internat) ab, so zeigt sich im vorliegenden Fall, daß ein Unterhaltsbetrag von 5.000 S selbst dann angemessen ist, wenn man von den vom Vater vorgetragenen Neuerungen ausgeht.Wie der erkennende Senat zum Teil entgegen einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des 5. Senates (EvBl 1990/134) schon wiederholt ausgesprochen hat (3 Ob 547/90 = Jus Extra 1990/505; 3 Ob 577/90), welcher Ansicht auch andere Senate des Obersten Gerichtshofes gefolgt sind (6 Ob 570/90, 6 Ob 624/90, 1 Ob 594/90, 1 Ob 627/90), sodaß schon eine hinreichend gefestigte Judikatur vorliegt, darf die Lehrlingsentschädigung nicht einfach vom sogenannten Regelbedarf abgezogen werden. Denn dies würde bedeuten, daß der Eigenverdienst des Minderjährigen ausschließlich dem Elternteil zugute käme, der seinen Unterhaltsbeitrag nicht durch die Führung des Haushaltes, in dem er das Kind betreut, leistet (Paragraph 140, Absatz 2, ABGB). Zieht man von der Lehrlingsentschädigung noch den berufsbedingten Mehraufwand (Internat) ab, so zeigt sich im vorliegenden Fall, daß ein Unterhaltsbetrag von 5.000 S selbst dann angemessen ist, wenn man von den vom Vater vorgetragenen Neuerungen ausgeht.
Zu dem Problem, ob das Pflegschaftsgericht bei längerer Dauer der Erhebungen trotz fehlender Bekanntgabe durch den Unterhaltspflichtigen von Amts wegen unmittelbar vor der Fassung eines Unterhaltsbemessungsbeschlusses auf jeden Fall eine neuerliche Überprüfung der Einkommensverhältnisse zu veranlassen hat und andernfalls dazu Neuerungen in zweiter Instanz zulässig sind, muß daher in der vorliegenden Rechtssache nicht Stellung genommen werden. Kommt aber dieser Verfahrensfrage keine Bedeutung zu, so wird im Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt, weshalb der Revisionsrekurs unzulässig ist.Zu dem Problem, ob das Pflegschaftsgericht bei längerer Dauer der Erhebungen trotz fehlender Bekanntgabe durch den Unterhaltspflichtigen von Amts wegen unmittelbar vor der Fassung eines Unterhaltsbemessungsbeschlusses auf jeden Fall eine neuerliche Überprüfung der Einkommensverhältnisse zu veranlassen hat und andernfalls dazu Neuerungen in zweiter Instanz zulässig sind, muß daher in der vorliegenden Rechtssache nicht Stellung genommen werden. Kommt aber dieser Verfahrensfrage keine Bedeutung zu, so wird im Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt, weshalb der Revisionsrekurs unzulässig ist.