Der Gegenstand einer Impugnationsklage bei einer Unterlassungsexekution besteht - anders als etwa bei einer Impugnationsklage gegen eine Exekutionsbewilligung wegen einer Geldforderung - nicht in einem Geldbetrag (3 Ob 85/98s u.a.; RIS-Justiz RS0001005). Auch bei Verhängung einer Geldstrafe ist Beschwerdegegenstand nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich zur Erzwingung einer bestimmten Handlung oder Unterlassung, die einen Verweis beinhaltet und eine Missbilligung zum Ausdruck bringt (stRsp, zuletzt 3 Ob 192/06s; RIS-Justiz RS0004785). Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - also nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hätte das Berufungsgericht eine Bewertung vornehmen müssen (§ 500 Abs 2 ZPO). Es wird deshalb den Bewertungsausspruch nachzuholen müssen. Dabei wird zu beachten sein, dass über verbundene Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden war, sodass der Entscheidungsgegenstand jedes der verbundenen Verfahren gesondert zu bewerten sein wird, weil die Zulässigkeit der Revision nach der Höhe des Entscheidungsgegenstands jedes einzelnen Rechtsstreits zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0037252). Ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, bleibt unerheblich (1 Ob 166/99i; 3 Ob 139/04v; vgl. auch Kodek in Rechberger³, § 502 ZPO Rz 2 mwN aus der Rsp).Der Gegenstand einer Impugnationsklage bei einer Unterlassungsexekution besteht - anders als etwa bei einer Impugnationsklage gegen eine Exekutionsbewilligung wegen einer Geldforderung - nicht in einem Geldbetrag (3 Ob 85/98s u.a.; RIS-Justiz RS0001005). Auch bei Verhängung einer Geldstrafe ist Beschwerdegegenstand nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich zur Erzwingung einer bestimmten Handlung oder Unterlassung, die einen Verweis beinhaltet und eine Missbilligung zum Ausdruck bringt (stRsp, zuletzt 3 Ob 192/06s; RIS-Justiz RS0004785). Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - also nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hätte das Berufungsgericht eine Bewertung vornehmen müssen (Paragraph 500, Absatz 2, ZPO). Es wird deshalb den Bewertungsausspruch nachzuholen müssen. Dabei wird zu beachten sein, dass über verbundene Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden war, sodass der Entscheidungsgegenstand jedes der verbundenen Verfahren gesondert zu bewerten sein wird, weil die Zulässigkeit der Revision nach der Höhe des Entscheidungsgegenstands jedes einzelnen Rechtsstreits zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0037252). Ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, bleibt unerheblich (1 Ob 166/99i; 3 Ob 139/04v; vergleiche auch Kodek in Rechberger³, Paragraph 502, ZPO Rz 2 mwN aus der Rsp).
Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird sodann entsprechend den Regelungen der ZPO mit der außerordentlichen Revision des Klägers zu verfahren sein. Allenfalls wird zu berücksichtigen sein, dass - sollte in einem der verbundenen Verfahren der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz mit 4.000 EUR, jedenfalls aber nicht 20.000 EUR übersteigend bewertet werden - , die Revision (in diesem Verfahren) jedenfalls unzulässig wäre, sofern das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt.Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird sodann entsprechend den Regelungen der ZPO mit der außerordentlichen Revision des Klägers zu verfahren sein. Allenfalls wird zu berücksichtigen sein, dass - sollte in einem der verbundenen Verfahren der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz mit 4.000 EUR, jedenfalls aber nicht 20.000 EUR übersteigend bewertet werden - , die Revision (in diesem Verfahren) jedenfalls unzulässig wäre, sofern das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt.
Unter diesen Voraussetzungen könnte eine Partei aber nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung zweiter Instanz den gemäß § 508 Abs 2 erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Nun führt der Kläger in seiner (bereits vorliegenden) „außerordentlichen Revision" u.a. aus, warum seines Erachtens nach die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig anzusehen sei. Ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht ist darin aber nicht enthalten (§ 508 Abs 1 ZPO). Sollte also in einem der verbundenen Verfahren von der zweiten Instanz der Entscheidungsgegenstand zwar mit 4.000 EUR, nicht aber mit 20.000 EUR übersteigend bewertet werden, wäre nach der voranstehend erörterten Rechtslage der Rechtsmittelschriftsatz vom Erstgericht jedenfalls nicht dem direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht. Sollte das Erstgericht in diesem Fall der Ansicht sein, einem solchen Vorgehen stehe der Mangel des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision abändern, so könnte es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag erteilen.Unter diesen Voraussetzungen könnte eine Partei aber nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung zweiter Instanz den gemäß Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Nun führt der Kläger in seiner (bereits vorliegenden) „außerordentlichen Revision" u.a. aus, warum seines Erachtens nach die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig anzusehen sei. Ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht ist darin aber nicht enthalten (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Sollte also in einem der verbundenen Verfahren von der zweiten Instanz der Entscheidungsgegenstand zwar mit 4.000 EUR, nicht aber mit 20.000 EUR übersteigend bewertet werden, wäre nach der voranstehend erörterten Rechtslage der Rechtsmittelschriftsatz vom Erstgericht jedenfalls nicht dem direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht. Sollte das Erstgericht in diesem Fall der Ansicht sein, einem solchen Vorgehen stehe der Mangel des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision abändern, so könnte es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag erteilen.
Derzeit sind die Akten dem Berufungsgericht zur Vervollständigung der Berufungsentscheidung durch Ergänzung von Bewertungsaussprüchen zurückzustellen.