Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 35 EO können mit einer Oppositionsklage den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen geltend gemacht werden, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist nach § 35 Abs 1 Satz 2 EO jener Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. In Verfahren, in denen für das Berufungsverfahren Neuerungsverbot besteht, ist dies demnach der Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (Heller/Berger/Stix 398 und 386;Gemäß Paragraph 35, EO können mit einer Oppositionsklage den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen geltend gemacht werden, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist nach Paragraph 35, Absatz eins, Satz 2 EO jener Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. In Verfahren, in denen für das Berufungsverfahren Neuerungsverbot besteht, ist dies demnach der Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (Heller/Berger/Stix 398 und 386;
Petschek/Hämmerle/Ludwig, Zwangsvollstreckungsrecht 81;
Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 346; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4, 148; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner/Dolinar, Praktisches Zivilprozeßrecht5 II 282; Feil EO4 Rz 2 zu § 35). Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre stellt die Verjährung des vollstreckbaren Anspruches einen Oppositionsgrund dar (JBl 1897, 537; 3 Ob 94/69; EvBl 1972/75 = RZ 1972, 31; EvBl 1973/80; EvBl 1975/22; 3 Ob 160/93 = NRsp 1994/35;Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 346; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4, 148; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner/Dolinar, Praktisches Zivilprozeßrecht5 römisch zwei 282; Feil EO4 Rz 2 zu Paragraph 35,). Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre stellt die Verjährung des vollstreckbaren Anspruches einen Oppositionsgrund dar (JBl 1897, 537; 3 Ob 94/69; EvBl 1972/75 = RZ 1972, 31; EvBl 1973/80; EvBl 1975/22; 3 Ob 160/93 = NRsp 1994/35;
EvBl 1996/60, 353 [ergangen im Erkenntnisverfahren über den vorliegenden Exekutionstitel]; Heller/Berger/Stix 373 f;
Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 345; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4, 148; Feil, E04 Rz 2 zu § 35). Abweichend von der übrigen Lehre bezeichnet Deixler-Hübner (in Burgstaller/Deixler/Hübner/Dolinar aaO) die Verjährung als den Anspruch hemmende Tatsache.Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 345; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4, 148; Feil, E04 Rz 2 zu Paragraph 35,). Abweichend von der übrigen Lehre bezeichnet Deixler-Hübner (in Burgstaller/Deixler/Hübner/Dolinar aaO) die Verjährung als den Anspruch hemmende Tatsache.
Schon in der Entscheidung 3 Ob 94/69 wird zu Recht die Verjährung mit einer Zahlung verglichen. Auch die Verjährung - welche konkrete Rechtsfolge sie im einzelnen bewirkt (vgl dazu Schubert in Rummel2 Rz 1 zu § 1451, Mader in Schwimann2 Rz 1 zu § 1451 ABGB je mwN), ist nicht von Belang - würde bei berechtigter Einwendung im Titelprozeß jedenfalls zur Klagsabweisung führen. Ebenso wie eine nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung im Titelprozeß erster Instanz erfolgte Zahlung in diesem nicht mehr mit Erfolg eingewendet werden kann, muß aber (wie im vorliegenden Fall) der Einwand der Verjährung in diesem Stadium am Neuerungsverbot scheitern. Nur dann, wenn das Ersturteil aufgehoben wird, was zu einer Verhandlung führt, bei der neues Vorbringen zulässig ist (vgl dazu nur Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 496), kann die Verjährung, die nach Schluß der Verhandlung im vor der Aufhebung geführten Verfahren eingetreten ist, im Titelverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden.Schon in der Entscheidung 3 Ob 94/69 wird zu Recht die Verjährung mit einer Zahlung verglichen. Auch die Verjährung - welche konkrete Rechtsfolge sie im einzelnen bewirkt vergleiche dazu Schubert in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 1451,, Mader in Schwimann2 Rz 1 zu Paragraph 1451, ABGB je mwN), ist nicht von Belang - würde bei berechtigter Einwendung im Titelprozeß jedenfalls zur Klagsabweisung führen. Ebenso wie eine nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung im Titelprozeß erster Instanz erfolgte Zahlung in diesem nicht mehr mit Erfolg eingewendet werden kann, muß aber (wie im vorliegenden Fall) der Einwand der Verjährung in diesem Stadium am Neuerungsverbot scheitern. Nur dann, wenn das Ersturteil aufgehoben wird, was zu einer Verhandlung führt, bei der neues Vorbringen zulässig ist vergleiche dazu nur Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 496,), kann die Verjährung, die nach Schluß der Verhandlung im vor der Aufhebung geführten Verfahren eingetreten ist, im Titelverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden.
Daß auch im Berufungsverfahren Verjährung dann, wenn durch längere Zeit bei eingetretenem Ruhen in angemessene Zeit kein Fortsetzungsantrag gestellt wird, grundsätzlich möglich ist, haben die Vorinstanzen durchaus zutreffend beurteilt. Durch die Änderung der §§ 483 und 491 ZPO mit der ZVN 1983 wurde entgegen der früheren Rechtslage die Vereinbarung des Ruhens im Berufungsverfahren ermöglicht und zugleich auch durch den Hinweis auf § 170 ZPO in § 483 Abs 3 ZPO klargestellt, daß durch beiderseitiges Nichterscheinen bei der Berufungsverhandlung Ruhen des Verfahrens eintritt (EB zur RV 669 BlgNR 15. GP, 57 zu Z 63 und 66). Seither wurde auch in der Lehre kein Zweifel daran gelassen, daß das Fernbleiben beider Parteien von der Berufungsverhandlung Ruhen bewirkt (vgl nur Fasching, LB2 Rz 1804; Stohanzl, ZPO14 Anm 2 zu § 491; Buchegger, Praktisches Zivilprozeßrecht5 I 352; sinngemäß auch Kodek in Rechberger Rz 1 zu § 491 ZPO).Daß auch im Berufungsverfahren Verjährung dann, wenn durch längere Zeit bei eingetretenem Ruhen in angemessene Zeit kein Fortsetzungsantrag gestellt wird, grundsätzlich möglich ist, haben die Vorinstanzen durchaus zutreffend beurteilt. Durch die Änderung der Paragraphen 483 und 491 ZPO mit der ZVN 1983 wurde entgegen der früheren Rechtslage die Vereinbarung des Ruhens im Berufungsverfahren ermöglicht und zugleich auch durch den Hinweis auf Paragraph 170, ZPO in Paragraph 483, Absatz 3, ZPO klargestellt, daß durch beiderseitiges Nichterscheinen bei der Berufungsverhandlung Ruhen des Verfahrens eintritt (EB zur Regierungsvorlage 669 BlgNR 15. GP, 57 zu Ziffer 63 und 66). Seither wurde auch in der Lehre kein Zweifel daran gelassen, daß das Fernbleiben beider Parteien von der Berufungsverhandlung Ruhen bewirkt vergleiche nur Fasching, LB2 Rz 1804; Stohanzl, ZPO14 Anmerkung 2 zu Paragraph 491,; Buchegger, Praktisches Zivilprozeßrecht5 römisch eins 352; sinngemäß auch Kodek in Rechberger Rz 1 zu Paragraph 491, ZPO).
Ob hier das Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag im Berufungsverfahren eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens über die Klage im Sinne des § 1497 ABGB bedeutet, braucht aus folgenden Erwägungen nicht geprüft zu werden:Ob hier das Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag im Berufungsverfahren eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens über die Klage im Sinne des Paragraph 1497, ABGB bedeutet, braucht aus folgenden Erwägungen nicht geprüft zu werden:
Nicht entscheidend ist dabei, ob das klagsstattgebende Urteil oder allenfalls die Klage, die bei gehöriger Fortsetzung zu einem stattgebenden Urteil geführt hat (vgl zum Theorienstreit Mader in Schwimann2 Rz 10 zu § 1497 ABGB) die Verjährung unterbricht. Wie ein Gegenschluß aus § 1497 Satz 2 ABGB ergibt, ist jedenfalls die Rechtskraft des stattgebenden Urteils Voraussetzung für die Unterbrechung der Verjährungsfrist. Es ist demnach den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß die Unterbrechung ein rechtskräftiges klagsstattgebendes Urteil voraussetzt und nicht schon durch ein noch anfechtbares Urteil bewirkt wird.Nicht entscheidend ist dabei, ob das klagsstattgebende Urteil oder allenfalls die Klage, die bei gehöriger Fortsetzung zu einem stattgebenden Urteil geführt hat vergleiche zum Theorienstreit Mader in Schwimann2 Rz 10 zu Paragraph 1497, ABGB) die Verjährung unterbricht. Wie ein Gegenschluß aus Paragraph 1497, Satz 2 ABGB ergibt, ist jedenfalls die Rechtskraft des stattgebenden Urteils Voraussetzung für die Unterbrechung der Verjährungsfrist. Es ist demnach den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß die Unterbrechung ein rechtskräftiges klagsstattgebendes Urteil voraussetzt und nicht schon durch ein noch anfechtbares Urteil bewirkt wird.
Im vorliegenden Fall hat aber die beklagte Partei, worauf sie auch zu Recht in ihrer Revision hinweist, tatsächlich ein rechtskräftiges klagsstattgebendes Urteil erreicht. Ab Eintritt von dessen Rechtskraft stellt sich jedoch die Frage, ob die vom Gesetz für die Titelforderung vorgesehene dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen ist, gar nicht mehr. Nach der JMV RGBl 1858/105 unterliegt sie als durch rechtskräftiges Urteil zugesprochene Forderung nur noch der langen Verjährung, soweit es nicht um in dieser Verordnung genannte jährliche Abgaben, Zinsen, Renten oder Dienstleistungen geht. In allen Fällen beginnt (arg "neuerdings") mit der Rechtskraft des Urteils (Schubert in Rummel7 Rz 7 zu § 1478; Mader in Schwimann2 Rz 18 zu § 1478) eine neue Verjährungsfrist. All dies bedeutet, daß hier auf eine allfällige Verjährung infolge nicht gehöriger Fortsetzung des Berufungsverfahrens nicht Bedacht genommen werden darf, weshalb es sich erübrigt, auf diese Frage näher einzugehen. Möglicherweise aus ähnlicher Erwägung führen Rechberger/Oberhammer (Exekutionsrecht Rz 199) nur die Verjährung der Judikatsschuld als Grund für eine Oppositionsklage an. Auf diese Verjährung stützt aber die klagende Partei ihr Begehren nicht und könnte es im übrigen auch nicht mit Erfolg stützen.Im vorliegenden Fall hat aber die beklagte Partei, worauf sie auch zu Recht in ihrer Revision hinweist, tatsächlich ein rechtskräftiges klagsstattgebendes Urteil erreicht. Ab Eintritt von dessen Rechtskraft stellt sich jedoch die Frage, ob die vom Gesetz für die Titelforderung vorgesehene dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen ist, gar nicht mehr. Nach der JMV RGBl 1858/105 unterliegt sie als durch rechtskräftiges Urteil zugesprochene Forderung nur noch der langen Verjährung, soweit es nicht um in dieser Verordnung genannte jährliche Abgaben, Zinsen, Renten oder Dienstleistungen geht. In allen Fällen beginnt (arg "neuerdings") mit der Rechtskraft des Urteils (Schubert in Rummel7 Rz 7 zu Paragraph 1478,; Mader in Schwimann2 Rz 18 zu Paragraph 1478,) eine neue Verjährungsfrist. All dies bedeutet, daß hier auf eine allfällige Verjährung infolge nicht gehöriger Fortsetzung des Berufungsverfahrens nicht Bedacht genommen werden darf, weshalb es sich erübrigt, auf diese Frage näher einzugehen. Möglicherweise aus ähnlicher Erwägung führen Rechberger/Oberhammer (Exekutionsrecht Rz 199) nur die Verjährung der Judikatsschuld als Grund für eine Oppositionsklage an. Auf diese Verjährung stützt aber die klagende Partei ihr Begehren nicht und könnte es im übrigen auch nicht mit Erfolg stützen.
Diese Erwägungen führen zur Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen in eine Klagsabweisung.
Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Für die Pauschalgebühren beträgt die Bemessungsgrundlage gemäß § 16 Abs 1 lit f GGG nur S 7.950,--. Streitwert im Oppositionsprozeß ist allerdings der Wert der betriebenen Forderung (Angst/Jakusch/Pimmer E 237 zu § 35; zuletzt 3 Ob 20/97f = JBl 1997, 791 etc). Wert des Anspruches, der für die Bemessungsgrundlage nach dem RATG maßgeblich ist, ist gemäß § 13 Abs 1 RATG im Exekutionsverfahren für den betreibenden Gläubiger der Wert des Anspruchs an Kapital, wobei Prozeßkosten oder Nebengebühren neben dem Kapitalanspruch außer Betracht bleiben. Maßgeblich für den Streitwert war daher die betriebene Kapitalforderung allein. Demgemäß betragen die Ansätze nach TP 3 A S 1.692,--, nach TP 3 B S 2.114,-- und nach TP 3 C S 2.537,--. Die Barauslagen für das Berufungsverfahren machen nur S 660,--, jene für das Revisionsverfahren S 1.980,-- aus. Für ihre erfolgreiche Nichtigkeitsberufung ON 7 können der beklagten Partei Kosten nicht zuerkannt werden, weil diese gemäß § 54 Abs 1 ZPO bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches spätestens in dieser Berufung verzeichnet werden hätten müssen. Demgemäß konnte dies bei Schluß der Verhandlung erster Instanz nicht mehr nachgeholt werden.Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Für die Pauschalgebühren beträgt die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera f, GGG nur S 7.950,--. Streitwert im Oppositionsprozeß ist allerdings der Wert der betriebenen Forderung (Angst/Jakusch/Pimmer E 237 zu Paragraph 35,; zuletzt 3 Ob 20/97f = JBl 1997, 791 etc). Wert des Anspruches, der für die Bemessungsgrundlage nach dem RATG maßgeblich ist, ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, RATG im Exekutionsverfahren für den betreibenden Gläubiger der Wert des Anspruchs an Kapital, wobei Prozeßkosten oder Nebengebühren neben dem Kapitalanspruch außer Betracht bleiben. Maßgeblich für den Streitwert war daher die betriebene Kapitalforderung allein. Demgemäß betragen die Ansätze nach TP 3 A S 1.692,--, nach TP 3 B S 2.114,-- und nach TP 3 C S 2.537,--. Die Barauslagen für das Berufungsverfahren machen nur S 660,--, jene für das Revisionsverfahren S 1.980,-- aus. Für ihre erfolgreiche Nichtigkeitsberufung ON 7 können der beklagten Partei Kosten nicht zuerkannt werden, weil diese gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZPO bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches spätestens in dieser Berufung verzeichnet werden hätten müssen. Demgemäß konnte dies bei Schluß der Verhandlung erster Instanz nicht mehr nachgeholt werden.