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Entscheidung 3 Ob 7/20f×

Entscheidung 3 Ob 7/20f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob7/20f

Entscheidungsdatum

22.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Florian Steinwendtner, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagte Partei Ing. H*****, vertreten durch DDr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Unterhalt (Stufenklage), über die „außerordentliche Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 6. September 2019, GZ 23 R 94/19z-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit ihrer Stufenklage begehrt die Klägerin vom Beklagten „Rechnungslegung für den Zeitraum ab 1. Juli 2015 bis zur Klagseinbringung“ und die Leistung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Unterhaltsbetrags, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens der Rechnungslegung vorbehalten blieb. Sie bewertete das Rechnungslegungsbegehren nach Paragraph 56, JN mit 750 EUR.

Mit dem angefochtenen Teilurteil gab das Berufungsgericht der Klage in Abänderung des erstinstanzlichen abweisenden Urteils statt, verurteilte den Beklagten zur Rechnungslegung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.

Dagegen erhob der Beklagte eine „außerordentliche“ Revision, die dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt wurde.

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO in seinem Urteil einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu treffen. Die Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren bedarf auch dann einer Bewertung durch das Berufungsgericht, wenn ein solches Begehren im Rahmen einer Stufenklage erhoben wird vergleiche zB 5 Ob 511/92; 2 Ob 60/03t; 7 Ob 48/12b; 1 Ob 47/12m).

Textnummer

E127463

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00007.20F.0122.000

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020

Dokumentnummer

JJT_20200122_OGH0002_0030OB00007_20F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009705 Rechtssatz 1985 – zuletzt 20.07.2022Zivilrecht
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RS0009772 Rechtssatz 1989 – zuletzt 26.11.2025Zivilrecht
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RS0047080 Rechtssatz 1977 – zuletzt 24.06.2025Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage des Gewichtes der der Ehefrau zur Last gelegten Eheverfehlungen und ihrer Eignung, ein Erlöschen des Unterhaltsanspruches bei aufrechtem Bestand der Ehe herbeizuführen, darf aber auch das Verhalten des anderen Teiles nicht vern …
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RS0129443 Rechtssatz 2014 – zuletzt 20.04.2020Zivilrecht
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