Begründung:
Verwiesen wird auf die Vorentscheidungen 3 Ob 98/07v und 3 Ob 275/07y.
Über das Vermögen des Verpflichteten (im Folgenden weiter Verpflichteter) wurde vom Handelsgericht (HG) Wien zu AZ 6 S 419/98d mit Beschluss vom 24. Juni 1998 der - noch nicht aufgehobene - Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Eberhard Wallentin zum Masseverwalter (im Folgenden nur Masseverwalter) bestellt. Der Verpflichtete schuldet den beiden Betreibenden aufgrund eines Urteils des HG Wien vom 18. November 1996 restliche 43.373,79 EUR sA. Aufgrund dieses Exekutionstitels bewilligte das Bezirksgericht (BG) Donaustadt den Betreibenden gegen den Verpflichteten mit Beschluss vom 18. Dezember 1997 zu AZ 14 E 5886/97w die Exekution ua durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung einer Forderung, die dem Verpflichteten gegen die Österreichische Postsparkasse AG (im Folgenden nur PSK) aus dem Konto Nr 74.246.662 (im Folgenden nur PSK-Konto) zustehe. In ihrem Exekutionsantrag hatten die Betreibenden behauptet, das PSK-Konto gehöre zum Vermögen des Verpflichteten und stehe in seiner Verfügungsmacht, obwohl es auf den Namen seiner Ehegattin laute. Der erkennende Senat führte in seiner - diesen Exekutionsantrag betreffenden - Revisionsrekursentscheidung 3 Ob 133/99a (= RPflE 2000/1) aus, das Exekutionsbewilligungsgericht habe nicht zu prüfen, ob die Forderung bestehe, es sei denn, dass schon aus dem Exekutionsantrag das Gegenteil ersichtlich sei. Dies treffe hier nicht zu, weil der Umstand, dass das Konto auf einen anderen Namen laute, nicht ausschließe, dass der Verpflichtete dennoch Verfügungsberechtigter sei. Ein Hindernis für die Bewilligung der beantragten Forderungsexekution bestehe daher nicht. In der Folge führten die Betreibenden gegen die PSK beim HG Wien einen Drittschuldnerprozess, den sie in allen drei Instanzen verloren. In der Revisionsentscheidung 2 Ob 166/02d (= ecolex 2003, 882 = RdW 2002, 726) wird ausgeführt, dass bei der Pfändung von Bankguthaben der Verpflichtete Inhaber des gepfändeten Kontos sein müsse; eine vom Kontoinhaber abgeleitete Zeichnungsbefugnis reiche nicht aus. Denn die Rechtsstellung des Drittschuldners werde durch die Überweisung zur Einziehung nicht geändert; seine Zahlungspflicht gegenüber dem Überweisungsgläubiger entspreche grundsätzlich jener gegenüber dem Verpflichteten. Es komme demnach darauf an, ob dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner ein eigener klagbarer Zahlungsanspruch zukomme. Dies sei gemäß § 4 Abs 3 der maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Scheckverkehr zu verneinen, weil nur der Kontoinhaber - in casu Ehegattin des Verpflichteten - der Bank (PSK) gegenüber berechtigt und verpflichtet sei. Dass dem Verpflichteten von seiner Ehegattin als Kontoinhaberin eine Zeichnungsberechtigung erteilt worden sei, ändere dies nicht, weil die Zeichnungsberechtigung im Zweifel nur als Bevollmächtigung in Ansehung des Kontos verstanden werden müsse. Dem Verpflichteten stehe also kein eigener Anspruch zu, den die hier Betreibenden als Überweisungsgläubiger geltend machen könnten. Sollte es sich tatsächlich wirtschaftlich um Vermögen des Verpflichteten handeln, wären sie darauf zu verweisen, vorerst exekutiv auf den Ausfolgungsanspruch des Verpflichteten gegen seine Ehegattin zu greifen. Auch nach Treuhandrecht würde sich nämlich ergeben, dass die Gläubiger des Treugebers nicht direkt auf das Treugut Exekution führen könnten, sondern nur auf die Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder.Über das Vermögen des Verpflichteten (im Folgenden weiter Verpflichteter) wurde vom Handelsgericht (HG) Wien zu AZ 6 S 419/98d mit Beschluss vom 24. Juni 1998 der - noch nicht aufgehobene - Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Eberhard Wallentin zum Masseverwalter (im Folgenden nur Masseverwalter) bestellt. Der Verpflichtete schuldet den beiden Betreibenden aufgrund eines Urteils des HG Wien vom 18. November 1996 restliche 43.373,79 EUR sA. Aufgrund dieses Exekutionstitels bewilligte das Bezirksgericht (BG) Donaustadt den Betreibenden gegen den Verpflichteten mit Beschluss vom 18. Dezember 1997 zu AZ 14 E 5886/97w die Exekution ua durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung einer Forderung, die dem Verpflichteten gegen die Österreichische Postsparkasse AG (im Folgenden nur PSK) aus dem Konto Nr 74.246.662 (im Folgenden nur PSK-Konto) zustehe. In ihrem Exekutionsantrag hatten die Betreibenden behauptet, das PSK-Konto gehöre zum Vermögen des Verpflichteten und stehe in seiner Verfügungsmacht, obwohl es auf den Namen seiner Ehegattin laute. Der erkennende Senat führte in seiner - diesen Exekutionsantrag betreffenden - Revisionsrekursentscheidung 3 Ob 133/99a (= RPflE 2000/1) aus, das Exekutionsbewilligungsgericht habe nicht zu prüfen, ob die Forderung bestehe, es sei denn, dass schon aus dem Exekutionsantrag das Gegenteil ersichtlich sei. Dies treffe hier nicht zu, weil der Umstand, dass das Konto auf einen anderen Namen laute, nicht ausschließe, dass der Verpflichtete dennoch Verfügungsberechtigter sei. Ein Hindernis für die Bewilligung der beantragten Forderungsexekution bestehe daher nicht. In der Folge führten die Betreibenden gegen die PSK beim HG Wien einen Drittschuldnerprozess, den sie in allen drei Instanzen verloren. In der Revisionsentscheidung 2 Ob 166/02d (= ecolex 2003, 882 = RdW 2002, 726) wird ausgeführt, dass bei der Pfändung von Bankguthaben der Verpflichtete Inhaber des gepfändeten Kontos sein müsse; eine vom Kontoinhaber abgeleitete Zeichnungsbefugnis reiche nicht aus. Denn die Rechtsstellung des Drittschuldners werde durch die Überweisung zur Einziehung nicht geändert; seine Zahlungspflicht gegenüber dem Überweisungsgläubiger entspreche grundsätzlich jener gegenüber dem Verpflichteten. Es komme demnach darauf an, ob dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner ein eigener klagbarer Zahlungsanspruch zukomme. Dies sei gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Scheckverkehr zu verneinen, weil nur der Kontoinhaber - in casu Ehegattin des Verpflichteten - der Bank (PSK) gegenüber berechtigt und verpflichtet sei. Dass dem Verpflichteten von seiner Ehegattin als Kontoinhaberin eine Zeichnungsberechtigung erteilt worden sei, ändere dies nicht, weil die Zeichnungsberechtigung im Zweifel nur als Bevollmächtigung in Ansehung des Kontos verstanden werden müsse. Dem Verpflichteten stehe also kein eigener Anspruch zu, den die hier Betreibenden als Überweisungsgläubiger geltend machen könnten. Sollte es sich tatsächlich wirtschaftlich um Vermögen des Verpflichteten handeln, wären sie darauf zu verweisen, vorerst exekutiv auf den Ausfolgungsanspruch des Verpflichteten gegen seine Ehegattin zu greifen. Auch nach Treuhandrecht würde sich nämlich ergeben, dass die Gläubiger des Treugebers nicht direkt auf das Treugut Exekution führen könnten, sondern nur auf die Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder.
Danach beantragten die Betreibenden die Pfändung und Überweisung zur Einziehung der dem Verpflichteten gegen seine Ehegattin als Drittschuldnerin angeblich zustehenden Forderung aus dem PSK-Konto. Da dieser Exekutionsantrag am 16. Oktober 2006 - also während des Konkursverfahrens - gestellt wurde, brachten sie zur Bescheinigung der Zulässigkeit der Exekution gemäß § 10 KO vor, dass durch die mit Beschluss des BG Donaustadt vom 18. Dezember 1997 bewilligte Exekution das Kontoguthaben durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung zu Gunsten der Betreibenden aus dem Vermögen des Verpflichteten ausgeschieden sei, weshalb dieses Guthaben und „naturgemäß" auch der betreffende Ausfolgungsanspruch gegen die Ehegattin des Verpflichteten nicht zur Konkursmasse gehöre. Mit dem Exekutionsantrag legten die Betreibenden eine vom Masseverwalter gegen die Ehegattin des Verpflichteten beim Landesgericht für Zivilrechtssachen (LGZ) Wien zu AZ 7 Cg 48/04m im Jahr 2004 eingebrachte Klage über 391.082,33 EUR vor. Aus der Klageerzählung ergibt sich, dass sich der Gemeinschuldner (Verpflichtete) ab 1964 in der Rechtsform eines nicht protokollierten Einzelunternehmens mit Kreditvermittlungen befasst habe, wobei er Anlagegelder von diversen Geldgebern an Kleinkreditnehmer weitervergeben habe. Ab 1982 seien die Kreditvergaben über eine Gesellschaft mbH abgewickelt worden, deren Gesellschafter zu 25 % der Verpflichtete und zu 75 % dessen Ehegattin gewesen sei. Ab 1994 sei der Verpflichtete wiederum auch unmittelbar als Kreditgeber aufgetreten. Als der Verpflichtete mit Kapitalrückforderungen seiner Gläubiger konfrontiert worden sei, habe er im September 1995 bei der PSK unter dem Namen seiner Ehegattin das genannte PSK-Konto eröffnet und dieses für einlangende Rückzahlungen seiner Kleinkreditnehmer verwendet. Von September 1995 bis November 2003 hätten die Kleinkreditnehmer insgesamt 391.082,33 EUR auf dieses Konto eingezahlt; im selben Zeitraum hätten die Entnahmen von diesem Konto durch den Verpflichteten und/oder dessen Ehegattin 401.273,05 EUR betragen. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt und die 1998 erfolgte Konkurseröffnung sei der Verpflichtete letztendlich vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 159 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, seine Ehegattin aber von der gegen sie erhobenen Anklage wegen §§ 12, 156 StGB im Zweifel freigesprochen worden. Sowohl der Verpflichtete als auch seine Ehegattin würden sich zu Unrecht darauf stützen, dass die auf das Konto geleisteten Zahlungen aus Kleinkrediten stammten, die nicht der Verpflichtete gewährt habe, sondern aus Kleinkrediten herrührten, die dieser angeblich als „Treuhänder" für seine Ehegattin vergeben habe. Die Auffassung, diese Rückzahlungen seien nicht Bestandteil der Konkursmasse, sei unrichtig. Aus den vorhandenen Unterlagen seien Anhaltspunkte für eine derartige Darlehens- und/oder Treuhandkonstruktion zugunsten der Ehegattin des Verpflichteten nicht zu entnehmen. Der Betrag von 391.082,23 EUR sei mittlerweile vom Konto behoben worden, ohne der Konkursmasse zugekommen zu sein, weshalb die Konkursmasse in dieser Höhe geschädigt sei. In der Forderung von 391.082,23 EUR sei eine Teilforderung von 43.373,79 EUR enthalten, die den - hier - Betreibenden aufgrund der von ihnen beim BG Donaustadt geführten Forderungsexekution in Ansehung des PSK-Kontos gegen die PSK als Drittschuldnerin zustehe. Das beim LGZ Wien zu AZ 7 Cg 48/04m anhängig gewesene Verfahren ist infolge Klagerückziehung im April 2008 beendet.Danach beantragten die Betreibenden die Pfändung und Überweisung zur Einziehung der dem Verpflichteten gegen seine Ehegattin als Drittschuldnerin angeblich zustehenden Forderung aus dem PSK-Konto. Da dieser Exekutionsantrag am 16. Oktober 2006 - also während des Konkursverfahrens - gestellt wurde, brachten sie zur Bescheinigung der Zulässigkeit der Exekution gemäß Paragraph 10, KO vor, dass durch die mit Beschluss des BG Donaustadt vom 18. Dezember 1997 bewilligte Exekution das Kontoguthaben durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung zu Gunsten der Betreibenden aus dem Vermögen des Verpflichteten ausgeschieden sei, weshalb dieses Guthaben und „naturgemäß" auch der betreffende Ausfolgungsanspruch gegen die Ehegattin des Verpflichteten nicht zur Konkursmasse gehöre. Mit dem Exekutionsantrag legten die Betreibenden eine vom Masseverwalter gegen die Ehegattin des Verpflichteten beim Landesgericht für Zivilrechtssachen (LGZ) Wien zu AZ 7 Cg 48/04m im Jahr 2004 eingebrachte Klage über 391.082,33 EUR vor. Aus der Klageerzählung ergibt sich, dass sich der Gemeinschuldner (Verpflichtete) ab 1964 in der Rechtsform eines nicht protokollierten Einzelunternehmens mit Kreditvermittlungen befasst habe, wobei er Anlagegelder von diversen Geldgebern an Kleinkreditnehmer weitervergeben habe. Ab 1982 seien die Kreditvergaben über eine Gesellschaft mbH abgewickelt worden, deren Gesellschafter zu 25 % der Verpflichtete und zu 75 % dessen Ehegattin gewesen sei. Ab 1994 sei der Verpflichtete wiederum auch unmittelbar als Kreditgeber aufgetreten. Als der Verpflichtete mit Kapitalrückforderungen seiner Gläubiger konfrontiert worden sei, habe er im September 1995 bei der PSK unter dem Namen seiner Ehegattin das genannte PSK-Konto eröffnet und dieses für einlangende Rückzahlungen seiner Kleinkreditnehmer verwendet. Von September 1995 bis November 2003 hätten die Kleinkreditnehmer insgesamt 391.082,33 EUR auf dieses Konto eingezahlt; im selben Zeitraum hätten die Entnahmen von diesem Konto durch den Verpflichteten und/oder dessen Ehegattin 401.273,05 EUR betragen. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt und die 1998 erfolgte Konkurseröffnung sei der Verpflichtete letztendlich vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Paragraph 159, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, seine Ehegattin aber von der gegen sie erhobenen Anklage wegen Paragraphen 12, 156, StGB im Zweifel freigesprochen worden. Sowohl der Verpflichtete als auch seine Ehegattin würden sich zu Unrecht darauf stützen, dass die auf das Konto geleisteten Zahlungen aus Kleinkrediten stammten, die nicht der Verpflichtete gewährt habe, sondern aus Kleinkrediten herrührten, die dieser angeblich als „Treuhänder" für seine Ehegattin vergeben habe. Die Auffassung, diese Rückzahlungen seien nicht Bestandteil der Konkursmasse, sei unrichtig. Aus den vorhandenen Unterlagen seien Anhaltspunkte für eine derartige Darlehens- und/oder Treuhandkonstruktion zugunsten der Ehegattin des Verpflichteten nicht zu entnehmen. Der Betrag von 391.082,23 EUR sei mittlerweile vom Konto behoben worden, ohne der Konkursmasse zugekommen zu sein, weshalb die Konkursmasse in dieser Höhe geschädigt sei. In der Forderung von 391.082,23 EUR sei eine Teilforderung von 43.373,79 EUR enthalten, die den - hier - Betreibenden aufgrund der von ihnen beim BG Donaustadt geführten Forderungsexekution in Ansehung des PSK-Kontos gegen die PSK als Drittschuldnerin zustehe. Das beim LGZ Wien zu AZ 7 Cg 48/04m anhängig gewesene Verfahren ist infolge Klagerückziehung im April 2008 beendet.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten unangefochten zurück und änderte über Rekurs der Drittschuldnerin diesen Beschluss dahin ab, dass es den Exekutionsantrag abwies. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei. Rechtlich ging die zweite Instanz davon aus, dass nach Konkurseröffnung wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden könne. Von diesem Grundsatz bestünden zwei Ausnahmen, deren Voraussetzungen jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Zum einen habe der betreibende Gläubiger auch noch nach der Konkurseröffnung das Recht, Befriedigung im Range eines vom Konkurs nicht berührten vertraglichen oder exekutiven Pfandrechts zu suchen (§ 11 KO). Ein solches Absonderungsrecht hätten die Betreibenden nach der Aktenlage an Ansprüchen, die dem Verpflichteten (Gemeinschuldner) gegen seine Ehegattin (als Drittschuldnerin) zustünden, nicht erworben, weil die vom BG Donaustadt erteilte Exekutionsbewilligung keine Ansprüche des Verpflichteten gegen seine Ehegattin, sondern ausschließlich seine Ansprüche gegen die PSK erfasse. Zum anderen könne der betreibende Gläubiger auch nach der Konkurseröffnung auf konkursfreies Vermögen Exekution führen. Es bestehe aber kein Zweifel daran, dass allfällige Ansprüche des Verpflichteten gegen seine Ehegattin nach wie vor in die Konkursmasse fielen, mache doch der Verpflichtete (vertreten durch den Masseverwalter) genau solche Ansprüche derzeit in dem vor dem LGZ Wien geführten Verfahren geltend. Eine Ausscheidung iSd § 119 Abs 5 KO, welche nur durch Beschluss des Konkursgerichts erfolgen könne, sei nach der Aktenlage nicht erfolgt. Der Exekutionsführung stehe demnach die Exekutionssperre des § 10 Abs 1 KO entgegen.Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten unangefochten zurück und änderte über Rekurs der Drittschuldnerin diesen Beschluss dahin ab, dass es den Exekutionsantrag abwies. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei. Rechtlich ging die zweite Instanz davon aus, dass nach Konkurseröffnung wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden könne. Von diesem Grundsatz bestünden zwei Ausnahmen, deren Voraussetzungen jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Zum einen habe der betreibende Gläubiger auch noch nach der Konkurseröffnung das Recht, Befriedigung im Range eines vom Konkurs nicht berührten vertraglichen oder exekutiven Pfandrechts zu suchen (Paragraph 11, KO). Ein solches Absonderungsrecht hätten die Betreibenden nach der Aktenlage an Ansprüchen, die dem Verpflichteten (Gemeinschuldner) gegen seine Ehegattin (als Drittschuldnerin) zustünden, nicht erworben, weil die vom BG Donaustadt erteilte Exekutionsbewilligung keine Ansprüche des Verpflichteten gegen seine Ehegattin, sondern ausschließlich seine Ansprüche gegen die PSK erfasse. Zum anderen könne der betreibende Gläubiger auch nach der Konkurseröffnung auf konkursfreies Vermögen Exekution führen. Es bestehe aber kein Zweifel daran, dass allfällige Ansprüche des Verpflichteten gegen seine Ehegattin nach wie vor in die Konkursmasse fielen, mache doch der Verpflichtete (vertreten durch den Masseverwalter) genau solche Ansprüche derzeit in dem vor dem LGZ Wien geführten Verfahren geltend. Eine Ausscheidung iSd Paragraph 119, Absatz 5, KO, welche nur durch Beschluss des Konkursgerichts erfolgen könne, sei nach der Aktenlage nicht erfolgt. Der Exekutionsführung stehe demnach die Exekutionssperre des Paragraph 10, Absatz eins, KO entgegen.