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Entscheidung 3 Ob 92/26i×

Entscheidung 3 Ob 92/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob92/26i

Entscheidungsdatum

02.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in den den Antragsteller J* H*, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, betreffenden Rechtssachen des Bezirksgerichts Klagenfurt zu AZ 2 Ps 36/25y, AZ 2 C 14/25g, AZ 14 C 760/25a und AZ 2 C 9/25x, hier jeweils wegen Delegierung, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 25. Februar 2026, GZ 4 Nc 1/26x-5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

[1]         Der Antragsteller beantragte in den ihn betreffenden, oben genannten Verfahren beim Oberlandesgericht Graz deren Delegierung nach Paragraph 31, JN an ein (nicht genanntes) Bezirksgericht „außerhalb des Sprengels des Landesgerichts Klagenfurt“, „vorzugsweise in die Steiermark“.

[2]         Das Oberlandesgericht Graz wies den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller mache keinen für eine Delegierung nach Paragraph 31, JN tauglichen Grund geltend.

[3]              Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Delegierungsantrag stattgegeben werde und die Rechtssachen an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien delegiert werden mögen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[4]              Der Rekurs ist nicht berechtigt.

[5]         1. Entscheidungen des zuständigen Oberlandesgerichts in Delegierungsfragen werden in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion getroffen und sind daher – ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO – mittels Rekurses bekämpfbar vergleiche RS0116349; RS0046243).

[6]         2. Die Beurteilung einer Delegierung nach Paragraph 31, JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RS0046333; RS0053169). Ein Delegierungsantrag dient hingegen nicht dazu, bisher erfolglose Ablehnungsanträge einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen (RS0046333) und kann auch sonst nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (RS0073042).

[7]              3. Wie bereits der Antrag zeigt auch der Rekurs nicht ansatzweise auf, dass eine Zweckmäßigkeit in diesem Sinn vorliegt. Die Behauptung, die Vorsteherin des Bezirksgerichts Klagenfurt sei befangen, sie sei aber „die interne Kontroll- und Korrekturinstanz“ des Gerichts, weshalb die „gesetzlichen Mechanismen zur Sicherung eines fairen Verfahrens wie die Dienstaufsichtsbeschwerde oder die Behandlung von Ablehnungsanträgen nicht mehr greifen“ könnten, ist gerade kein taugliches Argument zur Begründung der Zweckmäßigkeit der Delegierung.

[8]         4. Im Übrigen hätte erst nach erfolgreicher Ablehnung aller Richter eines in einer bestimmten Rechtssache zuständigen Gerichts eine Delegierung nach Paragraph 30, JN zu erfolgen. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.

[9]         5. Da der Delegierungsantrag schon seinem Inhalt nach unbegründet war, durfte das Oberlandesgericht Graz von der Einholung der in Paragraph 31, Absatz 3, Satz 2 JN vorgesehenen Äußerungen Abstand nehmen. Aus diesem Grund bedurfte es – entgegen den Ausführungen im Rekurs – auch keines Verbesserungsverfahrens wegen der bisher fehlenden Benennung des Gerichts, an das die Delegierung erfolgen soll vergleiche RS0118473; 9 Nc 8/11t [Pkt 1]; 1 Nc 3/10x; 4 Nc 21/19d [Pkt 2]; 1 Nc 12/19h).

Textnummer

E147928

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00092.26I.0602.000

Im RIS seit

09.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260602_OGH0002_0030OB00092_26I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046243 Rechtssatz 04.06.1987Zivilrecht
Das OLG wird bei der Entscheidung über den Delegierungsantrag als Erstgericht tätig. Rekurse gegen diese Entscheidungen sind daher bei dem OLG einzubringen, das über den Antrag entschieden hat.
RS0046333 Rechtssatz 29.11.1990Zivilrecht
Die Beurteilung einer Delegation nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränke …
RS0053169 Rechtssatz 08.09.1961Zivilrecht
Ein Delegierungsantrag ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann.
RS0073042 Rechtssatz 03.09.1958Zivilrecht
Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen; nur Schwierigkeiten, die für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung zu besorg …
RS0116349 Rechtssatz 30.04.2002Zivilrecht
Entscheidungen des Oberlandesgerichtes in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, sind ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO bekämpfbar, soweit einer Anrufung des Obers …
RS0118473 Rechtssatz 21.10.2003Zivilrecht
In einem Delegierungsantrag ist das Gericht, an das delegiert werden soll, genau zu bezeichnen.