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Entscheidung 3 Ob 92/98w×

Entscheidung 3 Ob 92/98w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob92/98w

Entscheidungsdatum

25.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. K***** GmbH, ***** 2. M***** GmbH & Co KG, und 3. M***** GmbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, infolge der Revisionsrekurse aller Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30.Jänner 1998, GZ 46 R 1497/97f und 46 R 1693/97d-28, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zur Berichtigung seines Bewertungsausspruches zu römisch drei. seiner Entscheidung und zur Ergänzung aller Bewertungsaussprüche (außer jenem zu römisch eins.2.) zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß änderte das Rekursgericht drei Strafbeschlüsse des Erstgerichtes, die über eine große Zahl von Strafanträgen ergangen waren teilweise ab; zu Punkt römisch eins.2. wies es einen Rekurs zurück.

Es sprach zu den Punkten römisch eins.1., römisch eins.2. und römisch zwei. jeweils aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 260.000 übersteige. Zu Punkt römisch drei. lautet der Ausspruch dagegen, daß dieser S 50.000 übersteige.

Gegen diese Entscheidung erhoben sowohl die Betreibende als auch die Verpflichteten Revisionsrekurse.

Rechtliche Beurteilung

Wie das Rekursgericht ohnehin richtig erkannt hat, ist auf die vorliegende Rekursentscheidung bereits Paragraph 500, ZPO in der durch die WGN 1997 (BGBl 1997 I/140) geltenden Fassung anzuwenden (Artikel römisch 32 , Ziffer 14, leg cit). Offenbar versehentlich erfolgte zu Punkt römisch drei. ein der alten Gesetzeslage entsprechender Ausspruch. Zur Beurteilung der Zulässigkeit des auch gegen Punkt römisch drei.1. des angefochtenen Beschlusses gerichteten Rechtsmittels der Verpflichteten ist somit eine Berichtigung dieses verfehlten Ausspruches erforderlich.

Darüber hinaus sind sämtliche Aussprüche mit Ausnahme jenes zu Punkt römisch eins.2., der unangefochten geblieben ist, dahin zu ergänzen, inwieweit die Bewertung auf jeden einzelnen behandelten Strafantrag zutrifft. Mit der Änderung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO durch die WGN 1989 sollte wieder zur Rechtslage vor der ZVN 1983 und damit zur Anwendung der Grundsätze des Judikates 56 zurückgekehrt werden. Demnach ist aber eine teilweise bestätigende Entscheidung nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, daß sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Stehen die Anträge hingegen nicht in einem derartigen Zusammenhang, sondern kann jeder für sich ein eigenes Schicksal haben, dann ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen (MR 1991, 204; RZ 1993/69; JBl 1993, 459 uva; zuletzt 1 Ob 65/97h und 9 Ob 176/97s). Dies gilt, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, jedenfalls auch für mehrere in einem Exekutionsverfahren gestellte Strafanträge, die ja, selbst wenn sie nur im Hinblick auf die Tatzeit unterschiedlichen Sachverhalten beruhen, wie auch die vorliegende Rekursentscheidung zeigt, ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben können. Bestätigt das Rekursgericht eine vom Erstgericht über mehrere Strafanträge getroffene Entscheidung bezüglich einzelner Strafanträge zur Gänze, so ist in diesem Umfang der Revisionsrekurs unzulässig (MR 1995, 236; 3 Ob 153/94). Daran hat sich auch durch die diese Bestimmung unverändert lassende WGN 1997 nichts geändert. Dieses mögliche unterschiedliche Schicksal erfordert daher auch eine gesonderte Bewertung (siehe auch Kodek in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 500,).

Anmerkung

E49660 03A00928

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00092.98W.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19980325_OGH0002_0030OB00092_98W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0004522 Rechtssatz 12.01.1966Zivilrecht
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RS0004533 Rechtssatz 20.02.1958Zivilrecht
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RS0010057 Rechtssatz 16.06.1993Zivilrecht
Die Funktion der im Zuge einer Unterlassungsexekution zu verhängenden Strafen, liegt darin, einerseits der gesetzlichen Strafdrohung Gewicht zu verschaffen und damit schon für den vor der Verhängung der Strafen liegenden Zeitraum das Zuwiderhandeln gegen da …
RS0012389 Rechtssatz 15.09.1993Zivilrecht
Mit der Einbringung eines neuen Strafantrages beginnt eine neue Vollzugsstufe. Der betreibende Gläubiger hat darin alle Zuwiderhandlungen seit der vorausgegangenen Vollzugsstufe geltend zu machen, zu denen es bis zu dem der Einbringung des Strafantrages vor …
RS0013517 Rechtssatz 24.11.1993Zivilrecht
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RS0044238 Rechtssatz 09.07.1991Zivilrecht
Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO durch die WGN 1989 in Abkehr von der vor der WGN 1989 in Geltung gestandenen Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der Fassung der ZVN 1983 zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren. Danac …
RS0044257 Rechtssatz 13.02.1957Zivilrecht
Nichtanwendbarkeit des Judikates 56 (siehe RS0042371; - volle Anfechtbarkeit bei nur teilweiser Bestätigung - ) im Rekursverfahren dann, wenn ein Beschluss zwei voneinander getrennte Gegenstände erledigt. Unanfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen bezüglich …
RS0079157 Rechtssatz 20.10.1992Zivilrecht
Ob eine Zuwendung vom Abschluss eine Hauptgeschäfts abhängig ist, richtet sich nicht danach, was der Werbende bezweckt; vielmehr kommt es darauf an, ob für die beteiligten Verkehrskreise der Eindruck der Abhängigkeit der Zuwendung vom Warenbezug erweckt wir …
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Der notwendige Zweckzusammenhang zwischen den Zuwendung und dem Bezug der Hauptware liegt aber nicht nur dann vor, wenn der Erwerb der Hauptware für das Erlangen der Zugabe unabdingbar notwendig ist, sondern auch dann, wenn dieser Erwerb bloß als förderlich …
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Dieselbe Wirkung wie durch die Ankündigung eines Gewinnspiels auf der Titelseite einer Zeitung kann auch dadurch erzielt werden, dass Gewinnspiel so regelmäßig veranstaltet werden, dass durch eine solche Aufeinanderfolge in den angesprochenen Leserkreisen d …
RS0079394 Rechtssatz 10.05.1994Zivilrecht
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RS0080946 Rechtssatz 31.08.1995Zivilrecht
Substrat der Exekutionsbewilligung nach § 355 EO oder eines darauf folgenden Strafbeschlusses ist nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten. Nur dieses Verhalten kann dann aber Gegenstand eines vom Verpflichteten eingeleiteten Impugnationsverf …
RS0107694 Rechtssatz 23.04.1997Zivilrecht
Der Verpflichtete kann die Aufhebung eines Strafbeschlusses mit Impugnationsklage unter anderem dann erreichen, wenn er im Prozess dartut, ein Unterlassungsgebot ohne jedes Verschulden verletzt zu haben (so schon SZ 68/151).