Nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO über einen nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden hat das Gericht zweiter Instanz dann, wenn es Entscheidungsgegenstand entscheidet, auszusprechen, ob dieser insgesamt 4.000 EUR übersteigt oder nicht, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil das nach dem erstinstanzlichen Beschluss aufgehobene Wohnungsrecht jedenfalls kein in Geld bestehender Gegenstand ist. Beide Rekurswerber bekämpften den Meistbotsverteilungsbeschluss insoweit, als damit die Aufhebung eines einverleibten Wohnungsrechts ausgesprochen wurde. Selbst wenn man den von dem des Wohnungsberechtigten nicht zu trennenden Anfechtungsgegenstand der Überbieterin, die man wohl nur in Ansehung der von ihr erworbenen 2/9 Anteile als beschwert ansehen kann, allenfalls insofern als von Geldeswert qualifizieren wollte, als bei Stattgebung deren Rekurses der Betrag von 11.188,88 EUR ihr an Stelle anderer Gläubiger zufallen sollte, kann dies für den aus der Anfechtung durch den Wohnungsberechtigten resultierenden Entscheidungsgegenstand nicht gelten. Nach dem erklärten Willen des Erstrichters sollte dessen Recht ob der ganzen Liegenschaft erlöschen, was im Umfang der nicht versteigerten Liegenschaftsanteile mit dem regelmäßigen Entscheidungsgegenstand im Meistbotsverteilungsverfahren, dem Teilnahmeanspruch des Rekurswerbers (3 Ob 254/04f = NZ 2006, 272 [Hoyer] = ÖBA 2005, 823 = 2005/77 = ZIK 2005, 148 mwN) nichts mehr zu tun hat. Das Rekursgericht wird daher einen Bewertungsausspruch nachzuholen haben.Nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO über einen nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden hat das Gericht zweiter Instanz dann, wenn es Entscheidungsgegenstand entscheidet, auszusprechen, ob dieser insgesamt 4.000 EUR übersteigt oder nicht, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil das nach dem erstinstanzlichen Beschluss aufgehobene Wohnungsrecht jedenfalls kein in Geld bestehender Gegenstand ist. Beide Rekurswerber bekämpften den Meistbotsverteilungsbeschluss insoweit, als damit die Aufhebung eines einverleibten Wohnungsrechts ausgesprochen wurde. Selbst wenn man den von dem des Wohnungsberechtigten nicht zu trennenden Anfechtungsgegenstand der Überbieterin, die man wohl nur in Ansehung der von ihr erworbenen 2/9 Anteile als beschwert ansehen kann, allenfalls insofern als von Geldeswert qualifizieren wollte, als bei Stattgebung deren Rekurses der Betrag von 11.188,88 EUR ihr an Stelle anderer Gläubiger zufallen sollte, kann dies für den aus der Anfechtung durch den Wohnungsberechtigten resultierenden Entscheidungsgegenstand nicht gelten. Nach dem erklärten Willen des Erstrichters sollte dessen Recht ob der ganzen Liegenschaft erlöschen, was im Umfang der nicht versteigerten Liegenschaftsanteile mit dem regelmäßigen Entscheidungsgegenstand im Meistbotsverteilungsverfahren, dem Teilnahmeanspruch des Rekurswerbers (3 Ob 254/04f = NZ 2006, 272 [Hoyer] = ÖBA 2005, 823 = 2005/77 = ZIK 2005, 148 mwN) nichts mehr zu tun hat. Das Rekursgericht wird daher einen Bewertungsausspruch nachzuholen haben.
Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird das Rechtsmittel der betreibenden Partei - allenfalls nach einem Verbesserungsversuch (RIS-Justiz RS0109501) - in der Folge iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO als Abänderungsantrag vom Gericht zweiter Instanz zu behandeln oder - falls dieses in der Tat als außerordentlicher Revisionsrekurs zu werten ist - nach § 78 EO iVm § 528 Abs 3, § 507b Abs 3 ZPO wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (3 Ob 151/05k; 3 Ob 192/06s).Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird das Rechtsmittel der betreibenden Partei - allenfalls nach einem Verbesserungsversuch (RIS-Justiz RS0109501) - in der Folge iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 508, ZPO als Abänderungsantrag vom Gericht zweiter Instanz zu behandeln oder - falls dieses in der Tat als außerordentlicher Revisionsrekurs zu werten ist - nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 3,, Paragraph 507 b, Absatz 3, ZPO wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (3 Ob 151/05k; 3 Ob 192/06s).