[7] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist aber nicht berechtigt (zur Einseitigkeit des Rechtsmittels vgl RS0118686; vgl auch 5 Ob 71/06m zu § 124 GBG). [7] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist aber nicht berechtigt (zur Einseitigkeit des Rechtsmittels vergleiche RS0118686; vergleiche auch 5 Ob 71/06m zu Paragraph 124, GBG).
[8] 1.1 Veränderungen im Gutsbestand eines Grundbuchkörpers durch Grundstücksteilungen unterliegen gewissen Einschränkungen durch diverse Landesgesetze. Solche Regelungen finden sich – wie hier – unter anderem im Zusammenhang mit der Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer (vgl K. Binder in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 2 LiegTeilG Rz 8 und 10). Diese landesgesetzlichen Rechtsvorschriften sehen für Grundstücksteilungen entweder eine behördliche Bewilligungspflicht oder eine Anzeigepflicht vor. Damit soll der Baubehörde die Überwachung der Einhaltung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sowie der Bebauungsrichtlinien (zB Bebauungsweise und Abstände) und der bautechnischen Vorschriften ermöglicht werden (5 Ob 301/98w). [8] 1.1 Veränderungen im Gutsbestand eines Grundbuchkörpers durch Grundstücksteilungen unterliegen gewissen Einschränkungen durch diverse Landesgesetze. Solche Regelungen finden sich – wie hier – unter anderem im Zusammenhang mit der Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer vergleiche K. Binder in Kodek, Grundbuchsrecht2 Paragraph 2, LiegTeilG Rz 8 und 10). Diese landesgesetzlichen Rechtsvorschriften sehen für Grundstücksteilungen entweder eine behördliche Bewilligungspflicht oder eine Anzeigepflicht vor. Damit soll der Baubehörde die Überwachung der Einhaltung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sowie der Bebauungsrichtlinien (zB Bebauungsweise und Abstände) und der bautechnischen Vorschriften ermöglicht werden (5 Ob 301/98w).
[9] 1.2 In den Fällen einer Bewilligungspflicht halten baurechtliche Vorschriften fest, dass der Rechtserwerb nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf, wenn dem Grundbuchsgesuch kein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid bzw keine in der jeweiligen Vorschrift vorgesehene sonstige Entscheidung der Baubehörde (zB Negativbestätigung oder sonstige Erklärung der Behörde) über die Erfüllung der baurechtlichen Eintragungsvoraussetzungen beigeschlossen ist (vgl 5 Ob 60/94; 5 Ob 2223/96i). So sieht etwa § 10 Abs 1 NÖ BauO 2014 vor, dass Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland vor ihrer Durchführung im Grundbuch einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen und die Baubehörde erster Instanz über einen solchen Antrag binnen acht Wochen nach Einlangen zu entscheiden hat (Abs 5). Nach Abs 7 leg cit ist jeder Beschluss des Grundbuchsgerichts über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluss des Grundbuchsgerichts steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu. Nach § 14 TBO 2022 bedürfen (unter anderem) die Teilung, die Vereinigung oder jede sonstige Änderung von als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken der Bewilligung der Behörde (Abs 1). Nach § 17 leg cit darf das Grundbuchsgericht Eintragungen in das Grundbuch, die eine bewilligungspflichtige Änderung der Grundstücksgrenzen zum Inhalt haben, nur durchführen, wenn die Bewilligung nach § 14 Abs 1 leg cit vorliegt. Grundbuchbeschlüsse, mit denen eine solche Eintragung bewilligt wird, sind der Gemeinde zuzustellen. Die Gemeinde kann dagegen Rekurs erheben, wenn die Eintragung ohne die oder entgegen der Bewilligung nach § 14 Abs 1 leg cit bewilligt wurde. [9] 1.2 In den Fällen einer Bewilligungspflicht halten baurechtliche Vorschriften fest, dass der Rechtserwerb nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf, wenn dem Grundbuchsgesuch kein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid bzw keine in der jeweiligen Vorschrift vorgesehene sonstige Entscheidung der Baubehörde (zB Negativbestätigung oder sonstige Erklärung der Behörde) über die Erfüllung der baurechtlichen Eintragungsvoraussetzungen beigeschlossen ist vergleiche 5 Ob 60/94; 5 Ob 2223/96i). So sieht etwa Paragraph 10, Absatz eins, NÖ BauO 2014 vor, dass Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland vor ihrer Durchführung im Grundbuch einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen und die Baubehörde erster Instanz über einen solchen Antrag binnen acht Wochen nach Einlangen zu entscheiden hat (Absatz 5,). Nach Absatz 7, leg cit ist jeder Beschluss des Grundbuchsgerichts über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluss des Grundbuchsgerichts steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu. Nach Paragraph 14, TBO 2022 bedürfen (unter anderem) die Teilung, die Vereinigung oder jede sonstige Änderung von als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken der Bewilligung der Behörde (Absatz eins,). Nach Paragraph 17, leg cit darf das Grundbuchsgericht Eintragungen in das Grundbuch, die eine bewilligungspflichtige Änderung der Grundstücksgrenzen zum Inhalt haben, nur durchführen, wenn die Bewilligung nach Paragraph 14, Absatz eins, leg cit vorliegt. Grundbuchbeschlüsse, mit denen eine solche Eintragung bewilligt wird, sind der Gemeinde zuzustellen. Die Gemeinde kann dagegen Rekurs erheben, wenn die Eintragung ohne die oder entgegen der Bewilligung nach Paragraph 14, Absatz eins, leg cit bewilligt wurde.
[10] Die Entscheidung über die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Baubehörde gegeben sind, ist dieser Behörde vorbehalten. Dem Grundbuchsgericht ist insoweit die Entscheidungskompetenz entzogen (RS0060508). Eine in der jeweiligen Bauordnung vorgesehene Bewilligung oder sonstige Entscheidung der Behörde ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung dafür, dass die Gutsbestandsänderung erfolgen darf (5 Ob 2223/96i). Die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch ist daher nur zulässig, wenn die Bewilligung bzw sonstige Entscheidung dem Grundbuchsgericht bzw hier dem Exekutionsgericht vorgelegt wird (RS006508). Dieses Gericht hat die Bewilligung der begehrten Einverleibung gemäß § 94 Abs 1 Z 3 GBG daher vom Vorliegen der Bewilligung bzw sonstigen Entscheidung abhängig zu machen (5 Ob 301/98w). [10] Die Entscheidung über die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Baubehörde gegeben sind, ist dieser Behörde vorbehalten. Dem Grundbuchsgericht ist insoweit die Entscheidungskompetenz entzogen (RS0060508). Eine in der jeweiligen Bauordnung vorgesehene Bewilligung oder sonstige Entscheidung der Behörde ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung dafür, dass die Gutsbestandsänderung erfolgen darf (5 Ob 2223/96i). Die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch ist daher nur zulässig, wenn die Bewilligung bzw sonstige Entscheidung dem Grundbuchsgericht bzw hier dem Exekutionsgericht vorgelegt wird (RS006508). Dieses Gericht hat die Bewilligung der begehrten Einverleibung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG daher vom Vorliegen der Bewilligung bzw sonstigen Entscheidung abhängig zu machen (5 Ob 301/98w).
[11] 2. Nicht zweifelhaft ist, dass dieselbe rechtliche Konsequenz auch für den Fall einer Anzeigepflicht an die Baubehörde gilt, wenn die anwendbaren landesgesetzlichen Vorschriften die Anzeigepflicht mit einem Entscheidungsvorbehalt der Behörde verknüpfen. Sieht daher das jeweilige Landesgesetz vor, dass die Grundstücksteilung entweder zu untersagen oder im Fall der Nichtuntersagung dem Antragsteller eine (Negativ-)Bestätigung oder sonstige Erklärung auszustellen ist, so muss auch im Fall einer Anzeigepflicht die vorgesehene Willensäußerung der Baubehörde dem Grundbuchsgesuch angeschlossen werden.
[12] 3.1 Gemäß § 14 Abs 3 des hier anwendbaren Bgld BauG 1997 sind Grundstücksteilungen von bereits bebauten Baugrundstücken im Bauland vor ihrer Durchführung im Grundbuch vom Bauwerber oder Grundeigentümer der Behörde anzuzeigen. Die Baubehörde hat sich davon zu überzeugen, ob 1.) durch die Grundstücksteilung bei bebauten Baugrundstücken kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder Verordnungen (zB über die Beschaffenheit an Wänden von Grundstücksgrenzen) neu entsteht, 2.) die Verbindung der neugeformten Grundstücke mit einer öffentlichen Verkehrsfläche unmittelbar oder durch die Möglichkeit eines Fahr- und Leitungsrechts gewährleistet ist und 3.) durch die nachträgliche Teilung von bereits bebauten Baugrundstücken kein Widerspruch zur bestehenden Bebauungsweise, zu geltenden Bebauungsplänen oder Teilbebauungsplänen sowie Bebauungsrichtlinien begründet wird. Der Meldung an die Behörde ist die Zustimmung aller von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer sowie ein von einem Vermessungsbefugten verfasster Teilungsplan anzuschließen. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist die Grundstücksteilung zu untersagen. [12] 3.1 Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, des hier anwendbaren Bgld BauG 1997 sind Grundstücksteilungen von bereits bebauten Baugrundstücken im Bauland vor ihrer Durchführung im Grundbuch vom Bauwerber oder Grundeigentümer der Behörde anzuzeigen. Die Baubehörde hat sich davon zu überzeugen, ob 1.) durch die Grundstücksteilung bei bebauten Baugrundstücken kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder Verordnungen (zB über die Beschaffenheit an Wänden von Grundstücksgrenzen) neu entsteht, 2.) die Verbindung der neugeformten Grundstücke mit einer öffentlichen Verkehrsfläche unmittelbar oder durch die Möglichkeit eines Fahr- und Leitungsrechts gewährleistet ist und 3.) durch die nachträgliche Teilung von bereits bebauten Baugrundstücken kein Widerspruch zur bestehenden Bebauungsweise, zu geltenden Bebauungsplänen oder Teilbebauungsplänen sowie Bebauungsrichtlinien begründet wird. Der Meldung an die Behörde ist die Zustimmung aller von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer sowie ein von einem Vermessungsbefugten verfasster Teilungsplan anzuschließen. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist die Grundstücksteilung zu untersagen.
[13] Diese Vorschriften normieren somit keine Bewilligungs-, sondern eine Anzeigepflicht. In § 14 Abs 3 letzter Satz Bgld BauG 1997 ist eine Entscheidung der Baubehörde nur bei Nichtvorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen in Form einer Untersagung vorgesehen. Eine Anordnung dahin, dass auch die Nichtuntersagung durch eine Bestätigung oder sonstige Erklärung der Baubehörde zum Ausdruck zu bringen ist, findet sich in § 14 Abs 3 leg cit nicht (ausdrücklich). [13] Diese Vorschriften normieren somit keine Bewilligungs-, sondern eine Anzeigepflicht. In Paragraph 14, Absatz 3, letzter Satz Bgld BauG 1997 ist eine Entscheidung der Baubehörde nur bei Nichtvorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen in Form einer Untersagung vorgesehen. Eine Anordnung dahin, dass auch die Nichtuntersagung durch eine Bestätigung oder sonstige Erklärung der Baubehörde zum Ausdruck zu bringen ist, findet sich in Paragraph 14, Absatz 3, leg cit nicht (ausdrücklich).
[14] 3.2 Die Erläuterungen zur Bgld Baugesetznovelle 2019, LBGl 2019/29, halten zu § 14 Abs 3 Bgld BauG fest, dass für die Teilung von bereits bebauten Grundstücken im Bauland eine verpflichtende Meldung an die Baubehörde eingeführt werde, weil aus der Teilung von bereits bebauten Grundstücken im Bauland immer wieder schwerwiegende baurechtliche Probleme entstünden. Bei bebauten Grundstücken dürfe durch die Teilung zufolge Abs 3 Z 1 kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen, insbesondere im Bereich des Brandschutzes entstehen. [...] Die Berücksichtigung der Anbindungsmöglichkeiten der neuen Grundstücke an die öffentliche Verkehrsfläche solle so früh wie möglich stattfinden. [...] Gleichzeitig sei bei der Grundstücksteilung auf bestehende Bebauungsweisen oder geltende Bebauungspläne sowie Bebauungsrichtlinien zu achten. Bei Nichtvorliegen einer dieser Voraussetzungen habe die Baubehörde die Grundstücksteilung zu untersagen. [14] 3.2 Die Erläuterungen zur Bgld Baugesetznovelle 2019, LBGl 2019/29, halten zu Paragraph 14, Absatz 3, Bgld BauG fest, dass für die Teilung von bereits bebauten Grundstücken im Bauland eine verpflichtende Meldung an die Baubehörde eingeführt werde, weil aus der Teilung von bereits bebauten Grundstücken im Bauland immer wieder schwerwiegende baurechtliche Probleme entstünden. Bei bebauten Grundstücken dürfe durch die Teilung zufolge Absatz 3, Ziffer eins, kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen, insbesondere im Bereich des Brandschutzes entstehen. [...] Die Berücksichtigung der Anbindungsmöglichkeiten der neuen Grundstücke an die öffentliche Verkehrsfläche solle so früh wie möglich stattfinden. [...] Gleichzeitig sei bei der Grundstücksteilung auf bestehende Bebauungsweisen oder geltende Bebauungspläne sowie Bebauungsrichtlinien zu achten. Bei Nichtvorliegen einer dieser Voraussetzungen habe die Baubehörde die Grundstücksteilung zu untersagen.
[15] Auch die Gesetzesmaterialien sprechen somit nur von einer Meldung an die Baubehörde und halten fest, dass bei Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen nach § 14 Abs 3 Z 1 bis 3 Bgld BauG 1997 die Baubehörde die Grundstücksteilung zu untersagen hat. Eine sonstige sich an die baurechtliche Prüfung anknüpfende Reaktion der Baubehörde wird nicht erwähnt. [15] Auch die Gesetzesmaterialien sprechen somit nur von einer Meldung an die Baubehörde und halten fest, dass bei Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 Bgld BauG 1997 die Baubehörde die Grundstücksteilung zu untersagen hat. Eine sonstige sich an die baurechtliche Prüfung anknüpfende Reaktion der Baubehörde wird nicht erwähnt.
[16] 3.3 § 14 Abs 4 Bgld BauG 1997 sieht vor, dass die Baubehörde über die ihr schriftlich bekanntgegebenen Grundstücksteilungen oder Grundstückszusammenlegungen im Bauland auf Verlangen für die Vorlage beim Grundsbuchsgericht eine Bestätigung darüber auszustellen hat, dass die betroffenen Grundstücke zur Gänze im Bauland liegen. [16] 3.3 Paragraph 14, Absatz 4, Bgld BauG 1997 sieht vor, dass die Baubehörde über die ihr schriftlich bekanntgegebenen Grundstücksteilungen oder Grundstückszusammenlegungen im Bauland auf Verlangen für die Vorlage beim Grundsbuchsgericht eine Bestätigung darüber auszustellen hat, dass die betroffenen Grundstücke zur Gänze im Bauland liegen.
[17] Diese Bestimmung bezieht sich ausdrücklich auf Grundstücksteilungen und sieht eine Bestätigung der Baubehörde zur Vorlage beim Grundbuchsgericht vor, dass die von der Teilung betroffenen Grundstücke zur Gänze im Bauland liegen. Eine solche Bestätigung kann aber hier keine taugliche Grundlage für die Entscheidung des Grundbuchsgerichts und insbesondere für die Einverleibung des Eigentumsrechts bilden, weil sie keine Aussage über eine für die hier begehrte Eintragung relevante Entscheidung der Behörde enthält. Aus diesem Grund liegt der Schluss nahe, dass dem Landesgesetzgeber allenfalls ein Redaktionsversehen unterlaufen ist und dieser in Wirklichkeit auch eine Bestätigung der Baubehörde über die Nichtuntersagung der Grundstücksteilung für die Einverleibung des Eigentumsrechts nach erfolgter Grundstücksteilung vorsehen wollte. Jedenfalls ist in diesem Sinn ein Größenschluss gerechtfertigt und wären überdies auch die Voraussetzungen für einen Analogieschluss gegeben. Zudem ist dieses Auslegungsergebnis im Interesse der Rechtssicherheit geboten, weil ansonsten bereits erfolgte Eintragungen im Grundbuch nach Erlassung eines rechtskräftigen Untersagungsbescheids, wofür keine Frist vorgesehen ist, aufgrund eines Rekurses der Baubehörde wieder rückgängig gemacht werden müssten.
[18] 3.4 Der Oberste Gerichtshof gelangt damit zum Ergebnis, dass nach § 14 Abs 4 Bgld BauG 1997 die Baubehörde über eine ihr schriftlich angezeigte Grundstücksteilung (oder Grundstückszusammenlegung) im Bauland dem Bauwerber oder Grundstückseigentümer auf Verlangen eine Bestätigung über die Nichtuntersagung der Grundstücksteilung für die Vorlage beim Grundbuchsgericht auszustellen hat und die Vorlage dieser Bestätigung eine Voraussetzung für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch ist. [18] 3.4 Der Oberste Gerichtshof gelangt damit zum Ergebnis, dass nach Paragraph 14, Absatz 4, Bgld BauG 1997 die Baubehörde über eine ihr schriftlich angezeigte Grundstücksteilung (oder Grundstückszusammenlegung) im Bauland dem Bauwerber oder Grundstückseigentümer auf Verlangen eine Bestätigung über die Nichtuntersagung der Grundstücksteilung für die Vorlage beim Grundbuchsgericht auszustellen hat und die Vorlage dieser Bestätigung eine Voraussetzung für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch ist.
[19] 3.5 Die Bedenken der Antragsteller, dass die Baubehörde die Einverleibung des Eigentumsrechts unangemessen lange hinauszögern könnte, sind nicht zu teilen, weil Verzögerungen bei der Erlassung des Untersagungsbescheids oder der Ausstellung der Bestätigung über die Nichtuntersagung mit den im Gemeindeaufsichtsrecht vorgesehenen Rechtsbehelfen abgestellt werden können. Für die von den Antragstellern argumentierte Zustimmungsfiktion für den Fall, dass die Baubehörde innerhalb einer Frist von sechst Monaten die Grundstücksteilung nicht untersagt, findet sich im Bgld BauG 1997 keine Grundlage.
[20] 4.1 Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Rechtsmittellegitimation des Bürgermeisters gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbeschluss gegeben.
[21] Nach ständiger Rechtsprechung sind zum Rekurs im Exekutionsverfahren neben den Parteien auch sogenannte Beteiligte, wie insbesondere Drittschuldner und Ersteher legitimiert, denen ein rechtliches Interesse an einzelnen Schritten im Exekutionsverfahren zuzubilligen ist (3 Ob 226/21p). Im Allgemeinen sind als Beteiligte jene Personen zu verstehen, die von den Wirkungen der Zwangsvollstreckung unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind und durch den Exekutionsbeschluss bzw durch ungerechtfertigte Aufträge gesetzwidrig belastet werden (RS0002134). In Grundbuchsachen, die hier der Sache nach betroffen sind (vgl Markowetz in Deixler/Hübner § 237 EO Rz 26a), hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass auch einer Behörde Rechtsmittellegitimation zur Wahrung öffentlicher Interessen zukommen kann (5 Ob 21/14w). In diesem Sinn ist anerkannt, dass die Gemeinde im Grundbuchsverfahren als Baubehörde erster Instanz rekurslegitimiert ist (RS0006691). [21] Nach ständiger Rechtsprechung sind zum Rekurs im Exekutionsverfahren neben den Parteien auch sogenannte Beteiligte, wie insbesondere Drittschuldner und Ersteher legitimiert, denen ein rechtliches Interesse an einzelnen Schritten im Exekutionsverfahren zuzubilligen ist (3 Ob 226/21p). Im Allgemeinen sind als Beteiligte jene Personen zu verstehen, die von den Wirkungen der Zwangsvollstreckung unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind und durch den Exekutionsbeschluss bzw durch ungerechtfertigte Aufträge gesetzwidrig belastet werden (RS0002134). In Grundbuchsachen, die hier der Sache nach betroffen sind vergleiche Markowetz in Deixler/Hübner Paragraph 237, EO Rz 26a), hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass auch einer Behörde Rechtsmittellegitimation zur Wahrung öffentlicher Interessen zukommen kann (5 Ob 21/14w). In diesem Sinn ist anerkannt, dass die Gemeinde im Grundbuchsverfahren als Baubehörde erster Instanz rekurslegitimiert ist (RS0006691).
[22] 4.2 Im vorliegenden Fall hat der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz die gesetzliche Pflicht, bei Grundstücksteilungen im Bauland die Einhaltung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sowie der Bebauungsrichtlinien und baurechtlichen Vorschriften zu überwachen. Dabei handelt es sich evident um öffentliche Interessen, wobei die Entscheidung darüber, ob diese Interessen eingehalten werden, allein der Baubehörde zukommt. Die Entscheidung der Baubehörde kann dabei die grundbücherliche Durchführung des der Grundstücksteilung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts verhindern. Damit sind die Interessen der Baubehörde von den Wirkungen der gerichtlichen Entscheidung über die Durchführung der Grundstücksteilung berührt. Die von ihr zu verfolgenden öffentlichen Interessen begründen damit die Rechtsmittellegitimation der Baubehörde im Verfahren über die Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstehers bzw dessen Rechtsnachfolgers nach § 237 EO. [22] 4.2 Im vorliegenden Fall hat der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz die gesetzliche Pflicht, bei Grundstücksteilungen im Bauland die Einhaltung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sowie der Bebauungsrichtlinien und baurechtlichen Vorschriften zu überwachen. Dabei handelt es sich evident um öffentliche Interessen, wobei die Entscheidung darüber, ob diese Interessen eingehalten werden, allein der Baubehörde zukommt. Die Entscheidung der Baubehörde kann dabei die grundbücherliche Durchführung des der Grundstücksteilung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts verhindern. Damit sind die Interessen der Baubehörde von den Wirkungen der gerichtlichen Entscheidung über die Durchführung der Grundstücksteilung berührt. Die von ihr zu verfolgenden öffentlichen Interessen begründen damit die Rechtsmittellegitimation der Baubehörde im Verfahren über die Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstehers bzw dessen Rechtsnachfolgers nach Paragraph 237, EO.
[23] 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Rekursgericht die Bewilligung des Antrags auf Einverleibung des Eigentumsrechts der Antragsteller zutreffend von der Vorlage einer Negativbestätigung der Baubehörde im Sinn des § 14 Abs 4 Bgld BauG 1997 abhängig gemacht und das Grundbuchsgesuch mangels Vorlage einer solchen Bestätigung zu Recht abgewiesen hat. Dem Revisionsrekurs der Antragsteller war daher der Erfolg zu versagen. [23] 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Rekursgericht die Bewilligung des Antrags auf Einverleibung des Eigentumsrechts der Antragsteller zutreffend von der Vorlage einer Negativbestätigung der Baubehörde im Sinn des Paragraph 14, Absatz 4, Bgld BauG 1997 abhängig gemacht und das Grundbuchsgesuch mangels Vorlage einer solchen Bestätigung zu Recht abgewiesen hat. Dem Revisionsrekurs der Antragsteller war daher der Erfolg zu versagen.
[24] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 74, 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO (vgl auch Markowetz in Deixler/Hübner § 237 EO Rz 26a). [24] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 74, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO vergleiche auch Markowetz in Deixler/Hübner Paragraph 237, EO Rz 26a).