Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 133/08z×

Entscheidung 4 Ob 133/08z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob133/08z

Entscheidungsdatum

18.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin Dr. Schenk und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. S***** AG, 2. S***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. L***** B*****, vertreten durch Vavrovsky Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. G***** AG, 3. G*****GmbH, Zweit- und Drittbeklagte *****, beide vertreten durch Dr. Michael Drexel, Rechtsanwalt in Graz, dieser vertreten durch Dr. Robert Schaar, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rückabwicklung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 76.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Februar 2008, GZ 2 R 9/08w-74, womit das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 18. September 2007, GZ 27 Cg 90/06p-69, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Senat erwägt derzeit, eine Unterbrechung des Verfahrens über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahren T-268/08 (Klage des L***** B***** gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften), T-281/08 (Klage der Republik Österreich gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) und T-282/08 (Klage der G***** AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) zu beschließen.

2. Den Parteien wird die Möglichkeit eröffnet, dem Senat mit Schriftsatz binnen 8 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses allfällige Gründe mitzuteilen, die nach ihrer Ansicht gegen eine Unterbrechung des Revisionsverfahrens sprechen.

Sollten solche Mitteilungen unterbleiben, wird der Senat davon ausgehen, dass kein Einwand gegen eine Unterbrechung des Revisionsverfahrens besteht.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Senat geht zur Zeit davon aus, dass eine Erledigung des von den Klägern auf Paragraph eins, UWG in Verbindung mit Artikel 88, Absatz 3, EG gestützten Rückabwicklungsbegehrens die Lösung der Vorfrage voraussetzt, ob der Verkauf der Anteile an der B***** B***** an die Zweit- und die Drittbeklagte infolge einer Verletzung des Artikel 88, Absatz 3, EG gemeinschaftsrechtswidrig war. Gerade diese Vorfrage ist als Hauptfrage Gegenstand der beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Aktenzahlen anhängigen Verfahren auf Nichtigerklärung der - eine unzulässige staatliche Beihilfe feststellenden - Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. 4. 2008, Nr. C 56 aus 2006, (ex NN 77 aus 2006,).

Anmerkung

E91893 4Ob133.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00133.08Z.1118.000

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20081118_OGH0002_0040OB00133_08Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036801 Rechtssatz 11.06.1968Zivilrecht
Ein Unterbrechungsantrag ist auch im Revisionsverfahren zulässig.
RS0077637 Rechtssatz 05.11.1991Zivilrecht
Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt es bereits, dass Gewerbetreibende künftig den gleichen Kundenkreis haben; daher ist nicht nur auf den gerade bestehenden, sondern auch auf den Kundenkreis abzustellen, der sich bei einer nach den Umständ …
RS0077675 Rechtssatz 02.05.1956Zivilrecht
Für die Frage des Wettbewerbes zwischen Gewerbetreibenden ist nicht erforderlich, dass ihre Geschäftsbetriebe in der Hauptsache übereinstimmen. Es genügt vielmehr eine teilweise Übereinstimmung.
RS0077680 Rechtssatz 10.10.1961Zivilrecht
Ein Wettbewerbsverhältnis wird in erster Linie bei solchen Gewerbetreibenden anzunehmen sein, die sich an einen im wesentlichen gleichen Kreis von Abnehmern wenden. Nicht auf die Gleichheit oder Gleichartigkeit der von ihnen vertriebenen Waren oder Leistung …
RS0077715 Rechtssatz 19.10.1993Zivilrecht
Ein Wettbewerbsverhältnis kann aber im Gegensatz zum Normalfall, in welchem dieses Verhältnis im Zeitpunkt der Vornahme einer Wettbewerbshandlung bereits besteht, auch erst durch die beanstandete Handlung begründet werden. - "ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis".
RS0079569 Rechtssatz 10.11.1970Zivilrecht
Auch nach § 14 UWG ist ein Wettbewerbsverhältnis dann anzunehmen, wenn sich die Gewerbetreibenden an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden. Entscheidend ist daher die Gleichartigkeit des Kundenkreises, wobei der Begriff weit auszulegen ist (so …
RS0124375 Rechtssatz 15.12.2008Zivilrecht
Nationale Gerichte müssen den Begriff der Beihilfe nach Art 87 Abs 1 EG in einschlägigen Rechtsstreitigkeiten auslegen und anwenden, um zu klären, ob eine bestimmte staatliche Maßnahme dem Vorprüfungsverfahren gemäß Art 88 Abs 3 EG zu unterwerfen gewesen wä …
RS0124376 Rechtssatz 15.12.2008Zivilrecht
Eine staatliche Beihilfe, ehe die Kommission abschließend deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aussprach, ist rechtswidrig. Die Stillhalteklausel begründet Rechte des Einzelnen. Wurde Art 88 Abs 3 EG missachtet, so hat das grundsätzlich die Rückers …
RS0124377 Rechtssatz 15.12.2008Zivilrecht
Nationale Gerichte dürfen die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts beurteilen, sie sind jedoch nicht befugt, selbst die Ungültigkeit von Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane festzustellen. Dafür ist (in letzter Instanz) allein der EuGH zuständig. Nach ei …