Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin Dr. Schenk und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien
1. S***** AG, 2. S***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. L***** B*****, vertreten durch Vavrovsky Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. G***** AG, 3. G*****GmbH, Zweit- und Drittbeklagte *****, beide vertreten durch Dr. Michael Drexel, Rechtsanwalt in Graz, dieser vertreten durch Dr. Robert Schaar, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rückabwicklung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 76.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Februar 2008, GZ 2 R 9/08w-74, womit das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 18. September 2007, GZ 27 Cg 90/06p-69, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Senat erwägt derzeit, eine Unterbrechung des Verfahrens über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahren T-268/08 (Klage des L***** B***** gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften), T-281/08 (Klage der Republik Österreich gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) und T-282/08 (Klage der G***** AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) zu beschließen.
2. Den Parteien wird die Möglichkeit eröffnet, dem Senat mit Schriftsatz binnen 8 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses allfällige Gründe mitzuteilen, die nach ihrer Ansicht gegen eine Unterbrechung des Revisionsverfahrens sprechen.
Sollten solche Mitteilungen unterbleiben, wird der Senat davon ausgehen, dass kein Einwand gegen eine Unterbrechung des Revisionsverfahrens besteht.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Senat geht zur Zeit davon aus, dass eine Erledigung des von den Klägern auf § 1 UWG iVm Art 88 Abs 3 EG gestützten Rückabwicklungsbegehrens die Lösung der Vorfrage voraussetzt, ob der Verkauf der Anteile an der B***** B***** an die Zweit- und die Drittbeklagte infolge einer Verletzung des Art 88 Abs 3 EG gemeinschaftsrechtswidrig war. Gerade diese Vorfrage ist als Hauptfrage Gegenstand der beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Aktenzahlen anhängigen Verfahren auf Nichtigerklärung der - eine unzulässige staatliche Beihilfe feststellenden - Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. 4. 2008, Nr. C 56/2006 (ex NN 77/2006).Der Senat geht zur Zeit davon aus, dass eine Erledigung des von den Klägern auf Paragraph eins, UWG in Verbindung mit Artikel 88, Absatz 3, EG gestützten Rückabwicklungsbegehrens die Lösung der Vorfrage voraussetzt, ob der Verkauf der Anteile an der B***** B***** an die Zweit- und die Drittbeklagte infolge einer Verletzung des Artikel 88, Absatz 3, EG gemeinschaftsrechtswidrig war. Gerade diese Vorfrage ist als Hauptfrage Gegenstand der beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Aktenzahlen anhängigen Verfahren auf Nichtigerklärung der - eine unzulässige staatliche Beihilfe feststellenden - Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. 4. 2008, Nr. C 56 aus 2006, (ex NN 77 aus 2006,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00133.08Z.1118.000
Dokumentnummer
JJT_20081118_OGH0002_0040OB00133_08Z0000_000