Entscheidungsgründe:
Der Kläger handelt mit Elektrogeräten, insbesondere Staubsaugern und deren Ersatzteilen. Er führt auch Reparaturen an derartigen Geräten durch und bietet seine Leistungen über den stationären Handel, auf Märkten, über das Internet und über Hausbesuche an. Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Haushalts-Elektrogeräten, insbesondere Staubsaugern und anderen Geräten zur Teppichreinigung. Sie vertreibt ihre Geräte nicht über den stationären Handel, sondern ausschließlich im Wege des sogenannten „Direktvertriebs". Sie setzt dabei Handelsvertreter ein, die im Wege von Hausbesuchen bei Kunden Geschäfte zwischen den Endabnehmern (zumeist Privatpersonen) und der Beklagten vermitteln. Der Unternehmenssitz beider Streitteile befindet sich in Vorarlberg. Der Kläger begehrt, 1. der Beklagten im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu untersagen, Kunden neue Staubsauger oder Staubsaugerzubehör anzubieten oder diese zu bewerben unter tatsachenwidrigen Angaben zur Reparaturmöglichkeit und/oder unter Angabe eines tatsachenwidrigen, weil überhöhten Reparaturaufwands bzw -umfangs in Bezug auf den beim Kunden vorhandenen gebrauchten Staubsauger (dessen Staubsaugerzubehör), 2. die klagende Partei zu ermächtigen, den Spruch des stattgebenden Urteils auf Kosten der beklagten Partei, die diese Kosten der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen zu ersetzen habe, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils jeweils in einer Samstagausgabe der Tageszeitungen Kronen-Zeitung, VN (Vorarlberger Nachrichten) und Tiroler Tageszeitung in der in Punkt 2 dieses Urteils näher beschriebenen Ausgestaltung veröffentlichen zu lassen. Die Handelsvertreter der Beklagten bedienten sich unlauterer Methoden im Wettbewerb zur Umsatzsteigerung. Sie hätten Kunden gegenüber unrichtige Angaben zum technischen Zustand und zur Reparaturbedürftigkeit vorhandener Altgeräte, wie auch zu den Kosten einer Reparatur gemacht, um Kunden zum Ankauf von Neugeräten zu bewegen. Eine Urteilsveröffentlichung sei notwendig, sie diene dazu, eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigzustellen und zu verhindern, dass diese Meinung weiter um sich greife. Das Publikum müsse über einen bestimmten Gesetzesverstoß aufgeklärt werden, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lasse. Im Übrigen liege es im Interesse der Allgemeinheit, unlautere Wettbewerbshandlungen in der Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Die Beklagte bestritt das ihren Vertretern vorgeworfene Verhalten. Das Veröffentlichungsbegehren sei überdies exzessiv. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, die für die Beklagte tätigen Handelsvertreter würden deren Kunden jährlich besuchen, um ein „jährliches Gratisservice" anzubieten. Dabei würden die vorhandenen Geräte oberflächlich geprüft und gereinigt, erforderlichenfalls auch Bestandteile ausgetauscht. Bei dieser Gelegenheit würden auch Neugeräte vorgestellt. Anlässlich eines derartigen Besuchs habe die Handelsvertreterin der Beklagten Stefanie F***** im Frühjahr 2007 die Kundin Manuela K***** aufgesucht und über deren Wunsch eine Teppichbürste überprüft, weil sich deren Rollen nicht gedreht hätten. Die Handelsvertreterin habe die Bürste als alt und kaputt bezeichnet und eine neue Teppichbürste um einen Kaufpreis von 228 EUR angeboten. Der Kläger habe dieses Gerät schließlich durch Austausch der Rollen repariert. Die Rundbürsten seien abgenutzt und die Bodenplatte sei falsch montiert gewesen, im Übrigen habe das Gerät keine Mängel aufgewiesen. Der Gesamtreparaturaufwand an Material und Arbeit habe 83 EUR betragen.
Der selbständige Handelsvertreter der Beklagten Markus M***** habe im Frühjahr 2007 die Teppichbürste der Kundin Roswitha M***** überprüft und geäußert, diese sei durchgebrannt und kaputt; zugleich habe er eine neue Bürste zu einem Preis von 270 bis 300 EUR angeboten. Tatsächlich sei die als kaputt bezeichnete Bürste funktionstüchtig gewesen. Markus M***** habe Ende des Jahres 2006 auch die Kundin Doris L***** über deren Ersuchen aufgesucht. Er habe ihren Staubsauger besichtigt und die Meinung geäußert, er sei kaputt, eine Reparatur würde zwischen 200 und 300 EUR kosten und sich nicht mehr rentieren. Eine Überprüfung durch den Kläger habe ergeben, dass lediglich eine Platine defekt gewesen sei. Der Reparaturaufwand einschließlich Material und Arbeit habe etwa 125 EUR betragen. Über telefonisches Ersuchen, Staubsäcke zu schicken oder vorbeizubringen habe der selbständige Handelsvertreter der Beklagten Alois G***** die Kundin Theresa S***** Ende Mai 2007 aufgesucht. Er habe den Staubsauger, der nur im Zuge des Vorfahrens saugte, nicht aber beim Zurückfahren, kurz untersucht und der Kundin mitgeteilt, das etwa zehn Jahre alte Gerät sei kaputt, die deutlich jüngere Bürste jedoch noch in Ordnung. Er habe der Kundin einen neuen Staubsauger vorgeführt und um 369 EUR angeboten. Ursache des Defekts sei ein kaputter Adapter zwischen Staubsauger und Elektrobürste gewesen, dessen Austausch einen Reparaturaufwand von 18 EUR erfordert habe. Der Staubsauger selbst sei voll funktionstüchtig gewesen. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht ein der Beklagten zurechenbares sittenwidriges Verhalten ihrer Handelsvertreter. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass „grundsätzlich Handelsvertreter der Beklagten routinemäßig Kunden besuchen, um einen jährlichen Gratisservice anzubieten". Offenkundiger Zweck dieses Besuchs sei es, den Kunden Neugeräte anzupreisen, zumal die Handelsvertreter ihr Einkommen ausschließlich aus der Vermittlung des Verkaufs von Neugeräten bezögen. Bei lebensnaher Betrachtung ergebe sich daher, dass das „jährliche Gratisservice" dazu diene, den Kunden Neugeräte vorzuführen, um diese zum Kauf der Produkte zu bewegen. Dieser Vorgang sei jedoch nicht sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG oder irreführend im Sinn des § 2 UWG.Der selbständige Handelsvertreter der Beklagten Markus M***** habe im Frühjahr 2007 die Teppichbürste der Kundin Roswitha M***** überprüft und geäußert, diese sei durchgebrannt und kaputt; zugleich habe er eine neue Bürste zu einem Preis von 270 bis 300 EUR angeboten. Tatsächlich sei die als kaputt bezeichnete Bürste funktionstüchtig gewesen. Markus M***** habe Ende des Jahres 2006 auch die Kundin Doris L***** über deren Ersuchen aufgesucht. Er habe ihren Staubsauger besichtigt und die Meinung geäußert, er sei kaputt, eine Reparatur würde zwischen 200 und 300 EUR kosten und sich nicht mehr rentieren. Eine Überprüfung durch den Kläger habe ergeben, dass lediglich eine Platine defekt gewesen sei. Der Reparaturaufwand einschließlich Material und Arbeit habe etwa 125 EUR betragen. Über telefonisches Ersuchen, Staubsäcke zu schicken oder vorbeizubringen habe der selbständige Handelsvertreter der Beklagten Alois G***** die Kundin Theresa S***** Ende Mai 2007 aufgesucht. Er habe den Staubsauger, der nur im Zuge des Vorfahrens saugte, nicht aber beim Zurückfahren, kurz untersucht und der Kundin mitgeteilt, das etwa zehn Jahre alte Gerät sei kaputt, die deutlich jüngere Bürste jedoch noch in Ordnung. Er habe der Kundin einen neuen Staubsauger vorgeführt und um 369 EUR angeboten. Ursache des Defekts sei ein kaputter Adapter zwischen Staubsauger und Elektrobürste gewesen, dessen Austausch einen Reparaturaufwand von 18 EUR erfordert habe. Der Staubsauger selbst sei voll funktionstüchtig gewesen. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht ein der Beklagten zurechenbares sittenwidriges Verhalten ihrer Handelsvertreter. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass „grundsätzlich Handelsvertreter der Beklagten routinemäßig Kunden besuchen, um einen jährlichen Gratisservice anzubieten". Offenkundiger Zweck dieses Besuchs sei es, den Kunden Neugeräte anzupreisen, zumal die Handelsvertreter ihr Einkommen ausschließlich aus der Vermittlung des Verkaufs von Neugeräten bezögen. Bei lebensnaher Betrachtung ergebe sich daher, dass das „jährliche Gratisservice" dazu diene, den Kunden Neugeräte vorzuführen, um diese zum Kauf der Produkte zu bewegen. Dieser Vorgang sei jedoch nicht sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG oder irreführend im Sinn des Paragraph 2, UWG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und erließ das beantragte, im Spruch dieses Urteils, wiedergegebene Unterlassungsgebot. Das Urteilsveröffentlichungsbegehren wies es zur Gänze ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil zur Anwendbarkeit der UWG-Novelle 2007 auf bereits vorher vollendete Sachverhalte eine einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung vorhanden und die lauterkeitsrechtliche Beurteilung einzelfallbezogen sei.
Die wahrheitswidrige Behauptung, das untersuchte Gerät sei defekt und könne mit wirtschaftlichen Mitteln nicht mehr repariert werden, sei - verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot auf Kauf eines neuen Geräts - eine Täuschungshandlung. Sie sei geeignet, einen Entschluss des Kunden, von einer Reparatur aus wirtschaftlichen Gründen Abstand zu nehmen und ein neues Gerät anzuschaffen, herbeizuführen. Die Vorgangsweise der der Beklagten zurechenbaren Handelsvertreter verstoße sowohl gegen § 2 UWG idF vor der UWG-Novelle 2007 als auch gegen § 1 Abs 1 Z 2 UWG idgF iVm § 2 Abs 1 UWG idgF. Hingegen sei das Urteilsveröffentlichungsbegehren nicht berechtigt. Die unlautere Geschäftspraktik der Beklagten habe sich auf einen äußerst kleinen Personenkreis beschränkt, ein Aufklärungsbedürfnis der Allgemeinheit bestehe nicht. Auch sei den Behauptungen des Klägers selbst nicht zu entnehmen, inwieweit sich der Wettbewerbsverstoß künftig noch auswirken könne.Die wahrheitswidrige Behauptung, das untersuchte Gerät sei defekt und könne mit wirtschaftlichen Mitteln nicht mehr repariert werden, sei - verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot auf Kauf eines neuen Geräts - eine Täuschungshandlung. Sie sei geeignet, einen Entschluss des Kunden, von einer Reparatur aus wirtschaftlichen Gründen Abstand zu nehmen und ein neues Gerät anzuschaffen, herbeizuführen. Die Vorgangsweise der der Beklagten zurechenbaren Handelsvertreter verstoße sowohl gegen Paragraph 2, UWG in der Fassung vor der UWG-Novelle 2007 als auch gegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UWG idgF in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, UWG idgF. Hingegen sei das Urteilsveröffentlichungsbegehren nicht berechtigt. Die unlautere Geschäftspraktik der Beklagten habe sich auf einen äußerst kleinen Personenkreis beschränkt, ein Aufklärungsbedürfnis der Allgemeinheit bestehe nicht. Auch sei den Behauptungen des Klägers selbst nicht zu entnehmen, inwieweit sich der Wettbewerbsverstoß künftig noch auswirken könne.
Das Unterlassungsgebot des Berufungsgerichts ist in Rechtskraft erwachsen.
Die außerordentliche Revision des Klägers richtet sich gegen die Abweisung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens. Die Urteilsveröffentlichung diene der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lasse; sie sei auch als Vorbeugungsmaßnahme erforderlich. Wie die vier durch das Erstgericht festgestellten Fälle zeigten, sei es nämlich offenbar gängige Praxis der Handelsvertreter, derartige (irreführende) Geschäftspraktiken anzuwenden. Es könne daher keine Rede davon sein, dass derartige Gesetzesverstöße in Zukunft keine nachteiligen Wirkungen besorgen ließen.